Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Geschäftszahl

D4 309157-1/2008

Spruch

D4 309157-1/2008/7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Sonja KRAML, MPA über die Beschwerde der römisch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, FZ. 06 03.477-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2008 zu Recht erkannt:

römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2005/100 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist georgische Staatsangehörige, gehört der ossetischen Volksgruppe an, ist georgisch-orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in Tbilisi wohnhaft, reiste am 18.02.2006 legal am Flughafen Wien-Schwechat in Österreich ein und stellte am 28.03.2006 einen Asylantrag.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 30.03.2006 und vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 01.08.2006 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die georgische Sprache einvernommen, gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

Ihr Vater sei Ossete, ihre Mutter sei Georgierin. Ihr Lebensgefährte, römisch XXXX sei ebenfalls Ossete. Dieser, ihr Vater, ihre Mutter und ihr Bruder würden sich bereits in Österreich befinden und seien anerkannte Flüchtlinge.

In Georgien hätte es Konflikte zwischen Osseten und Georgiern gegeben. Ihr Heimatdorf, in dem sich Kriegshandlungen ereignet hätten, befände sich an der Grenze zwischen Georgien und Ossetien. Dies sei auch der Grund für die Abreise ihrer Eltern und ihres Bruders gewesen. Ihr Vater sei verdächtigt worden, Osseten zu unterstützen. Ihre Familie sei von Georgiern verfolgt worden, ihr Vater sei mit Kindesentführung bedroht worden. Auch hätte er seine Arbeit aufgeben müssen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten Drohbriefe erhalten - ihr Vater sei einmal im Heimatdorf geschlagen worden und das Haus sei des Öfteren kontrolliert worden. Die Drohbriefe seien von georgischer Seite erfolgt. Ebenso sei ihr Vater auch von Georgiern geschlagen worden.

Der Cousin der Beschwerdeführerin sei entführt worden und erst fünf Jahr später hätte die Familie erfahren, dass dieser ermordet worden sei. Auf Grund der Drohungen hätte sie nicht mehr im Dorf gelebt und sei in Tbilisi geblieben. In Tbilisi hätte niemand von ihrer ossetischen Herkunft gewusst. Ihre Volksgruppenzugehörigkeit hätte ihre Mutter in ihrem Pass ändern lassen. Ihr Lebensgefährte hätte auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit die gleichen Probleme. Ihr Heimatdorf hätte sie ungefähr 2000 oder 2001 verlassen - seither wäre sie nicht mehr dort gewesen und hätte sich bei ihrem Onkel in Tbilisi aufgehalten. Im Rahmen der Einvernahme am 30.03.2006 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich in Tblisi nicht außer Haus gewagt hätte, weshalb sie sich auch "nicht bilden hätte könne". Im Rahmen der Einvernahme am 01.08.2006 führte die Beschwerdeführerin wiederum aus, dass sie deshalb nicht gleichzeitig mit ihrem Lebensgefährten ausgereist sei, um das Medizinstudium in Tbilisi zu absolvieren. Ihr Onkel hätte für sie gesorgt und sie hätte in Tbilisi an der staatlichen Universität Medizin studiert. In Tbilisi sei sie keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Auf die Frage, ob es für sie nicht möglich gewesen sei, in Tbilisi zu bleiben, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es wieder Unstimmigkeiten zwischen Osseten und Georgiern gegeben hätte. Es sei nicht bekannt gewesen, dass sie in Georgien lebe, irgendwann würden die Georgier dies jedoch erfahren. Bis sich die Lage zwischen Georgiern und Osseten beruhigen würde, sei es für sie in Georgien gefährlich. Im Heimatdorf würde man noch immer nach ihrem Vater suchen.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Georgien ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete, gegen sich selbst gerichtete Verfolgungshandlungen vorgebracht hätte und sich ihren Angaben zu Folge auch seit 2000 oder 2001 unbehelligt in Tbilisi aufgehalten und sogar zwischen 1998 und 2003 an der staatlichen Universität Medizin studiert hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bekannt werden sollte, dass die Beschwerdeführerin ossetischer Herkunft sei (im Reisepass sei als Volksgruppe georgisch eingetragen) und warum gerade an der Beschwerdeführerin ein derart gesteigertes Interesse bestehen sollte, dass diese sogar in Tbilisi ausfindig gemacht und verfolgt werden sollte. Ihre Angaben, dass sie in Tbilisi Medizin studiert hätte, würden zu den Angaben, dass sie sich in Tbilisi nicht aus dem Haus gewagt hätte und deshalb nicht bilden hätte können, im Widerspruch stehen. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, nähere Angaben zu den Problemen der Eltern und ihres Lebensgefährten zu machen. Immerhin würde es sich dabei um nahe Angehörige handeln. Bezeichnend für die Unglaubwürdigkeit sei auch, dass die Beschwerdeführerin - trotz der angeblichen von ihr gehegten Befürchtungen - es nicht für notwendig befunden hätte, zusammen mit ihrem Lebensgefährten auszureisen, sondern zunächst ihr Studium zu beenden und dann auf legalem Wege per Visum nach Österreich auszureisen. Das Studiendiplom sei bereits im Juni 2004 ausgestellt worden und der Beschwerdeführerin sei es als Ärztin jedenfalls zumutbar, weiterhin in Tbilisi zu leben. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der behauptete, den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprächen. Das Vorbringen sei somit nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Auf Grund der Unglaubwürdigkeit könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden und die Länderfeststellungen zu Georgien würden keine stichhaltigen, dem Refoulement der Beschwerdeführerin nach Georgien entgegenstehenden Gründe beinhalten.

Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sich als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalten würde. Ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich würde somit vorliegen. Eine individuelle Abwägung, ob durch eine Ausweisung ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei, ergab Folgendes: Die Beschwerdeführerin hätte von August 2003 bis März 2006 in Georgien ohne ihren Lebensgefährten gelebt. Auf Grund dieser Umstände und der Unmöglichkeit, ihren Aufenthalt von Österreich her legalisieren zu können, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine derart enge, einer Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstehende familiäre Bindung bestehen würde und sei deshalb jedenfalls ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung zur Erreichung der Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK geboten.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung berufen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätte die Beschwerdeführerin von jeher darauf verwiesen, dass sie auf Grund des Konflikte zwischen Georgiern und Osseten ebenfalls - wie ihre Eltern, ihr Bruder und ihr Lebensgefährte - ihre ursprüngliche Heimat verlassen hätte müssen. Sie hätte bei ihrem Onkel bis zu einer Fluchtmöglichkeit unterkommen müssen. Sie hätte bereits in ihren niederschriftlichen Einvernahmen angegeben, dass der Vater in der Heimat mit der Entführung der Kinder bedroht worden sei, weswegen sie versucht hätte, in Tbilisi unterzukommen. Sie hätte konkrete Angaben dazu gemacht, dass ihr Vater bedroht worden sei. Sie hätte auch wahrheitsgemäß angegeben, dass sie vorerst unbehelligt leben hätte können, indem sie angegeben hätte, Georgierin zu sein. Die Behörde hätte zur Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes die legal in Österreich aufhältigen Verwandten und den Lebensgefährten einvernehmen müssen, um den konkreten Sachverhalt zu eruieren. Diese Einvernahmen hätten ergeben, dass nach wie vor eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bestehen würde - dies insbesondere auf Grund des Umstandes, dass ihr Vater nach wie vor gesucht werde und die Bedrohungen gegen die gesamte Familie gesetzt worden seien.

Die Situation der Osseten sei geprägt von deutlicher und immanenter Diskriminierung durch die ethnisch, georgische Bevölkerung. Es würden sich immer noch Übergriffe ereignen und es sei davon auszugehen, dass es auch in Hinkunft zu solchen kommen werde. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes könne trotz der Möglichkeit der Beschwerdeführerin ihr Studium in Georgien zu beenden - bei Hervorkommen des Umstandes, dass sie Ossetin sei - nicht davon ausgegangen werden, dass sie keine Übergriffe erfahren müsste. Aus diversen Berichten sei nach wie vor zu entnehmen, dass Osseten das Land verlassen hätten bzw. sich auf einem niedrigen Profilniveau verhielten. Bei Hervorkommen ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit hätte sie die gleichen Probleme wie der Rest ihrer Familie zu vergegenwärtigen - in diesem Zusammenhang wurde auf die Ermordung des Cousins der Beschwerdeführerin verwiesen. Der maßgebende Sachverhalt sei somit von der Behörde nicht ordnungsgemäß erforscht worden. Wieso der Familienbezug gemäß Artikel 8, EMRK verneint worden sei, sei nicht dargelegt worden - vor allem hinsichtlich des Umstandes, dass auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin die selben Probleme zu vergegenwärtigen hatte. Insofern wäre es auch notwendig gewesen, den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Die belangte Behörde hätte bloße Vermutungen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten verwendet. Eine Dringlichkeit der Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte hätte nicht festgestellt werden können. Es wurde wiederholt darauf verwiesen, dass eine notwendige Einvernahme der sich legal in Österreich aufhältigen Familie bzw. des Lebensgefährten unterlassen worden sei.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei eine konkrete Misshandlung gegen eine Person nicht zur Asylgewährung notwendig, sondern reiche die Bedrohung einer Person an sich bereits aus. Auch insofern hätte eine Einvernahme der Verwandten erfolgen sollen. Auf Grund der Instabilität der Lage in Georgien sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Schutz durch den Staat erhalten würde. Es sei auch dem Bescheid nicht zu entnehmen, weshalb die Verfahren der Eltern, des Bruders und des Lebensgefährte nicht beweiswürdigend in das gegenständliche Verfahren einbezogen worden seien.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.06.2005 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Seine Einreise in Österreich erfolgte am 05.06.2002. Ebenso wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2005 der Mutter der Beschwerdeführerin, mit Bescheid vom 01.06.2005 dem Bruder der Beschwerdeführerin und mit Bescheid vom 01.06.2005 dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin Asyl gewährt. Diese reisten am 28.03.2003 in Österreich ein.

Im Rahmen der am 09.12.2008 vom Asylgerichtshof durchgeführten Verhandlung führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin wie folgt aus:

Sie sei in römisch XXXX geboren und hätte dort bis zu ihrem 16. Lebensjahr gelebt. römisch XXXX liege an der Grenze zu Südossetien, aber noch im georgischen Gebiet. Ab ihrem 16. Lebensjahr hätte sie bis zu ihrer Flucht in Tbilisi gelebt. Auf Anfrage des Beschwerdeführervertreters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nie offiziell in Georgien gemeldet gewesen sei. Auf die Frage, wie es ihr möglich gewesen sei ohne offizielle Meldung ihr Medizinstudium zu absolvieren, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in römisch XXXX gemeldet gewesen sei und mit dieser Meldebestätigung in Tbilisi studiert hätte. Nicht die Regierung, sondern in römisch XXXX wohnhafte Personen hätten ihren Vater gesucht.

Die Probleme ihres Vaters seien bereits 1990/1991 entstanden - seit diesem Zeitpunkt hätte die Familie Drohbriefe erhalten. Zu Beginn wären diese gegen ihren Vater gerichtet gewesen, später dann auch gegen ihre Mutter und die Kinder. Sie alle seien mit dem Umbringen bedroht worden. Den Verfasser der Briefe kenne sie nicht. Ihr Vater hätte sich bereits vor 1996 in Russland aufgehalten, ihre Mutter und die Kinder wären in Georgien geblieben. Im Jahr 2002 sei dann der Vater der Beschwerdeführerin nach Georgien zurückgekehrt und anschließend nach Österreich ausgereist. Ihr Vater sei einmal in römisch XXXX von ihr unbekannten Personen geschlagen worden. Ihr Vater hätte die Familie in Tbilisi besucht - zu seinen Eltern nach römisch XXXX sei er nicht gefahren. Man hätte von ihrem Vater gefordert, sich politisch für eine Seite zu entscheiden. Gegen ihre Mutter oder die Kinder hätte es nie körperliche Übergriffe gegeben - sie seien jedoch telefonisch bedroht worden. Die Beschwerdeführerin sei 1996 zu ihrem Onkel - dem Bruder der Mutter, somit einem Georgier - nach Tbilisi gezogen und hätte sich dort versteckt. Sie hätte erst 1998 ihr Studium begonnen, da sie zuvor zuviel Angst gehabt hätte. In Tbilisi hätte keiner gewusst, dass sie Ossetin sei, sie wäre für die Tochter ihres Onkels gehalten worden. In römisch XXXX sei 1990/1991 gekämpft worden, es hätte jedoch danach ununterbrochen ethnische Spannungen gegeben. Ihre in römisch XXXX verbliebene Mutter und ihr Bruder hätten in römisch XXXX weiterhin immer in Angst gelebt und eine Wohnung in einem anderen Bezirk erworben. Ihr Lebensgefährte stamme aus römisch XXXX und hätte nie in Tbilisi gelebt. Im Jahr 2003 seien sie sich näher gekommen - auch er sei Ossete.

Der Cousin der Beschwerdeführerin sei entführt worden: Man wollte Lösegeld erpressen, die Familie hätte nicht bezahlt und nach fünf Jahren sei das Skelett gefunden worden. Eine kriminelle Gruppe sei geständig gewesen, diese Kriminellen seien jedoch nie verurteilt worden. Ihr Cousin hätte nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Während sie selbst ab 1998 in Tbilisi keine Probleme gehabt hätte, da niemand von ihrem Aufenthalt gewusst hätte, hätten ihre Großeltern, ihre Mutter und ihr Bruder weiterhin Drohbriefe bekommen. Sie hätte mit ihrem Lebensgefährten schließlich drei Monate in Tbilisi zusammen gelebt. Die Probleme ihres Lebensgefährten stünden nicht im Zusammenhang mit ihrer Familie - er hätte eigene Probleme. Auf den Vorhalt, dass es nicht erklärlich sei, warum die Mutter und der Bruder in römisch XXXX geblieben seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese schließlich auch nach Tbilisi gezogen seien, jedoch bei verschiedenen Verwandten mütterlicherseits gelebt hätten. Die weiteren Drohungen gegen die Mutter seien bei den Großeltern gelandet und weiter an die Familie geschickt worden. Auf den Vorhalt, dass eine Stellungnahme des Polizeiattachès des Innenministeriums besage, dass in Kerngeorgien wohnende ossetische Bürger friedlich mit anderen Georgiern zusammenleben würden, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es in ihrem Dorf Probleme gäbe.

Der Beschwerdeführervertreter führte dazu aus, dass dieser Bericht sehr allgemein verfasst worden sei und nicht auf den konkreten Fall anzuwenden sei. Weiters verwies er auf den Bescheid des UBAS vom 22.06.2005. ZI. 231-026/15-VIII/23/05 (Vater der Beschwerdeführerin), in dem im konkreten Einzelfall festgestellt wurde, dass bereits eindeutig ethnische Übergriffe stattgefunden hätten. Weiters verwies er auf andere dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderinformationen, demnach in Anbetracht des derzeitigen eskalierten georgisch-südossetischen Konfliktes es bereits vor Kriegsausbruch ein erhöhtes Maß an Misstrauen zwischen Südosseten und Georgiern gegeben und dieses weiter zugenommen hätte, sodass eine Wiederansiedlung von aus diesen Ländern geflüchteten Georgiern de facto zur Zeit unmöglich sei. Ebenso verwies er auf die Seite 7 und 8 des Länderberichtes Georgien des Asylgerichtshofes vom 25.10.2008.

Die Beschwerdeführerin führte aus, derzeit für die Nostrifikationsprüfung zu lernen.

Der Beschwerdeführervertreter führte weiters aus, dass es der Beschwerdeführerin trotz abgeschlossenem Medizinstudium offiziell, angemeldet und mit ihrem richtigen Namen nicht möglich gewesen sei, den Beruf nicht ausüben hätte können. Ohne dem behaupteten Fluchtgrund gäbe es weiters keinen logischen Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes, insbesondere da ihre bis dahin getätigten Bemühungen, inklusive des erfolgreichen Studienabschlusses "wertlos geworden seien", zumal sie sich in Österreich einerseits überhaupt erst durch Erlernen der deutschen Sprache integrieren und zudem auch zukünftig Prüfungen ablegen müsse, um überhaupt ihren erlernten Beruf als Medizinerin ausüben zu können. Weiters wurde abermals auf die positiv entschiedenen Verfahren der Familienmitglieder sowie das ihres Lebensgefährten verwiesen.

Mit Schreiben vom 19.01.2008 legte die Beschwerdeführerin das Diplom der Tbilisi State Medical University samt beglaubigter Übersetzung sowie eine Einladung zu einem Stichprobentest für das von der Beschwerdeführerin gestellte Nostrifizierungsansuchen der Medizinischen Universität Wien vor. Am 09.02.2009 wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Medizinischen Universität Wien betreffend die Nostrifizierung des georgischen Medizinstudiums unter der Bedingung der Ablegung von elf rigorosalen Teilprüfungen, von zwei Kolloquien sowie der Absolvierung einer vertieften Ausbildung gemäß Paragraph 13, StG Medizin vorgelegt.

römisch II. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Zur Person:

Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und legal in das Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin hat in Georgien das Medizinstudium absolviert.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Georgien asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.

Den Eltern, dem Bruder und dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt.

Zu Georgien:

Zusammenfassung

Georgien ist ein Staat, dessen politische und rechtliche Ausrichtung europäischen Werten folgt. Interne Konflikte, äußere Einflussnahme, Korruption und eine allgemein schwierige wirtschaftliche Ausgangssituation haben jedoch - trotz der "Rosenrevolution" im Herbst 2003 - verhindert, dass das Land seit seiner Unabhängigkeit sein eigentliches Potential bei der Demokratisierung voll entfalten konnte.

Die ersten Maßnahmen der neuen Regierung bewegen sich noch immer mehr im fiskalischen und ordnungspolitischen Bereich denn im gesellschaftlich-sozialen Umfeld. Die Schaffung eines ¿starken Staates' im Gegensatz zu der allgemeinen politischen Stagnation der vergangenen Jahre reflektiert in etwa die Philosophie der aktuellen Regierung. Daran scheint sich auch die teils drastische, nicht vorwurfsfreie Reform der Justiz zu orientieren, deren Instanzenzüge neu gestaltet und deren erfahrene Richterschaft größtenteils durch jüngere Juristen ersetzt werden.

römisch eins. Allgemeine politische Lage

Georgien hat, nachdem es in den ersten Jahren seiner Unabhängigkeit beachtliche Fortschritte auf dem Weg zum demokratischen Rechtstaat erzielt hatte, mit der ¿Rosenrevolution' vom November 2003 ein neues Kapitel seiner staatlichen Entwicklung aufgeschlagen. Nach den von Wahlbetrug und administrativen Fehlern belasteten Parlamentswahlen vom 2. November 2003 und einer Protestwelle, die teilweise mehrere zehntausend Georgier auf die Straßen brachte, trat Präsident Schewardnadse bei der konstituierenden Sitzung der Parlaments am 23. November 2003 zurück. Nach der Interimsregierung unter der Parlamentsvorsitzenden und Oppositionsführerin Nino Burdschadnadse fanden am 4. Januar 2004 Präsidentschaftswahlen statt, die von den internationalen Beobachtern als weitgehend fair und demokratisch, wenn auch nicht fehlerfrei beurteilt wurden. Oppositionsführer Micheil Saakaschwili wurde mit 96 % der Stimmen zum Präsidenten gewählt. Ein Ergebnis, das vor dem Hintergrund der Revolution und der Tatsache, dass es keinen gewichtigen Gegenkandidaten gab, als im Wesentlichen glaubwürdig erschien. Am 25. Januar 2004 trat Präsident Saakaschwili sein Amt an und rief für den 28. März zu erneuten Parlamentsneuwahlen auf, da bereits kurz nach den Unruhen das Oberste Gericht Georgiens den per Verhältniswahlrecht ermittelten Teil des Parlamentswahlergebnisses vom 2. November für ungültig erklärt hatte. Die Nachwahl fand ebenfalls unter verbesserten Standards, vergleichbar der Januarwahl, statt und brachte dem Regierungsblock Saakaschwilis eine Dreiviertelmehrheit im Parlament. Trotz weiteren, vereinzelten Austritten von Abgeordneten aus der Mehrheitsfraktion im Jahr 2005 war - mehr als noch 2004 - die parlamentarische wie außerparlamentarische Opposition wieder deutlicher zu vernehmen. Saakaschwili kann sich jedoch auch weiterhin auf mehr als eine Zweidrittelmehrheit im Parlament und eine vermutlich überwiegende Zustimmung in der Bevölkerung stützen. Einzig die Entlassung der in der Bevölkerung geschätzten Außenministerin Salomé Surabischwili im Herbst 2005 schien zunächst eine weitere konkurrierende Persönlichkeit auf der politischen Bühne zu etablieren. Surabischwili, Enkelin einer nach Frankreich emigrierten politischen Größe der ersten georgischen Republik (1918-1921), französische Diplomatin und vor ihrer Ernennung Botschafterin Frankreichs in Tiflis, hat im Herbst 2005 eine politische Sammlungsbewegung gegründet. Im März 2006 folgte die Gründung einer eigenen Partei ¿Georgiens Weg'.

Die georgische Verfassung vom 24. August 1995 sah ein Präsidialkabinett vor. Nach Amtsantritt Saakaschwilis wurde sie am 6. Februar 2004 geändert und ein Ministerkabinett unter Vorsitz eines Premierministers eingeführt. Zusätzlich wurden v.a. die Rechte des Präsidenten ggü. dem Parlament und der Judikative gestärkt (z.B. im Bereich der Auflösung des Parlaments).

Insgesamt haben sich in Georgien die Achtung und der Schutz der Menschenrechte zwischen 1995 und 1997 - von einem niedrigen Niveau aus - kontinuierlich verbessert. Dem gegenüber sind in den Jahren danach nur wenige Fortschritte auf dem Weg zur Bewältigung der noch verbleibenden menschenrechtlichen Defizite erzielt worden.

Nach der Rosenrevolution blieb das Amt des Ombudsmanns für etwa acht Monate unbesetzt. Im Sommer 2004 wurde der dem Präsidenten nahestehende Sosar Subari zum neuen Ombudsmann ernannt. Er konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat 2004 nur selten in Erscheinung. Beginnend in 2005 erschien Subari jedoch regelmäßig in der Öffentlichkeit und auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Es gibt keines der drängenden Themen, das Subari nicht deutlich und sachlich kompetent ansprechen würde. Dabei hat lediglich die Kritik seines Vertreters, eines Art Wehrbeauftragten, an den Zuständen in einigen Einheiten der Streitkräfte diesen letztlich das Amt gekostet. Subari selbst kam Ende 2005 in die vereinte Kritik von Regierungsmehrheit und Opposition, als er die Kündigung des Konkordats zwischen dem Staat und der georgisch-orthodoxen Kirche forderte. Er wollte damit auf den benachteiligten Status anderer Religionsgemeinschaften aufmerksam machen. Neben dem Ombudsmann zeigt die Vorsitzende des Parlamentsausschusses für Menschenrechte Elena Tevdoradse ein starkes Engagement für Menschen in sozialer Not, für Häftlinge oder Opfer von Polizeiwillkür. Sie war bereits vor der Rosenrevolution im Amt, was für eine gewisse Unabhängigkeit von politischen Strömungen spricht. Ihre Mitwirkungsmöglichkeiten sind jedoch gering.

In Georgien ist eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen aktiv. Zu den bekanntesten zählen die Organisationen "Liberty Institute", "Georgian Young Lawyers Association" und "Frühere politische Gefangene für Menschenrechte". Seit Ende 2000 gibt es eine georgische Sektion von Amnesty International, Human Rights Watch hat das Tiflisser Büro Ende 2003 in die Moskauer Niederlassung integriert. Die Regierung, deren Repräsentanten zu einem großen Teil aus der vorrevolutionären NRO-Szene stammen, hat sich 2005 dem Dialog mit den NROen allerdings weitgehend entzogen. Diese Haltung kulminierte Anfang 2006 in einer unsachlichen Öffentlichkeitskampagne führender Kabinettsmitglieder gegen die Führung der "Georgian Young Lawyers Association", einer der deutlichsten und gerade unter Studenten angesehensten Quellen der Kritik an der Regierung.

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung zwischen Judikatvie, Legislative und der Regierung vor. Aufgrund der besonderen Umstände nach der Rosenrevolution und der für den Regierungsblock siegreichen Parlamentswahlen tritt die Rolle des Parlaments als Kontrollorgan für die Regierungstätigkeit in der Verfassungswirklichkeit jedoch in den Hintergrund. Es kommt zwar auch in der Mehrheitsfraktion immer wieder zu kritischen Debatten, weniger allerdings in politisch heiklen Themenbereichen wie Verteidigung, Sicherheit sowie in Verfassungsfragen.

Die Unabhängigkeit der Judikative ist auch im postrevolutionären Georgien nicht gewährleistet. Vielmehr führte die seit Mitte 2005 forcierte Reform der Instanzenzüge und die Entlassung von Richtern dazu, dass durch Personalmangel der Zugang zur Gerichtsbarkeit nur eingeschränkt gewährleistet ist. Nach Ansicht vieler Beobachter steht hinter der intransparenten, selektiven und teils offenbar unrechtmäßigen Entlassung von Richtern der Versuch, unabhängige Köpfe der Justiz, gerade auch in den obersten Instanzen, durch junge, beeinflussbare Juristen aus der Revolutionsgeneration zu ersetzen. Nicht wenige der mittels Disziplinarentscheidung entlassenen oder zum Rücktritt aufgeforderten Richter haben einen Bezug zu Deutschland: sie haben einen Teil ihrer Studienzeit dort verbracht, wissenschaftlich gearbeitet oder im Rahmen der deutschen Rechtsberatungsprojekte Kontakte geknüpft. Die Entlassung bisheriger Richter ist überschattet von öffentlichen Vorwürfen, die Regierung versuche die Judikative zu vereinnahmen. Einige Richter haben gegen ihre Entlassung geklagt. Die seit mehreren Jahren andauernde Strafrechtsreform erfordert weitere Änderungen, die inzwischen mit internationalen Organisationen beraten werden. Ein neues Strafgesetzbuch und ein neues Strafvollzugsgesetz sind seit einigen Jahren in Kraft, die in Teilen kritisierte reformierte Strafprozessordnung wird derzeit erneut überarbeitet. Es dürfte jedoch noch einige Zeit dauern, bis die georgische Strafrechtspraxis modernen rechtsstaatlichen Standards entspricht.

Die ersten Reformen im Sicherheitsbereich waren kurz nach der Revolution erfolgt. Für die Öffentlichkeit sicht- und spürbar wurden im Jahre 2004 3.000 als korrupt geltende Verkehrspolizisten entlassen. Diese Einheit wurde insgesamt aufgelöst und durch eine neue, bürgernahe und besser besoldete ¿Patrol Police' ersetzt. 2004 kam es weiterhin zu spektakulären Verhaftungen vor laufenden Kameras, bei Nacht und häufig ohne Haftbefehl. Für 2005 liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Diese Verhaftungen richteten sich regelmäßig gegen frühere Bedienstete der Regierung oder vermutete Profiteure der Ära Schewardnadse. Insgesamt sind Ermittlungstechniken und Polizeiarbeit noch nicht auf europäischen Standard gebracht. Weitergehende Reformen, gerade auch hinsichtlich der kriminaltechnischen und Ermittlungsarbeit, sind 2005 nicht erkennbar.

Seit dem 1. Januar 2000 ist in Georgien ein neues Verwaltungsgesetzbuch in Kraft, das u.a. die gegen Verwaltungsakte einzulegenden Rechtsmittel (Widerspruch und Klage) regelt sowie ein Informationsrecht der Bürger gegenüber den staatlichen Behörden verbrieft. Erfahrungen mit der Anwendung liegen bisher kaum vor.

Die Rolle der Frau in Staat und Gesellschaft befindet sich im Umbruch. Der Umbruch vollzieht sich im Spannungsfeld der vollen Teilhabe von Mädchen und Frauen am Bildungsangebot einschließlich der Hochschulen und zum anderen einem in der georgischen Gesellschaft verwurzelten traditionellen Rollenbild, das Frauen die Übernahme von Führungsaufgaben in Wirtschaft und Staat erschwert. Die Tendenz geht dabei in Richtung einer größeren Gleichberechtigung. Dem Kabinett gehört zurzeit lediglich eine Staatsministerin an. Im Parlament sind derzeit 22 weibliche Abgeordnete (von insgesamt 220) vertreten.

römisch II. Asylrelevante Tatsachen

1. In der Zeit seit der "Rosenrevolution" sind dem Auswärtigen Amt keine staatlichen Repressionen gegen bestimmte Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bekannt geworden.

a) Im Vielvölkerstaat Georgien leben zahlreiche ethnische Minderheiten, deren Gleichberechtigung in Artikel 38, der georgischen Verfassung verankert ist. Angehörige von Minderheiten sehen sich nach eigener Einschätzung im Vergleich zum Durchschnitt der georgischen Mehrheitsbevölkerung häufig in einer schlechteren wirtschaftlichen Lage. Aussagekräftige Statistiken hierzu gibt es nicht.

b) Angesichts der allgemein noch mangelnden Transparenz und Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgung kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten im Strafverfahren oder im Strafvollzug schlechter behandelt werden als orthodoxe ethnische Georgier.

Bis ca. Mitte 2005 kam es zu Verhaftungen von Personen aus dem politischen und wirtschaftlichen Umfeld der alten Regierung, denen Korruption, Steuervergehen oder Amtsmissbrauch zur Last gelegt wurde, ohne dass es in jedem Einzelfall zu einem Gerichtsverfahren gekommen wäre. Vielmehr konnten sich die Beschuldigten durch ¿Rückerstattung' veruntreuter Gelder freikaufen, wobei die Höhe der Beträge frei geschätzt bzw. ausgehandelt wurde. Diese Aktionen fanden häufig unter intensiver Medienbeteiligung, aber ohne erkennbare gesetzliche Grundlage statt. Dieses Vorgehen wurde weitgehend eingestellt, auch die extrabudgetären Fonds, in die die damit erwirtschafteten Gelder flossen, sollen aufgelöst worden sein. Dennoch war 2005 immer wieder der Eindruck entstanden, dass die Regierung oder einzelne Behörden auf der Grundlage subjektiver Entscheidungen Druck ausüben. So wurden einzelne Geschäftsleute von der Finanzpolizei (einer Steuerfahndung mit großer Machtfülle) heimgesucht, ihre Geschäfte tage- oder wochenlang geschlossen und überprüft. Oft soll es seitens der Geschäftsleute zu finanziellen Zugeständnissen außerhalb einer nachgewiesenen Steuerschuld gekommen sein. Hier, wie auch bei Verhaftungen wird offensichtlich selektiv verfahren.

2. Mit Ausnahme von Übergriffen auf religiöse Minderheiten sind dem Auswärtigen Amt seit Anfang 2004 keine durch den georgischen Staat tolerierten oder geförderten Repressionen Dritter bekannt geworden.

römisch III. Menschenrechtslage

1. Die georgische Verfassung schützt in Artikel 14, ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966; von Georgien ratifiziert Juni 1999)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966; ratifiziert Mai 1994)

Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1968;

ratifiziert März 1995)

Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid (1973;

ratifiziert März 2005)

Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe) (1989; ratifiziert März 1999)

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999; ratifiziert August 2002)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll;

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u.a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleibt zu beobachten.

2. Die georgische Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Insbesondere in Polizeigewahrsam kommen jedoch Fälle von Gewaltanwendung (Schläge, Tritte, Elektroschocks, Verbrennungen, Bedrohung mit Schusswaffen, Gelderpressung, Erzwingen von Geständnissen) durch Polizeibeamte vor. Seit der Amtsübernahme der Regierung Saakaschwili haben derartige Meldungen durch NROen eher zu- als abgenommen. Die Schätzungen zur Anzahl von Übergriffen im Polizeigewahrsam lagen für 2004 zwischen 500 und über 1.000. Die Behörden (Innenministerium und Generalstaatsanwalt) erklären, sie würden Menschenrechtsverletzungen dieser Art verfolgen. In einzelnen Fällen sind auch Polizisten wegen Folter oder Misshandlung zu Haftstrafen verurteilt worden. Die Zahl solcher Fälle entsprach bisher aber nicht den politisch-deklaratorischen Absichten der Regierung und schon gar nicht der Anzahl der vermuteten Übergriffe.

Insbesondere bei Festnahmen, Vernehmungen und im Gewahrsam der Kriminalpoizei kam es 2005 zu Gewaltanwendung und Folterungen. Noch im Januar 2005 war z.B. bei einer Überprüfung der Polizeistation in Telawi in Ostgeorgien dort nur ein einziger Gefangener ohne offenkundige Misshandlungsverletzungen festgestellt worden. Zwischen 12. Januar und 09. Februar 2005 hat die Monitoringgruppe des Ombudsmannes allein in Tifliser Polizeistationen 137 Verletzungen der Rechte von Gefangenen dokumentiert (89 davon waren MRVerletzungen, der Rest Verfahrensfehler).

3. Die seit Februar 1995 nicht mehr vollstreckte Todesstrafe wurde durch Beschluss des georgischen Parlaments vom 11. November 1997 abgeschafft.

4. Human Rights Watch zufolge hat es 2002 vier Fälle von "Verschwinden lassen" gegeben: Dabei handelt es sich um drei Männer arabischer Herkunft, die nach ihrer Festnahme durch eine Militäreinheit im April nicht wieder aufgetaucht sein sollen, sowie einen tschetschenischen Flüchtling, der im September aus der Untersuchungshaft verschwunden sei. Ein weiterer seit Februar 2003 vermisster tschetschenischer Flüchtling war bis Jahresende nicht wieder aufgetaucht. Mitte Februar 2004 "verschwanden" Aussagen von Familienangehörigen zufolge zwei Männer tschetschenischer Herkunft, die zuvor in Georgien Haftstrafen wegen illegalen Grenzübertritts sowie illegalen Waffenbesitzes verbüßt hatten. Medienberichten zufolge sind die beiden Männer wenige Tage später von russischen Grenzbehörden bei dem Versuch des illegalen Grenzübertritts festgenommen worden. Einige georgische Menschenrechtsaktivisten haben hierzu die Vermutung einer widerrechtlichen Auslieferung an Russland geäußert. Es gibt allerdings Verdachtsmomente, dass die georgischen Behörden in Einzelfällen Übergriffe und Verschleppungen durch russische Dienste gegen in Georgien lebende Tschetschenen zugelassen haben. In diesem Zusammenhang sind auch unklare Todesfälle im Zusammenhang mit Verhörmaßnahmen und Polizeigewahrsam zu nennen. Hier sind im Laufe des Jahres 2004 drei Fälle bekannt geworden, die alle in der ersten Jahreshälfte lagen (2003 lt. Bericht des U.S. State Departments noch 37 Fälle, 2005 keine Todesfälle in Polizeigewahrsam). Willkürliche Festnahmen sind bis 2003 gelegentlich im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Polizei gegen unliebsame Demonstrationen vorgekommen, waren bisher jedoch stets nur von kurzer Dauer. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen (Prügel, Schläge) sind gesetzlich nicht vorgesehen. Ohne gerichtliche Anhörung kann ein Inhaftierter maximal 72 Stunden lang festgehalten werden. 2004 war auffällig, dass Gerichte weitestgehend Anträgen der Staatsanwaltschaft zur Verhängung von Untersuchungshaft gefolgt sind, auch wenn weder die Schwere der Tat noch die sonstigen rechtlichen Grundlagen dies erforderten, teils nicht einmal gestatteten. Vielfach kam es auch zu Verzögerungen im Hauptverfahren, so dass die Untersuchungshaft ein- oder zweimal verlängert worden ist, in einigen Fällen auch über die gesetzlich vorgesehene Obergrenze von neun Monaten hinaus. Insgesamt führten diese Umstände zu einem erheblichen Anstieg der Anzahl von Untersuchungshäftlingen auf ca. 5.000.

5. Die georgische Gesetzgebung enthält keine geschlechtsspezifischen Diskriminierungen. Vergewaltigung und sexueller Zwang in der Ehe sind gesetzlich als Straftaten definiert, darüber hinaus erfolgt jedoch keine strafrechtliche Verfolgung häuslicher Gewalt. Das staatliche und gesellschaftliche Schutzangebot für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, bleibt auf ein Minimum reduziert. Homosexualität wird gesellschaftlich noch weitgehend tabuisiert, in fortschrittlicheren Kreisen hingenommen, aber nicht öffentlich diskutiert.

römisch IV. Rückkehrfragen

Situation für Rückkehrer

a) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist insgesamt gewährleistet. Dazu trägt die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, alleinstehende Rentner, Alleinerziehende) zielt.

b). Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Quelle: Bericht über die asyl-.und abschiebungsrelevante Lage in Georgien des Deutschen Auswärtigen Amtes von April 2006)

ABCHASIEN, ADSCHARIEN UND SÜDOSSETIEN (Länderbericht Georgien des Asylgerichtshofes vom 25.10.2008, Seiten 6 bis 8)

Allgemein

In Georgien haben sich unterschiedliche territoriale Gebilde entwickelt. Als völkerrechtlich anerkannter Staat besitzt es mit Abchasien und Südossetien zwei Regionen, die sich den Weg in eine de facto Unabhängigkeit erkämpft haben.

Abchasien, Adscharien und Südossetien verfügten zu Zeiten der Sowjetunion über einen autonomen Status mit weitgehenden Selbstverwaltungsrechten. Als 1990 georgisch-nationale, anti-sowjetische Kräfte (Gamsachurdia) die Autonomie der Minderheiten in Frage stellten, kam es in Südossetien und Abchasien zu zunehmenden Spannungen.

Bewaffnete Auseinandersetzungen führten schließlich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 zu einer Sezession von Abchasien und Südossetien, die jedoch von der internationalen Staatengemeinschaft einschließlich Deutschland nicht anerkannt wird.

(Quelle: USDOS, Country Report on human rights practices, 03.2007)

Die abtrünnigen Regionen befanden sich außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich seither weitgehend selbst. Völkerrechtlich betrachtet gehörten sie zwar zu Georgien, waren jedoch wirtschaftlich von Russland abhängig. So haben die meisten Einwohner auch russische Pässe und beziehen ihre Rente aus Russland.

Eine Reihe schwerer Zwischenfälle in den Konfliktgebieten und auf georgischem Territorium verschärften seit 2007 die Spannungen sowohl zwischen Russland und Georgien als auch zwischen Georgien und den separatistischen Regimes.

(Quelle: Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 3.4.2008)

Behörden und Experten in Russland und in Georgien konstatierten, dass sich die beiden Länder näher denn je einem bewaffneten Konflikt befänden. Die Situation verschärfte sich weiter, nachdem Russland 500 zusätzliche Truppen nach Abchasien schickte, um die dortige Friedenserhaltungstruppe zu unterstützen. Nachdem sich die Lage zwischen Georgien und Südossetien bereits im Juli 2008 zusehends zugespitzt hatte, verlautbarte am 7. August 2008 ein hochrangiger georgischer Militär öffentlich den Beschluss aus Tiblisi, den verfassungsmäßigen Zustand in Südossetien wieder her zustellen.

Am 8. August starteten georgische Truppen einen großangelegten Angriff auf die südossetische de-facto Hauptstadt Zhinwali. Schätzungsweise eine halbe Stunde später starteten russische Panzertruppen ihren Angriff durch den Rokitunnel, der Südossetien vom russischen Nordossetien trennt.

(Quelle: International Crisis Group, Russia versus Georgia: the Fallout, 22.08.2008)

Russland verstärkte seine Truppen in der Folge auch in Abchasien und bombardierte militärische Stützpunkte in Georgien. Der Konflikt eskalierte und weitete sich zunächst auf georgisches Gebiet und schließlich auch auf Abchasien aus. Russland besetzte die nur 60 Kilometer von Tiflis entfernte georgische Stadt Gori und marschierte in die von der Grenze zu Abchasien 40 Kilometer entfernte georgische Stadt Senaki ein.

(Quelle: Der Standard, Printausgabe vom 12.8.2008).

Was als Krieg um Südossetien begonnen hatte, weitete sich zu einem Konflikt um die Souveränität Georgiens aus. In der zweiten Woche der Kriegshandlungen drangen die russischen Truppen in georgisches Kernland vor.

Laut einem Bericht der International Crisis Group versuchte Russland, die Kontrolle über die beiden größten georgischen Städte, Gori und Zugidi zu erlangen, die 25 bzw. 10 Kilometer von der südossetischen und der Abchasischen Grenze entfernt liegen.

Seit dem 8. August 2008 ist offensichtlich, dass es in diesem Konflikt nicht mehr um eine Auseinandersetzung zwischen Georgien und Südossetien bzw. Abchasien, sondern um einen Konflikt zwischen Georgien und Russland geht. Präsident Sakaschwili versuchte seit 2004 diesen Konflikt zu internationalisieren und aufzuzeigen, dass Russland nicht in der Lage ist, die Rolle des neutralen Friedensbewahrers oder des Vermittlers einzunehmen.

UNHCR berichtete am 18. August 2008, dass durch den Krieg zwischen Georgien und Südossetien bzw. Russland 30.000 Osseten aus ihrer Heimat vertrieben wurden, fast alle flüchteten in die russische Republik Nordossetien. Weitere 85.000 ethnische Georgier wurden vertrieben.

In manchen Gebieten sind die Basisnahrungsmittel knapp und die lokalen Behörden kommen mit dieser Situation nur schwer zurecht. Ernsthafte innerstaatliche Spannungen könnten die Folge sein, wenn sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert, die wahre Zahl der Kriegsopfer geklärt ist und der Öffentlichkeit das Ausmaß der humanitären Katastrophe und der Vertreibung bewusst wird.

Schulen und öffentliche Gebäude sind gefüllt mit Vertriebenen. Ob Vertriebene in ihre Heimat zurückkehren können ist unsicher, auch wenn das Waffenstillstandsabkommen eingehalten wird. Der russische Außenminister spielte ein Statement des südossetischen Präsidenten herunter, wonach ethnischen Georgiern aus Süossetien eine Rückkehr nicht erlaubt werde, sagte andererseits aber selbst, der Prozess würde sich in die Länge ziehen. Das bereits vor dem letzten Krieg von tiefgreifenden Problemen gezeichnete multiethnische Zusammenleben in Südossetien und Abchasien wird nun noch schwieriger sein als vor dem Krieg.

Es kursieren Berichte über Kriegesverbrechen und andere Kriegsgräuel gegenüber Zivilisten, wenngleich die meisten davon bis dato unverifizierbar oder unsubstanziiert sind. Die Medien verbreiten zudem Gerüchte über blutrünstige Gewalt und Kriegsverbrechen. Professionelle Hacker sind auf viele offizielle und mediale Seiten eingedrungen. Es wird Jahre dauern, wieder Vertrauen aufzubauen.

(Quelle. International Crisis Group, Russia versus Georgia: the Fallout, 22.08.20089

Vorrangig geht es in Südossetien und Abchasien jetzt darum, die Sicherheit wieder herzustellen, Unterstützung beim Wiederaufbau und humanitärer Hilfe zu leisten und Vertriebenen die rasche Möglichkeit zur Rückkehr zu gewährleisten.

Abzug der russischen Truppen

Die Außenminister der EU beschlossen am 15.09.2008 in Brüssel die Entsendung einer etwa 200 Mann starken zivilen EU-Beobachtermission zur Sicherung des Waffenstillstands in Georgien. Die Beobachter sollten bis zum 1. Oktober in den von russischen Soldaten besetzten Pufferzonen vor Südossetien und Abchasien stationiert werden. Der EU-Außenbeauftragte Solana betonte, es sei zunächst einmal wichtig, dass sich die russischen Streitkräfte vollständig aus den beiden Zonen zurückzögen. Die EU sei auch bereit, Beobachter in die beiden Gebiete zu entsenden. Innerhalb der EU gibt es Zweifel, dass europäische Beobachter je Zugang erhalten werden. Auch der luxemburgische Außenminister Asselborn hielt das für unwahrscheinlich.

Russland hielt sich in der Folge an sein Versprechen gegenüber der EU, sich im Gegenzug bis zum 11. Oktober aus diesen Zonen zurückzuziehen und zog Mitte Oktober 2008 seine letzten Soldaten aus Westgeorgien ab. Zwischen der Schwarzmeerstadt Poti und dem Ort Senaki sind die fünf russischen Kontrollposten komplett geräumt worden. Die russische Regierung erwartet nun, dass die EU und besonders die georgische Führung ebenfalls ihre Pflichten erfüllen.

(Quelle: Die Presse,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/414025/index.do:

Georgier begrüßen Abzug der russischen Truppen, 13.10.2008, Zugriff am 14.10.2008)

Multiethnische Familien

In Anbetracht des eskalierten georgisch- südossetischen bzw. georgisch- abchasischen Konfliktes hat das bereits vor Kriegsausbruch vorhandene erhöhte Maß an Misstrauen zwischen Georgiern und Abchasen bzw. Georgiern und Südosseten noch weiter zugenommen. Dementsprechend schwierig wird seitens des Gerichtshofes die Situation von Personen, die in Mischehen leben bzw. deren Nachkommen, angesehen.

Eine Wiederansiedlung von aus Abchasien und Südossetien vetriebenen bzw. geflüchteten Georgiern ist de facto zur Zeit nicht möglich.

Ein neuer Kreislauf aus Hass und Vergeltung trennt die Osseten und Abchasen von den ethnischen Georgiern. Unabhängig davon, ob nun in größerem Ausmaß Kriegsverbrechen in Südossetien stattgefunden haben oder nicht, unter den Osseten herrscht die Meinung vor, Georgien habe versucht, ihr Land zu zerstören.

(Quelle: International Crisis Group, Russia versus Georgia: the Fallout, 22.08.2008)

Nach Angaben des Departments für das internationale öffentliche Recht des Justizministeriums besteht für Angehörige von Mischehen in verschiedenen Regionen Georgiens eine völlig normale Situation.

In Kerngeorgien gibt es weder in den Nachrichten, Zeitungen noch auf Internetseiten Stimmungsmache gegen südossetische Georgier. Die südossetischen Bürger, die in Kerngeorgien wohnten, wohnen immer noch friedlich mit den anderen Georgiern nebeneinander. Die Assistentin des Polizeiattaches hat Familienangehörige in einem Dorf namens Khashmi, ca. 40 km von Tbilisi entfernt. In unmittelbarer Nachbarschaft wohnt eine ossetische Familie. Diese Familie wird weder diskriminiert noch von den anderen dort lebenden Georgiern in irgendeiner Weise benachteiligt oder schlecht behandelt. Die südossetische Familie hat dort sehr gute und freundschaftliche Beziehungen zu den anderen Dorfbewohnern.

(Quelle: Auskunft des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres vom 06.11.2008)

römisch III. Beweiswürdigung:

Der VwGH hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde - nunmehr Asylgerichtshofs - im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt. (siehe z.B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999. 98/20/0505, u. v.a.m.)

Die Beschwerdeführerin erweckt in der mündlichen Verhandlung einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die zentralen für sie fluchtauslösenden Ereignisse vermochte sie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof detailreich, engagiert und anschaulich zu schildern. Sie antwortete auf die ihr gestellten Fragen gewissenhaft und detailreich. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge gründet sich ihre Furcht hauptsächlich auf die früheren, gegen ihren Vater gerichteten Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen, wobei der Vater mit dem Umbringen der Kinder bedroht worden sei, sowie auf ihre eigene Volksgruppenzugehörigkeit. Als Ungereimtheit in den Angaben konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin behauptete aus Furcht vor Übergriffen in Tbilisi kaum das Haus verlassen zu haben und deshalb keine Ausbildung hätte genießen können, während widersprüchlich dazu von dieser auch behauptet wurde, dass sie in Tbilisi grundsätzlich nicht mit Problemen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konfrontiert worden sei und auch zwischen 1998 und 2003 ihr Medizinstudium absolvieren hätte können. Die Beschwerdeführerin gab sogar in einer Einvernahme dezidiert an deshalb Georgien nicht gleichzeitig mit ihrem Lebensgefährten verlassen zu haben, um zuvor noch ihr Medizinstudium zu absolvieren. Insofern kann den Ausführungen des Rechtsanwaltes in der Beschwerde, dass nach wie vor eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bestehen würde, nicht gefolgt werden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer früheren konkreten Bedrohung Georgien mit ihrer Familie unter Verzicht auf ihre weitere Ausbildung in Georgien verlassen hätte - eine andere Vorgangsweise wäre unplausibel.

Die vom Rechtsanwalt geforderte Befragung der Familie und des Lebensgefährten - der überdies nach Aussage der Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe, die nicht in Zusammenhang mit der Familie der Beschwerdeführerin stehen, aufweist - konnte deshalb unterbleiben, da Grundlage der Entscheidung der die volljährige Tochter betreffende Sachverhalt, welcher keine Verfolgungsgefahr erkennen lässt, und die zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes in Georgien herrschende Lage ist.

Die Feststellungen zur Lage in Georgien ergeben sich auch aus den zuvor zitierten Unterlagen.

Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

römisch IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Im hier vorliegenden Fall wurde insofern keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht, als aufgrund der Möglichkeit in Tbilisi unbehelligt zu leben und auch unter Zugrundelegung der Länderberichte die Furcht der Beschwerdeführerin nicht objektiv nachvollziehbar ist. Ebenso kann unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur des VwGH (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.) deshalb keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden, als aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt nicht einmal die entfernte Möglichkeit einer aktuelle Verfolgung festgestellt werden konnte. Die gegen den Vater gesetzten, seine Kinder - somit auch die Beschwerdeführerin als Minderjährige - betreffenden Drohungen entbehren der Aktualität.

Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine

ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Absatz 3, leg. cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr

ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 953/18/0214).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK sprechen würden, vorgebracht, sodass keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall der Beschwerdeführerin um eine gut ausgebildete Akademikerin handelt, die durchaus in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Ist ein Antrag auf internationalem Schutz gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abzuweisen, hat die Behörde diesen Bescheid gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.).

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua, VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Behörde hat im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt somit die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von "notwendig gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK" zu prüfen.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Die Eltern, der Bruder und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sind in Österreich aufgrund des zuerkannten Flüchtlingsstatus dauernd aufenthaltsberechtigt.

Wie auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, liegt ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.

Aufgrund des bisherigen Lebenswandels der Beschwerdeführerin in Österreich käme als einziger potentieller Grund für die Ausweisung die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (im Sinne des geordneten Fremdenwesens) in Betracht.

Es ist die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen, worin das soeben zitierte öffentliche Interesse gegen das Interesse des Asylwerbers an seinem Verbleib in Österreich abgewogen werden müssen.

Die vom Asylgerichtshof vorgenommene individuelle Abwägung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im konkreten Einzelfall ergibt Folgendes:

Zwar beträgt die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich nur drei Jahre, die Beschwerdeführerin ging jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung als Laie - aufgrund der Tatsache, dass den Asylanträgen der Eltern, des Bruders und des Lebengefährten stattgegeben wurde - davon aus, dass ihr ebenfalls der Flüchtlingsstatus in Österreich zuerkannt werde und sie mit den in Österreich legal aufenthaltsberechtigten Angehörigen ein Familienleben führen könne. Die Beschwerdeführerin ist trotz der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich integriert, spricht die deutsche Sprache und arbeitet derzeit - zur Vertiefung der Integration und der Erlangung der Möglichkeit sich selbst zu erhalten - an der Nostrifizierung ihres georgischen Medizinstudiums in Österreich.

Im Hinblick auf die Einreise- und Aufenthaltsregelung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auf legalem Weg in das Bundesgebiet eingereist ist - somit ein Bemühen erkennbar ist, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen. Auch ist eine Legalisierung ihres derzeitigen Aufenthaltes aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage vom Inland her möglich.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 2007/01/0479 vom 26.06.2007 entschieden, dass eine Ausweisung nicht erlassen werden darf, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im konkreten Fall wären die Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und insbesondere ihres Lebengefährten gravierend und überwiegen somit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme der Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.