Asylgerichtshof
19.06.2009
B5 249134-0/2008
B5 249.134-0/2008/4E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (auch 1968), StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2004, FZ. 03 21.962-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2007 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2002/126 der Status Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 12, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der syrischen Kurden (Maktumin) an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt wohnhaft in römisch 40 in der Provinz römisch 40 in Syrien, reiste am 20.07.2003 über den Flughafen Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2003 einen Asylantrag.
Am 03.12.2003 wurde der Beschwerdeführer unter den Namen römisch 40 aus Deutschland in Anwendung des Dublin-Übereinkommens rückübernommen.
Vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 16.03.2004 im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 in Syrien geboren sei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sei und als "Maktumin" staatenlos sei. Er habe eine kleine Landwirtschaft gepachtet, Gemüse angebaut und mit seinem Verpächter vereinbart, dass ihm die Hälfte der Verkaufserlöse zukommen würden. Als der Beschwerdeführer seinen Anteil verlangt habe, sei im dieser von seinem Verpächter, der ein Sheikh und Mitglied der Baath Partei gewesen sei, verweigert worden. Vielmehr habe dieser ihn beim Geheimdienst angezeigt und habe dies ausgereicht, dass der Beschwerdeführer ohne Gerichtsverhandlung am römisch 40 für drei Monate eingesperrt worden sei. Am römisch 40 sei er mit der Auflage freigelassen worden, sich alle 14 Tage beim Sicherheitsdienst zu melden. Diese Meldungen seien ihm dann "auf die Nerven" gegangen und habe er sich nach Damaskus begeben, wo er keine Probleme gehabt habe. Dort habe er über einen Schlepper einen gefälschten Pass organisiert und sei mit diesem am 26.05.2003 nach Kairo geflogen. Von Kairo sei er dann nach Wien geflogen. Kurden würden in Syrien benachteiligt werden. Er habe sein Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer werde in Syrien vom politischen Sicherheitsdienst von römisch 40 gesucht, da er sich nicht mehr gemeldet habe. Wenn einmal ein Name beim Sicherheitsdienst eingetragen sei, könne man sicher sein, dass man keine Ruhe mehr habe. Er vermute, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien, vom Sicherheitsdienst eingesperrt oder sogar umgebracht werden könnte, da er sich nicht mehr gemeldet habe, das Land illegal verlassen habe und sich eines gefälschten Passes bedient habe. Der Beschwerdeführer legte einen von ihm als "gefälscht" bezeichneten syrischen, auf den Namen römisch 40 ausgestellten Reisepass vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 i.d.F. BGBl römisch eins 2002/126 ab (Spruchpunkt römisch eins.), und erklärte zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch II.). Der Asylantrag wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer bei den deutschen und österreichischen Behörden unterschiedliche Angaben hinsichtlich seines Namens und seines Geburtsdatums gemacht habe. Wenn der Beschwerdeführer nicht einmal bei seinen persönlichen Daten bei der Wahrheit bleiben könne, könne berechtigterweise auch nicht davon ausgegangen werden, dass sein übriges Vorbringen zutreffen würde. Mit seiner behaupteten kurzfristigen Anhaltung habe der Beschwerdeführer auch keine Verfolgungsgefahr glaubwürdig darlegen können, da diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Eine konkretere Darstellung der "wesentlichen Punkte" ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Bei den Ausführungen, wonach der Sicherheitsdienst nach ihm suchen würde, habe es sich lediglich um vage Vermutungen des Beschwerdeführers gehandelt. So sei der Beschwerdeführer niemals einem Untersuchungsrichter vorgeführt worden, sei nach seiner Anhaltung keine Strafe verhängt worden und habe er sich noch über Monate ohne Schwierigkeiten in seinem Heimatland aufhalten können. Letztlich sei es in diesem Zusammenhang unwahrscheinlich, dass wenn zum Zeitpunkt der Inhaftierung kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, wegen dieser Ereignisse ein Gerichtsverfahren oder eine Bestrafung zu erwarten sei.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland verlassen, weil er sich nach einer dreimonatigen Haft alle 14 Tage bei den Sicherheitsbehörden melden habe müssen, wobei er dort regelmäßig beschimpft und bedroht worden sei. Auch sei er auf dem Bazar ständig durch Kontrollen schikaniert worden. Er habe Syrien verlassen, weil er Angst habe, vom syrischen Sicherheitsdienst wieder eingesperrt oder sogar umgebracht zu werden. Zudem werde er als staatenloser Kurde in Syrien wie ein Ausländer behandelt. Das Bundesasylamt habe auch nicht berücksichtigt, dass er sich durch seine illegale Ausreise in Syrien strafbar gemacht habe und bei einer Rückkehr die Gefahr bestehe, dass er in ein Verhörzentrum des Geheimdienstes überstellt werde, wo er systematischer Folter und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt werde. In der BRD habe er seine wahre Identität aufgrund der Anweisungen seines Schleppers verheimlicht, zumal sein Reiseziel auch Schweden und nicht Deutschland gewesen sei.
Ein Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts vom römisch 40 kam bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgelegten auf den Namen römisch 40 ausgestellten Reisepass zum Ergebnis, dass der Formularvordruck authentisch sei, aber eine Auswechslung des Lichtbildes erfolgt sei.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.09.2007, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner Vertreterin sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen wie bisher vor und weiter, dass er in seinem Heimatort einen Acker gepachtet habe, den er gemeinsam mit einer anderen Person bewirtschaftet habe. Mit dieser Person, römisch 40 , habe er vier bis fünf Jahre in freundschaftlicher Beziehung zusammengearbeitet. Dann sei es aber zum Streit gekommen, weil der Sheikh die ganze Ernte haben hätte wollen und dies damit begründet habe, dass er Mitglied der Baath-Partei sei, wohingegen der Beschwerdeführer lediglich ein rechtloser Kurde sei. Sie hätten gestritten und der Beschwerdeführer habe eine Ohrfeige erhalten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Baath-Partei und deren Mitglieder beschimpft. Der Sheikh habe dann mit der Geheimpolizei telefoniert, woraufhin der Beschwerdeführer am nächsten Tag von Beamten in Zivil gewaltsam von seinem Haus abgeholt und dabei geschlagen worden sei. Man habe den Beschwerdeführer in das Büro der politischen Polizei seines Heimatortes gebracht und ihm dort vorgeworfen, die Baath-Partei und ein Parteimitglied beschimpft zu haben. Daraufhin sei er geschlagen worden. Danach sei er nach römisch 40 gebracht worden, wo man ihn in einem Keller gesperrt und ungefähr eine Stunde lang geschlagen habe. Am nächsten Tag, am 10.08.2001, sei er zu einem Untersuchungsbeamten gebracht worden, welcher ihm vorgeworfen habe, dass er mit einem Parteimitglied Streit gehabt habe. Er habe gesagt, dass Kurden keine Rechte hätten und dem Beschwerdeführer zudem vorgehalten, Baath-Parteimitglieder als Diebe beschimpft zu haben. Der Beschwerdeführer sei zu drei Monaten Haft verurteilt worden und sei bis römisch 40 eingesperrt gewesen. Bei der Entlassung sei er verpflichtet worden, sich alle 14 Tage bei der Polizei in römisch 40 zu melden. Der Beschwerdeführer habe am Markt Gelegenheitsarbeiten erledigt, wobei er öfters von Beamten beschimpft bzw. schikaniert worden sei. Sie seien auch zu ihm nach Hause gekommen. Manchmal sei er auch gehindert worden, am Markt zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe dann beschlossen, dass Land zu verlassen. Im Februar 2002 sei er mit seiner Mutter nach römisch 40 gezogen und habe sich dort zehn Monate in einem Palästinenserlager in der Nähe des Flughafens (römisch 40 ) aufgehalten. Dort würden nicht nur Palästinenser, sondern alle Leute, die keine Unterkunft hätten, leben. Er habe in den zehn Monaten kein Problem gehabt. Er habe versucht, nicht aufzufallen und habe auch nicht den Mut gehabt, in die Stadt zu fahren. Dann habe er telefonisch von seiner Schwester erfahren, dass man ihn in römisch 40 suchen würde. Ende 2002 habe er dann endgültig beschlossen, Syrien zu verlassen. Schlepperunterstützt sei er mit seiner Mutter über römisch 40 nach Moskau geflogen. Der Beschwerdeführer habe zwei Monate in Moskau und vier Monate in der Ukraine verbracht. Dann habe ihn ein Schlepper über Kairo nach Österreich gebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers sei in der Schweiz. Er wollte daher über Deutschland in die Schweiz fahren, dort sei er jedoch verhaftet und wieder nach Österreich zurückgebracht worden. Am 08.06.2007 habe der Beschwerdeführer an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft wegen der Ermordung des kurdischen römisch 40 durch den syrischen Geheimdienst teilgenommen. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich Fotographien vor, die ihn zeigen, wie er Transparente und Plakate bei einer Demonstration hält. Weiters legte der Beschwerdeführer eine vom Dorfvorsteher für das Ministeriums für Verwaltung der Provinz römisch 40 am 13.02.1989 ausgestellte Identitätsbescheinigung mit Lichtbild vor.
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:
2.1 Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist staatenloser Angehöriger der kurdischen Volksgruppe in Syrien, wo er geboren wurde und auch bis zu seiner Ausreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist muslimischen Bekenntnisses, und war vor seiner Flucht insofern konkreter individueller Verfolgung ausgesetzt, als er wegen politischer Bemerkungen in das Blickfeld der syrischen Sicherheitskräfte geriet und in weiterer Folge für drei Monate in Haft gehalten und misshandelt wurde. Aus diesem Grund und der Rechtlosigkeit von Teilen der kurdischen Volksgruppe in Syrien hat der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen. Der Beschwerdeführer nahm in Wien im Jahr 2007 an einer kurdischen Demonstration vor der syrischen Botschaft teil.
2.2. Zur Lage in Syrien wird festgestellt:
2.2.1. Allgemeine Lage:
Staatsoberhaupt der Syrischen Arabischen Republik und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident, der durch eine Volksversammlung unterstützt wird. Die Vorherrschaft der arabischsozialistischen Baath-Partei ist in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 8,). Die Parteienstruktur wird von der "Nationalen Progressiven Front" (NPF) bestimmt, in der sich die Baath-Partei mit neun weiteren Parteien zusammengeschlossen hat. Neben den Vertretern dieser Front gibt es auch unabhängige Abgeordnete (83 von 250). Ein Mehrparteiensystem nach demokratischen Standards existiert nicht. Die Verfassung sieht sowohl freie Wahlen als auch grundlegende Prinzipien der Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit vor. Nach der Verfassung steht dem Parlament im Rahmen der Regelungen der Verfassung grundsätzlich Rechtsetzungsbefugnis zu (Artikel 50,). In der Praxis wird das Initiativrecht jedoch durch die geringe Macht der Legislative gegenüber der Exekutive relativiert. Artikel 111, der Verfassung überträgt weitgehende Legislativbefugnisse auf den Präsidenten der Republik (umfassende Befugnis im Bereich der nationalen Sicherheit). Der Präsident wird von der Regionalen Führung der Baath-Partei vorgeschlagen und auf Antrag des Parlamentspräsidenten durch ein Referendum gewählt (Artikel 84, der Verfassung). Präsident Assad wurde im Jahr 2000 für eine Amtszeit von sieben Jahren zum Nachfolger seines Vaters gewählt und im Mai 2007 per Referendum ohne Gegenkandidatur im Amt bestätigt. Auch wenn die Verfassung allgemeine, freie, geheime, direkte und gleiche Wahlen für die Sitze im Parlament vorsieht (Artikel 50, Absatz 2,), kann schon auf Grund des Verbots der meisten Parteien, der Unterdrückung der Zivilgesellschaft sowie der Missachtung von Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von freien Wahlen nicht ausgegangen werden. Im April 2007 fanden Wahlen zur Volksversammlung statt, größere Veränderungen haben sich aus diesen nicht ergeben. Seit der Machtübernahme von Bashar Al-Assad ist fast die gesamte "alte Garde" im Kabinett und in der Parteiführung ausgetauscht worden. Hoffnungen auf politische Reformansätze wurden enttäuscht: Auf dem 10. Baath-Parteitag wurden im Juni 2005 einige Empfehlungen zu Reformen im Parteiengesetz, der Staatsangehörigkeit für staatenlose Kurden und des Justizsystems ausgesprochen, von denen allerdings nur die wenigsten bisher umgesetzt wurden (z.B. Änderung des Wahlgesetzes). Die Partei hat im Vergleich zu den Sicherheitsdiensten und dem Militär in letzter Zeit wieder an Bedeutung verloren. Die Verhängung des Ausnahmezustandes 1963, der mit der Begründung des offiziell andauernden Kriegszustands mit Israel weiter aufrechterhalten wird, setzt die meisten der verfassungsmäßigen Rechtsstaatsprinzipien außer Kraft.
Die Sicherheitsdienste haben weitreichende Befugnisse und verfügen neben dem Präsidenten, seinem direkten Umfeld und dem Militär über die größte Macht im Land. Sie sind verantwortlich für willkürliche Verhaftungen, Folter und Isolationshaft. Bashar Al-Assad stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der privilegierten Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Unabhängig von der offiziellen organisatorischen Zuordnung sind die Geheimdienste unmittelbar nur dem Staatspräsidenten gegenüber verantwortlich. Eine Kontrolle findet weder durch Gerichte, das Parlament noch andere Institutionen statt. Die Befugnisse der Dienste unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Sie arbeiten eigenständig und ohne Abstimmung untereinander. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhörzentralen, bei denen es sich um rechtsfreie Räume handelt.
Das Justizsystem ist in weiten Teilen korrupt; Ursachen sind die geringen Richtergehälter, Günstlingswirtschaft, Untätigkeit des Staates und fehlendes Unrechtsbewusstsein. Politische Prozesse sind maßgeblich dem Einfluss der Sicherheitsdienste unterworfen. Dies gilt vor allem für die auf der Grundlage der Notstandsgesetze eingerichteten Sondergerichte wie die Militärgerichte und das Oberste Staatssicherheitsgericht, das unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagt. Eine effektive Verteidigung ist nicht möglich. Freisprüche stellen die absolute Ausnahme dar. Inhaftierung ohne Vorführung vor einen gesetzlichen Richter und ohne Kontakt zu Anwälten oder Familie sind in politischen Verfahren an der Tagesordnung. Die entsprechenden Strafvorschriften sind sehr weit und unbestimmt gefasst; so steht die "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen" genauso unter empfindlicher Freiheitsstrafe wie die "Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland", "Beleidigung des Präsidenten" und "Diffamierung der Armee". Mitgliedschaft in verbotenen politischen Parteien wie z.B. der Kurdischen Demokratischen Union, der Hisb Al-Tahrir oder der Muslimbruderschaft sind ebenfalls häufige Anklagepunkte in politischen Verfahren. Ansprüche an den Schuldnachweis bestehen kaum. Unter Folter erpresste Geständnisse werden zugelassen. Rechtsmittel gibt es nur sehr bedingt; so sind weder die erstinstanzlichen Urteile des Staatssicherheitsgerichts anfechtbar, noch bestehen Rechtsmittel gegen willkürliche Verhaftungen.
Die innenpolitische Situation hat sich in Syrien insgesamt verhärtet. Die syrische Regierung sah sich u.a auf Grund der Ermittlungen der Internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen im Libanon (UNIIIC), dem Krieg im Libanon und im Irak und der offiziellen Repräsentanz von Hisbollah und Hamas unter Druck. Die Furcht der Regierung vor innerer Instabilität durch Islamismus und Demokratisierungsbestrebungen nahm zu. Neben einer staatlichen Werbekampagne für innere Einheit gegen Einmischung von Außen, die erstmals in dieser Form auch religiöse Bezüge aufwies, machte der Präsident in mehreren Reden unmissverständlich deutlich, dass innere Opposition unter den gegebenen Umständen keinesfalls toleriert werde. Die Hoffnungen auf politische Reformen in Richtung Zivilgesellschaft und Pluralismus, die mit der Amtsübernahme des Präsidenten im Frühjahr 2000 verbunden waren, sind endgültig enttäuscht worden. Die führenden Vertreter des "Damaszener Frühlings" wurden verhaftet und zu mehreren Jahren Haft verurteilt. Treffen privater Debattierclubs, die im Zuge des "Damaszener Frühlings" seit 2001 gegründet worden waren, werden weiterhin von den Sicherheitskräften verhindert, insbesondere Treffen des renommierten "Atassi-Forums". Die starken Repressionen haben im Jahr 2006 zu einer weitgehenden Lähmung der demokratischen Opposition geführt. Führende Intellektuelle wurden inhaftiert und warten auf ihre Verurteilung. Darunter der Schriftsteller Michel Kilo und der Menschenrechtsanwalt Anwar Al-Bunni, die im Mai 2006 im Anschluss an die Unterzeichnung der sog. "Beirut-Damaskus-Erklärung" (mehrere Hundert Intellektuelle aus Libanon und Syrien riefen darin zu einer Verbesserung der Beziehungen der beiden Länder und gegenseitige Nichteinmischung auf) verhaftet wurden. Auch der Liberale Kamal Labwani, der nach politischen Gesprächen in Europa und in den USA im November 2005 verhaftet worden war, befindet sich weiterhin in Haft. Andere Regierungskritiker unterliegen scharfen Kontrollen, Reiseverboten und Schikanen. Damit folgen die Sicherheitskräfte der Ankündigung von Präsident Bashar, der in seinen Reden im März 2003 vor dem Parlament und im November 2005 an der Universität Damaskus in Aussicht gestellt hatte, dass diejenigen, die "die innere Einheit Syriens gefährden", mit harter Hand verfolgt würden.
Es gibt in Syrien inzwischen zehn Menschenrechtsorganisationen (u.a. die Human Rights Association in Syria, National Organisation for Human Rights und die Syrian Human Rights Organization), darunter auch drei kurdische. Menschenrechtsaktivisten sind starken Repressionen ausgesetzt. Dazu gehören Drohungen, regelmäßige Vorladungen zum Verhör durch die Sicherheitsdienste, Berufsverbote, Belästigung von Familienangehörigen, Beschmutzung oder Beschädigung von Büros, Ausreiseverbote bis hin zu körperlicher Gewalt und Inhaftierungen. Viele der prominenten Menschenrechtsaktivisten wurden verhaftet; einige von ihnen befinden sich weiterhin in Haft. Verfahren gegen prominente Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten werden teils vor den Militärgerichten oder dem Obersten Staatssicherheitsgericht, teils vor ordentlichen Strafgerichten geführt. Bei allen Verfahren sind Verteidigungsmöglichkeiten und effektive Rechtsmittel stark eingeschränkt. Inhaftierte, die vor ein ordentliches Strafgericht gestellt werden sollen, haben jedoch in der Regel Kontakt zu Familien und Anwälten. Die meisten der nicht inhaftierten Menschenrechtsanwälte sind mit Ausreisesperren oder mit Berufsverboten belegt.
Die Internetseiten der Menschenrechtsorganisationen werden regelmäßig gesperrt, Telefon- und Email-Anschlüsse werden flächendeckend abgehört. Neben demokratisch orientierten Oppositionellen und Menschenrechtsaktivisten gehören politisch aktive Kurden und insbesondere Islamisten nach wie vor zu den systematisch verfolgten Gruppen in Syrien.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, Stand: Janaur 2007, vom 26.02.2007, Sitzung 4-7; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, Stand: März 2008, vom 05.05.2008, Sitzung 4-7)
2.2.2. Situation der Kurden in Syrien:
Die Kurden stellen die größte Minderheit in Syrien dar. Ihre Zahl wird auf über 1 Million geschätzt, manche Quellen gehen von 2 Millionen Kurden in Syrien aus. Der Großteil von ihnen ist im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft mit allen sich daraus ergebenden bürgerlichen Rechten und Pflichten. Allein aufgrund ihrer kurdischen Abstammung sind sie keinen besonderen Repressionen ausgesetzt; die politische Überwachung und Bespitzelung ist jedoch insbesondere in den hauptsächlich von Kurden bewohnten Gebieten im Nordosten Syriens sehr intensiv. Im Gegensatz zu anderen ethnischen Minderheiten ist es den Kurden in Syrien nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten oder sonstige Vereinigungen zur Wahrung der nationalen kurdischen Identität zu gründen. Grund hierfür ist die Sorge vor separatistischen Tendenzen der Kurden in Syrien, die als eine Gefahr für Staat und Regime wahrgenommen werden. Die Mehrheit der in Deutschland Asylsuchenden aus Syrien ist kurdischer Volkszugehörigkeit.
Im Jahr 1962 wurde anlässlich einer Volkszählung ca. 120.000 bis 150.000 in Syrien lebenden Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Nach Ansicht der syrischen Regierung hielten sich diese hauptsächlich aus der Türkei und dem Irak eingewanderten Kurden illegal in Syrien auf. Unter Berücksichtigung des natürlichen Bevölkerungswachstums geht man inzwischen von 250.000 bis 300.000 Betroffenen aus. Diejenigen unter ihnen, die 1962 keine andere Staatsangehörigkeit nachweisen konnten, gelten seit dem als Staatenlose. Einen Großteil dieser Gruppe führt der syrische Staat seitdem als sich legal in Syrien aufhaltende "Ausländer" (Adschanib, Plural für Adschnabi, arabisch für Ausländer). Sie werden wie alle sonstigen in Syrien lebenden Ausländer in einem gesonderten Zivilregister geführt und erhalten daraufhin rot-orange Identitätsnachweise. Seit 2001 erteilen die syrischen Meldebehörden jedoch in der Regel ausländischen Stellen keine Auskunft mehr über die im Ausländerregister geführten Personen. Die staatsbürgerlichen Rechte werden ihnen zwar verwehrt, aber sie dürfen staatliche Schulen und Universitäten besuchen, alle Berufe ausüben und werden bei Bedarf in staatlichen Krankenhäusern behandelt. Sie erhalten jedoch keine regulären Reisedokumente und können daher nicht frei reisen. Daneben gibt es noch die Gruppe der sog. Maktumin (auch Makhtumin), zumeist staatenlose Kurden. Für den syrischen Staat existiert diese Gruppe nicht. Sie haben keinerlei Rechte, werden behördlich nicht erfasst und erhalten keinerlei staatliche Dokumente. Gegen ein geringes Entgelt können sie lediglich eine sog. Weiße Identitätsbescheinigung des Mukhtars (Ortsvorstehers) erhalten; da diese Bescheinigungen bei entsprechender Bezahlung von vielen Ortsvorstehern jedoch auch bewusst inhaltlich falsch ausgestellt werden, kommt ihnen keinerlei Beweiswert zu. Die Maktumin dürfen zwar in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten jedoch auch hier keine Abschlusszeugnisse; der Besuch weiterführender Schulen oder der Universität ist ihnen ebenso wenig möglich wie eine Berufsausbildung, Ablegung einer Führerscheinprüfung oder Registrierung von Eheschließungen oder Geburten. Kinder eines Vaters dieser Gruppe werden automatisch selbst zu Maktumin, da in Syrien Staatsangehörigkeitsfragen allein vom Status des Vaters abgeleitet werden. So kann auch das Kind einer Syrerin oder einer offiziell registrierten Ausländerin diesem völlig rechtslosen Personenkreis angehören.
Rassisch diskriminierende Praktiken seitens des Staates kommen in Syrien gegenüber der ethnischen Minderheit der Kurden vor, soweit ihr Autonomie-Bestrebungen unterstellt werden. Vertreter kurdischer Autonomie-Bewegungen werden systematisch politisch verfolgt und inhaftiert. Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Hervorrufung religiöser oder ethnischer Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Die im Anschluss an ein Fußballspiel in der kurdisch geprägten Stadt Qamishli ausgebrochenen Unruhen im März 2004, die sich rasch im Nordosten Syriens ausbreiteten, führten zu zahlreichen Verletzten, Verhafteten und auch Toten. Nach einer Amnestie im März 2005 sind die meisten der damals Inhaftierten inzwischen freigelassen worden. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und kurdischen Parteien kam es im Juni 2005erneut in Qamishli im Nordosten Syriens nach Demonstrationen anlässlich der Beerdigung des kurdischen Scheichs Ma'ashuq Al-Khaznawi zu etwa 60 Verhaftungen. Scheich Khaznawi war am 10.05.2005 entführt und später ermordet aufgefunden worden. Seine Familie und Menschenrechtsgruppen machen die syrischen Sicherheitskräfte für seinen Tod verantwortlich. Einige der Verhafteten wurden inzwischen ebenso wieder freigelassen wie anlässlich von Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) im März 2006 Inhaftierte. Im Dezember 2006 sollen noch 48 Personen vor Gericht gestanden haben. Trotz zahlreicher Ankündigungen des Präsidenten, die Situation der Kurden verbessern und insbesondere die Frage der syrischen Staatsangehörigkeit klären zu wollen, ist bisher abgesehen von einem Treffen mit kurdischen Stammesführern. keine politische Bewegung erkennbar.
Seit den gewaltsamen Ausschreitungen zwischen kurdischen Demonstrierenden und staatlichen Sicherheitskräften in Nordsyrien im März 2004 und den nachfolgenden Verhaftungen und Verurteilungen Tausender KurdInnen haben die Spannungen in der Region nicht abgenommen. Weiterhin gibt es willkürliche Festnahmen von KurdInnen; auch nach dem Ende der Unruhen wurden zahlreiche Personen verhaftet. Darunter waren vorwiegend Personen, die politisch zuvor nicht in Erscheinung getreten sind. Mindestens fünf Menschen starben aufgrund von Folter. Am 30.05.2005 wurden 312 kurdische Gefangene vom Präsidenten amnestiert. Die Sicherheitsbehörden entliessen jedoch nur etwa 160 Häftlinge. Die Sicherheitskräfte setzen Repressionsmassnahmen wie Folter oder extralegale Tötungen gegen die kurdische Bevölkerung ein. Der prominente kurdische Geistliche Scheich Al-Khaznawi wurde Ende Mai 2005 nach einem Besuch in Damaskus tot aufgefunden. Kurdische AktivistInnen machen den Staat für die Ermordung verantwortlich. Nach der Bekanntgabe des Todes von Al-Khaznawi demonstrierten mehr als fünftausend Menschen in Qamshli. Im September 2005 schlugen Polizisten eine Kurdin zu Tode, welche gegen die Zerstörung illegal errichteter Wohnhäuser außerhalb von Damaskus protestiert hatte. In diesen Vierteln leben mehrheitlich arme kurdische ArbeiterInnen. Anfang Oktober 2006 wurden Kurden in Damaskus bei einer Demonstration für die Erlangung der Staatsbürgerschaft verhaftet und kurz danach wieder freigelassen.
Die Regierung geht immer wieder mit grosser Härte gegen von Kurden organisierte Anlässe vor. Am 02.11.2007 gingen Sicherheitskräfte mit Schüssen und Trä-nengas gegen Tausende von Demonstranten in Qamishli vor, die gegen die geplante türkische Invasion im Nordirak protestierten. Gemäß Reuters kam dabei ein Jugendlicher ums Leben; drei wurden verwundet.70 Wie bereits im Vorjahr gingen auch im März 2008 Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Kurden vor, die das kurdische Neujahrfest (Nowuz) in Qamishli feierten. Ohne vorherige Warnung eröffneten Sicherheitskräfte das Feuer gegen die feiernde Kurden, drei Männer kamen ums Leben.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, Stand: Janaur 2007, vom 26.02.2007, Sitzung 9-10; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, Stand: März 2008, vom 05.05.2008, Sitzung 9-11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien - Update der Entwicklung Mai 2004 bis September 2006, Susanne Bachmann, Sitzung 10-11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien -
Update: Aktuelle Entwicklungen 20.08.2008, Alexandra Gaiser, Sitzung 13)
2.2.3. Sicherheitskräfte, Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis,
Haftbedingungen:
Obwohl sowohl die syrische Verfassung (Artikel 28, Absatz 3,) als auch das syrische Strafrecht Folter verbieten und Syrien das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 ratifiziert hat, wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste weiterhin systematisch Gewalt an. Es soll weiterhin vereinzelt zu folterbedingten Todesfällen kommen. Angaben von Menschenrechtsaktivisten zufolge soll im April 2006 ein Inhaftierter an den Folgen von Folter gestorben sein; u.a. wegen der Veröffentlichung dieses Falls wurde 2006 ein Menschenrechtsanwalt wegen "Verbreitung falscher Informationen" angeklagt. Schon im normalen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Misshandlungen dienen dabei der generellen Gefügigmachung ebenso wie der Erzwingung von Geständnissen, der Nennung von Kontaktpersonen und der Abschreckung. In den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung noch größer. Hier haben weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang zu den Inhaftierten, deren Aufenthaltsort oft auch nicht bekannt ist.
Politische Häftlinge werden zum Teil in Einzelhaft gehalten oder in Zellen mit gemeinen Verbrechern untergebracht. Ihnen wird zum Teil der Besitz von Literatur und Schreibwerkzeug verboten. Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Hervorrufung religiöser oder ethnischer Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Auf Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft steht weiterhin die Todesstrafe, die 2006 jedoch in allen bekannten Fällen in eine 12-jährige Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Die Anforderungen an den Schuldnachweis sind beim Obersten Staatssicherheitsgericht auch in diesen Fällen äußerst gering; entscheidend für den Richterspruch ist ein entsprechendes Votum der Sicherheitsdienste. Die Sicherheitsdienste schrecken auch nicht vor Repressionen gegenüber Familienangehörigen zurück.
Die Haftbedingungen in Syrien für Kriminelle sind schlecht, für weibliche Inhaftierte etwas besser. Die Zellen sind klein und oft stark überbelegt, es gibt weder ausreichend Betten noch westlichen Mindeststandards entsprechende Nahrung. Die Inhaftierten sind oft auf die Versorgung mit Kleidung und Lebensmittel durch Freunde und Verwandte angewiesen. Gegen Geld lassen sich jedoch in vielen Fällen auch im Gefängnis im Wege der Bestechung Verbesserungen der Haftbedingungen erreichen. Für politische Häftlinge sind die Haftbedingungen insbesondere während der Untersuchungshaft oft besonders schwer. Sie werden zum Teil während der Untersuchung mit verurteilten Straftätern zusammengesperrt oder auch mit Isolationshaft belegt; zum Teil werden ihnen Lektüre und Schreibwerkzeug verboten. Während der Untersuchungshaft haben sie oft keinen Kontakt zu Rechtsanwälten oder Familienangehörigen.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, Stand: Janaur 2007, vom 26.02.2007, Sitzung 12, 16-18; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, Stand: März 2008, vom 05.05.2008, Sitzung 16-18)
2.2.4. Rückkehrbedingungen:
Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten im Ausland können nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere die Straftatbestände der "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im Ausland" und der "Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland" kommen hier zur Anwendung. Daneben ist auch die sog. "Salvation Front" unter dem abtrünnigen ehemaligen Vize-Präsidenten Khaddam in Europa und den USA aktiv; sie findet in Syrien jedoch kaum Unterstützung. Abgeschobene Personen werden bei ihrer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und Grund der Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tagen noch einmal zum Verhör einbestellt. Eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt sind für sich allein kein Grund für Verhaftung oder längerfristige Repressalien. Den syrischen Behörden ist bekannt, dass der Aufenthalt in Deutschland oft auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolgt. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe des Asylantragstellers einer breiteren Öffentlichkeit bekannt und an entsprechender Stelle zur Kenntnis genommen werden, können sie als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftung und Repressionen gemacht werden. Vereinzelt gibt es Fälle, in denen aus Deutschland abgeschobene abgelehnte Asylbewerber bei der Einreise wegen politischer Aktivitäten verhaftet und in mindestens einem Fall auch anschließend von einem Militärgericht in absentia zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
Im Jahr 2005 kam es zu einer starken Zunahme der Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten oder nach Syrien ausgeschafft wurden. Die meisten wurden direkt an der syrischen Grenze oder am Flughafen festgenommen. Darunter waren auch Personen, die zuvor von den syrischen Behörden eine Einreiseerlaubnis erhalten hatten. Anklagen erfolgten unter anderem wegen der Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft oder bei kurdischen Oppositionsgruppen, wegen des "Verbreitens von Falschinformationen" (für diesen Vorwurf reicht zuweilen das Einreichen eines Asylantrages im Ausland), wegen "Subversion" oder dem Besitz gefälschter Reisepapiere. Auch Terrorismusverdacht kann für die syrischen Behörden ein Inhaftierungsgrund sein. Eine besondere Rückkehrgefährdung besteht auch für Personen, die sich lange im Ausland aufgehalten haben. Die Inhaftierten werden vielfach ohne Kontakt zu Außenwelt und ohne Anklage festgehalten, einige sollen gefoltert worden sein. Manche Rückgekehrte gelten als "verschwunden", da keinerlei Nachricht von ihnen existiert. Auch für das Jahr 2007 wird von verschiedener Seite berichtet, dass Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, häufig sind. Das U.S. Department of State berichtet im März 2008, dass das syrische Gesetz die Strafverfolgung von Personen erlaubt, die versucht haben, einer Strafe in Syrien zu entgehen und deshalb im Ausland um Asyl angesucht haben. Dissidenten, die während Jahren im Exil gelebt haben, wurden bei ihrer Rückkehr verhaftet. So zum Beispiel auch der Kurde Mahmud Iso, der im Januar 2007 nach 15-jährigem Aufenthalt in Deutschland nach Syrien zurückkam. Bis Ende 2007 blieb sein Aufenthaltsort unbekannt. SHRC berichtet, dass sich während den letzten Sommerferien viele Besucher und Rückkehrer beklagt haben, dass sie bei der Einreise stundenlang inhaftiert, befragt und gedemütigt wurden. Ohne die Bezahlung von Bestechungsgeldern konnten sie den Flughafen Damaskus International nicht verlassen. Zudem sind dem SHRC mehrere Fälle bekannt, in denen Kinder von Mitgliedern der Muslimbruderschaft, die im Exil lebten, nach Syrien zurückkehrten. Sobald sie syrischen Boden berührten, wurden sie von den Sicherheitskräften verhaftet und zum Teil zu bis zu 12 Jahren Haft verurteilt. Die Inhaftierten werden vielfach ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne Anklage festgehalten, einige wurden auch gefoltert.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, Stand: Janaur 2007, vom 26.02.2007, Sitzung 14, 20-21; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, Stand: März 2008, vom 05.05.2008, Sitzung 14, 20-21; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien - Update der Entwicklung Mai 2004 bis September 2006, Susanne Bachmann, Sitzung 8; ; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien - Update:
Aktuelle Entwicklungen 20.08.2008, Alexandra Gaiser, Sitzung 18)
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der beschwerdeführenden Partei stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf gegebenenfalls vorgelegte Dokumente.
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zu den Fluchtgründen stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Asylgerichtshof sowie auf die Ausführungen in der Beschwerde und in allenfalls vorgelegten Schriftsätzen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zur Situation vor seiner Flucht in der mündlichen Verhandlung am 04.09.2007 waren in sich stimmig, wiesen keine gravierenden Widersprüche bzw. Abweichungen zu den Angaben vor dem Bundesasylamt auf, wurden detailliert und lebensnah geschildert und sind zudem vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere hinsichtlich der Stellung der Baathpartei, der Praxis der Sicherheitskräfte, der Verhör- bzw. Verurteilungs und Haftpraxis und der Situation der Maktumin durchwegs plausibel. Es besteht daher kein Grund an den Angaben zu zweifeln.
Das Bundesasylamt ging zwar im angefochtenen Bescheid von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, begründete dies aber im Wesentlichen lediglich mit dessen Angabe von Alias-Daten hinsichtlich seines Namens und Geburtsdatums vor den deutschen Behörden, was jedoch in keinem Zusammenhang zu seinen Fluchtgründen steht, und somit jedenfalls allein nicht ausreicht, um dessen Fluchtvorbringen als unglaubwürdig abzutun. In der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2007 vermittelte der Beschwerdeführer zudem auch nicht den Eindruck einer oberflächlichen Darstellung seines Fluchtvorbringens, wie dies ohne weitere Konkretisierung vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid ausgeführt wurde, sondern überzeugte vielmehr mit einer detaillierten und lebhaften Schilderung seiner fluchtrelevanten Erlebnisse.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen Kritik an der herrschenden Partei in Syrien von Sicherheitskräften verhaftet, drei Monate angehalten und misshandelt wurde, weiters seinen Meldeauflagen in weiterer Folge nicht nachgekommen ist, illegal ausgereist ist und in Österreich vor der syrischen Botschaft an einer Demonstration teilgenommen hat, besteht angesichts der getroffenen Feststellungen zu den Rückkehrbedingungen bei einer Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Syrien ein reales Risiko einer Verhaftung und Misshandlung aus politischen und ethnischen Gründen.
3.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung dargetanen Länderdokumente, insbesonders auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 26.02.2007 sowie den Update-Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Entwicklung in Syrien vom Mai 2004 bis September 2006. Da die Berichte auf voneinander völlig unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben. Im Hinblick auf das Aktualitätserfordernis wurden die herangezogenen Berichte anhand der Nachfolgeberichte der beiden zuvor genannten Institutionen auf ihre fortdauernde Gültigkeit hin überprüft, wobei keine wesentlichen, entscheidungsrelevanten Situationsänderungen erkennbar waren.
3.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei Paragraph 44, dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung.
Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 22, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
3. In ihrem Asylantrag hat die beschwerdeführende Partei ihrem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung behauptet indem sie vorbrachte, aus politischen und ethnischen Gründen in das Blickfeld der syrischen Sicherheitskräfte gekommen zu sein, wobei bei einer Einreise nach Syrien ein reales Risiko einer Inhaftierung bzw. Misshandlung besteht.
Weiters ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative angesichts des realen Risikos einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung in Syrien nicht gegeben sind.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass glaubhaft ist, dass der beschwerdeführenden Partei in Syrien Verfolgung aus politischen und ethnischen Gründen ihrer droht und auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.