Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.2009

Geschäftszahl

B14 402317-2/2009

Spruch

B14 402.317-2/2009/4E

IM NAMEN DER REPUPLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2009, GZ. 08 08.358 -BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Der Beschwerdeführer brachte am 07.12.2006 unter dem Namen römisch XXXX, serbischer Staatsangehöriger, beim Bundesasylamt erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.12.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat verdächtig werde, Waffenlieferungen in den Kosovo getätigt zu haben. Ein Bekannter habe dem Beschwerdeführer diese Informationen zukommen lassen, weil dieser gute Kontakte zum serbischen Geheimdienst unterhalten habe. Aufgrund des Bekanntwerdens dieser Informationen habe der Beschwerdeführer in Serbien eine unmenschliche Behandlung befürchtet und sei daraufhin nach Österreich geflohen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2007, Zahl: 06 13.256-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III). Ebenso wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und es ihm daher nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2007, Zahl: 06 13.256-EAST Ost, wurde am 20.03.2007 vom Bundesasylamt Traiskirchen, EAST Ost, an die Polizeiinspektion römisch XXXX in Salzburg per Fax übermittelt, wo sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befand. In der Polizeiinspektion römisch XXXX wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.03.2007 um 07.10 Uhr persönlich ausgehändigt. Hinsichtlich der Unterfertigung der Übernahmebestätigung verweigerte der Beschwerdeführer jedoch die Unterschrift. Die Unterschriftsverweigerung wurde durch Aktenvermerk seitens des ausfolgenden Organs im Verwaltungsakt festgehalten. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

Am 10.09.2008 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag. Im Rahmen der Erstbefragung am 10.09.2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im März 2007 aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens nach Deutschland ausgeliefert worden sei. Er sei dort zwar freigesprochen, aber aufgefordert worden das Land zu verlassen. Nach einigen Monaten des Aufenthaltes in Belgrad und Sarajevo sei der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt Mitte Mai 2008 wieder nach Österreich eingereist. Seine neuerliche Antragstellung begründete er damit, dass er keinen Bescheid erhalten habe und er nicht die Kenntnis gehabt habe, dass das erste Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen worden sei.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2008 gab der Beschwerdeführer, ebenso wie schon bei der Ersteinvernahme am 10.09.2008 im XXXXexplizit an, dass seine Flüchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien und er keine neuen Flüchtgründe habe. In Bezug auf seine persönlichen Daten habe sich insoweit eine Änderung gegenüber dem Erstverfahren ergeben, als ihm im April 2008 die serbische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde. Das diesbezügliche Schreiben des serbischen Innenministeriums könne er jedoch nicht vorlegen.

In Österreich habe er eine (namentlich näher bezeichnete) Freundin, die er 2005 kennengelernt habe, mit dieser habe er bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2006 auch eine Lebensgemeinschaft geführt.

Der verfahrensgegenständliche (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2008, Zahl: 08 08.358-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2008 persönlich ausgefolgt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, GZ B14 402.317-1/2008/2E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, dies mit der Begründung, dass weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Aberkennung seiner serbischen Staatsangehörigkeit von Seiten des Bundesasylamtes zu tätigen seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2009, GZ. 08 08.358 -BAW, wurde im fortgesetzten Verfahren der betreffende Asylantrag des Beschwerdeführers abermals gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.01.2009 persönlich ausgefolgt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Auf Grundlage des vor dem Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Vor seiner Einreise nach Österreich hatte der Beschwerdeführer in Serbien seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im April 2008 die serbische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2007, Zahl: 06 13.256-EAST Ost, betreffend die (erste) Asylantragstellung vom 07.12.2006 wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Der genannte Bescheid erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylantragstellung wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine anlässlich der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe explizit aufrecht erhalten hat.

Der Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX (rechtskräftig seit römisch XXXX) vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer besteht in Österreich ein Aufenthaltsverbot bis 03. 07. 2014.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine Familienmitglieder in Österreich hat.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer mit der im Zuge der zweiten Asylantragstellung namentlich genannten Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt bzw. bis vor seiner Inhaftierung gelebt hat.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine maßgebliche Änderung eingetreten ist.

Die Feststellungen gründen sich auf den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus dem Asylakt, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten ist und im Verfahren keine Dokumente in Vorlage bringen konnte, die seine Identität (eindeutig) belegen.

Bezüglich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich zumindest seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien hatte, davon ist bereits das Bundesasylamt ausgegangen, wovon abzugehen auch seitens des Asylgerichtshofes kein Grund bestand, zumal sich auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht dagegen ausgesprochen hat, sondern diese Tatsache explizit bejaht hat.

Von einer Aberkennung der serbischen Staatsangehörigkeit seitens des serbischen Staates ist schon aufgrund der Widersprüchlichkeiten, die in den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren aufgetreten sind, nicht auszugehen.

Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.03.2007, Zahl: 06 13.256-EAST Ost, geht aus dem erstinstanzlichen Akt hervor, dass dieser dem Beschwerdeführer durch das ausfolgende Organ unter Angabe des Datums und der Uhrzeit zugestellt worden ist, der Beschwerdeführer selbst die Unterfertigung der Übernahmebestätigung aber verweigerte. Diese Unterschriftsverweigerung wurde durch den ausfolgenden Beamten festgehalten und liegt im erstinstanzlichen Akt betreffend die erste Asylantragstellung des Beschwerdeführers ein. Eine Berufung gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde nicht eingebracht, sodass dieser in Folge in Rechtskraft erwuchs.

Aus den Einvernahmen betreffend den zweiten Asylantrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich ausdrücklich auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe gestützt und explizit keine neuen Gründe vorgebracht hat.

Dass der Beschwerdeführer keine Familienmitglieder in Österreich hat, geht ebenfalls aus seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt hervor.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer namentlich genannten Person, mit der er angeblich bis zu seiner Inhaftierung 2006 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben soll, macht der Beschwerdeführer unterschiedliche Namensangaben in den jeweiligen Asylverfahren, sodass schon aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit der im gegenständlichen Verfahren genannten Person in keinem gemeinsamen Haushalt lebt bzw. bis zu seiner Inhaftierung gelebt hat.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, wie bereits aus den Ausführungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid hervorgeht und wovon abzugehen auch seitens des erkennenden Gerichts kein Anlass bestand, davon auszugehen, dass sich auf Grundlage des verwendeten Ländermaterials keine Hinweise auf eine maßgeblich geänderte Lage in Serbien seit der ersten Asylantragstellung ergeben haben.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist das AsylG am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 10.09.2008 gestellt;

das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig;

es ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (in weiterer Folge: AVG) und die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt römisch eins (Entschiedene Sache) des bekämpften Bescheides:

Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Paragraphen 68, Absatz 2 und 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten, die den Sachverhalt bilden, zu bestimmten Rechtsnormen, die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen, abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, 89/07/0200; 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Nach den Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

Gemäß Paragraph 24, ZustellG können dem Empfänger 1. versandbereite Schriftstücke unmittelbar bei der Behörde 2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. Dienststelle zu beurkunden; Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ZustellG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden. ...

Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme zur zweiten Asylantragstellung angegeben, dass ihm im April 2008 seine serbische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei, einen schriftlichen Beweis dafür hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die erste Asylantragstellung staatenlos geworden wäre, gilt nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG weiterhin Serbien als Herkunftsstaat, zumal es sich dabei zumindest um den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts handelt, dies ließ auch der Beschwerdeführer unbestritten.

Im Übrigen bezog sich der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt explizit auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Asylverfahren. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Sinn des Paragraph 68, AVG kann daher nicht die Rede sein.

Aufgrund des sich im Akt befindlichen Dokumentationsmaterials ist erkennbar, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesasylamts vom 09.03.2007, Zahl: 06 13.256-EAST Ost, persönlich an der Polizeiinspektion römisch XXXX in Salzburg zugestellt wurde. Zuvor wurde dieser Bescheid mittels Faxübertragung vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, an die ausfolgende Dienststelle übermittelt. Auch die Unterschriftsverweigerung seitens des Beschwerdeführers wurde auf der Übernahmebestätigung protokolliert, sodass gemäß Paragraph 24, ZustellG von der ordnungsgemäßen Zustellung des Erstbescheides auszugehen ist und der Aussage des Beschwerdeführers, er habe keinen Bescheid erhalten und habe deshalb keine Kenntnis über den Abschluss des Erstverfahrens gehabt, nicht gefolgt werden kann.

Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt des bekämpften Bescheides im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.03.2007, Zahl: 06 13.256-EAST Ost, im ersten Asylverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist. Da im gegenständlichen Fall keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, die als eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu beurteilen wären und der Beschwerdeführer auch von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten - sohin asylrelevanten - Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließe. Auch in der Rechtslage ist keine Änderung eingetreten. Es liegt daher eine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Die Beschwerde war daher bezüglich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt römisch II (Ausweisung) des bekämpften Bescheides:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (folglich: EGMR) vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16. 6. 2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30. 11. 1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.9.2004, Bsw. Nr. 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 7.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Der EGMR hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Linie verfolgt, dass die Ausweisung aus dem Einreisestaat selbst bei einer langjährigen Ehe mit einer aufenthaltsberechtigten Person und einem aus dieser Ehe entstammenden Kindes keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würde vergleiche Darren OMOREGIE und andere gegen Norwegen, 31.7.2008, 265/07). Generell wird das Recht auf Achtung des Familienlebens durch Artikel 8, EMRK geschützt. Der Schutz des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK greift dann aber nicht, wenn der Beschwerdeführer vor der Asylantragstellung keine Bindungen zum Einreisestaat hatte und seine familiären Bindungen erst nach der Einreise entstanden sind. Bei Eingehen familiärer Bindungen nach der Asylantragstellung muss den Beteiligten klar sein, dass der Aufenthalt vor rechtskräftiger Erledigung der Asylsache nur ein befristeter ist.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

Zu bedenken sind hier insbesondere Abwägung von starken Beziehungen eines Asylwerbers zu seinem Heimatland, in dem er die meiste Zeit seines Lebens verbracht habe und wo sich auch das Zentrum seiner meisten sozialen Kontakte befindet, wobei hingegen zum Einreisestaat nur schwache Beziehungen aufgebaut wurden und bis auf eine neu geschaffene familiäre Situation keine Integration stattgefunden hat vergleiche Darren OMOREGIE und andere gegen Norwegen, 31.7.2008, 265/07).

Dem Asylantragsteller musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Der Beschwerdeführer gibt an, in Österreich bis zu seiner Inhaftierung mit einer namentlich näher bezeichneten Frau in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt zu haben, wodurch ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu prüfen ist.

Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegt, weil die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Familienleben in Österreich nicht glaubhaft waren. Entsprechend den Ausführungen in der Beweiswürdigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein Familienleben, welches unter Artikel 8, EMRK zu subsumieren wäre, verfügt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK). Im Falle des im Mai 2008 erneut illegal nach Österreich eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren keine weiteren Anhaltpunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw. wurden solche von diesem auch nicht behauptet. Vielmehr sprechen der kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und insbesondere die seither einher gehende Verbüßung einer Haftstrafe aufgrund einer Verurteilung aus dem Jahre 2006 gegen eine solche.

Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Demgegenüber stehen, insbesondere durch die rechtskräftige Verurteilung durch ein österreichisches Gericht zu einer Haftstrafe von zwei Jahren, gewichtige Sachverhalte zugunsten des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Sicherheit in Österreich.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Bundesasylamts abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.