Asylgerichtshof
28.05.2009
C18 406326-1/2009
C18 406.326-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BÖCK über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, FZ. 08 07.238-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.05.2010 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am 14.08.2008 in der Nähe des Wiener Südbahnhofes im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne Dokumente von Beamten der Polizeiinspektion Breitenfurterstraße AGM aufgegriffen und stellte in der Folge am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pasthu im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland vor ca. eineinhalb Monaten legal mit seinem eigenen Reisepass und einem Visum für den Iran mit dem Flugzeug verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei und einige ihm unbekannte Länder am 14.08.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, sei jedoch auf einer ihm unbekannten Insel von vermutlich griechischen Behörden angehalten und für ein paar Stunden untergebracht worden. Einer seiner Brüder lebe in London. Sein Heimatland habe er verlassen, da "sie" von den Taliban angegriffen worden seien und mit diesen Probleme bekommen hätten. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden.
2. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, er sei vermutlich auf einer griechischen Insel gewesen, richtete das Bundesasylamt am 22.08.2008 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) an die zuständigen griechischen Behörden. Mit Schreiben vom 25.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4,, 5, 68 Absatz eins, AVG, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 22.08.2008 geführt würden. Mit Schreiben vom 19.09.2008 gaben die griechischen Behörden bekannt, dass es weder Beweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Europäischen Union über Griechenland betreten habe, noch scheine der Beschwerdeführer in den Datenbanken der griechischen Behörden auf. Da das Konsultationsverfahren sohin keine Zuständigkeit Griechenlands ergeben hat, wurde das gegenständliche Verfahren mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 15.12.2008 in Österreich zugelassen (AS 95).
3. Am 16.12.2008 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war vergleiche AS 105).
Am 16.03.2009 wurde der Beschwerdeführer auf Grund der Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin II-VO vom Vereinigten Königreich nach Österreich rücküberstellt und gab bei der darauf folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, an, er habe sich seit dem 08.09.2009 in London aufgehalten. Es sei ihm von Freunden geraten worden, nach England zu gehen.
4. Im fortgesetzten Verfahren erfolgte am 20.04.2009 folgende Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari:
"LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Dari bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
Meine Muttersprache ist Dari und ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird. Sonst spreche ich Farsi und Paschtu und Urdu.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten oder Verständnisproblemen jederzeit rückfragen können.
Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
AW: Ja
LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.
Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.
Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.
Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja. Ja. Ja.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
AW: Ja.
LA: Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?
AW: Nein. Ich bin gesund.
LA: Haben Sie Dokumente, die Sie heute vorlegen wollen?
AW: Nein.
LA: Wie ist Ihr Familienstand?
AW: Ich bin ledig.
F: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
AW: Die Afghanistanische.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
AW: Ich bin Araber. Ich bin kein Paschtune.
LA: Sie haben bei der Ersteinvernahme angegeben, dass Sie Paschtune sind.
AW: Ich bin arabisch stämmig.
LA: Gehörten Ihre Eltern einem Stamm an?
AW: Es sind Araber von XXXX
LA: Wo befindet sich XXXX?
AW: In der Provinz römisch XXXX in Afghanistan. In der Gemeinde römisch XXXX.
LA: Welcher Religionsgruppe gehören Sie an?
AW: Islam. Sunnit.
LA: Haben Sie Verwandte oder Familienangehörige im Herkunftsstaat?
AW: Ja, ich habe Verwandte dort. Meine Eltern und Onkeln mütterlicherseits und Tanten leben in Afghanistan.
LA: Haben Sie Familienangehörige außerhalb des Herkunftsstaates?
AW: Mein Onkel väterlicherseits lebt in London. Sonst habe ich keine Verwandte.
LA: Warum waren Sie in Großbritannien?
AW: Ich war mit Freunden in London, sie sagten mir, dass ich mitkommen soll.
LA: Haben Sie einen Asylantrag gestellt?
AW: In London nicht.
LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt?
AW: Keinen.
LA: Zählen Sie alle ausgeübten Beschäftigungen auf.
AW: Ich war Schüler.
LA: Haben Ihre Verwandten in Afghanistan Probleme?
AW: In Afghanistan gibt es viele Schwierigkeiten.
LA: Welche Schwierigkeiten haben Ihre Verwandten in Afghanistan?
AW: Es ist Krieg dort.
LA: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
AW: Mein Cousin hat sich mit meinem Onkel gestritten, es ging um das Land. Mein Cousin hat meinen Vater nicht auf das Land gelassen, immer wenn mein Vater auf dem Land war, haben sie gestritten.
LA: Warum sagten Sie zuerst Onkel?
AW: Ich meinte, dass mein Cousin mit meinem Vater gestritten hat.
LA: Warum sagten Sie Onkel?
AW: Ich sagte Vater.
LA: Welcher Cousin war das?
AW: römisch XXXX.
LA: Von wem ist er der Sohn?
AW: Von römisch XXXX. römisch XXXX ist der Cousin meines Vaters.
LA: Warum sagten Sie dann, dass Ihr Vater mit Ihrem Cousin Schwierigkeiten hat?
AW: Ich meinte, dass es der Cousin meines Vaters ist.
LA: Warum sagen Sie es dann anders?
AW: römisch XXXX ist der Cousin meines Vaters, das sind unsere Cousins.
LA: Von wem ist römisch XXXX der Bruder?
AW: Es ist der Bruder von römisch XXXX.
LA: Wer ist das?
AW: Er ist ein Schneider.
LA: Wie steht er Verwandtschaftlich zu Ihnen?
AW: Sie sind mit uns verfeindet aufgrund des Landes.
(...) LA: Warum lebten Sie nicht bei Ihren Eltern?
AW: Mein Vater hatte Feinde, weswegen er mich zu meinem Onkel schickte, der schickte mich hierher. Ich lebte dort drei oder vier Monate.
LA: Wo lebten Sie davor?
AW: Davor lebte ich bei meinen Eltern.
LA: Haben Sie noch Verwandte, außer den jetzt aufgezählten?
AW: Viele Cousins und die Cousins von meinem Vater.
LA: Warum gaben Sie an, dass Sie Stiefbrüder hätten?
AW: Ich habe auch Stiefgeschwister.
LA: Warum haben Sie die jetzt nicht erwähnt?
AW: Ich habe das bei der ersten Einvernahme schon erwähnt.
LA: Warum heute nicht?
AW: Ich war dabei es zu sagen, aber es kam die Frage dann zu schnell.
LA: Von wem sind die Kinder?
AW: Es sind die Kinder meines Vaters. 2 Stiefschwestern und 2 Stiefbrüder.
LA: Mit wem hat er die Kinder?
AW: Mit römisch XXXX.
LA: Mit der römisch XXXX, die Sie schon erwähnt haben?
AW: römisch XXXX ist meine Stiefmutter. Es ist die Frau, die ich heute schon erwähnt habe.
LA: Hat Ihr Vater zwei Frauen?
AW: Ja.
LA: Von wem ist römisch XXXX der Vater? Von römisch XXXX oder römisch XXXX, den Eltern Ihres Vaters?
AW: Er ist väterlich mit uns verwandt.
LA: Erklären Sie mir bitte, wie Ihr Urgroßvater der Bruder Ihrer Stiefmutter sein kann.
AW: Wir sind mit ihnen verfeindet. Es sind zwei römisch XXXX.
LA: Sie sagten, dass es nur eine römisch XXXX sei.
AW: Es ist auch nur eine römisch XXXX.
LA: Welche Probleme gibt es mit XXXX?
AW: Es geht um das Land. Daher haben wir Probleme.
LA: Welche?
AW: Wenn mein Vater auf das Land geht, geht das nicht, daher haben wir Schwierigkeiten. Es ist unser Land. römisch XXXX behauptet, es ist sein Land.
LA: Von wem wurde das Land vererbt?
AW: Es ist die Erbschaft von römisch XXXX, von der Schwester meines Vaters.
LA: Wieso sollte römisch XXXX dieses Land für sich beanspruchen?
AW: Sie haben eine Anklage bei der Gemeinde abgegeben.
LA: Mit welcher Begründung?
AW: Die Anklage wurde abgelehnt, weil das Grundstück meinem Vater gehört.
LA: Wann war das?
AW: Abgelehnt wurde es noch nicht, es geht immer noch weiter.
LA: Sie haben es gerade anders gesagt.
AW: In der Gemeinde hat man es gesagt, dass es meinem Vater gehört, aber es geht weiter, weil sie noch einmal Anklage erhoben haben. Das war vor ca. einem Jahr. Sie machen Druck auf meinen Vater.
LA: Wie wird Ihr Vater unter Druck gesetzt?
AW: Wenn er auf das Land geht, wird er von zwei oder drei Personen geschlagen.
LA: Was sind das für Personen?
AW: Es sind die Brüder von römisch XXXX.
LA: Wie heißen die Brüder?
AW: römisch XXXX, römisch XXXX und römisch XXXX.
LA: Vorhin sagten Sie, der Dritte heiße römisch XXXX.
AW: Es stimmt schon, er heißt römisch XXXX, nicht römisch XXXX.
LA: Wieso kommen Sie auf den Namen XXXX?
AW: Ich war nicht konzentriert. Er heißt römisch XXXX.
LA: Es ist offensichtlich, dass Sie nicht die Wahrheit sagen, haben Sie schon mehrmals unterschiedliche Namen gesagt, bzw. die Personen nach Belieben erfinden.
AW: Ich lüge nicht.
LA: Welche Probleme hatten Sie dadurch?
AW: Ich? Ich? Weil mein Vater angeklagt wurde.
LA: Hatten Sie selbst Probleme?
AW: Ich war Schüler und war mit meinem Onkel zusammen.
LA: Heißt das, dass Sie keine eigenen Probleme hatten?
AW: Ich hatte Probleme und wurde zu meinem Onkel geschickt.
LA: Welche Probleme?
AW: Mein Vater sagte, es gäbe große Probleme und ich solle zu meinem Onkel fahren.
LA: Können Sie die Probleme nennen?
AW: Mein Vater sagte, es käme zu einem Krieg und ich sollte daran nicht mitwirken.
LA: Warum blieben Ihre Brüder?
AW: Einer der Brüder ging nach London, die anderen sind noch jung.
LA: Wenn die Jungen dort bleiben, welche Gefahr sollte dann für Sie bestehen?
AW: Die sind jung. Die zwei Brüder und die beiden Stiefbrüder.
LA: Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Kinder bleiben können und Sie gefährdet sind.
AW: Die jüngeren sind klein und gehen zur Schule. Ich war beim Onkel.
LA: Sind Sie aus finanziellen Gründen in Österreich?
AW: Ja.
LA: Warum haben Sie in Österreich um Asyl angesucht?
AW: Ich bin hier um Asylant zu werden.
LA: Sind Sie aus Afghanistan geflohen?
AW: Ich war in Gefahr, wir hatten Feinde, daher hat mich mein Onkel hergeschickt.
LA: Welcher Onkel war das?
AW: römisch XXXX.
LA: Warum waren Sie beim Onkel gefährdet?
AW: Mein Vater sagte, ich sollte zu meinem Onkel, der hat mich hergeschickt.
LA: Warum hat Sie der Onkel hergeschickt?
AW: Es war schwierig wegen der Feindschaft.
LA: Was droht Ihnen in Afghanistan?
AW: Ich bin dort gefährdet, weil dort Krieg ist.
LA: Wer führt Krieg?
AW: Abgesehen von meinen Schwierigkeiten mit den Feinden, würden sie mich nicht leben lassen.
LA: Wer?
AW: römisch XXXX.
LA: Wieso?
AW: Die setzen uns unter Druck und die sind mächtig. Sie wollen uns das Land wegnehmen.
LA: Wieso sind sie mächtig?
AW: Es sind mehrere Brüder, daher. Sie kommen bewaffnet.
LA: Haben Sie sich an den Staat gewandt?
AW: Wir haben uns oft über sie beklagt.
LA: Bei wem?
AW: Wir waren beim Gericht.
LA: Was wurde dort getan?
AW: Sie haben Verbindungen, sie haben auch einen Verteidiger.
LA: Zu wem haben sie Verbindungen?
AW: Sie kennen einen bekannten Verteidiger, der im Gericht arbeitet, vermutlich wurde er bestochen, sie haben auch private Beziehungen.
LA: Was passierte dadurch?
AW: Sie kennen sich und er hilft zu ihnen.
LA: Ist es Ihr Verteidiger?
AW: Nein. Es ist der Verteidiger von römisch XXXX.
LA: Es ist Ihrem Vorbringen keine Verfolgung durch den Staat oder aus einem anderen Konventionsgrund zu entnehmen. Auch waren Ihre Angaben sehr unglaubhaft und widersprüchlich und unschlüssig.
AW: Ich bin in Gefahr.
LA: Warum haben Sie bei der Einreise behauptet, dass Sie durch die Taliban gefährdet wären, heute sagen Sie nichts dergleichen. (AW wird Punkt 8 der Ersteinvernahme vorgehalten)
AW: Nein, nicht durch die Taliban. Das was ich jetzt erzählt habe, habe ich gesagt.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
AW: Es gibt viele Gefahren.
LA: Welche?
AW: Die Taliban sind in ganz Afghanistan vertreten und greifen alle an. Ich bin aber wegen der Feinde hier.
LA: Sind Sie wegen der Taliban ausgereist?
AW: Nein, wegen der Feindschaft bin ich hier.
LA: Leben Ihr Vater und Ihr Onkel, wo Sie gelebt haben, mit deren Familien noch immer in Afghanistan?
AW: Ja.
LA: Seit wann gibt es die Probleme?
AW: Seit ca. eineinhalb Jahren.
LA: Wie groß ist das Land?
AW: Ein Jerib.
LA: Wer bestellt momentan das Land?
AW: Wir machen das eigentlich, aber wenn wir uns dort aufhalten kommen die und schlagen uns.
LA: Wurden Sie selber auch geschlagen?
AW: Nein, mein Vater wurde geschlagen.
LA: Wie viel Land besitzt Ihr Vater?
AW: Nur dieses Land.
LA: Warum hat Ihr Vater nur das geerbte Land?
AW: Er hatte vorher kein Land. Die Schwester hat ihm das vererbt.
LA: Woher hatte es die Schwester?
AW: Die hat es geerbt. Von einem Cousin. Von römisch XXXX.
LA: Von wem ist der der Sohn?
AW: Es ist vom Vater der römisch XXXX das Land. Der Vater von römisch XXXX, von römisch XXXX, der verstorben ist.
LA: Wann ist er verstorben?
AW: Es ist lange her. Ca. 10 Jahre.
LA: Wann hat Ihr Vater das Land geerbt?
AW: Vor ca. drei bis vier Jahren.
LA: Warum gibt es dann erst seit eineinhalb Jahren Probleme?
AW: Weil römisch XXXX uns angeklagt hat.
LA: Warum erst jetzt?
AW: römisch XXXX hat behauptet, dass römisch XXXX ihm das Land geschenkt hat.
LA: So lange nach ihrem Tod?
AW: Ja.
LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
AW: Ich habe Angst vor den Feinden, mein Vater befürchtet, dass ich in Gefahr wäre.
LA: Gibt es einen konkreten Hinweis darauf?
AW: Sie schlagen uns.
LA: Meinen Sie damit Ihren Vater?
LA: Ja, nur meinen Vater.
LA: Gibt es Hinweise, dass Sie gefährdet sind?
AW: Mein Vater hat große Angst vor einem Krieg.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Ich besuche in Österreich keine Kurse, keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung.
LA: Möchten Sie etwas ergänzen?
AW: Nein."
5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat mit Bescheid vom 21.04.2009, FZ. 08 07.238-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers vom 14.08.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). In Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wurde der Asylweber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
6. Gegen diesen am 23.04.2009 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.05.2009 Beschwerde. In dieser wurde zunächst die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes kritisiert, und zwar insbesondere dahingehend, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers auf Grund seiner wiederholt geänderten Angaben als unglaubwürdig gewertet habe. Ferner habe das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht verletzt, da es sich nicht ausschließlich auf den Kern des Fluchtvorbringens, die Grundstücksstreitigkeiten, konzentriert habe, sondern versucht habe, den Beschwerdeführer durch die Aufzählung seiner Familienmitglieder zu Widersprüchen zu verleiten. Ferner seien die Länderberichte des Bundesasylamtes nicht geeignet, der Beurteilung seines Vorbringens zugrunde gelegt zu werden, da in diesen keine konkreten Informationen zu Grundstücksstreitigkeiten enthalten seien. In weiterer Folge verwies der Beschwerdeführer auf einige Länderberichte und zitierte diese zum Teil wörtlich. Sein Fluchtgrund sei im Wesentlichen die Grundstücksstreitigkeiten mit der Familie des Cousins seines Vaters. Es sei bereits zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen und römisch XXXX sei ein einflussreicher Mann, sodass sein Leben und seine Gesundheit in Gefahr seien, ohne dass er von Seiten des Staates eine effektive Schutzgewährung zu erwarten habe. In Afghanistan fehle ein funktionierendes Justizsystem und eine inländische Fluchtalternative sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Zurückweisung nach Afghanistan sei auf Grund der Bedrohung seines Lebens nicht zulässig.
römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er hat sein Heimatland legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses verlassen und ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 14.08.2008 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von den österreichischen Behörden ohne Dokumente aufgegriffen wurde. Am 14.08.2008 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten innerhalb seiner Familie in Afghanistan Probleme bekommen könnte. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Zur Situation in Afghanistan:
Hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in Afghanistan schließt sich der Asylgerichtshof den entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 255-277) an.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Verwaltungsakten.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer drohenden Gefährdung auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten innerhalb seiner Familie betrifft, so ist dem Bundesasylamt dahingehend zu folgen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig waren. Der Beschwerdeführer änderte mehrmals seine Aussagen, er war nicht in der Lage, das Vorbringen gleich bleibend zu erstatten. So nannte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung am 14.08.2008 als Grund für das Verlassen seiner Heimat, dass die Taliban "sie" angegriffen hätten und "sie" Probleme mit den Taliban bekommen hätten. Eine solche Gefährdung durch die Taliban stellte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 20.04.2009 ausdrücklich in Abrede. Auch wenn die Erstbefragung gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so wird einem Fremden dennoch zumindest die Möglichkeit gegeben, die Gründe für das Verlassen des Landes vergleiche Pkt. 8. der Einvernahme, AS 23) in einigen Sätzen grob zu skizzieren. Lediglich eine nähere, detailreiche Ausführung ist iSd zitierten Bestimmung weiteren Einvernahmen vorbehalten. Der Beschwerdeführer hat allerdings anlässlich der Erstbefragung einen ganz anderen - und nicht nur einen bloß allgemein gehaltenen - Fluchtgrund als in der weiteren Einvernahme angeführt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag die diesbezügliche Rechtfertigung in der Beschwerde, die Ersteinvernahmen würden bekanntermaßen sehr kurz gehalten und man werde bezüglich sämtlicher Einzelheiten auf die weiteren Einvernahmen verwiesen, nicht zu überzeugen. Auch das Beschwerdevorbringen der schlechten psychischen Verfassung anlässlich der Erstbefragung aufgrund der Anstrengungen der Flucht, der völlig neuen Umgebung und der völlig ungewohnten Einvernahmesituation geht ins Leere, findet sich doch im entsprechenden Protokoll (AS 17) der Hinweis, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hinderten. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und es gebe keine Einwände gegen die anwesenden Personen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die aufgenommene Niederschrift in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt. Einwendungen gegen die Niederschrift über die Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando für Wien wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Die behauptete schlechte psychische Verfassung unterliegt somit auch dem in Paragraph 40, Absatz eins, AsylG normierten Neuerungsverbot, weil kein Ausnahmetatbestand der Ziffer eins bis 4 erfüllt ist. Insbesondere kann auch kein Mangel im erstinstanzlichen Verfahren erkannt werden. Die Einvernahme war ausführlich, der Beschwerdeführer wurde zu konkreten Angaben zu seinem Vorbringen angeleitet, bei widersprüchlichen oder nicht nachvollziehbaren Antworten wurde nachgefragt. Ein Mangel in der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht festgestellt werden.
Was die behaupteten Grundstücksstreitigkeiten betrifft, so war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Familienstruktur gleichbleibend darzustellen, obwohl die genannten Streitigkeiten innerhalb der Familie stattgefunden haben sollen. So behauptete der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme, seine Mutter hieße römisch XXXX, um dann bei der zweiten Einvernahme zu behaupten, dass seine Großmutter so hieße. Außerdem erwähnte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 20.04.2009 auf die Frage nach seinen Geschwistern seine Stiefgeschwister nicht. Auf weiters Nachfragen nannte er zwei Stiefbrüder und zwei Stiefschwestern, während er bei der Ersteinvernahme noch von zwei Stiefbrüdern und drei Stiefschwestern gesprochen hatte. Außerdem verwickelte er sich hinsichtlich einer Frau namens römisch XXXX in Widersprüche. Einmal bezeichnete der Beschwerdeführer eine Frau namens römisch XXXX als Schwester des römisch XXXX, welcher vom Beschwerdeführer als sein Urgroßvater bezeichnet worden war, ein andermal gab er an, römisch XXXX sei seine Stiefmutter. Er selber führte aus, es sei die Frau, die er schon erwähnt habe. Auf Ersuchen um Aufklärung, wie der Urgroßvater des Beschwerdeführers der Bruder der Stiefmutter des Beschwerde-führers sein könne, meine der Beschwerdeführer, dass es sich um zwei römisch XXXX handle. Auf Vorhalt, dass er gesagt hätte, es handle sich um ein und dieselbe Person, bestätigte der Beschwerdeführer auch diese Aussage. Auch die Person, welche seinem Vater dessen Grundstück abspenstig machen wollte, bezeichnete der Beschwerdeführer vorerst als seinen Cousin, in weiterer Folge aber als Cousin seines Vaters. Diese Familienbande, welche nach den Schilderungen ihre gemeinsame Wurzel in römisch XXXX, dem angeblichen Urgroßvater des Beschwerdeführers, haben sollten, konnte der Beschwerdeführer jedoch anhand der näheren Bezeichnung seiner Verwandten nicht herstellen. Bei namentlicher Bezeichnung der Familien seiner Eltern ergab sich kein Zusammenhang mit einem Elternteil des angeblichen Verfolgers namens römisch XXXX. Auch den Namen eines der drei Brüder römisch XXXX konnte der Beschwerdeführer nicht zweimal gleich benennen. Dass die Fragetechnik der Erstbehörde nicht legitim wäre, kann der Asylgerichtshof nicht erkennen. Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer in einer ausführlichen Einvernahme Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen und entsprechend nachgefragt, um zum Einen ein möglichst konkretes Vorbringen zu erwirken, zum Anderen natürlich auch, um daraus etwas für oder gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu gewinnen. Dies ist im Sinne einer vom Bundesasylamt vorzunehmenden Beurteilung der Glaubhaftmachung eines Vorbringens legitim. Es handelte sich bei der Fragetechnik des Bundesasylamtes auch nicht um ein "Hineinfragen" von Widersprüchen oder um eine auf die Widerlegung von Angaben abzielende Befragung, wie die Beschwerde behauptet. Das genaue Nachfragen insbesondere nach Verwandtschaftsverhältnissen erwies sich - wie sich beim Studium des Protokolls erkennen lässt - als erforderlich, weil der Beschwerdeführer widersprüchliche bzw. unvollständige Angaben machte.
Des Weiteren waren auch die Ausführungen im Hinblick auf den angeblichen Rechtsstreit um das Grundstück nicht gleich bleibend. Zuerst führte der Beschwerdeführer aus, die Klage des römisch XXXX sei abgelehnt worden, weil das Grundstück seinem Vater gehöre, auf Nachfrage, wann dies gewesen sei, meinte er, es sei noch nicht abgelehnt, es gehe immer noch weiter, weil noch einmal Anklage erhoben worden sei.
Hinsichtlich der Ausreise führte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aus, sein Vater habe den Kontakt mit dem Schlepper hergestellt, in der weiteren Befragung schilderte er hingegen, dass sein Vater ihn zu seinem Onkel geschickt habe, bei welchem er drei oder vier Monate gelebt habe, und dieser habe ihn dann nach Österreich geschickt. Zudem gab der Beschwerdeführer sogar an, aus finanziellen Gründen in Österreich zu sein, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass der behauptete Fluchtgrund der Grundstücksstreitigkeiten bloß vorgeschoben ist.
Soweit die Beschwerde vermeint, eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin zu erkennen, dass der erstinstanzliche Bescheid keine spezifischen Länderfeststellungen zu dem vorgebrachten Thema von Grundstücksstreitigkeiten vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan enthalte, weshalb im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel zulässig seien, so ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass das Bundesasylamt solche Feststellungen mangels Entscheidungsrelevanz vor dem Hintergrund der Entscheidung, das Vorbringen zu diesem Thema sei nicht glaubhaft, nicht zu treffen hatte.
Die Beweisquellen hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in Afghanistan sind in den genannten Feststellungen zitiert. Es handelt sich um Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso wie von internationalen Organisationen wie dem UNHCR. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen darin besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) zu führen.
Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, AVG handelt, ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
3.2. Zu Spruchpunkt I:
3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen. Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Es ergaben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Araber bzw. Paschtunen (der Beschwerdeführer hatte zuerst die Zugehörigkeit zu den Paschtunen, später die zu den Arabern angegeben) als solche wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wären. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798; 17.06.1993, Zl. 92/01/01081).
Aber selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zugrunde legte, wäre die Asylrelevanz aufgrund fehlender Verfolgungswahrscheinlichkeit zu verneinen. Gegen den Beschwerdeführer gab es seinen eigenen Ausführungen zufolge weder Verfolgungshandlungen noch Androhungen solcher. Vielmehr sei bei der Feldarbeit immer ausschließlich sein Vater, dessen Grundstück sich sein Cousin aneignen wolle, geschlagen worden. Ausgehend davon lässt sich nicht mit der dafür erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auf die Bedrohung auch des Beschwerdeführers schließen.
3.3. Zu Spruchpunkt II:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgesprochen hat, kann auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 23.09.2004, 2004/21/0134). Aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan geht hervor, dass die Sicherheitslage im ganzen Land prekär ist. Die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangahar, liegt im Osten Afghanistans, wo Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen. In den Grenzgebieten zu Pakistan (die Provinz Nangahar grenzt an Pakistan) sind die Taliban aktiv. In vielen Gebieten Afghanistans machen die Gewalt der Aufständischen, Banditentum und Landminen das Reisen - besonders in der Nacht - extrem gefährlich. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine reale Gefahr besteht, dass dem Antragsteller in Afghanistan eine Gefahr iSd Artikel 3, EMRK droht. Angesichts der gezeichneten Sicherheitslage ist es dem Beschwerdeführer - selbst wenn er ein soziales Netz in Form seiner Familie in der Provinz Nangahar vorfinden würde - nicht zumutbar, sich unter Gefährdung der durch Paragraph 8, AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben.
3.4. Zu Spruchpunkt III:
3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.4.2. Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" der Asylgerichtshof ist, war dieser gehalten, gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.