Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2009

Geschäftszahl

A11 306977-2/2009

Spruch

A11 306.977-2/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.2.2009, Zl. 08 01.054-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1.)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und XXXder Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

2.)

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird römisch 30 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

3.)

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird römisch 30 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 17.10.2005 erstmals ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde hieraufhin am 21.10.2005 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen behauptete der Asylwerber, dass er einer der Anführer einerXXXgewesen sei und deshalb seitens der Volksgruppe der römisch 30 (im Zuge des gewaltsamen Konfliktes der Volksgruppen der römisch 30 und der XXXim Nigerdelta) gefährdet sei.

Das Bundesasylamt hat diesen Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 19.10.2006, Zl. 05 17.389-BAG, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt unter Darlegung näherer Erwägungen aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers unglaubwürdig sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber binnen offener Frist Berufung erhoben, diese jedoch in der Folge mit Schriftsatz (Fax) vom 18.6.2007 zurückgezogen.

Mit Rechtskraftdatum römisch 30 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 30 unter der Zahl römisch 30 wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraph 28 /, 2, (4.Fall) SMG und Paragraph 28 /, 3, (1.Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Am 22.1.2008 stellte der Asylwerber einen weiteren, den 2. Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im wesentlichen damit, dass er in Österreich zu einer (teilbedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt worden sei und deshalb im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria aufgrund des dortigen "Dekretes 33" einer Doppelbestrafung unterworfen werden würde, außerdem habe er in Österreich seine Ehegattin und den gemeinsamen Sohn, welche beide österreichische Staatsangehörige seien, sodass seine Ausweisung nach Nigeria im Lichte des Artikel 8, EMRK unzulässig sei.

Das Bundesasylamt hat diesen Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 11.2.2009, Zahl 08 01.054-BAL, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt in sehr umfassender Weise Nachstehendes (folgend bis Seite 45) aus:

"Bei der Erstbefragung am 28.01.2008 gaben Sie im Wesentlichen vor einem Organ Stadtpolizeikommando römisch 30 als Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an:

Die Erstinformation zum Asylverfahren und die Information zur EURODAC-Verordnung habe ich erhalten. Mir ist bewusst, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfindet und dass meine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind. Ich werde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Unwahre Aussagen können nachteilige Folgen für mich haben.

Ich habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die mich an dieser Einvernahme hindern

(Wenn Beschwerden, welche? Ist der AW in der Lage, der Einvernahme zu folgen? Sind Medikamente erforderlich?)

Keine

Ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.

Es gibt keine Einwände gegen die anwesenden Personen.

2. Angaben über Familienangehörige im Herkunftsland:

(Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister *)

Meine Eltern und 4 Schwestern und 1 Bruder leben in Nigerien. Alle leben in meiner Geburtsstadt XXX

Vater römisch 30 , Mutter römisch 30 , Bruder römisch 30 , meine SchwesternXXX und römisch 30 .

Die Geburtsdaten sind mir nicht bekannt. Ich weiß nur, dass römisch 30 im Jahre XXXgeboren ist.

3. Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat:

(Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister *)

Meine ältere Schwester römisch 30 lebt in römisch 30 .

In Österreich habe ich eine Frau und ein Kind. Meine Frau heißt römisch 30 , am römisch 30 geb., und mein Sohn heißt römisch 30 . Er ist am römisch 30 geboren. Beide wohnen in XXX

4. Angaben über Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus:

(Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister *)

römisch 30 hat eine Aufenthaltsgenehmigung für England.

Meine Schwester ist in England verlobt, sie wohnt in London, die genaue Adresse weiß ich aber nicht. Wir telefonieren ab und zu miteinander. Meine Frau ruft sie immer an.

5. Angaben zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland:

Anschrift (Ort, Straße)

XXX

6. Angaben über die Reiseroute mit allen bekannten Aufenthalten sowie Ort des Grenzübertritts samt dienstlicher Wahrnehmung:

Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen?

Ich habe Nigerien mit dem Flugzeug verlassen ( Flughafen Lagos) und bin in Frankreich/Paris gelandet. Von Frankreich bin ich mit dem Zug in die Schweiz gereist.

Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?

Nigerien habe ich im Jahre 2004 verlassen. Zuerst bin ich von Frankreich in die Schweiz gereist. Am 17.10.2005 reiste ich dann von der Schweiz nach Österreich.

Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?

Legal

Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem ausgestellt?)

Reisepass ausgestellt in Nigerien. Diesen Reispass habe ich legal in Nigerien erhalten und war auf meinen jetzigen Namen ausgestellt.

Im Jahre 2007 war ich für ca. 6 Monate in meiner Heimat. Dort habe ich mir auch wieder einen neuen Reispass ausstellen lassen. Für die Ausreise nach Nigerien habe ich von der nigeriansichen Botschaft ein Reisedokument bekommen. Mit meinem neuen Reisepass bin ich anschließend wieder aus Nigerien ausgereist.

Wo befindet sich der Reisepass?

Diesen Reisepass habe ich bei meinem Aufenthalt in der Schweiz verloren. Wann kann ich nicht mehr angeben.

Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?

Von meiner Landung in Frankreich bis zu meiner Einreise nach Österreich vergingen ca. 1 Jahr. Wie schon angegeben verbrachte ich diese Zeit in der Schweiz.

Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von ihrer Heimat bis nach Österreich an:

Lagos Paris mit dem Flugzeug, Paris in die Schweiz mit dem Zug und von der Schweiz nach Österreich mit dem Pkw

Über welchen Nicht-EU-Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet

(einschließlich Norwegen und Island) ein:

Ich reiste von der Schweiz nach Österreich ein.

Wann erfolgte die Einreise in die EU genau?

Im Jahre 2004, genau weiß ich es nicht mehr

Wie erfolgte die Einreise in die EU genau?

Mit dem Flugzeug

Wo erfolgte die Einreise in die EU genau?

Flughafen Charles de Gaulles

Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht:

Nein nur in Österreich

Haben Sie Familienangehörige (s.o.) im EU-Raum (einschließlich Norwegen und Island):

Meine SchwesterXXX in England

Erhielten Sie in einem andern Land ein Visum:

Nein

8. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

(Die Befragung hat sich gem. Paragraph 19, Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten.)

Ich hatte Probleme in meinem Bundesstaat und meiner Stadt. Es gibt hier zwei ethnische Gruppen die wegen des vorhandenen Erdöls kämpfen. Die Ölgesellschaft Shell hat den Dorfältesten Geld gegeben. Dieses Geld wurde nicht aufgeteilt, deshalb wurde gekämpft. Ich war ein Mitglied einer Gruppe und wurde bei diesen Kämpfen auch verletzt. Mehr möchte ich zu dieser Geschichte nicht mehr erzählen. Ich habe das bereits einmal getan und es wurde mir nicht geglaubt.

11. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Zu allererst würde ich meine Familie verlieren. Meine Frau und meinen Sohn in Österreich. In Nigerien würde ich weiters einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Ich müsste dort auch für meine Straftaten in Österreich büssen. In den nigerianischen Gefängnissen sterben täglich die Leute.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Wenn ja, welche?

Die Todesstrafe erwartet mich dort nicht. Aber unmenschliche Behandlungen und unmenschliche Strafen würde ich sicherlich bekommen.

Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt.

Verständigungsprobleme: Nein

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle WEST, St. Georgen i.A., welche in der Justizanstalt römisch 30 am 08.02.2008 erfolgte, gaben Sie im Wesentlichen Folgendes an:

Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

Antwort: Ja.

Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

Antwort: Ja.

Frage: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

Antwort: Nein, ich bin gesund und ich nehme auch keine Medikamente ein.

Frage: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits erstbefragt. Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben richtig?

Antwort: Ja.

Frage: Sie stellten bereits unter der AIS-Zahl: 05 17.389 einen Asylantrag in Österreich. Dieses Verfahren ist bereits rechtskräftig abgeschlossen. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf int. Schutz?

Antwort: Die nigerianische Botschaft ist darüber informiert, dass ich hier im Gefängnis bin. Wenn mich nun die Polizei nach Nigeria zurückschickt, dann bedeutet dies, dass ich dort nochmals ein Verfahren habe. Außerdem möchte ich meine Familie nicht verlieren.

Frage: Sie wurden zu diesem ersten Asylantrag bereits einvernommen. Können Sie sich noch daran erinnern?

Antwort: Ja.

Frage: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch noch weiterhin aufrecht?

Antwort: Ja. Ich hatte ein Problem in Nigeria. Diese Gründe gelten auch jetzt noch.

Frage: Möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

Antwort: Da dieses Problem noch besteht, bin ich nicht sicher in Nigeria. Der Krieg ist zwar schon vorbei, aber es gibt dort noch so etwas wie einen kalten Krieg. Die Leute werden auch noch immer entführt dort. Ich habe auch der Fremdenpolizei schon alles erzählt. Ich möchte es nicht nochmals erzählt. Ich habe mit dort die Schulter gebrochen und ich lag 5 Tage im Koma. Sie dachten sicherlich, dass ich tot wäre. Deswegen habe ich vermutlich überlebt. Im ersten Asylverfahren habe ich alles gezeigt. Niemand hat mir geglaubt. Nigeria hat einfach einen schlechten Ruf. (ASt. zeigt die noch sichtbare Verletzung an seiner Schulter).

Frage: Gibt es noch weitere Gründe, welche Sie in diesem Verfahren geltend machen möchten?

Antwort: Wie ich schon gesagt habe, möchte ich nicht meine Familie verlieren. Ich möchte auch nicht nochmals ins Gefängnis in Nigeria. Es ist dort nicht OK. Ich habe auch hier eine fixe Arbeit und ich möchte hier arbeiten für meine Frau und für meinen Sohn.

Frage: Sind Sie bei der Fa. römisch 30 noch angestellt?

Antwort: Ja, ich bin dort immer noch angestellt.

Frage: Woher weiß die nigerianische Botschaft von Ihrem Gefängnisaufenthalt in Österreich?

Antwort: Ich habe einen Freund gebeten, die Botschaft anzurufen und zu fragen, ob ich sie mir helfen können. Die Botschaft teilte aber mit, dass sie mir nicht helfen könnten.

Frage: Wann war dies?

Antwort: Ca. 3 Wochen, nachdem ich hierher kam. Das war ca. im September.

Frage: Woher wissen Sie, dass Sie in Nigeria der Doppelbestrafung unterliegen würden?

Antwort: Ich bin im März nach Nigeria gereist. Ich hatte ein Heimreisezertifikat. Bei der Einreise wurde ich dann 6 Stunden lang festgehalten. Man sagte mir, dass ich ein abgeschobener Krimineller wäre. Ich habe dann gesagt, dass ich kein Krimineller bin und auch nicht abgeschoben wurde. Ich habe alle meine Dokumente gezeigt. Ich habe ihnen gesagt, dass ich eine Frau und ein Kind habe. Schlussendlich haben sie mir dann geglaubt.

Frage: Was war der Grund für Ihre Rückkehr nach Nigeria?

Antwort: ich hatte Angst. Mein erster Asylantrag wurde zurückgewiesen. Dann bin ich wegen eines Visums nach Nigeria gereist. Ich bin aber nicht nach römisch 30 gefahren, sondern in Lagos geblieben. Dort bin ich auch nicht nach draußen gegangen, denn die römisch 30 sind überall. Sie fahren mit ihren Speed-Booten nach Lagos. Dort war ich 6 Monate. Nach 4 Monaten erhielt ich einen Anruf von einem Freund. Auch meine Frau sagte mir, dass die österr. Polizei mich suchen würde. Sie waren in meinem Haus. Als ich dann nach Österreich zurückkam, wurde ich vom Flughafen von der Polizei abgeholt und direkt in die Justizanstalt gebracht.

Frage: Wie lange waren Sie nunmehr in Nigeria?

Antwort: 17.03.2007 bis 06.09.2007. Am 07.09.2007 bin ich dann in Österreich angekommen.

Frage: Sind sie offiziell von Österreich nach Nigeria gereist?

Antwort: Ja.

Frage: War die Reise von Nigeria nach Österreich im September 2007 legal?

Antwort: Ja. Ich habe von der österr. Botschaft in Abuja ein Visum bekommen.

Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Meine ältere Schwester, römisch 30 , befindet sich in London. Von ihr bin ich nicht finanziell abhängig. Wenn ich aber Hilfe brauche, dann bekomme ich diese auch von ihr. Sie bezahlt auch z.B. meinen Anwalt hier.

Frage: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

Antwort: Hier in Österreich leben meine Frau und mein Sohn. Sonst habe ich niemanden hier.

Frage: Ist Ihre Ehe noch aufrecht?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

Antwort: Hier in der Justizanstalt liegen mein Reisepass und mein Führerschein. Auch meine frühere Asylkarte.

Frage: Wir befinden uns heute hier in der JA römisch 30 . Warum und zu welcher Strafe wurden Sie verurteilt?

Antwort: Ich wurde angezeigt. Es wurde gesagt, dass ich Drogen verkaufe. Ich mache so etwas aber nicht. Ich will ja nicht mein Leben ruinieren. Ich habe eine Strafe von 24 Monaten bekommen. 8 Monate davon muss ich in Haft verbringen.

Frage: Gibt es noch weitere Vorstrafen bei Ihnen?

Antwort: Nein. Bis zu meinem Aufenthalt in Nigeria war alles in Ordnung. Ich habe gearbeitet. Dann bekam ich Eheprobleme. Ich habe mit meiner Frau darüber gesprochen, wie wir wieder ein besseres Leben führen könnten. Ich habe dann eine andere Frau kennen gelernt. Sie wollte, dass ich mich von meiner Frau scheiden lasse. Als ich in Nigeria war, habe ich dann erfahren, dass die Polizei mich sucht. Diese Frau möchte auch mein Leben ruinieren.

Frage: Wer ist diese Frau?

Antwort: Sie heißt römisch 30 . Ich weiß nicht, was sie genau macht. Sie war eine Freundin. Jedes Mal, wenn ich Probleme mit meiner Frau hatte, ging ich zu ihr und wir haben gesprochen.

Frage: Was ist das voraussichtliche Haftende?

Antwort: Am 17.02.2008 Anmerkung ASt. legt einen Beschluss des LG römisch 30 vor).

Frage: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

Antwort: Ich würde verrückt werden. Wenn ich nach Nigeria zurückkehren müsste, dann müsste ich dort ins Gefängnis. Meine Frau und mein Sohn würden in Österreich bleiben. Ich weiß nicht, was dort im Gefängnis passieren würde. Jeden Tag sterben dort Leute an Krankheiten.

Frage: Warum haben Sie überhaupt die Berufung zu Ihrem ersten Asylantrag zurückgezogen?

Antwort: Das war der Rat meines Anwaltes. Ich musste nach Nigeria zurückkehren, damit ich ein Visum bekomme, damit ich wieder legal nach Österreich einreisen kann.

Frage: Haben Sie derzeit einen Aufenthaltstitel hier in Österreich?

Antwort: Es ist nunmehr ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, wegen meiner Verurteilung. Sie sagten, dass ich gefährlich für die Gesellschaft wäre.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

Antwort: Ja.

Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

Antwort: Ich bitte die Behörde dringend, mir die Chance zu geben, dass ich zu meiner Arbeit zurückkehren kann und ich weiter bei meiner Frau und bei meinem Kind sein kann. Rufen Sie meine Firma, meinen Chef an, und fragen sie dort nach meinem Verhalten, wenn ich dort arbeite. Ich bin auch nur hier im Gefängnis, weil ich eine schwarze Hautfarbe habe. Bei dem Gerichtsverfahren hat es auch keine Beweise gegeben. Ich bin nicht hier im Gefängnis für ein oder zwei Jahre, wie alle anderen Schwarzen. Das Gericht weiß, dass ich nicht schuldig bin. Ich werde jetzt auch vorzeitig entlassen. Sie haben mich aber wegen der Aussage dieser Frau nicht freisprechen können. Ich bin nicht aggressiv und ich habe auch nie jemanden beleidigt. Ich hatte nur Eheprobleme und habe Kontakt mit dieser anderen Frau aufgenommen. Das war der größte Fehler, den ich bis jetzt begangen habe. Hätte ich damals einen privaten Anwalt gehabt, hätte alles anders ausgesehen. Diese Frau hat auch vor Gericht drei Mal etwas anderes gesagt. Die Leute dort waren auch sehr unfreundlich zu mir. So wie sie mit mir gesprochen haben. Der Rechtsberater stellt folgende Fragen:

Frage: Wurden Sie in Nigeria, bevor Sie nach Österreich kamen, vom Staat oder von Privatpersonen verfolgt?

Antwort: Vom Staat wurde ich nicht verfolgt. Ich wurde aber von den römisch 30 verfolgt. Über meinen Spitalsaufenthalt in Nigeria gibt es auch Unterlagen.

Frage: Ist es richtig, dass Sie daher keine Angst haben mussten, als Sie nach Nigeria für das Visum zurückgekehrt sind?

Antwort: Doch, ich hatte schon Angst. In Afrika gibt es Vodoo. Diese Leute sind so stark, dass sie für 24 Stunden unter Wasser sein können. Der Rechtsberater weist auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hin. Aus diesem Grund wäre der Antrag des ASt. zum weiteren Verfahren zuzulassen, da eine Ausweisung eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Der Rechtsberater hat keine Fragen. Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen. Hinweis: Wegen des Auftretens von Vogelgrippe-Fällen bei Wassergeflügel und der Gefahr der Übertragung auf Menschen wird von jeglicher Kontaktnahme (Aufenthalt in unmittelbarer Nähe, Berühren, Essen roher Geflügelprodukte) zu lebenden oder toten Wildvögeln, deren Produkten oder Ausscheidungen dringend abgeraten. Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

Antwort: Ja. Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift

Nach Einlagen des gegenständlichen Aktes beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wurde Ihre Gattin zwecks Zeugeneinvernahme für den 12.01.2009 geladen.

Nach einem Vorgespräch wurde von einer Zeugeneinvernahme abgesehen, zumal die Gattin aufgrund der Ihr widerfahrenen Umstände in sehr schlechtem psychischen Zustand erschien, weshalb nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dies die beabsichtigte Zeugeneinvernahme beeinträchtigen würde. Es wurde darüber ein Aktenvermerk angelegt.

Am 18.12.2008 wurde Ihre Gattin, Frau römisch 40 , römisch 30 geb., österreichische Staatsangehörige vor dem Bundesasylamt, Außenstelle

Linz, zeugenschaftlich einvernommen und gab dabei Folgendes an:

V: Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.

Der Zeuge wird über seine Entschlagungsrechte und Pflichten zur wahrheitsgemäßen Aussage belehrt.

F. Sie sind seit römisch 30 verheiratet und haben mit Herrn römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. von Nigeria ein gemeinsames Kind, welches am römisch 30 in Österreich geboren wurde.

F: Wo lernten Sie ihren Mann kennen?

A: In der Schweiz. Ich lernte meinen jetzigen Gatten entweder im Jänner oder Februar 2005 kennen. Ich lebte von Mai 2004 bis November, Dezember 2005 in der Schweiz. Laut Mutterkindpass wurde das Kind um den römisch 30 in der Schweiz gezeugt.

Ich hatte viermal bis zur Zeugung sexuellen Kontakt mit ihm. Das ging über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten. Es war kein Wunschkind, aber ich behielt es.

F: Kehrte Ihr Mann, seitdem Sie ihn kennenlernten, jemals wieder nach Nigeria zurück?

A: Ja

F: Wann war das?

A: Er kehrte nach Nigeria zurück um sich ein Visum für Österreich ausstellen zu lassen. Das war im März 2007. Er blieb ungefähr fünf oder sechs Monate in Nigeria.

Er lebte dort bei seiner Schwester in Lagos. Sein Bruder lebt auch in Lagos. Ich weiss aber nicht wo seine Eltern in Nigeria leben. Er hat noch weitere Geschwister in Nigeria.

Dann kehrte er mit einem Visum nach Österreich zurück. Er wurde aber am Flughafen in Wien-Schwechat verhaftet und inhaftiert. Es wurde ihm Drogenhandel vorgeworfen und er wurde rechtskräftig verurteilt, obwohl er meiner Meinung nach unschuldig war. Ich glaube dass er sechs Monate inhaftiert war.

F: Wissen Sie noch von andere .Reisen Ihres Gatten nach Nigeria oder war das nur das eine mal?

A: Es war nur das eine mal.

F: Ihr Gatte war also bis auf das eine Mal im Jahr 2007, seitdem Sie ihn also in der Schweiz im Jahr Anfang Jänner oder Februar 2005 kennengelernt haben, nie wieder in Nigeria. Ist das so richtig?

A: Nein, das würde ich wissen, wir hatten die ganze Zeit Kontakt mit SMS und e-mail Kontakt.

F: Wissen Sie, warum Ihr Gatte einen neuerlichen Asylantrag gestellt hat?

A: Er wäre in Schubhaft gegangen. Man wollte ihn am 03.01.2008 in Schubhaft nehmen um ihn nach Nigeria zurückzuschieben.

Gemeinsam mit meinem Rechtsvertreter und meinem Gatten haben wir beschlossen einen neuerlichen Asylantrag zu stellen.

F: Wissen Sie warum Ihr Gatte Nigeria verlassen hat?

A: Er hat eine Schussverletzung und er sagte mir, dass in Nigeria Krieg ist. Er hat auch mehrere Narben am Rücken. Er erzählte etwas von Stämmen und dass er geflüchtet ist. Ich weiß nicht wie die Stämme heißen. Er sagte auch, dass er im Koma lag. Er erzählte mir davon bereits in der Schweiz.

F: Wissen Sie wann dieser Vorfall in Nigeria war?

A: Das muss dann 2004 gewesen sein.

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 27.01.2009 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA, Außenstelle Linz, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahmen gestalten sich dabei wie folgt:

F: Verstehen sie den Dolmetsch einwandfrei.

A: Ja.

F: Sind Sie einvernahmefähig.

A: Ja.

F: Wie ist ihr allgemeiner Gesundheitszustand?

A: Ich bin gesund

Belehrung:

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zugeben. Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese hier vor.

F: Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden.

Ja.

V: Sie haben bereits einmal in Österreich unter der Zahl: 05 17.389-BAS in Österreich einen Asylantrag gestellt. Nach eingebrachter Berufung gegen den negativen Erstbescheid zogen Sie diese zurück, weshalb der ergangene Erstbescheid in Rechtskraft erwuchs. Ist dies richtig?

A: Ja

F: War auch der Fluchtweg und die angegebenen Zeiten ausführlichst und richtig dargebracht?

A: Nein, die Angaben zu meinem Fluchtweg waren nicht richtig.

F: Warum haben Sie gelogen?

A: Wissen Sie, es ist manchmal schwer für die Leute, die Wahrheit zu verstehen und anzunehmen.

F: Sie haben also vor den österreichischen Behörden bewusst falsche Angaben gemacht. Warum taten Sie das?

A: Ich habe es wegen meinem Sohn gemacht.

F: Ist das die einzige Begründung, die Sie mir dafür jetzt geben können?

A: Ja

F: Was war denn jetzt dann falsch in Ihren bisherigen Angaben?

A: Ich habe gesagt, dass ich aus Afrika mit dem Schiff gekommen bin, dass ich nicht gewusst habe, in welchem Hafen ich von Bord ging. Dann sagte ich, dass ich nachdem ich vom Schiff runtergekommen bin, mit einem PKW weiter nach Österreich gefahren bin.

F: Gut, dann erzählen Sie mir nunmehr mit Zeitangaben wie, wann und wo Sie nach Europa und später nach Österreich gekommen sind.

A: Nach meinem Problem in Afrika habe ich ein deutsches Visum bekommen. Ich flog mit der Air France, weil ich nach Deutschland fliegen wollte um ein normales Leben führen zu können. Auf dem Flughafen in Frankreich bekam ich Probleme. Die Behörde dort sagte, dass mein Pass nicht echt sei. Ich bin zwei Tage einvernommen worden. Dort waren auch andere Nigerianer. Nach der Kontrolle stellte man fest, dass mein Pass echt war und ich wurde freigelassen. Die anderen Nigerianer dort sagten mir, sie könnten mir helfen in die Schweiz zu kommen. Ich ging Mitte März 2004 in die Schweiz. Ich habe mich dann in der Schweiz aufgehalten. Dann habe ich meine jetzige Frau kennengelernt. Ich lernte sie Anfang 2005 kennen und sie wurde von mir schwanger. Sie hat im Februar 2006 entbunden. Ich denke, das müsste im April 2005 gewesen sein, als sie schwanger wurde.

Das war der Grund, weshalb ich dann nach Österreich kam, da sie Österreicherin ist und sie sagte, sie möchte das Kind in Österreich zur Welt bringen.

F: Wann verließen Sie dann Nigeria im Jahr 2004?

A: Im März 2004

F: Sie wurden weiters im Zuge Ihres gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vor dem römisch 30 und am römisch 30 in der Justizanstalt in römisch 30 durch die niederschriftlich einvernommen. Haben Sie Ihren damaligen Angaben noch etwas hinzuzufügen, oder haben Sie im Zuge der bisherigen Befragungen im Zuge Ihres Antrags auf internationalen Schutz bereits ausführlichst und wahrheitsgetreu all ihre Gründe angegeben, weshalb Sie Ihren Heimatstaat verlassen haben und weshalb Sie einen neuerlichen Antrag gestellt haben?

A: Ich habe die Wahrheit gesagt.

V: Wie dies aus den ho. aufliegenden Akten ersichtlich ist, wurden Ihnen die jeweils mit Ihnen getätigten Niederschriften im gegenständlichen Neuverfahren vor Unterzeichnung mittels beigezogenem Dolmetsch in einer Ihnen verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die von Ihnen getätigten Angaben so niedergeschrieben wurden, wie diese von Ihnen vor der jeweiligen Behörde angegeben wurden.

F: Ist dies so richtig oder wollen Sie jetzt noch letztmalig etwas berichtigen?

A: Das stimmt so, wie ich es gesagt habe.

F: Sind oder waren Sie verheiratet?

A: Ich habe hier in Österreich am römisch 30 Frau römisch 30 geehelicht.

F: Haben Sie eigene oder adoptierte Kinder?

A: Ich habe mit meiner Frau ein gemeinsames Kind namens römisch 30 , geb. am römisch 30 . Das Kind und meine Gattin sind Österreicher

F: An welchen Adressen lebten Sie in Nigeria die letzten drei Jahre?

A: römisch 30 , StadtteilXXX, Delta State.

F: Wer lebt jetzt noch an dieser Adresse?

A: Es lebt dort mein Vater, meine Mutter und Geschwister von mir.

Mein Vater heißt römisch 30 , etwa römisch 30 Jahre alt, die Mutter heißt römisch 30 , römisch 30 Jahre alt,

F: Geben Sie uns die genauen Daten ihrer Geschwister bekannt!

A: Meine ältere Schwester heißt römisch 30 , ca. römisch 40 Jahre alt, dann meine SchwesterXXX, etwa römisch 30 alt, mein Bruder römisch 30 , etwa römisch 30 alt, und meine Schwester römisch 30 , etwa römisch 30 alt, und meine Schwester römisch 30 , etwa römisch 30 alt.

F: Und all ihre Geschwister leben im Haus Ihrer Eltern?

A: Mit Ausnahme von römisch 30 leben alle bei meinen Eltern.

F: Wo lebt XXX?

A: römisch 30 lebt in römisch 30 , Bundesstaat Akwa Ibom im Osten Nigerias, sie lebte vorher in London, hat geheiratet und ist nach Nigeria zurückgekehrt.

F: Wer lebt sonst noch von Ihrer Verwandtschaft in Ihrem Heimatland und wo?

A: Meine Tante mütterlicherseits lebt in römisch 30 . Und der ältere Bruder meins Vaters lebt auch in römisch 30 . Sein Name ist römisch 30 .

Ich habe auch Verwandtschaft in Lagos. Eine Schwester meines Vaters lebt in Lagos, die anderen Verwandten leben in meiner Heimatstadt.

F: Wie genau lebt ihre Tante in Lagos?

A: Ich habe keinen Kontakt mit ihr. Ich war noch nie bei meiner Tante in Lagos.

F: Aus Ihren Angaben geht hervor, dass Sie nach Zurückziehung Ihres ersten Asylantrages wieder nach Nigeria zurückreisten. Wann, warum und wie lange ?

A: Ich reiste im März 2007 nach Nigeria zurück. Ich war dort fünf Monate und zwei Wochen in Nigeria aufhältig.

F: Waren Sie bei Ihren Eltern oder woanders aufhältig?

A: Ich war bei einem Freund in Lagos. Meine Eltern besuchten mich in Lagos.

F: Geben Sie mir den genauen Namen und die genaue Adresse des Freundes in Lagos.

A: Er heißt römisch 30 , er wohnt "XXX, das Haus befindet sich am Anfang der Strasse, er hat eine Wohnung in einem Haus. Es ist ein einstöckiges Haus, Erdgeschoss und erster Stock, dunkelgrüner Anstrich, mein Freund lebt im ersten Stock.

F: Warum fuhren Sie nach Nigeria zurück?

A: Es gibt da viele Gründe, ich hatte damals Probleme mit meiner Frau, dann gab es den negativen Asylantrag, wenn man das Land verlässt muss man Asyl zurückziehen, das hat mir mein Rechtsanwalt so gesagt. Ich habe dann in Abuja bei der österreichischen Botschaft um eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich angesucht. Bevor ich nach Afrika zurückging, habe ich eine Frau in XXXgekannt. Ich habe ihr immer über die Probleme mit meiner Frau erzählt und habe nicht gewusst, dass sie in mich verleibt war. Ich war dann in Afrika und weiß nicht, was mit ihr passiert ist.

Mein Freund hat mich angerufen und mir gesagt, dass die Polizei bei mir zu Hause in römisch 30 gewesen sei.

Als ich am 06. September 2007 nach Österreich kam wurde ich am Flughafen verhaftet.

Man sagte, ich habe mit dieser Frau Drogengeschäfte gemacht.

Ich kam dann unschuldig ins Gefängnis. Zu dem Zeitpunkt, da Sie behauptete, dass ich Drogengeschäfte gemacht habe, war ich gar nicht in Österreich.

F: Warum wurden Sie dann verurteilt?

A: Weil der Richter sagte, dass er der Frau mehr glaubt als mir.

F: Mit welchem Dokument sind Sie nach Nigeria und wieder zurück nach Österreich gereist?

A: Ich habe ein Reisedokument von meiner nigerianischen Botschaft benutzt. In Nigeria habe ich mir dann einen neuen Pass ausstellen lassen.

F: Wenn Sie also legal nach Nigeria gereist sind, zu diesem Zeitpunkt in Nigeria waren und dort ja auch bei der österreichischen Botschaft einen Visumsantrag gestellt haben, wäre es doch ein Leichtes gewesen Ihre Abwesenheit zu beweisen oder nicht?

A: Sie behauptete ja, dass ich in der Zeit von Jänner bis März 2007 gedealt habe.

F: Während dieser Zeit waren Sie aber noch nicht in Nigeria?

A: Der Staatsanwalt sagte, ich hätte bis Juni 2007 gedealt und das stimmt nicht, da ich ja ab März 2007 in Nigeria war.

F: Welchen Beruf oder welche Berufe übten Sie in Ihrem Heimatland aus?

A: Ich hatte keine Arbeit.

F: Führen Sie nunmehr nochmals von sich aus und ausführlichst und detailliert alle Gründe an, weshalb Sie ihr Heimatland verlassen haben.

Tun Sie das so, als hätten Sie noch vor keiner Behörde in Österreich ihre Fluchtgründe geschildert.

A: Dieses Problem begann im Jahr 1997. Ich war in einer Gemeindegruppe aktiv, das war die römisch 30 . Es war die römisch 30 . Diese Gruppen bekommen Geld von verschiedenen Ölfirmen, wie Shell oder Chevron. Dann eskalierten die Probleme. Das Problem bestand darin, dass jeder die Kontrolle über dieses Geld haben wollte. Dieser Kampf entbrannte zwischen den römisch 30 und den römisch 30 . Sie kamen zu dem Haus wo ich wohnte.

F: Wann war das?

A: Das war Ende 1998.

In diesem Haus haben auch andere Leute meiner Gruppierung gewohnt. Das Haus wurde niedergebrannt. Ich habe dabei zwei Freunde verloren. Man hat auf mich geschossen (Wunde unterhalb des linken Schlüsselbeines). Ich wurde aus dem Fenster und habe mir dabei die rechte Schulter gebrochen. Das war ein Sturz aus dem ersten Stock.

Ich erlitt dabei mehrere Verletzungen. Ich war über und über mit Blut bedeckt. Ich weiß dann nicht was passiert ist, ich bin erst wieder im Spital zu Bewusstsein gekommen. Ich habe dann die Schwester gefragt, wo ich sei und die Krankenschwester sagte, ich wäre fünf Tage im Koma gelegen.

Daraufhin ging ich zu einem Naturheiler gegangen.

F: Wie lange waren Sie insgesamt im Spital aufhältig?

A: Ich denke es war vielleicht etwas länger als eine Woche aber sehr viel länger nicht.

Diese Kämpfe gingen dann bis ungefähr 2001 weiter. Dann waren die Kämpfe vorbei, aber herrscht nach wie vor quasi "Kalter Krieg" und es werden immer noch Leute entführt. Die Gruppierungen kidnappen sich gegenseitig.

Ich habe mich dann mit der Situation auseinandergesetzt, es war mir klar dass ich nicht sicher war.

Ich bin dann entweder im Jahr 2001 oder 2002 nach Lagos gegangen. Dann habe ich mich eben um das Visum bemüht, damit ich nach Europa kommen kann. Ich habe dann Anfang 2004 das Visum für Deutschland bekommen. Dann habe ich Nigeria verlassen.

F: Wovon lebten Sie in Lagos und bei wem waren Sie aufhältig?

A: Ich lebte bei einem Freund in römisch 30 . Mein Freund hieß römisch 30 . Ich habe den Kontakt verloren.

Es war schwierig für mich, mich dort frei zu bewegen, weil ich ja immer Angst hatte.

Die XXXkönnen mich aufspüren. Die haben einen starken WOODOO-Zauberdie können sogar sieben Tage unter Wasser leben ohne Luft zu holen.

Ich hatte Geld auf der Bank, noch aus den Einkünften der Ölgesellschaften, damit habe ich meinen Aufenthalt in Lagos und meine Reise nach Europa organisiert.

F: Von wem genau fühlen Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Ihrem behaupteten Heimatstaat verfolgt?

A: Ich habe noch immer Angst vor den römisch 30 Leuten.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit den Nigerianischen Behörden wegen dieser Itshekiri-Gruppe und Ihrer Zugehörigkeit?

A: Es wurden einmal Namen auf einer Namensliste auf einer Polizeistation veröffentlicht. Es passierte nichts, da sie ja die Gesichter nicht gekannt haben. Das war denke ich im Jahr 1998. Sonst hatte ich nie Probleme mit den nigerianischen Behörden.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn sie nunmehr in ihr Heimatland zurückkehren müssten.

A: Wenn ich nach Nigeria zurückkehre kann ich in Warri leben. Man würde mich weiters in Gefängnis stecken, da es ein Gesetz gibt, das besagt, wenn man in Europa verurteilt worden ist, dann kommt man in Nigeria ins Gefängnis.

F: Meinen Sie damit das Dekret 33, das auch Ihr Anwalt als Asylgrund herangezogen hat?

A: Ja, Weiters habe ich hier Familie.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A: Ja.

F: Ihr Vorbringen stimmt mit Ihren bisherigen Vorbringen aus dem Jahr 2005 auch bezüglich Ihrer Fluchtgründe in Zusammenhang mit den Zeitangaben in keiner Weise überein. warum?

A: Die stimmen nicht überein?

V: Nein die stimmen nicht überein.

Laut Ihren Angaben aus dem Jahr 2005 traten Sie im Oktober 2003 der römisch 30 bei. Im Jahr 2003, genauer gesagt Ende 2003, seien Angehörige der XXXgekommen und hätten das Haus angegriffen, wobei Sie aus dem Fenster gesprungen seien, also offensichtlich ohne Gewalteinwirkung von außen. Sie seien dabei aus dem zweiten Stock, nicht aus dem Ersten gesprungen. Sie seien damals für drei Monate im Spital gewesen, heute geben Sie an dass dies etwas mehr als eine Woche lang gewesen wäre.

Sie haben angegeben, dass sogar ein Haftbefehl gegen Sie bestehen würde und die Polizei sie suchen würde. Heute führen Sie lediglich an, dass es eine Namensliste gegeben hätte, jedoch ohne irgendwelche Sanktionen befürchten zu müssen.

All dies lässt den Schluss zu, dass das von Ihnen geschilderte Vorbringen im Erstverfahren wie auch im neuerlichen Verfahren, weshalb Sie Nigeria verlassen haben, nicht zur Gänze oder gar nicht der Wahrheit entspricht. Dazu divergieren die Angaben in zu hohem Masse. Woher Ihre Verletzungen stammen, ist somit nicht feststellbar.

Zu Beginn dieser Einvernahme wurde Ihnen folgende Frage gestellt, welche nunmehr, um dies zu verdeutlichen, samt Ihrer Antwort wiederholt wird:

"

F: Waren Ihre damaligen Angaben zu Ihrem behaupteten Fluchtgrund in allen Details inklusive der behaupteten Zeitangaben wahr und haben Sie diese ausführlichst dargebracht?

A: Ja, das stimmt alles"

F: Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich weiß, dass meine Geschichte wahr ist.

Bei den Zeitangaben und vielleicht auch bei anderen Details habe ich vielleicht Fehler gemacht, aber meine Geschichte ist wahr"

F: Wie sieht es mit Ihren Deutschkenntnissen aus?

Falls Sie zwischenzeitlich verständlich Deutsch sprechen können, wird der folgende kurze Teil der Einvernahme in Deutsch geführt, um ihre behaupteten Deutschkenntnisse zu überprüfen. Dies bedeutet, dass ich die Fragen in Deutsch stelle und Sie mir in Deutsch so ausführlich wie möglich antworten. Wollen Sie das oder wollen Sie die Einvernahme aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse in einer Ihnen verständlichen Sprache weiterführen?

A: Ich spreche nicht perfekt deutsch, ich möchte in Englisch weitermachen.

F: Haben Sie in Österreich verwandtschaftliche Beziehungen.

A: Ich lebe hier in Österreich mit meiner österreichischen Gattin und dem gemeinsamen Kind in gemeinsamen Haushalt in römisch 30 .

F: Sind die oa. Personen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht.

A: Meine Gattin und mein Kind sind Österreicher

Haben Sie Verwandte in Österreich und wenn ja, beschreiben Sie ihre familiäre und private Bindung zu diesen?

A: Nein

F: Seit wann sind Sie jetzt neuerlich in Österreich?

A: Das erste Mal kam ich im Oktober 2005 und das zweite mal am 06. September 2007.

F: Sind Sie in Österreich bei Vereinen oder anderen Organisationen tätig?

A: Nein

F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

A: Ich arbeite bei der Firma römisch 30 , dort werden Kaminöfen erzeugt. Ich bin dort Monteur und verdiene 1050 Euro netto

Ich arbeite dort seit sieben Monaten

Vorher habe ich bei einer Reinigungsfirma gearbeitet, und zwar bis ich nach Afrika zurückkehrte. Als ich aus Afrika zurückkam habe ich nach meinem Gefängnisaufenthalt wieder eineinhalb Monate gearbeitet.

F: Machen Sie in Österreich irgend eine zusätzliche Ausbildung?

A: Nein

F: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig und rechtskräftig verurteilt?

A: Ja ich wurde zu 24 Monaten rechtskräftig wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Ich musste fünf Monate im Gefängnis bleiben. Nach fünf Monaten kam ein Richter und sagte mir dass ich freigelassen werde. Was wirklich geschah, ich wurde für nichts verurteilt, ich habe das auch vor Gericht vorgebracht, aber der Richter hat mir keinen Glauben geschenkt.

Ihnen werden nunmehr die ho. aufliegenden Länderinformationen vom anwesenden Dolmetsch zur Kenntnis gebracht.

F: Haben Sie das verstanden und wollen Sie sich dazu jetzt äußern oder benötigen Sie eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme?

A: Ich habe das verstanden. Ich habe dazu nichts zu sagen.

Nach erfolgter Rückübersetzung der gesamten bisherigen

Niederschrift:

F: Entsprechen Ihre Angaben der Richtigkeit entsprechen und sind diese vollständig?

A: Ja

F: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat der Dolmetsch all das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja.

Im Übrigen wird auf die im Akt ersichtlichen Niederschriften, sowie auf die Niederschriften zu Ihrem Erstverfahren (Zahl: 05 17.389) verwiesen, welche zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben werden.

B) Beweismittel Sie brachten bereits in Ihrem Erstverfahren zum Zwecke der Eheschließung folgende Beweismittel in Vorlage:

Von der Behörde wurden zur Entscheidungsfindung herangezogen:

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie reisten erstmalig am 17.10.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Nach einer Rückkehr nach Nigeria im März 2007 reisten Sie neuerlich sechs Monate später wiederum nach Österreich ein und wurden bei Ihrer Einreise festgenommen. .

Am 28.01.2008 stellten Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe konnten mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Es wird festgestellt, dass Sie keine Verfolgung aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Serbien glaubhaft machten.

Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK nicht festgestellt werden.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Nigeria in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Ihre Familie, auch Ihre Geschwister, leben in Nigeria.

Die medizinische Basisversorgung der Bevölkerung in Nigeria ist gesichert und der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen ist gewährleistet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sind bzw. in Ihrem Recht auf Leben gefährdet wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Sie sind in Österreich mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und haben mit dieser ein gemeinsames Kind.

Sie verfügen über schlechte Deutschkenntnisse.

Sie sind in Österreich bei keinerlei Vereinen oder Organisationen tätig.

Sie wurden in Österreich einmal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt

Sie haben keinerlei eigene Verwandtschaft in Österreich, abgesehen derer Ihrer Gattin

Sie sind erwachsen.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche Ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Nigeria entgegenstehen würden.

Es besteht somit kein relevantes Ausweisungshindernis.

Feststellung Nigeria

19.12.2008

Allgemeine Lage

Verfassung und Staatsaufbau

Nigeria ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten (vergleichbar den deutschen Landkreisen). In der Vergangenheit, besonders zu Zeiten der Militärregierung, wurden viele Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zu Lasten der Bundesstaaten zentralisiert. Föderale Verfassungselemente wurden geschwächt.

Die jetzige Verfassung wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Exekutivpräsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef den Federal Executive Council (Kabinett) leitet. Der Exekutive steht eine aus zwei Kammern gebildete Nationalversammlung als Legislative gegenüber, die sich aus Senat (direkt gewählte Vertreter der Bundesstaaten) und Abgeordnetenhaus zusammensetzt. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung des Gouverneurs sowie ein Landesparlament.

Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch erkannte Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Ein erster Versuch einer Verfassungsreform scheiterte im Frühjahr 2006, weil der damit verbundene Vorschlag einer dritten Amtszeit für den Staatspräsidenten von beiden Häusern des Parlaments abgelehnt wurde.

(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Innenpolitik, Oktober 2008

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html (Zugriff am 15.12.2008); LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Staat & Politik, 25.03.2008

http://mandela.inwent.org/v-ez/lis/nigeria/index.htm (Zugriff am 15.12.2008))

Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht sich politisch frei zu betätigen. In der Praxis wird dieses Recht ebenso respektiert. Darüber hinaus sieht die Verfassung die Möglichkeit vor, dass sich jeder zu einer politischen Gruppierung zusammenschließen kann. Ende des Jahres 2007 waren beim "Independent National Electoral Commission (INEC)" 51 politische Parteien registriert.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 11.03.2008

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm (Zugriff am 15.12.2008))

Innenpolitik

Präsident Yar'Adua ist mit dem Versprechen angetreten, den Reformkurs seines Vorgängers fortzusetzen, der auf Einführung und Stärkung von "good governance", Korruptionsbekämpfung, Festigung ziviler Strukturen, Reform der Armee, Aufarbeitung der Vergangenheit, Wiederbelebung der Wirtschaft und Armutsbekämpfung ausgerichtet war. Das Reformkabinett Obasanjos erreichte in der Wirtschaftspolitik vor allem makroökonomische Ziele (Schuldenabbau, Inflationsbekämpfung, Bankenreform), während die von den Menschen erwartete "Demokratiedividende" eher ausblieb. Die sozialen Schieflagen konnten nicht abgebaut werden. Die Korruptionsbekämpfung hat zwar auf Bundesebene eindrucksvolle Erfolge erzielt, bleibt aber weiter ein Problem.

Reichtum und Problem für Nigeria zugleich ist die komplexe ethnische, linguistische und religiöse Struktur des Landes. Neben den drei großen ethnischen Gruppen - Hausa/Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten und Igbo im Osten - gibt es ca. 400 Minderheiten, die das politische Gewicht der drei großen Völker oft als Dominanz empfinden. Im größten Teil der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit am 1. Oktober 1960 lag die politische Macht in den Händen des Nordens, wodurch sich insbesondere Yoruba und Igbo benachteiligt fühlten. Um diesen Vorwürfen den Boden zu entziehen, hat Präsident Yar'Adua (Nordstaatler) einen Angehörigen einer wichtigen Ethnie aus dem Niger-Delta zu seinem Vizepräsidenten ernannt. Verstärkt werden die ethnischen Gegensätze des Landes durch eine Nord-Süd-Teilung in Muslime (vor allem im Norden) und Christen (vor allem im Süden).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten oft als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein.

Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Schwierig bleiben allerdings die Rahmenbedingungen wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes. Außerdem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht gesichert. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.

(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Innenpolitik, Oktober 2008

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html (Zugriff am 15.12.2008))

Der nigerianische Präsident Umaru Yar¿Adua hat der nigerianischen Bevölkerung eine Verbesserung des politischen Systems während seiner Amtsübernahme versprochen. Obwohl es bisher noch keine wirkliche Lösung gegen Armut, Analphabetentum und Gewaltkriminalität, die noch das Land beherrscht gibt, hat sich die Menschenrechtssituation seit seiner Amtsübernahme erheblich verbessert.

(EKE Chukwudi, Sachverständiger (AGH) für Nigeria, Ghana u. Kamerun, Befund und Gutachten, 31.03.2008)

Parteien und Wahlen

Im Bundesparlament sind seit den letzten Wahlen vom April 2007 fünf Parteien vertreten. Die Mehrheitsfraktion wird von der People's Democratic Party (PDP) gestellt, der auch Präsident Yar'Adua angehört. Wichtigste weitere Parteien sind die All Nigeria People's Party (ANPP) sowie der Action Congress (AC), eine Sammlungsbewegung von Gegnern des früheren Präsidenten Obasanjo. Die People's Progressive Alliance (PPA) und die Labour Party (LP) sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit ganz wenigen Abgeordneten vertreten. Auch nach den letzten Wahlen bleibt die Zahl weiblicher Abgeordneter gering (9 von 109 Senatoren und 26 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen).

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmte Interessensvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.

Zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 21.04.2007 wurde mit 70% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung offiziell 60%, laut Beobachtern weniger) der PDP-Kandidat Umaru Musa Yar'Adua erklärt.

In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP 27 Gouverneure. Die ANPP stellt fünf Gouverneure, die PPA zwei, der AC und die APGA (All Progressives Grand Alliance) je einen Gouverneur. Kein Gouverneur und nur 6 der 36 Vizegouverneure sind Frauen.

Die Wahlen vom April 2007 sind national und international wegen ihrer mangelhaften Vorbereitung und Durchführung deutlich kritisiert worden. Staatspräsident Yar'Adua selbst hat bei seiner Amtseinführung klare Defizite bei den Wahlen eingeräumt und eine Wahlrechtsreform angekündigt. Aufgrund verschiedener Mängel haben nigerianische Gerichte in Wahlanfechtungsverfahren bisher schon mehrere Gouverneurswahlen und Wahlen von Parlamentariern annulliert und Neuwahlen durchführen lassen.

(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Innenpolitik, Oktober 2008

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html (Zugriff am 15.12.2008); LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Staat & Politik, 25.03.2008

http://mandela.inwent.org/v-ez/lis/nigeria/index.htm (Zugriff am 15.12.2008))

Sicherheitslage

In Nigeria können, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile, nie ganze Bundesstaaten).

Die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der mittelnigerianischen Stadt Jos am 28. 11. 2008 mit über 300 Todesopfern haben dies wieder deutlich gezeigt.

An vielen Orten gelten verschärfte Sicherheitsvorkehrungen von Polizei und Militär. Es kann lokal, vor allem im Bundesstaat Rivers, zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen.

(AA - Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Nigeria, Stand 15.12.2008

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Sicherheitshinweise.html (Zugriff am 15.12.2008))

Niger Delta

Das ölreiche Niger-Delta erlebte seit Anfang 2006 einen bisher unbekannten Anstieg von Kriminalität und Gewalt, die sich unter anderem in Entführung und Geiselnahme von ausländischen Ölarbeitern, aber auch in Gewaltakten verschiedener Milizangehöriger untereinander und gegen die Sicherheitskräfte äußerte.

In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden mit Sicherheitskräften, aber auch untereinander. Dies gilt insbesondere für die Stadt Port Harcourt und die Gegenden an den Mündungsläufen der Flüsse.

In den letzten Jahren waren in dieser Region auch zahlreiche bewaffnete Angriffe auf Einrichtungen ausländischer Ölgesellschaften sowie Entführungen ausländischer (meist westlicher) Mitarbeiter von in der Region tätigen Unternehmen zu verzeichnen.

(AA - Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Nigeria, Stand 15.12.2008

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Sicherheitshinweise.html (Zugriff am 15.12.2008))

In den Gebieten River State, Plateau State, Anambra, Bayelsa, Delta State, sowie Port Harcourt kommt es immer wieder zu Unruhen und Streiks, Besetzungen von Erdölbohrplattformen und Entführungen von Mitarbeitern der Erdölfirmen. Seit der Verhaftung des Gouverneurs von Bayelsa im September 2005 in London kam es zu Aufständen der römisch 30 und zu Drohungen gegen britische/ausländische Einrichtungen.

Es kommt derzeit gehäuft zu Anschlägen auf Ölfördereinrichtungen, die bereits mehrere Menschenleben gefordert haben.

(Österreichisches Außenministerium, Länderinformation Nigeria, 18.11.2008

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=2296&LNG=de&version=&dv_staat=125 (Zugriff am 15.12.2008))

Die Polizei und bewaffnete Einheiten wurden angewiesen mit absoluter Härte gegen verdächtige Kriminelle und Vandalen in der Nähe von Pipelines im Niger Delta vorzugehen.

Multinationale und nationale Ölfirmen stellen oft private Sicherheitsdienste an und finanzieren die Lebenskosten für die Polizei und Soldaten, die die Öleinrichtungen im "unruhigen" Niger Delta bewachen.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 11.03.2008

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm (Zugriff am 15.12.2008))

Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias kann sich in allen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer/innen in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 11.03.2008

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm (Zugriff am 15.12.2008); EURASIL, Workshop on Nigeria, 20.12.2005; U.K. Home Office, Country of Origin Information Report - Nigeria, 05.12.2008 http://www.ecoi.net/nigeria (Zugriff am 16.12.2008))

19.12.2008

Rechtsschutz

Dekret 33

Sektion 12 (2) des Dekrets 33 führt aus,

"12. A. (1) Jeder, dessen Reise in Nigeria ihren Ausgang nimmt, ohne dass bei ihm verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen entdeckt werden, bei dem sich jedoch herausstellt, dass er derartige verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen in ein fremdes Land eingeführt hat, macht sich ungeachtet der Tatsache, dass er wegen der strafbaren Handlung der unrechtmäßigen Einfuhr oder des Besitzes derartiger Suchtmittel oder psychotroper Substanzen im Ausland vor Gericht gestellt oder verurteilt wird, einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.

(2) Jeder nigerianische Staatsbürger, der im Ausland einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen für schuldig befunden wird und dadurch den Namen Nigerias in Verruf bringt, macht sich einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.

(3) jeder, der wegen einer strafbaren Handlung gemäß Absatz (1) oder

(2) dieses Paragraphen verurteilt wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ohne die Möglichkeit der Wahl einer Geldstrafe zu bestrafen und sein Vermögen und Besitz nach Maßgabe dieses Erlasses einzuziehen."

(Text Dekret 33)

Eine Verurteilung nach Dekret 33 erfolgt grundlegend nicht wegen des Drogendeliktes selbst, sondern aufgrund der durch Begehung dieses Deliktes verursachten "Schädigung des Ansehens Nigerias im Ausland" ("Decree 33"). Das Dekret 33 wurde 1990 unter der Militärdiktatur Babangidas verkündet, um Nigerias Kampf gegen den Drogenhandel zu manifestieren und das Ansehen Nigerias im Ausland zu konsolidieren. Das vorgesehene Strafmaß ist fünf Jahre Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Geldstrafe. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts kommt es immer noch vor, dass Mitarbeiter der nigerianischen Drogenbehörde aus diesem Grund die Ankunft zurückgeführter Nigerianer am Flughafen beobachten. Die Frage, ob es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung wegen Schädigung des Ansehens Nigerias im Ausland nach bereits erfolgter Anklage oder Verurteilung wegen eines Drogendelikts im Ausland um eine nach der nigerianischen Verfassung unzulässige Doppelbestrafung handelt, unterliegt noch immer der Prüfung durch ein nigerianisches Gericht.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2006)

Der Titel des Erlasses Nr. 33 aus 1990 lautet "(Novellierungs-) Erlass betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde". Durch den Erlass wurde das Gesetz betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde (Kapitel 253 der Bundesgesetze Nigerias, 1990) abgeändert. Durch die Novellierung per Erlass Nr. 33 aus 1990 wurde diesem Gesetz der Paragraph 12, A hinzugefügt:

Nach Auffassung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs von Nigeria handelt es sich um einen Tatbestand, der sich auf das in Verrufbringen des Namens Nigerias bezieht und sich solcherart von einer ihm Ausland verübten strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Handel oder dem Besitz von Suchtmitteln im Ausland unterscheidet. Die strafbare Handlung gemäß dem zitierten Paragraph 12, A sei nicht dieselbe wie die strafbare Handlung, deretwegen ein nigerianischer Staatsbürger im Ausland verurteilt wird, weil es unvorstellbar sei, dass ein fremder Staat einen nigerianischen Staatsbürger wegen des in Verrufbringens Nigerias verurteilen und bestrafen wird. Deshalb ist die Strafbestimmung nach Auffassung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs mit Artikel 36, Absatz 9, der nigerianischen Verfassung grundsätzlich vereinbar, der lautet wie folgt:

"Niemand, der nachweist, dass er wegen einer strafbaren Handlung vor ein zuständiges Gericht oder Sondergericht gestellt und entweder schuldig gesprochen oder freigesprochen wurde, kann wegen der selben strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung, die den selben Tatbestand wie diese strafbare Handlung erfüllt, noch einmal vor Gericht gestellt werden, ausgenommen auf Anordnung eines höheren Gerichts (Anmerkung: Im Falle der Aufhebung untergerichtlicher Urteile wegen eines Verfahrensmangels und Anordnung eines neuerlichen Verfahrens)."

Der zitierte Paragraph 12, A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990, wurde bisher nicht aufgehoben und ist - zumindest formal - weiterhin Bestandteil der nigerianischen Rechtsordnung. Es kann jedoch - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zum Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit Anfang des Jahres 2000 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des obzitierten Paragraph 12 A, des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990 erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene oder zurückkehrende nigerianische Staatsangehörige auf Grund des im Dekret 33 aus 1990 vorgesehenen Straftatbestandes des "Inverrufbringens des Namens Nigerias" angeklagt oder verurteilt worden sind.

Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung festgenommen oder inhaftiert worden wären. Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden führen ebenso wie die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Italien) laufend Abschiebungen nach Nigeria durch. In der ersten Hälfte des Jahres 2002 wurden von den österreichischen Behörden (auch) Personen nach Nigeria abgeschoben, die zuvor von österreichischen Gerichten wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden waren. Die Ankunft der Abgeschobenen wird in der Regel am Flughafen Lagos von einem Angehörigen der Österreichischen Botschaft beobachtet, wobei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Zusatzstrafe von Asylwerbern nach der Heimkehr nicht festgestellt werden konnte.

(Schreiben der österreichischen Botschaft Lagos vom 05.12.2002 samt angeschlossener Stellungnahme des Präsidenten des obersten Gerichtshofes von Nigeria; Auskunft von ACCORD vom 13.01.2003 betreffend konkrete Anwendungsfälle des so genannten Dekrets 33 in Nigeria zitiert in UBAS Bescheid 239.179/0/9E-XII/36/03 vom 18.06.2007).

Es ist auch auf den aktuellen Nachtrag zum Gutachten des Vertrauensanwalt der ÖB Lagos vom 30.06.2005 zu verweisen, wonach eine Bestrafung wegen "Schädigung des Ansehens Nigeria" im Hinblick auf bedeutendere Fälle (Drogenhandel etc.) in der Praxis kaum mehr jemals vorkommt (Quelle: Nachtrag zum Schreiben es GA, von der Botschaft übermittelt vom 30.06.2005).

Dasselbe ergibt sich auch aus der Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amtes Berlin vom 20.11.2006, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die nigerianischen Behörden von der Verurteilung Kenntnis erlangt haben bzw. erlangen können. Es sei auch unwahrscheinlich, dass nigerianische Staatsangehörige die im Ausland wegen Drogendelikten verurteilt worden sind, im Fall der Rückkehr wegen des Dekrets 33 mit weiterer Strafverfolgung rechnen müssen. Es bestehe auch - nach Nachforschungen beim "Nigerian Supreme Court" in Abuja - keine Kenntnis von Fällen nigerianischer Staatsangehöriger, gegen welche laufende Verfahren auf der Grundlage von Dekret 33 anhängig sind bzw. welche bereits wegen des Dekrets 33 verurteilt worden sind. Es liegen sohin zwei aktuelle inhaltlich übereinstimmende Auskünfte vor, aus welchen sich ergibt, dass kein reales Risiko einer Bestrafung nach dem so genannten Dekret 33/1990 besteht und dieses Dekret in der Praxis nicht mehr angewandt wird

(Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin vom 20.11.2006, betreffend Abschiebung nigerianischer Staatsangehöriger nach Nigeria und Strafverfolgung nach Dekret Nr. 33 zitiert in UBAS Bescheid 239.179/0/9E-XII/36/03 vom 18.06.2007).

NDLEA "Nigerian Drug Law Enforcement Agency" Beamte gaben an, dass im Jahr 2000 die Vollstreckung von "Decree 33" überprüft und daraufhin die Strafverfolgung gemäß "Decree 33" ausgesetzt wurde.

Dies wurde umgesetzt, da Personen die bereits im Ausland wegen einem Drogenvergehen verurteilt wurden, ein zweites mal bestraft wurden.

Infolgedessen hat es seit 2001 keine Anklagen mehr von zurückgekehrten Nigerianer/innen - die im Ausland bereits wegen eines Drogendeliktes verurteilt wurden - im Rahmen von "Decree 33" gegeben.

Die nigerianische Nationalversammlung erwägt derzeit eine Abänderung oder Aufhebung der Bestimmung des "Decree 33".

(U.K. Home Office, Country of Origin Information Report - Nigeria, 05.12.2008 http://www.ecoi.net/nigeria (Zugriff am 16.12.2008))

Feststellung Nigeria

19.12.2008

Rückkehr

Grundversorgung Wirtschaft

Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und die in den letzten Jahren eingeleiteten Reformen zeigen erste positive Resultate.

Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen:

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse; 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und rund ein Drittel des BIP) besteht fort.

Etwa 35 Prozent der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag)

Die Unruhen im Nigerdelta führten zu eingeschränkten Öl- und Gasförderquoten und zu einer erheblichen Reduktion des Wirtschaftswachstums. Sie sind auch Grund für eine Verschlechterung der ohnehin schlechten inländischen Energieversorgung.

Die Infrastruktur ist weiterhin mangelhaft und wird als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung von den Wirtschaftstreibenden genannt.

Die positiven Ergebnisse und Wirtschaftsdaten (Wachstum 2007 6,3 Prozent, Inflation 5,4 Prozent, Entschuldung und Ausbau der Währungsreserven) sind zu einem großen Teil der günstigen Entwicklung des Ölsektors zuzuschreiben. Die Regierung legt Mehreinnahmen auf ein Sonderkonto der Zentralbank fest, um damit einen einigermaßen stabilen Haushaltskurs zu fahren, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen.

(AA - Auswärtiges Amt, Wirtschaft - Nigeria, Oktober, 2008

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Wirtschaft.html (Zugriff am 16.12.2008))

In Nigeria herrscht derzeit keine Hungersnot mehr. Die Menschen leben in Familien zusammen und sorgen untereinander für sich. Jeder kann mit Arbeit bzw. Hilfsarbeiten sein notwendiges Geld für Essen, Bekleidung und Unterkunft verdienen.

(Dorothy NDUBUEZE, Sachverständige für UBAS, Gutachten vom 27.09.2007)

Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 40 % des BSP, 80 % der Staatseinnahmen und 97 % der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels dar nieder. Es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur. Schätzungsweise 50-70 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar ca. 1000,-

US-Dollar, ist aber völlig ungleichmäßig zwischen einer winzigen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007)

Unter der Regierung Obasanjo wurde eine Reihe von Wirtschaftsreformen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und der Lebensverhältnisse der breiten Bevölkerung in Angriff genommen wie die Privatisierung von Staatsbetrieben und die Eindämmung der Inflation.

Nigeria ist ein vorwiegend agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70% der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftet 2006 nur 30% des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf und Cash Crops für den Export. Die Wiederbelebung der Landwirtschaft stand im Mittelpunkt der Wirtschaftsreformen der Regierung Obasanjo mit finanziellen und technischen Anreizen.

Trotz des Ölreichtums leben ca. 70% der Nigerianer/innen unter dem Existenzminimum und müssen mit weniger als einem US-Dollar pro Tag überleben. Beim Kampf gegen die Armut bemüht sich die nigerianische Regierung im Rahmen der UN-Millenniumziele mit dem "National Poverty Eradication Programm (NAPEP)" und dem Armutsreduzierungsstrategiepapier "Poverty Reduction Strategy Paper (PRSP) - National Economic Empowerment Development Strategy (NEEDS)" voranzukommen.

Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv tätig.

(LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Nigeria - Wirtschaft & Entwicklung, 25.03.2008

http://mandela.inwent.org/v-ez/lis/nigeria/seite3.htm (Zugriff am 18.12.2008))

Grundsätzlich ist aufgrund der in Nigeria, wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Massenarmut nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut befreien wird können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau.

Grundsätzlich besteht die Ansicht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben bzw. auch in verschiedenen selbständigen Erwerbarten.

(Dr. Peter Gottschligg, Bericht - Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Stand Dezember 2006)

Asylantragstellung

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.

Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007; EKE Chukwudi, Sachverständiger (UBAS) für Nigeria, Ghana

u. Kamerun, Befund und Gutachten, 31.03.2008; U.K. Home Office, Country of Origin Information Report - Nigeria, 05.12.2008 http://www.ecoi.net/nigeria (Zugriff am 16.12.2008))

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem in Nigeria ist unzureichend finanziert, hat zu wenig Personal, leidet an Materialknappheit und unangemessener Infrastruktur, daher kann es zu Diskriminierungen von Patienten kommen. Viele Nigerianer/innen suchen daher in erster Linie Hilfe bei traditionellen Heilern, "patent medicine stores", "lay consultants", privaten medizinischen Praktikern und Einrichtungen, die von Glaubensorganisationen betrieben werden.

(U.K. Home Office, Country of Origin Information Report - Nigeria, 05.12.2008 http://www.ecoi.net/nigeria (Zugriff am 16.12.2008))

Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten physischen und psychischen Krankheiten behandelt werden.

Die Patienten müssen auch in staatlichen Krankenhäusern ihre Behandlung selbst bezahlen. Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwendigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids, sind zwar möglich, können von dem Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Nach offiziellen Schätzungen sind ca. 5 % der Bevölkerung an HIV/AIDS infiziert. Regierung und private Organisationen betreiben Aufklärung, was zu einer leicht fallenden Infektionsrate geführt hat.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007)

Das nigerianische Gesundheitssystem ist auf primärer, sekundärer und tertiärer Ebene nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Zugang, Qualität, Quantität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren in Nigeria innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor.

Das öffentliche Gesundheitssystem Nigerias ist gemäß Angaben der Economist Intelligence Unit in einem schlechten Zustand. Offizielle Daten weisen darauf hin, dass sich das öffentliche Gesundheitswesen in den letzten Jahren aufgrund von Misswirtschaft und finanziellen Engpässen verschlechtert hat.

Das Angebot medizinischer Dienstleistungen durch private und gemeinnützige Institutionen und Organisationen ist qualitativ besser, in Einzelfällen sogar mit US-amerikanischen Standards vergleichbar. Wie in anderen afrikanischen Staaten auch, lässt sich die "Elite" bei vorhandenen Ressourcen im Ausland behandeln, die Mittelklasse nutzt private Kliniken und Hospitäler, einkommensschwächere oder arme Schichten sind auf das öffentliche Gesundheitswesen angewiesen.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria: Behandlung von Epilepsie, 18.11.2008

http://www.osar.ch/2008/11/18/nigeria_treatment_epilepsy (Zugriff am 16.12.2008))

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium.

Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich.

Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird.

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt.

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.

Voraussetzungen für die Aufnahme in einem Krankenhaus: Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Einige staatliche und private Unternehmen haben Aufnahmevereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern getroffen, um die medizinische Versorgung ihrer Belegschaft zu gewährleisten.

Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen.

Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche

Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten

medizinisch zu versorgen. Die folgende Liste enthält einige dieser Krankenhäuser:

LAGOS STATE:

1. St. Nicholas Hospital - 57 Campbell Street, Lagos - Tel.:

234-1-7641419, 0802-290-8484,

0803-525-1295

2. Lagos University Teaching Hospital (LUTH) - Idi Araba, Lagos -

Tel.: 234-1-5453760/74

3. Psychiatric Hospital Yaba - Murtala Mohammed Way, Yaba B/Stop,

Lagos - Tel.:

234-1-7743174, 5453958

4. General Hospital Lagos - 1 Broad Street, Lagos

5. Havana Specialist Hospital - 115 Akerele Extension, Surulere, Lagos -

Tel.: 234-1-4705300 or 234-8027272727

6. Military Hospital - Awolowo Road, Ikoyi, Lagos - Tel.:

234-1-682446, 682054

7. Citizen Medical Centre - 86 Norman Williams Street, Ikoyi, Lagos

-

Tel.: 234-1-2694261/6, 2673735, 7756827

8. First Consultant Medical centre - 16-24 Ikoyi Road, Obalende, Lagos -

Tel.: 234-1-2690243, 2691166, 7944351

9. National orthopaedic Hospital, Igbobi, Lagos - Ikorodu Road,

Igbobi, Lagos - Tel.:

234-1-4935222, 7743359, 821290

10. Radmed Diagnostic Center - 1A Ligali Ayorinde Street, Victoria Island. Tel.: 234-1-2700354

2700355, 4448108. Empfohlen für diagnostische Kontrolluntersuchungen.

11. Reddington Hospital - 12 Idowu Martins Street, Victoria Island.

Tel.: 234-1-2621234, 2621244.

Herzspezialist.

12. Kamorass Specialist Hospital - 238A Muri Okunola Street, Victoria Island. Tel.:

+234-1-4612032, 7731532

10

KADUNA STATE:

1. Ahmadu bello University Teaching Hospital, Zaria: P. M. B. 06,

Shika - Zaria - Tel.:

234-69-550098, 551399, 550458

2. Federal Neuropsychiatric Hospital, Kaduna: Barnawa, Kaduna South, PMB 2187, Kaduna -

Tel.: 234-62-237308/10, 230001

3. National Eye Centre: Off Nnamdi Azikiwe Way, PMB 2267, Kaduna -

Tel.: 234-62-313956,

315026, 314934, 314935

KANO STATE:

1. Aminu Kano Teaching Hospital, Kano: Zaria Road, PMB 3452, Kano -

Tel.: 234-64-666537,

666568, 668236

2. National Orthopaedic Hospital, Dala-Kano: Kofar Ruwa Road, Dala, PMB 3087, Kano - Tel.:

234-64-640003/6, 633807

ABUJA:

1. National Hospital, Abuja (The Presidency): Plot 132, Central Business District, Phase römisch II, PMB

425, Garki, Abuja - Tel.: 234-9-2342687, 2342689, 2341013, 2341328, 2341244

2. Gwagwalada Specialist Hospital, Abuja: Gwagwalada, F.C.T., PMB 228, Garki, Abuja - Tel.:

234-9-8821138, 8821128

EDO STATE:

1. University of Benin Teaching Hospital (UBTH): Benin-Lagos Road, Ugbowo, PMB 1111,

Benin City - Tel.: 234-52-600418, 600969, 600765, 602884, 600394, 600046

2. Psychiatric Hospital, Uselu, Benin City: New Lagos Road, PMB 1108, Benin City - Tel.:

234-52-255439, 255460, 252419

OYO STATE:

1. University College Hospital, Ibadan (UCH): Elizabeth Road, total Garden, PMB 5116,

Ibadan - Tel.: 234-2-2410088, 2410109, 2410270, 2413503, 2411967

CROSS RIVER STATE:

1. University of Calabar Teaching Hospital: PMB 1278, Calabar -

Tel.: 234-87232055, 232408/9,

232053

2. Federal Neuropsychiatric Hospital, Calabar: Calabar Road, PMB 1052, Calabar - Tel.:

234-87-232266, 232125

KWARA STATE:

1. University of Ilorin Teaching Hospital: Lagos Road, PMB 1459,

Ilorin - Tel.:

234-31222076/9, 220020

BORNO STATE:

1. University of Maiduguri Teaching Hospital: Bama Road, PMB 1414,

Maiduguri - Tel.:

234-76-232501, 231300, 232451, 232426

2. Federal Neuropsychiatric Hospital, Maiduguri: Federal Low-Cost Housing estate, Baga Road,

Maiduguri - Tel.: 234-76-235112, 235204

11

ENUGU STATE:

1. University of Nigeria Teaching Hospital, Enugu (UNTH): PMB 01129,

Enugu - Tel.:

234-42-252022, 252172, 252573

2. National Orthopaedic Hospital, Enugu: Abakaliki Road, Abakpa-Nike PMB 01294, Enugu -

Tel.: 234-42-558244, 559877, 559885

3. Federal Neuropsychiatric Hospital, Enugu: Chime Avenue, New Haven PMB 01181, Enugu -

Tel.: 234-42-250579, 253098, 253165, 250125

RIVERS STATE:

1. University of Port Harcourt Teaching Hospital: PMB 6173, Port

Harcourt - Tel.: 234-84330589,

238923, 301040/4

SOKOTO STATE:

1. Usman Dan Fodio University Teaching Hospital, Sokoto: 1 Garba Nadama Road, Sokoto -

Tel.: 234-60-232546, 230254, 239604/8

2. Federal Neuropsychiatric Hospital, Sokoto: Gwadabawa, Kware Town, PMB 2196, Sokoto -

Tel.: 234-60-236809, 230968

IMO STATE:

1. Federal Medical Centre, Owerri: Orlu Road, PMB 1010, Owerri -

Tel.: 234-83-232738

(IOM - International Organisation for Migration, Länderinformationsblatt Nigeria, August 2008)

Hilfsorganisationen

Es gibt eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und dem CRP (Constitutional Rights Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über ethnisch verankerte Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu in örtlichen Gemeinden verankerten Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007)

Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen. Die Regierung ist im Wesentlichen kooperativ und reagiert auch auf Anschuldigungen seitens der NGO¿s.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 11.03.2008

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm (Zugriff am 15.12.2008))

INTERNATIONALE UND NICHTSTAATLICHE ORGANISATIONEN

Die in Nigeria aktiven internationalen Organisationen unterstützen Entwicklungsprojekte und implementieren nicht notwendigerweise eigene Reintegrationsprojekte. Sie unterstützen Regierungsmaßnahmen und Aktivitäten privater Organisationen je nach Finanzierungsprioritäten.

Nachfolgend die Kontaktdaten von einigen in Nigeria ansässigen Organisationen:

Action Aid Nigeria

Plot 461 Kumasi Crescent

P.O.Box 1890, Wuse 11 Abuja

Abuja@actionaidnigeria.org

Canadian International Development Agency(CIDA)

Canadian High Commsission

3A Bobo Street (off Gana street), Maitama, Abuja.

Tel + 234 9 4139910

Fax: + 234 9 413-9911

Department for International Development(DFID)

Plot 607 Bobo Street, off Gana street, Maitama Abuja

Tel: + 234 9 4137710-19

31

Fax: + 234 9 4137396/4137400

Doctors Without Borders

7 Ganges street

off Alvan Ikoku way,

Ministers Hill

Abuja, Nigeria.

Tel: + 234 9 413 8084

Fax: + 234 9 413 8087

European Union(EU)

Delegation of the European Commission to Nigeria

21st crescent

off Constitution Avenue

Central Business District

P.O.Box 280, Garki, Abuja

Tel: + 234 9 524 4000-7

Fax: + 234 9 524 4021

Email:Delegation-Nigeria@cec.eu.int

Ford Foundation

AIB Plaza, Level 6

Akin Adesola street

P.O.Box 2368 Lagos, Nigeria

Tel: + 234 9 2623971, 3200983,7738926

Ford-lagos@fordfound.org

ICRC

ICRC Regional Delegation

436 Kumasi crescent

off Aminu Kano way,

Wuse 11, Abuja Nigeria

P.O.Box 7654

Tel: + 234 9 461 96 13/4/5

Fax:+ 234 9 461 96 12

Global rights

75B Missisippi street, Maitama

P.M.B 505, Garki, Abuja, Nigeria

Tel: + 234 9 413 4152

Fax: + 234 9 413 4153

International Organization for Migration (IOM)

Plot 1 Awanda Close, off Ajesa Street, off Aminu Kano Crescent, Wuse

11 Abuja, Nigeria

Tel: + 234 9 4132381

Fax: + 234 9 4132391

SUB OFFICE

15A Awolowo Road

Ikoyi-Lagos

Tel: +234-1-4613191

Fax: +234-1-4613192

MacArthur Foundation

Plot No 2 Ontario Cresecnt, off Missisippi street,

Maitama A6 Abuja Nigeria.

Tel: + 234 9 413 2920

Fax: + 234 9 413 2919

Pact Nigeria

Plot 49 Euphrates Crescent

Maitam Abuja

32

Tel: + 234 9 4619570-2

Fax: + 234 9 4619573

info@pactnigeria.org

www.pactnigeria.org

Save the Children UK

8A Dan Marna Road U/Rimi

PO Box 2319, Kaduna

Tel: + 234 62 242427, 218826

08033114807

Fax: + 234 62 242419

United Nations (UN)

UN House

57/58 Diplomatic Drive

Central Business District.

Tel: + 234 9 4616100

United States Agency for International Development(USAID)

Metro Plaza

3rd floor

Zakari Maimalari street

By Herbert Macauley way, opposite war college

Tel: + 234 9 2342175

Tel: + 234 9 2347173

World Bank

Plot 433 ECOWAS Road

P.O.Box 2826,Garki, Abuja,

Nigeria

Tel: + 234 9 314 5263

Fax: + 234 9 314 5268

Winrock International

Plot 1267 Buchana crescent, off Amin Kano Crescent

Near Banex Plaza, Wuse 11, Abuja

Tel/fax: + 234 9 413 2295

(IOM - International Organisation for Migration, Länderinformationsblatt Nigeria, August 2008)

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Die niederschriftliche Einvernahme dient zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für die Behörde und ist daher Teil des Ermittlungsverfahrens. Sie entspricht vollinhaltlich der Bestimmung des Paragraph 14, AVG und liefert daher vollen Beweis nach Maßgabe des Paragraph 15,

AVG.

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Es ist somit nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen.

Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Glaubhaft ist ein Vorbringen jedoch nur, wenn die Angaben eines Asylwerbers nachvollziehbar und wahrscheinlich erscheinen.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Antragstellers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, daß man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich Ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse und Landeskenntnisse verfügen.

Ihre Identität steht fest.

Die Feststellungen bezüglich des Verfahrensherganges ergeben sich aus Ihren Angaben und der außer Zweifel stehenden Aktenlage.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Ihr Vorbringen muss von der erkennenden Behörde als unwahr und somit unglaubwürdig eingestuft werden, Ausführungen dazu wie folgt :

Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Antragsteller die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Antragsteller während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, diese wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und damit einleuchtend erscheinen und erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit jedoch nicht entsprechen.

Im Asylverfahren ist es somit nicht ausreichend, dass der Antragsteller Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissen Maß subtantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und der Antragsteller auch persönlich glaubwürdig auftreten.

Die Aussagen des Antragstellers entsprechen diesen Anforderungen nicht, zumal sich im Zuge der durchgeführten Einvernahme derart massive, entscheidungsrelevante Widersprüche ergaben, die die hierortige Behörde dazu veranlasst haben, dem Vorbringen des Antragstellers insgesamt keinerlei Glauben zu schenken.

So haben Sie gerade eben jene fluchtauslösenden, angeblich wahren Begebenheiten, derart massiv widersprüchlich dargestellt, dass diese als unwahr angesehen werden müssen:

Im Erstverfahren ( 05 17.389-BAL) behaupteten Sie dass Sie wegen der römisch 30 , die Ihr Haus Ende 2003 angezündet hätten, aus dem zweiten Stock Ihres Hauses gesprungen seien. Sie seien am Boden liegen geblieben und daraufhin in ein Spital gebracht worden, wo Sie drei Monate lang aufhältig gewesen wären. Zumal Sie ein Anführer der römisch 30 gewesen seien, würde die Polizei auch nach Ihnen fahnden. Auf Frage seit wann Sie von der Polizei gesucht werden würden, führen Sie an, dass dies seit Ende 2003 sei.

Aus der mit Ihnen am 14.01.2009 aufgenommenen Niederschrift geht jedoch hervor, dass Sie der behauptete Vorfall Ende 1998 gewesen sei. Sie seien aus dem Fenster gestoßen worden und hätten sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dies sei ein Sturz aus dem ersten Stock gewesen. Anschließend seien Sie im Spital etwas länger als eine Woche aufhältig gewesen.

Es seien einmal Namen auf einer Namensliste auf einer Polizeistation veröffentlicht worden, es sei aber nichts passiert, da diese ja die Gesichter nicht gekannt hätten. Auch dies sei im Jahr 1998 veröffentlicht worden. Sonst hätten Sie nie Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt.

Da es bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf eine bloß subjektive Furcht des Antragstellers nicht ankommt, sondern diese lediglich dann Relevanz entfaltet, wenn sie auch objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist, was in concreto mangels maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Realisierung der ins Treffen geführten Gefahr nicht gegeben ist, konnte eine Gefährdung Ihrer Person nicht erkannt werden.

Insgesamt kann gesagt werden, dass die Behörde insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes den sie bei der Einvernahme gewinnen konnte, zur Ansicht gelangt, dass die von Ihnen geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entsprechen, was die Vermutung zulässt, dass die Asylantragstellung unter Vorgabe einer mehr oder weniger fiktiven Geschichte lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung der einschlägigen für Fremde maßgeblichen Normen des FPG bzw. NAG dienen soll.

In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens ist offensichtlich, dass Sie durch leere Behauptungen einen Fluchtgrund bzw. ein Rückkehrhindernis zu konstruieren versuchten.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Betreffend Ihrer Befürchtungen bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland schon allein wegen ihrer hier in Österreich begangenen Straftat neuerlich verurteilt und inhaftiert zu werden, werden die ho. Feststellungen zu Dekret 33, welche im gegenständlichen Bescheid bereits wiedergegeben wurden als Gegenbeweis herangezogen. Aus diesen geht hervor, dass eine ebensolche Befürchtung und/ oder Behauptung nicht relevant erscheint.

Bezüglich Ihrer weiteren Befürchtungen, nunmehr in Nigeria von den römisch 30 gefunden zu werden, da diese auch über Zauberkräfte verfügen würden, so ist dies keinesfalls ein objektiv taugliches Mittel, eine Rückkehr Ihrer Person, freiwillig oder unfreiwillig, nach Nigeria zu verhindern oder eine Rückkehrweigerung damit zu begründen. Die Auffindung oder Tötung eines Menschen durch einen "Zauber", also durch magische bzw. spirituelle Kraft, ist mit den Naturgesetzen nicht in Einklang zu bringen und daher nicht möglich bzw. erweislich. Aus diesem Grund kommt Ihren Angaben diesbezüglich objektiv keine Glaubwürdigkeit zu.

Weiters widerspricht Ihrer Befürchtung auch die Tatsache, dass Sie sich freiwillig für etwa sechs Monate im Jahr 2007 in Lagos in Nigeria aufgehalten haben und Sie eine solche Auffindung Ihrer Person mittels Zauberkräften nicht behauptet haben.

Es wird von der Behörde nicht verkannt, dass sich die wirtschaftliche Lage für Sie im Falle einer Rückkehr als schwierig darstellen mag, jedoch wird darauf hingewiesen, dass aus den vorliegenden Berichten hervorgeht, dass die Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland gewährleistet ist. Sie haben nach wie vor Verwandtschaft in Nigeria haben, Verwaisung haben Sie nicht behauptet. Es ist auch kein Grund dafür zu erkennen, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Arbeit nachgehen können. Sie sind ein erwachsener arbeitsfähiger Mann. Physische und psychische Hinderungsgründe wurden nicht vorgebracht und waren auch nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Ausführungen wird auch davon ausgegangen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland auch nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Es ist auszuführen, dass Sie nach einer Rückkehr nach Nigeria freie Wahl bezüglich Ihres Aufenthaltes in Nigeria haben und sich frei entscheiden können, wo Sie sich eine neue Existenz in Nigeria aufbauen wollen oder können.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen bezüglich der familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus Ihren nicht widerlegten Angaben im Verfahren sowie aus ZMR-Anfragen und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

E) Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Art. römisch II Absatz 2, lit. C Ziffer 34, EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (UBAS, 14.10.1998, 203.604/0-IX/26/98).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war Ihrem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Nigeria die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Ihr Vorbringen ist nicht geeignet die Gewährung von Asyl zu begründen, weil mangels Glaubhaftmachung nichts darauf hindeutet, dass Sie aus asylrelevanten Gründen oder in asylrelevanter Form verfolgt oder bedroht sind.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Ergeben sich derart gestaltete Widersprüche zum fluchtauslösenden Moment, was Schilderung und Zeitrahmen betrifft, so ist das Vorbringen des Antragstellers wohl als unglaubwürdig zu qualifizieren und somit auch in keiner Weise plausibel. .

Zusätzlich ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des ASt auch durch dessen bisheriges Verhalten in Österreich erheblich beeinträchtigt wird. Die Behauptung des ASt, des Schutzes des österreichischen Staates zu bedürfen, wird nämlich durch das Verhalten, welches zur strafrechtlichen Verurteilung führte erheblich relativiert, weil von einer Person, welche tatsächlich dieses Schutzes bedarf, davon auszugehen ist, dass sie kein Verhalten setzt, durch welches sie allenfalls Gefahr läuft, diesen Schutz nicht zu erhalten oder dessen verlustig zu werden.

Zur Beweiskraft der von Ihnen dargelegten Verletzungen wird folgendes angeführt:

Im Erkenntnis vom 25.07.2000, Zl. 212.317/0-V/13/99 hat der UBAS festgestellt, dass im Verfahren grundsätzlich die Aussage des Antragstellers von zentrale Bedeutung ist und im dortigen Erkenntnis vorgelegten Urkunden geringere Beweiskraft beizumessen war, weil von der absoluten Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers ausgegangen wurde. Wenn der UBAS sogar Urkunden im Hinblick auf Paragraph 47, AVG bei absoluter Unglaubwürdigkeit der mündlichen Angaben des Antragstellers eine geringere Beweiskraft zumisst, so muss dies umso mehr für Verletzungen gelten, da die Herkunftsmöglichkeiten solcher Verletzungen weitaus vielfältiger ist und deren Beurteilung der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegt.

Selbst wenn sich in einem amtsärztlichen Gutachten herausstellen würde, dass die Verletzungen aus jener Zeit stammen, in der der Antragsteller behauptet, festgenommen worden zu sein, wäre dies für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung, weil von der absoluten Unglaubwürdigkeit seiner mündlichen Angaben und daher auch seinen Angaben bezüglich der behaupteten Erlangung der Verletzungen ausgegangen wird. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Verletzungen von asylrechtlich irrelevanten Sachverhalten herrühren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland).

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, (2) FPG 2005 wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.

Auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsland allein ergibt sich eine solche Gefährdung nicht.

Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützenden Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthalts bietet vergleiche für mehrere z.B Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C against Sweden v 15.02.2000, 46553/99). Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Diese außerordentlichen Umstände liegen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.

Zur Zumutbarkeit der Rückkehr im Lichte des Artikel 3, EMRK, aber auch im Lichte der Qualifikationsrichtlinie [Die auch für Österreich gültige Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12 vom 30.09.2004 veröffentlicht] wird hier auch auf die deutsche Judikatur (Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06) verwiesen, deren Überlegungen hier sinngemäß Anwendung finden und für eine Zumutbarkeit der Rückkehr in Ihren Heimatstaat sprechen:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - <juris>). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - <juris> [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass mangelnde Unterbringung oder mangelnde Ernährung einer Abschiebung von Müttern mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen im Wege stünde, doch die Zulässigkeit der Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, die über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur in einem beheizbaren Zelt verfügt, als zulässig angesehen (VwGH v. 16.7.2003, Zl 2003/01/0059; Sie könnten im Falle einer Rückkehr arbeiten, zumal es sich bei Ihnen um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handelt. Auch besteht die Möglichkeit, sich nach Ihrer Rückkehr vorerst an Ihre im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder zu wenden. Sie haben ja auch angegeben nach wie Kontakt mit Familienangehörigen in Nigeria zu haben. Sie haben ja auch während Ihres sechsmonatigen Aufenthalts in Nigeria im Jahr 2007 in Lagos bei Ihrer Schwester gewohnt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Weiters lässt sich aus der Ausgestaltung des Justizwesens in Nigeria nicht ableiten, dass gerade Sie im Falle einer Rückkehr dorthin mit einer Verletzung des Artikel 2, EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe zu rechnen haben.

Da sich Nigeria nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann hieraus auch keine Gefahr für Sie als Zivilperson abgeleitet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt III

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Der Begriff Familienleben umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 E, M, R, K, besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8 E, M, R, K, s, e, t, z, t, daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600, VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235-9).

Sie sind im Jahr 2005 erstmals illegal nach Österreich gereist und haben einen Asylantrag gestellt.

Zum damaligen Zeitpunkt verschwiegen Sie die Tatsache, dass Sie bereits in der Schweiz aufhältig waren, dort Ihre jetzige Gattin kennenlernten und mit ihr ein gemeinsames Kind zeugten.

AmXXX wurde Ihnen mit Ihrer jetzigen Ehefrau ein gemeinsames Kind geboren.

Sie heirateten am XXX

Ab März 2007 kehrten Sie für etwa sechs Monate nach Nigeria zurück.

Bei Ihrer Einreise nach Österreich wurden Sie verhaftet.

Sie wurden daraufhin wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz ( Paragraph 28 /, 2, (4.Fall) SMG, Paragraph 28 /, 3, (1.Fall) SMG) am römisch 30 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Sie wurden am römisch 30 aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Sie leben mit Ihrer Gattin und Ihrem gemeinsamen Kind in gemeinsamen Haushalt.

Es liegt somit jedenfalls ein Eingriff in das Familienleben vor.

Weiters liegt im konkreten Fall ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vor, zumal Sie ein solches jedenfalls, in Österreich erlangt haben.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251, uva).

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich zudem festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausweisung das gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolgt, eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles konnte nicht ermittelt werden.

Ihnen musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind Sie somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Sie sind ledig, erwachsen, voll handlungsfähig und leiden an keinerlei zu berücksichtigenden Krankheiten. Sie sprechen schlechtes Deutsch. Sie wurden in Österreich wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Sie sind bei keinen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig. Sie sind seit dem römisch 30 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Ihr gemeinsames Kind wurde am römisch 30 geboren.

Sie sprechen Englisch, weiters sprechen Sie ihre Stammessprache.

Sie reisten, wie bereits angeführt, unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein, was nach Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt. Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FrG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann.

Aufgrund dieser Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung aus Österreich in Ihren Heimatstaat dringend zur Erreichung der Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten ist. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Ihren Gunsten sprechen würden.

Es ist zu berücksichtigen, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit besteht. Dabei ist die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaatses ein bedeutsamer Umstand im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse (EGMR 26.3.1992, BELDJOUDI gg. Frankreich).

Weiters ist in Betracht zu ziehen, dass das Vorbringen einer mit einem längeren Aufenthalt regelmäßig einhergehenden Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat für sich genommen nicht dazu führt, dass eine Rechtfertigung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf. Eingriffsqualität liegt vielmehr grundsätzlich dann vor, wenn der Fremde ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nunmehr im Aufenthaltstaat führen kann (so tendenziell auch EGMR, Entscheidungen vom 16.09.2004 und vom 07.10.2004, sowie vom 16.06.2005 - 60654/00). Da im vorliegenden Fall eine Reintegration in Ihr Herkunftsland und somit das Führen eines Privatlebens auch in Ihrem Heimatstaat möglich ist, weil Sie die dortige Sprache sprechen, ist das Führen eines etwaigen Familien- bzw. Privatlebens in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH nur gemindert zu gewichten.

Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung ist daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).

Im Fall Onoregie u. a. gegen Norwegen (EGMR v. 31.7.2008) stellte der EGMR im Falle eines nigerianischen Staatsbürgers nach erfolglosem Asylantrag, welcher mit einer norwegischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit dieser ein gemeinsames Kind hat, welches ebenfalls über die norwegische Staatsbürgerschaft verfügt, fest, dass auch wenn eine Niederlassung in Nigeria für die Gattin eventuelle Schwierigkeiten mit sich bringe, dies keine unüberwindlichen Hindernisse für ein Familienleben darstelle. Die Tochter sei in einem anpassungsfähigen Alter. Auf jeden Fall sollte es kein Problem darstellen, wenn Gattin und Kind den Befasser zeitweise in Nigeria besuchen. Eine Ausweisung stelle daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Dies trifft analog auch auf Ihre Familienverhältnisse zu.

Zur nunmehr gegebenen Aufenthaltsdauer ( in concreto seit Oktober 2005, mit sechsmonatiger Unterbrechung im Jahr 2007 wegen Rückkehr nach Nigeria) des Beschwerdeführers in Österreich ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausweisung in Fällen mit gleicher oder sogar längerer Aufenthaltsdauer für zulässig erklärt wurde (VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316; VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348; VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361 uva.) (AsylGH 21.10.2008, E4 257995-0/2008).

Der Verfassungsgerichtshof verweist auf folgende bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachtenden maßgeblichen Kriterien (VfGH 29.09.2007, B 328/07-9 sowie B 1150/07-9):

die Aufenthaltsdauer, die allerdings an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert;

die Bindungen zum Heimatstaat;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Dazu muss angeführt werden, dass Sie erst erstmalig im Jahr 2005 nach Österreich kamen und Sie somit den Großteil Ihres bisherigen Lebens in Nigeria verbrachten. Ihre Bindungen zum Heimatstaat sind jedenfalls gegeben, zumal Sie auch im Jahr 2007 für sechs Monate freiwillig dorthin zurückreisten, sich bei der nigerianischen Botschaft in Nigeria einen nigerianischen Reisepass besorgten, Sie sich also freiwillig unter den Schutz Ihres Heimatlandes begaben.

Sie wurden in Österreich wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.

Ihr Privat und Familienleben begründeten Sie jedenfalls zu einem Zeitpunkt, in dem sich alle Beteiligten Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein müssen.

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller obern angeführten Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung aus Österreich zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Ihren Gunsten sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung Ihrer Person auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde, zumal bei Ihnen weder ein intaktes Familien- noch ein berücksichtungswürdiges Privatleben in Österreich vorliegt."

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei erneut zum einen geltend gemacht, dass er aufgrund des "Dekretes 33" neuerliche Verurteilung und Bestrafung zu erwarten hätte, und zum anderen, dass seine Ausweisung nach Nigeria seine Rechte gem. Artikel 8, EMRK verletzen würde.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4 ;,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,

Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht

zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers nicht gerecht:

Bereits die Behörde erster Instanz hat zutreffenderweise ausgeführt, dass das zentrale Vorbringen des Antragstellers zur behaupteten Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspricht. Diesbezüglich wird auf die obzitierten beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes verwiesen.

Das Bundesasylamt hat in der Folge nicht nur die Frage des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers rechtsrichtig verneint, sondern hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der obzitierten und umfassenden Begründung des Bescheides vom 11.2.2009, Zahl: 08 01.054-BAL, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den obzitierten Ausführungen des Bundesasylamtes an.

Ergänzend und den Beschwerdeausführungen entgegentretend wird betont, dass eine "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" einer Bestrafung des Asylwerbers nach dem nigerianischen Dekret 33 im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria nicht erkannt werden kann, da seit dem Jahr 2001 in der Praxis keine Anklagen gem. dem Dekret 33 erfolgen und etwa seit dem Jahr 2000 keine Verurteilungen von aus dem Ausland zurückgekehrten (und wegen Suchtmitteldelikten im Ausland verurteilten) Nigerianern mehr feststellbar sind. Demgemäß kann auch kein "real risk" einer Verletzung der Rechte des Asylwerbers gem. Artikel 3, EMRK in diesem Zusammenhang erkannt werden.

Soweit der Asylwerber in seiner Beschwerde weiters ins Treffen führt, dass er im Falle seiner Abschiebung nasch Nigeria in seinen Rechten gem. Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, da er mit einer österreichischen Staatsangehörigen aufrecht verheiratet sei und mit dieser ein am XXXgeborenes gemeinsames Kind habe, kann ihm gemessen am strengen Maßstab des EGMR nicht gefolgt werden. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der EGMR in einem nahezu gleichgelagerten Fall eines nigerianischen Staatsbürgers nach erfolglosem Asylantrag, welcher mit einer norwegischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit dieser ein gemeinsames Kind hat, welches ebenfalls über die norwegische Staatsbürgerschaft verfügt, festgestellt, "dass auch wenn eine Niederlassung in Nigeria für die Gattin eventuelle Schwierigkeiten mit sich bringe, dies keine unüberwindlichen Hindernisse für ein Familienleben darstelle. Die Tochter sei in einem anpassungsfähigen Alter. Auf jeden Fall sollte es kein Problem darstellen, wenn Gattin und Kind den Befasser zeitweise in Nigeria besuchen. Eine Ausweisung stelle daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar." Gleiche Erwägungen gelten sohin in casu, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung - wie sie sich aus den obzitierten Erwägungen ergibt - die öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Fremdenwesens das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.