Asylgerichtshof
28.05.2009
S6 406571-1/2009
S6 406.571-1/2009/2E
S6 406.572-1/2009/2E
S6 406.573-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) des römisch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, ZI. 09 03.965-EAST Ost,
2.) der römisch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, ZI. 09 03.971-EAST Ost,
3.) des mj. römisch XXXX, vertreten durch die Kindesmutter römisch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, ZI. 09 04.017-EAST Ost,
alle StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5,, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die drei Beschwerdeführer, ein Ehepaar und dessen gemeinsamer mj. Sohn, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Inguscheten zugehörig, reisten am 02.04.2009 illegal sowie schlepperunterstützt per PKW über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin für den Drittbeschwerdeführer, am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er am 29.03.2009 von seiner Heimat Inguschetien aus über Moskau mit dem Zug nach Terespol in Polen gereist sei, wo er einen Asylantrag gestellt habe und in der Folge mit dem PKW über Tschechien nach Österreich gelangt sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, nicht zurück nach Polen, sondern in Österreich bleiben zu wollen. Er befürchte, dass er und seine Familie in Polen nicht sicher seien, zumal er viele Informationen über den Aufenthalt von Rebellen in Polen habe. Diese Rebellen seien auch in Besitz von Informationen über ehemalige Polizeimitarbeiter (wie auch er selbst einer sei), weshalb er auch fürchte, von diesen gefunden zu werden. Weiters könne nach Polen jeder einreisen und versuchen sich bei Verwandten für die Getöteten zu rächen. Auf ihn selbst seien Anschläge verübt worden und befürchte er, dass diese sich auf Polen ausdehnen könnten. In der kurzen Zeit seines Aufenthaltes in Polen seien keine konkreten Bedrohungsvorfälle vorgefallen und habe der Erstbeschwerdeführer seine konkreten Befürchtungen auch nicht den polnischen Sicherheitsbehörden mitgeteilt, wobei er auch befürchte, dass diese ihn nicht beschützen würden können.
Schließlich gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er selbst an keinerlei Krankheiten leiden würde, seine Frau schwanger sei und der Drittbeschwerdeführer (und minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers) behindert sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde für sich und den mj. Beschwerdeführer an, nicht nach Polen zurück zu wollen, da es in Österreich besser sei. Sie sei derzeit schwanger und würde lieber nach Hause zurückkehren, insofern sie und ihre Familie nicht in Österreich bleiben könne, da die Probleme ihrer Heimat auch in Polen bestehen würden. Ihr mj. Sohn, der Drittbeschwerdeführer, leide an einer Behinderung und in der Heimat hätte sie zumindest jemanden, der ihr mit ihrem Sohn bzw. (nach erfolgter Entbindung) mit ihren Kindern helfen könne. Der Drittbeschwerdeführer könne nicht gehen und sei deshalb auch schon seit längerer Zeit in Behandlung, wobei auch seine geistige Entwicklung nicht seinem Alter entspreche.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin führte schließlich aus, dass sie nur für wenige Stunden in Polen gewesen seien und es dort auch keine konkreten Vorfälle in Bezug auf Bedrohungen ihrer Person oder der beiden anderen Beschwerdeführer gegeben hätte.
Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Beschwerdeführer bereits am 01.04.2009 jeweils einen Asylantrag in Polen gestellt haben.
Am 09.04.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch die Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und die EURODAC-Treffer stützte.
Polen hat mit Schreiben vom 15.04.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 16.04.2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Genannten gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.
Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde dem Erstbeschwerdeführer am 16.04.2009 bzw. der Zweitbeschwerdeführerin selbst sowie als gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers am 15.04.2009 mitgeteilt.
Laut gutachtlicher Stellungnahmen von Dr. römisch XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.04.2009, liegen weder beim Erstbeschwerdeführer noch bei der Zweitbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome vor, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.
Laut vorläufigem Arztbrief des römisch XXXX, Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 20.04.2009 wird bei der Zweitbeschwerdeführerin Lumboischialgie, Grav römisch II 24 SSW (Schwangerschaft), römisch fünf a. Thrombophlebitis linke Unterextremität sowie Varikositas diagnostiziert.
Laut ambulanten Befundberichten des römisch XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 08.04.2009, 09.04.2009 bzw. 23.04.2009 wurde beim Drittbeschwerdeführer eine Bewegungseinschränkung der linken Unterextremität, ein sprachlicher, psychomotorischer sowie mentaler Entwicklungsrückstand bzw. eine Entwicklungsretardation diagnostiziert.
Sowohl laut Arztbrief des römisch XXXX vom 08.04.2009 als auch laut Arztbrief des römisch XXXX, jeweils Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 27.04.2009, wird der Geburtstermin des noch ungeborenen Kindes der Zweitbeschwerdeführerin mit 15.08.2009 angegeben, wobei die biometrischen Daten der jeweiligen Schwangerschaftswoche entsprechen und laut Diagnose ein unauffälliger, zeitgerecht entwickelter Fötus vorliegt.
2. Mit Bescheiden vom 07.05.2009, Zahl: 09 03.965-EAST Ost betreffend römisch XXXX, Zahl: 09 03.971-EAST Ost betreffend römisch XXXX, sowie Zahl: 09 04.017-EAST Ost betreffend den mj. römisch XXXX, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch II VO Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Polen aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in ihren Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur allgemeinen sowie medizinischen Versorgung von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulementschutzes betreffend tschetschenischer Asylwerber.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die Genannten in Polen konkret in Gefahr liefen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, sodass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Gegen diese Bescheide richtet sich die mit 13.05.2009 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.. Die Beschwerdeführer würden in Polen Übergriffe durch tschetschenische Rebellen fürchten, wobei die polnische Polizei keinen ausreichenden Schutz leisten könne. Die polnischen Behörden seien weder gewillt noch in der Lage, Schutz vor tschetschenischen Verfolgern zu gewährleisten, wobei in diesem Zusammenhang auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen verwiesen wird.
Darüber hinaus sei bei der Zweitbeschwerdeführerin Thrombosegefahr diagnostiziert worden, wobei sie eine tägliche Injektion, verschrieben bis zur Entbindung, erhalte. Beim Drittbeschwerdeführer sei eine Entwicklungsretardation festgestellt worden, zur deren näheren Abklärung am 16.06. im römisch XXXX ein Schädel-MRT durchgeführt werden soll. In diesem Zusammenhang sei die medizinische Versorgung in Polen nicht in ausreichendem Maße vorhanden, wobei nur in einer, mit EU-Geldern finanzierten Vorzeigeeinrichtung, ausreichende medizinische Versorgung gegeben sei und in den restlichen 20 Einrichtungen katastrophale hygienische sowie medizinische Zustände herrschen würden, was sowohl ein Bericht von UNHCR aus dem Jahre 2006 als auch ein Bericht von Dr.XXXX, Spezialist für tschetschenische Asylwerber in Polen, ergeben würde.
Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass in Polen aufgrund der sehr niedrigen Anerkennungsraten für tschetschenische Flüchtlinge kein faires Asylverfahren gewährleistet sei.
römisch II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch II VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. Artikel 14 und Artikel 15, Dublin römisch II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch II VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin und der EURODAC-Treffer, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch II VO bereit.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Artikel 7, VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch II VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch II VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch II VO).
2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin römisch II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch II VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.6. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.
Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).
Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Österreich Angehörige haben, zu denen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, zumal die Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen erstinstanzlich angeben, keine Verwandte in Österreich bzw. der Europäischen Union zu haben.
Im Verfahren sind keine sonstigen relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
Folglich würden die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
2.7. Kritik am polnischen Asylwesen:
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedsstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien, kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und ist der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet, mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG erschüttern zu können.
Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl- und Fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Auch allfälligen Angriffen wären die drei Beschwerdeführer nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr insgesamt kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.
2.8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK (bzw. zu Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahmen von Dr. römisch XXXX vom 22.04.2009, betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin, nicht zu entnehmen.
In Bezug auf die bei der Zweitbeschwerdeführerin bestehende Schwangerschaft ist anzuführen, dass kein Hinweis darauf besteht, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt, sie selbst hat eine Komplikation auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die in der Beschwerdeschrift von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Thrombosegefahr sowie die diagnostizierten Rückenschmerzen und Krampfaderleiden stehen im Hinblick auf die oben angeführte, ständige EGMR-Judikatur, welche den Prüfungsmaßstab für die gegenständliche Angelegenheit bildet, einer Ausweisung nach Polen nicht entgegen, zumal die Beschwerdeführerin, wie aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen ersichtlich, Zugang zu adäquaten medizinischen Versorgungsleistungen bzw. medizinischer Betreuung in Polen hat. Asylwerber haben (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Aufgrund des Abkommens zwischen dem Amt für Repatriierung und Fremde und der zentralen Klinik des Innenministeriums in Warschau wird den Asylwerbern medizinische Betreuung in den Flüchtlingszentren gewährleistet. Dasselbe gilt auch für die beim Drittbeschwerdeführer vorhandene Entwicklungsretardation, da in jedem polnischen Aufnahme- bzw. Flüchtlingszentrum ein Arzt vorhanden ist, der den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abzuklären hat. Es wurde von ärztlicher Seite zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Behandlung des Drittbeschwerdeführers in Österreich zu erfolgen hätte.
Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch II VO dar.
Es bestehen für den Asylgerichtshof keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer unter möglichster Schonung ihrer Personen überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird.
2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.
Die Beschwerdeverfahren, welche den Vater, die Mutter und deren minderjähriges Kind betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre.
Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.