Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2009

Geschäftszahl

C8 313213-2/2009

Spruch

C8 313213-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde der C. römisch zehn., StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, AZ: 09 03.483-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von C. römisch zehn. vom 20.04.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zahl 09 03.483-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, bei welcher sie bezüglich ihrer Fluchtgründe vorbrachte, dass sie seit 1997 Falun Gong praktiziere. Am 21.07.1999 sei Falun Gong von der Regierung verboten worden. Am 22.07.1999 habe sie vor dem Rathaus von Shanghai gegen dieses Verbot demonstriert. Sie sei dann 24 Stunden in Haft genommen und erst gegen das Gelöbnis entlassen worden, die Falun Gong Organisation zu verlassen und nicht länger an den gemeinsamen Übungen teilzunehmen. Daran habe sie sich im Wesentlichen auch gehalten, wenn sie auch in den folgenden Jahren heimlich Werbung für Falun Gong gemacht habe. Im Mai 2004 habe sie dann wieder Flugblätter für Falun Gong verteilt. Das sei sehr gefährlich gewesen. Ihre Mutter habe ihr daher geraten, das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, sofort ins Gefängnis zu kommen, weil ihr Name auf einer schwarzen Liste stehe. Sie befürchte, in ein spezielles Straflager in Nordchina zu kommen, in dem man den Gefangenen Organe entnehme.

Am 01.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und konkretisierte ihre Fluchtgründe, indem sie vorbrachte, dass auch ihr Bruder auf einer schwarzen Liste stehe. Sie habe Angst nach China zurückzukehren, da sie dann wieder Flugblätter verteilen würde und die Polizei sie wieder festnehmen würde. Sie wolle der Bevölkerung die Wahrheit über Falun Gong erzählen. Befragt, wann sie von der Polizei festgenommen worden sei, erklärte sie, die Polizei selbst habe sie nicht festgenommen. Es sei der Universitätssicherheitsrat - eine Sicherheitsabteilung der Universität "Fudan" in Shanghai - gewesen. Sie sei am 22.07.1999 festgenommen worden. An der Universität habe sie Anglistik studiert und habe die Universität im Juli 1999 beendet, ohne einen Abschluss zu machen. Mit der chinesischen Polizei habe sie keine Probleme gehabt, da sie zum Glück beim Zettelverteilen nie erwischt worden sei. Sie wisse aber von drei Frauen, die im Juli 2006 von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden seien. Die Flugblätter habe sie von anderen Falun Gong Mitgliedern erhalten. Über Nachfrage, woher sie wisse, dass sie auf einer schwarzen Liste gestanden sei, erklärte sie, dass ihr dies von den Behörden gesagt worden sei und deshalb sei ihr auch die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt worden. Sie sei auf dieser Liste gestanden, weil sie ein Falun Gong Mitglied gewesen sei. Über Nachfrage, ob sie dann von diesen Behörden etwas zu befürchten gehabt habe, erklärte sie: "Nein, nur von der Polizei, falls sie mich beim Zettelverteilen erwischen würden." Sie habe niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ihres Heimatlandes gehabt. Die Beschwerdeführerin habe sich im April 2006 dazu entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen, da sie zu dieser Zeit viele schlechte Nachrichten gehört habe. Der konkrete Ausreisegrund sei die Angst gewesen, von der Polizei festgenommen zu werden. Sie habe sich nicht in einem anderen Landesteil Chinas niedergelassen, da in ganz China Mitglieder der Falun Gong Bewegung verhaftet würden. Nachgefragt, ob sie ihre Falun Gong Mitgliedschaft belegen könne, verneinte die Beschwerdeführerin dies und erklärte, einen Ausweis habe es nicht gegeben. Befragt, ob sie Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder zu einer Partei oder einer Religion gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie die erwähnten Probleme habe, weil sie ein Mitglied der Falun Gong Bewegung sei. Im Falle einer Rückkehr würde sie vermutlich eingesperrt werden. In China würden die Menschenrechte nicht geachtet, sie könne daher nicht zurück.

Bei einer am 14.06.2007 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie von Februar 2001 bis zum April 2004 als Dolmetscherin für Englisch in einer Firma namens "XX" gearbeitet habe. Sie habe dann gekündigt und angefangen für Falun Gong zu arbeiten. Dies habe sie nicht gegen Bezahlung, sondern freiwillig getan. Gelebt habe sie von ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 15.07.1997 begonnen habe, Falun Gong zu praktizieren. Im Juli 1999 sei sie in Shanghai Studentin gewesen. Am 21.07.1999 habe die Regierung angekündigt, dass Falun Gong verboten sei. Am 22.07. habe sie mit zwei Studenten um 9 Uhr vor der Stadtregierung gewartet. Sie hätten gedacht, es würden noch mehr Leute kommen und sie würden dann ins Rathaus gehen und mit den zuständigen Beamten über das Verbot sprechen. Sie seien dort bis 19 Uhr herumgestanden und danach nach Hause gegangen. Gegen 21 Uhr sei sie von einem Mann in die Sicherheitsabteilung der Uni gebracht worden und für 24 Stunden angehalten worden. Sie habe dort eine Bestätigung unterschrieben, dass sie Falun Gong nicht mehr praktiziere bzw. musste sie aus dieser Organisation austreten. Sie sei aber niemals Mitglied dieser Organisation gewesen. Danach habe sie die Uni verlassen müssen. Sie sei dann jeden Tag von der Polizei bis Ende 2000 verfolgt worden. Es sei immer ein Beamter vor ihrem Haus gestanden. Wenn sie das Haus verlassen habe, sei er ihr gefolgt. Über Vorhalt, dass die Polizei sicher wichtigere Dinge zu tun gehabt habe, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich glaube, ich war sehr wichtig." Über Vorhalt, dass sie nach ihren eigenen Angaben kein offizielles Mitglied gewesen sei, wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe die Wahrheit gesagt. Ihre Eltern würden bis heute von der Polizei beobachtet. Ihre Mutter, ihr Bruder, dessen Frau und Kind sowie das Kind ihrer Schwester würden alle Falun Gong praktizieren. Über Vorhalt, dass es nicht verständlich sei, warum diese Familienmitglieder dann noch unbehelligt zu Hause leben würden, erklärte die Beschwerdeführerin, sie seien auch nie festgenommen worden. Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie bei ihrer letzten Einvernahme nichts von der Überwachung durch die Polizei angegeben habe, was sie jedoch bestritt und meinte, sie habe auch damals schon alles erzählt. Nachgefragt gab sie nochmals an, ihr Bruder stehe auch auf einer schwarzen Liste. Über Nachfrage, warum er dann trotzdem noch zu Hause bei den Eltern lebe, erklärte sie, er habe keinen Reisepass. Er habe außerdem seine Familie in China. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von Mai 2004 bis August 2006 in ihrer Stadt Flugblätter für Falun Gong verteilt habe. Glücklicherweise habe sie deswegen keine Schwierigkeiten bekommen. Über Vorhalt, dass sie doch angeblich von der Polizei überwacht worden sei, auf einer Liste gestanden sei und trotzdem nichts passiert sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie glaube, dass die Sicherheitsbeamten denken, dass sie nicht mehr gefährlich sei. Über nochmaligen Vorhalt, warum die Polizei denn nichts gegen sie unternommen habe, wo sie doch behaupte, auf einer Liste gestanden zu sein, entgegnete sie abermals, dass sie aber nie angehalten bzw. befragt worden sei. Sie habe das sehr geheim gemacht. Befragt, welche Stellung sie innerhalb der Falun Gong Bewegung gehabt habe, gab sie an, sie habe gar keine gehabt; sie sei auch kein Mitglied gewesen. Ein Kollege, der auch Falun Gong Anhänger sei, habe ihr die Zettel gegeben. Viele Flugblätter habe sie auch von verschiedenen Müttern bekommen. Warum diese selbst keine Probleme mit der Polizei gehabt hätten, wisse sie nicht. Auf die Frage, was nun fluchtauslösend gewesen sei, wo sie doch selbst angegeben habe, bis August 2006 keinerlei Probleme gehabt zu haben, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im April 2006 auf einem Flugblatt gelesen habe, dass es in China vermehrt zu Organhandel komme. Deshalb habe sie China verlassen. Über Vorhalt, dass dies nichts mit Falun Gong zu tun habe, entgegnete sie: "Ja, schon, aber ich hatte Angst erwischt zu werden." Darauf angesprochen, dass ihr Bruder in der gleichen Situation sei wie sie und trotzdem weiterhin bei seiner Familie lebe, weshalb eine Verfolgung nicht ersichtlich sei, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ja, schon. Aber ich möchte der ganzen Welt sagen, wie es in China ist." Bezüglich der schwarzen Liste führte sie aus, dass sie im April 2006 beim Passamt einen Pass beantragt habe, aber keinen bekommen habe, da man ihr sagte, dass sie auf einer Liste stünde. Über Vorhalt gab die Beschwerdeführerin abermals an, die Behörden hätten sie ohne weiteres gehen lassen, obwohl sie auf dieser Liste gestanden sei. Auch ihr Bruder habe bis heute keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie, obwohl sie bereits 1999 angehalten worden sei, erst am 15.09.2006 aus China ausgereist sei und sich daraus erkennen lasse, dass keine Verfolgungsgefahr gegeben sei. Darauf entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich habe gar nichts getan. Warum sollte ich China zuvor verlassen." Befragt gab sie an, ihre Mutter, ihr Bruder, eine Schwägerin, ein Neffe, ihre ältere Schwester und deren Kind würden noch in China leben und bis heute Falun Gong praktizieren. Im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, ins Gefängnis zu kommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2007, Zahl: 07 01.942-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch II gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch III wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes 09.03.2009, Zl. C4 313.213-1/2008/2E, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde.

Dieser Erkenntnis erwuchs am 12.03.2009 in Rechtskraft.

2. Am 20.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 24.03.2009 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Österreich seit ihrer Einreise nicht mehr verlassen habe und sie ihre Fluchtgründe nach wie vor aufrecht halte. Sie wolle jedoch ergänzen, dass die damalige Dolmetscherin einiges falsch verstanden haben dürfte. Die Beschwerdeführerin habe Berichtigungen vorgenommen, welche sie nunmehr dem Bundesasylamt vorlegen wolle. Dieses Schreiben wurde der Einvernahme beilegt (Kopie 2). Die Beschwerdeführerin habe deshalb einen neuen Asylantrag gestellt, da sie der Meinung sei, dass ihre Einvernahme mit der Dolmetscherin in Graz mehrere Fehler aufweise, sodass deshalb negativ über ihre Berufung entschieden worden sei. Sie dürfe auf jeden Fall nicht nach China zurück, da sie bei ihrer Rückkehr bestimmt eingesperrt werden würde. Nicht nur sie, sondern ihre gesamte Familie würde eingesperrt werden. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihres Bruders über die Situation bei ihr zu Hause vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurde (Kopie 1). Die Polizei sei, seit die Beschwerdeführerin China verlassen habe, drei Mal zu ihnen nach Hause gekommen und ihr Bruder lebe unter Beobachtung der Polizei. Außerdem legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schriftstück eines Polizisten vor, welches belegen soll, dass sie in China verfolgt werde (Kopie 3).

Am 25.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Am 27.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und sie brachte vor, dass sie zwei Gründe habe, weshalb sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Einerseits habe sie neue Informationen zu den Gründen von früher und andererseits sei sie sicher, dass der Dolmetscher in Graz nur seine Meinung wiedergegeben habe und damals habe die Beschwerdeführerin erst drei Monate Deutsch gelernt. Sie habe damals nur unterschrieben, da sie geglaubt habe, dass die Dolmetscherin schon alles richtig sage. Es seien aber einige Fehler gemacht worden und aufgrund der falschen Übersetzung seien die Richter zu einem anderen Ergebnis gekommen. Sie hätte das Interview in Graz abbrechen sollen, jedoch habe sie Angst gehabt, die Dolmetscherin zu beleidigen, weil sie außer dem Richter die einzige Person sei, die alles über sie wisse. Ihre Familie sei alles in China und falls sie sie denunzieren wolle, dann würde die Familie der Beschwerdeführerin ins Gefängnis geworfen werden. Weil ihr Name auf einer schwarzen Liste stehe, sei sie damals geflüchtet und seither sei sie nicht mehr nach China zurückgekehrt. Befragt, ob sich seit ihrer ersten Asylantragstellung etwas geändert habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Schwester auch Falun Gong praktiziert habe und seit 2003 verschwunden sei. Die Beschwerdeführerin habe sofort gewusst, dass sie im Jahr 2003 verschwunden sei und bis jetzt habe sie niemals ihre Familie angerufen, sie habe eine Tochter. Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin noch etwas angeben wolle, was ihr wichtig erscheine, gab diese an, dass sie 1996 in einem Falun Gong Flugblatt gelesen habe, dass im Norden Chinas Falun Gong Angehörige umgebracht werden und diesen Organe entnommen werden. Dies sei auch ein Grund, weshalb die Beschwerdeführerin Angst gehabt habe.

Mit Bescheid vom 01.04.2009, Zl. 09 03.483-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 20.03.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht am 20.04.2009 eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und nochmals bemängelt wurde, dass die Dolmetscherin im Rahmen des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin nicht alles korrekt übersetzt habe. Weiters wurde neuerlich vorgebracht, dass die Schwester der Beschwerdeführerin ebenfalls Anhängerin der Falun Gong Glaubensgemeinschaft gewesen sei und Anfang Dezember 1999 spurlos verschwunden sei. Auch sie sei auf der schwarzen Liste der Regierung gestanden. Zum Beweis für das spurlose Verschwinden der Schwester der Beschwerdeführerin legte die Beschwerdeführerin der Beschwerde ein Scheidungsurteil eines chinesischen Gerichtes bei. Es wurde in der Beschwerde bemängelt, dass der Asylgerichtshof in der Entscheidung nicht darauf eingegangen sei, dass die Schwester der Beschwerdeführerin spurlos in China verschwunden sei. Die Beschwerdeführerin habe dies vor dem Bundesasylamt Graz dargelegt und sei die Tatsache, dass dieses wichtige Faktum nicht in der Begründung des Asylgerichtshofes aufscheine, ein Indiz dafür, dass die Dolmetscherin in Graz tatsächlich nicht alles korrekt übersetzt habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein Schreiben eines Polizisten aus China erhalten, welches bestätige, dass die Beschwerdeführerin Falun Gong Anhängerin sei und nach wie vor in Gefahr sei. Auch der Brief des Bruders der Beschwerdeführerin bestätige, dass die Polizei noch immer nach der Beschwerdeführerin suche. Dabei handle es sich um neue Tatsachen. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Bericht des US Departement of State von 2008, ein Amnesty International Report von 2008, in welchen jeweils über die Situation von Falun Gong Anhängern in China berichtet wurde, sowie das zuvor in der Beschwerde erwähnte Scheidungsurteil bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin. Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG beantragt.

Die Beschwerde langte zusammen mit dem Akt des Bundesasylamtes am 28.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Beschwerdeverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

2. Im zweiten Asylverfahren brachte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vor, dass sie Österreich seit ihrem ersten Asylverfahren nicht verlassen habe und immer noch die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Asylverfahren habe. Weiters gab sie an, dass sie deshalb einen neuen Asylantrag stelle, da sie der Meinung sei, dass ihre Einvernahme mit der Dolmetscherin in Graz mehrere Fehler aufweise und aus diesem Grund negativ über ihre Beschwerde entschieden worden sei. Zudem legte sie bei der Erstbefragung ein Schreiben ihres Bruders vor, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin noch immer von der Polizei in China gesucht werde und ihr Bruder unter ständiger Beobachtung der Polizei stehe sowie ein Schreiben eines Polizisten, in welchem ausgeführt wurde, dass die chinesische Polizei 2007 erfahren habe, dass sich die Beschwerdeführerin in Europa befinde und diese bei einer Einreise nach China sofort zusammen mit ihren Familienangehörigen inhaftiert werden würde. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Angaben in der Erstbefragung noch an, dass sie das Protokoll ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz lediglich deshalb unterschrieben habe, da sie geglaubt habe, die Dolmetscherin sage alles richtig. Sie hätte das Interview abbrechen sollen, aber sie habe Angst gehabt, die Dolmetscherin zu beleidigen. Außerdem brachte die Beschwerdeführerin vor, dass auch ihre Schwester Falun Gong praktiziert habe und seit 2003 verschwunden sei. In der Beschwerde wurde neuerlich erwähnt, dass die Schwester der Beschwerdeführerin spurlos verschwunden sei. Als Datum ihres Verschwindens wurde Dezember 1999 angegeben. Weiters wurde behauptet, dass auch die Schwester auf der schwarzen Liste der chinesischen Regierung stehe. Der Beschwerde wurde außerdem ein Scheidungsurteil betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin beigelegt. In der Beschwerde wurde gerügt, dass der Asylgerichtshof nicht auf die Tatsache, dass die Schwester der Beschwerdeführerin verschwunden sei, eingegangen sei, was ein Indiz dafür sei, dass die Dolmetscherin falsch übersetzt habe.

Die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin immer noch von der chinesischen Polizei gesucht werde und nunmehr auch der Bruder der Beschwerdeführerin unter ständiger Beobachtung stehe, welche durch die zwei von der Beschwerdeführerin vorgelegten Briefe ihres Bruders sowie eines Polizisten untermauert wird, nimmt auf die im vorigen Verfahren behaupteten Schwierigkeiten mit der Polizei und damit in Verbindung stehende Ereignisse Bezug, die vor dem rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens stattgefunden haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Insofern erscheinen diese neu vorgebrachten Tatsachen bzw. Beweismittel als eine unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens durch die Beschwerdeführerin.

In diesem Vorbringen könnte auch kein "glaubhafter Kern" erblickt werden, dem Asylrelevanz zukommen könnte. Schon im rechtskräftigen ersten Asylverfahren wurden die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft gewertet. Insofern erscheint die im zweiten Verfahren behauptete neuerliche Suche durch die Polizei schon unter diesem Gesichtspunkt als nicht glaubwürdig, stützt sie sich auf die Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens. Betreffend das Schreiben des Polizisten ist außerdem auszuführen, dass dieses auch an sich nicht glaubwürdig erscheint, da in diesem unter anderem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach China sofort zusammen mit ihren Familienangehörigen verhaftet werden würde. Nachdem jedoch die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin weiterhin in China leben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese erst nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin verhaftet werden sollten.

Hinzu kommt, dass die eingebrachten Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin sowie eines Polizisten als Schreiben von Privatpersonen einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich sind und sohin für sich genommen den Befund der Unglaubwürdigkeit nicht entscheidend zu relativieren vermögen.

Was das Vorbringen, dass die Dolmetscherin bei der Einvernahme in Graz die Angaben der Beschwerdeführerin nicht richtig übersetzt habe, anbelangt, ist diesbezüglich auszuführen, dass es sich bei diesem Vorbringen um Umstände handelt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben und die die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren hätte geltend machen können. Da es sich dabei um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen handelt, wären diese nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern wären allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG. Es sind weiters keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht schon im ersten Verfahren die Übersetzungstätigkeit der Dolmetscherin bemängelt hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Dolmetscherin nicht beleidigen wollte, erscheint angesichts der Wichtigkeit eines positiven Ausgangs des Asylverfahrens für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Zudem widerspricht sich die Beschwerdeführerin in ihren Angaben bezüglich der angeblich falschen Übersetzung der Dolmetscherin auch selbst, weshalb es diesem Vorbringen auch an einem "glaubwürdigen Kern" mangelt. So behauptete die Beschwerdeführerin nämlich zunächst, dass sie das Protokoll nur deshalb unterschrieben habe, da sie geglaubt habe, die Dolmetscherin sage alles richtig. Später jedoch brachte sie vor, dass sie das Interview in Graz hätte abbrechen sollen, dies aber aus Rücksicht auf die Dolmetscherin unterlassen habe, was dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin schon während der Einvernahme bemerkt haben müsste, dass die Dolmetscherin ihre Angaben falsch übersetzt hat. Zudem ist festzustellen, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei den zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jeweils unterschiedliche Dolmetscher herangezogen wurden und sich auch schon im Rahmen der Erstbefragung bzw. bei der ersten Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt Traiskirchen einige Widersprüche und Unstimmigkeiten ergaben, weshalb die Behauptung, dass die Dolmetscherin im Rahmen der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin falsch übersetzt hat und allein aus diesem Grund das Asylverfahren negativ entschieden worden sei, ins Leere geht.

Betreffend das Vorbringen, wonach auch die Schwester der Beschwerdeführerin Falun Gong praktiziert habe und aus diesem Grund seit dem Jahr 2003 verschwunden sei, ist festzustellen, dass es sich auch bei diesem Vorbringen um einen Umstand handelt, welcher bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hat und den die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren hätte geltend machen können. Da es sich um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen handelt, wären auch diese nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern wären allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG. Es sind weiters keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin diese Angaben nicht schon im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens gemacht hat.

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin diesen Umstand schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz vorgebracht hat, erscheint im Hinblick auf die vorhergehenden Ausführungen wenig glaubhaft. Dagegen spricht zudem auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in derselben Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz angab, dass ihre Familie und zwar ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Schwägerin, ihr Neffe, ihre ältere Schwester und deren Kind in China leben würden.

Zudem spricht auch das gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte Scheidungsurteil gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, da aus diesem hervorgeht, dass die Schwester der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 verschwunden ist, während die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylverfahren noch behauptete, dass ihre Schwester im Jahr 2003 verschwunden sei. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass neue Gründe zur Begründung des Begehrens auf neuerliche Entscheidung in der Beschwerde nicht erstmalig geltend gemacht werden können.

Somit kann auch in diesem Vorbringen aufgrund unglaubhafter Steigerung der Fluchtgründe und mangels jeglicher Substanz und Plausibilität kein "glaubhafter Kern" erblickt werden, dem Asylrelevanz zukommen könnte.

3. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre der Beschwerdeführerin keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in China bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht geändert hat, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage versichert hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch II des erstinstanzlichen Bescheides ist zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht; sie hatte niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte hier unbegründete Asylanträge mit unrichtigen Verfolgungsbehauptungen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Schwester und weitere Verwandte leben in China. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa zweijährigen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

6. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, c AsylG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.