Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Geschäftszahl

B3 259539-0/2008

Spruch

B3 259.539-0/2008/14E

B3 268.148-0/2008/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) der römisch XXXX und (2.) des römisch XXXX, beide georgische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom (1.) 24. März 2005, Zahl: 04 11.751-BAI, und

(2.) 1. Februar 2006, Zahl: 04 17.109-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2007 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde von römisch XXXX wird gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchteil römisch III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wird römisch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen."

2. Die Beschwerde von römisch XXXX wird gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (Schwester des Zweitbeschwerdeführers) brachte am 7. Juni 2004 einen Asylantrag ein. Dazu gab sie in ihrem schriftlichen Asylantragsformular - zusammengefasst - an, sie sei georgische Staatsbürgerin, gehöre der georgischen Volksgruppe an und sei orthodoxen Glaubens. Ihr Ehemann sei während des abchasischen Bürgerkrieges aus dem Jahre 1992 von römisch XXXX aufgefordert worden, illegale Waffengeschäfte mit Abchasen zu betreiben, was er abgelehnt habe. Am Tag darauf habe römisch XXXX den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der ein eigenes Bataillon geführt habe, bewusst falsch über weitere Kriegshandlungen informiert, sodass bei einem Übergriff auf dieses viele Soldaten verstorben seien. Der Onkel eines Soldaten, der diese Tragödie nicht überlebt habe, sei nach Jahren zum Gouverneur bestellt worden. Dieser habe die damaligen Geschehnisse aufklären wollen und den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und römisch XXXX angezeigt. Daraufhin hätten am römisch XXXX mehrere bewaffnete maskierte Personen die Wohnung der Erstbeschwerdefüherin durchsucht und ihren Ehemann festgenommen und inhaftiert. Ihr Ehemann habe die Wahrheit über die damaligen Vorkommnisse ausgesagt, römisch XXXX habe hingegen wollen, dass ihr Ehemann seine Aussage widerrufe und die Schuld auf sich nehme. Ihr Ehemann sei auch während seiner Haft gefoltert worden, um "die gewünschte Aussage zu erhalten". Am römisch XXXX sei die Erstbeschwerdeführerin ins Sicherheitsministerium geladen und aufgefordert worden, ihren Ehemann zu beeinflussen, damit er seine Aussage zum Vorfall im abchasischen Bürgerkrieg zurückziehe. Sie sei bedroht worden, dass sie sonst ihre Arbeit verliere und ihr etwas passiere. Die Erstbeschwerdeführerin habe versucht, ihren Ehemann zur Rücknahme seiner Aussage zu bewegen, was er jedoch nicht gemacht habe. Überdies sei ihr vorgeworfen worden, dass sie und ihr Ehemann Mitglieder der Arbeitspartei seien. Daraufhin habe sie sich entschlossen, mit Hilfe von Freunden die Flucht ihres Ehemannes aus dem Sicherheitsministerium zu organisieren, was am römisch XXXX gelungen sei; er sei nach römisch XXXX gebracht worden. Am römisch XXXX sei die Erstbeschwerdeführerin ein weiteres Mal ins Sicherheitsministerium geladen worden, weil sie verdächtigt worden sei, die Flucht ihres Ehemannes organisiert zu haben. Dort sei ihr gedroht worden, dass, wenn ihr Ehemann sich nicht innerhalb von ein paar Tagen melde, ihr etwas Schlimmes passiere. In den folgenden Tagen sei sie telefonisch bedroht und zum Aufenthalt ihres Ehemannes gefragt worden. Eines Tages sei sie von Unbekannten angegriffen und in den Keller eines Nachbarhauses gezerrt worden, wo sie von vier Männern vergewaltigt und zu ihrem Ehemann befragt worden sei. Ihr Vater habe sie daraufhin zu ihrem Ehemann nach römisch XXXX gebracht, wo sie und ihr Ehemann über römisch XXXX aus Georgen geflohen seien. Auch sei ihre Wohnung von ihren "Feinden" ausgeraubt und später in Brand gelegt worden. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin ihren Mitgliedsausweis der Arbeitspartei, Kopien ihres Dienst-, und Personalausweises und Wehrstammbuches, ihrer Geburts- und Heiratsurkunde sowie von Zeugenladungen und ihres (georgischen) Meldezettels vor.

Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 9. Juni 2004 und am 7. Februar 2005 gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie stamme aus römisch XXXX, wo ihre Eltern und ihr Bruder nach wie vor lebten. Nach ihrer Schulausbildung in römisch XXXX habe sie die Universität in römisch XXXX abgeschlossen. Von römisch XXXX bis römisch XXXX sei sie bei der Polizei gewesen. Am römisch XXXX habe eine Sonderaktion des Sicherheitsdienstes ihre Wohnung durchsucht und ihren Ehemann in Untersuchungshaft gebracht. Ihm sei vorgeworfen worden, während des Krieges mit Munition und Waffen gehandelt zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin habe mittels Bekannten am römisch XXXX seine vorläufige Freilassung bewirken können. Am römisch XXXX sei sie von vier unbekannten Männern vergewaltigt worden. Sie habe keine Anzeige erstattet, weil ihr niemand hätte helfen können, und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen; erst in Österreich habe sie sich untersuchen lassen, weil sie damals zu ängstlich gewesen sei. Vor ihrer Ausreise hätten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann ungefähr ein Monat in römisch XXXX gelebt, wo sie persönlich überhaupt keine Probleme gehabt hätten; aufgrund der damaligen Unruhen in Adscharien seien sie von dort geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte, sie von den unbekannten Männern ermordet zu werden. Mit der Polizei und den Behörden habe sie jedoch keine Probleme gehabt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Georgien für zulässig (Spruchteil römisch II.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchteil römisch III.). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zu Georgien und beurteilte das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig. Weiters verneinte es eine refoulementrelevante Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erste verfahrensgegenständliche Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist und in der neben allgemeinen Ausführungen auf die Fluchtgründe des Ehemannes der Erstbeschwerdefüherin verwiesen wird.

4. Mit Bescheid vom 24. März 2005, Zahl: 04 11.750-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zu Georgien und beurteilte das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig. Weiters verneinte es eine refoulementrelevante Gefährdung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und begründete abschließend die Ausweisungsentscheidung. Das Berufungsverfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin wurde am 17. November 2006 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 eingestellt.

5. Am 24. August 2004 brachte der Zweitbeschwerdeführer einen Asylantrag ein. Dazu gab er bei seinen Einvernahmen am 26. August 2004 und 10. Oktober 2005 vor dem Bundesasylamt - zusammengefasst - an, er sei georgischer Staatsbürger, gehöre der georgischen Volksgruppe an, sei orthodoxen Glaubens und stamme aus römisch XXXX. Nach seiner Schulausbildung in römisch XXXX habe er die Universität in römisch XXXX besucht und danach bis 2004 als römisch XXXX gearbeitet. Nach der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes hätten nur der Zweitbeschwerdeführer und der Bruder seines Schwagers gewusst, wo sich die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann befänden. Der Bruder seines Schwagers sei am römisch XXXX in römisch XXXX durch acht Schüsse getötet worden. Wer diesen umgebracht habe und warum, sei nicht bekannt. Die Familie vermute, dass es die Verfolger der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien, da er keine Feinde gehabt habe. Unbekannte Männer seien zum Zweitbeschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn zum Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes befragt. Am 15. August 2004 seien diese zu seiner Arbeitsstelle gekommen und hätten den Zweitbeschwerdeführer in die Nähe der römisch XXXX geschleppt, dort geschlagen und zur Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann ausgefragt. Der Zweitbeschwerdeführer habe gemeint, sie sollten bis zum 20. August 2004 warten, dann könnte er in Erfahrung bringen, wo sich die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann aufhalten würden. Daraufhin sei der Zweitbeschwerdeführer freigelassen worden und zunächst am 18. August 2004 nach Tiflis und von dort am 24. August 2004 aus Georgien geflohen. Er habe den Vorfall nicht angezeigt, weil in Georgien "die Polizei noch nicht sehr stark" sei. Auch vermute er, dass die unbekannten Personen von einer staatlichen Behörde gewesen seien. Nach Vorhalt, dass das Fluchtvorbringen seines Schwagers für unglaubwürdig gewertet worden sei, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er die Wahrheit sage. Weiters legte er einen Mitgliedsausweis der Arbeitspartei und seine (georgische) Meldebestätigung vor.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Nach Feststellungen zur Situation in Georgien, führte das Bundesasylamt zu den für unglaubwürdig erachteten Fluchtgründen im Wesentlichen aus, der Zweitbeschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen auf das für unglaubwürdig qualifizierte Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und deren Ehemannes aufgebaut, weshalb auch dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen sei. Weiters lägen keine relevanten Umstände vor, um dem Zweitbeschwerdeführer Refoulementschutz zu gewähren. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer die zweite verfahrensgegenständliche Berufung, die nunmehr (ebenfalls) als Beschwerde zu werten ist. In dieser wird neben allgemeinen Ausführungen vorgebracht, im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde der Zweitbeschwerdeführer von den Personen, die gedroht hätten, ihn umzubringen, falls er nicht den Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin und deren Ehemannes bekannt gebe, verfolgt werden. Deshalb könne er nicht zurückkehren.

8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom 14. November 2005, rechtskräftig geworden am 4. Jänner 2006, wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX vom 22. Juni 2006, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom 24. Oktober 2006, rechtskräftig geworden am 27. Oktober 2006, wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX vom 1. Februar 2007, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom 2. April 2008, rechtskräftig geworden am 8. April 2008, wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX vom 17. Juli 2008, rechtskräftig geworden am 20. Juli 2008, wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

9. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch XXXX vom 29. März 2007, rechtskräftig geworden am 18. April 2007, wurde gegen den Zweitbeschwerdeführer ein bis zum 29. Juni 2013 gültiges Rückkehrverbot erlassen.

10. Am 26. Februar 2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden die Beschwerdeführer ergänzend befragt. Weiters wurden eine Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend das Asylverfahrens des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin (siehe oben Punkt 4.) und ein neuropsychiatrisches Zeugnis von Dr. römisch XXXX vom 14. Februar 2007 betreffend die Erstbeschwerdeführerin zum Akt genommen; der Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24. April 2006 (Beilage 1. zur Verhandlungsschrift [VS]) wurde verlesen und erörtert.

11. Am 10. Oktober 2007 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat das in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. römisch XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, zum gesundheitlichen Zustand der Erstbeschwerdeführerin ein. Aus diesem geht - zusammengefasst - hervor, dass sich bei der Erstbeschwerdeführerin konkrete Hinweise auf eine Belastungs- und Anpassungsstörung fänden; ob diese primär posttraumatischer Genese sei und/oder auch der anhaltenden Lebenskrise (Fehlgeburt, Verlassen ihres Ehemannes etc.) entspringen könnte, sei psychiatrisch nicht zu verifizieren.

Die Verfahrensparteien gaben zu diesem Gutachten keine Stellungnahme ab.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur hier entscheidungsrelevanten Situation in Georgien:

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. [...]

Eine besondere Rolle bei der Bewertung der Lage in Georgien spielen weiterhin die Sezessionsgebiete Abchasien und Südossetien. In diesen Gebieten sind die Möglichkeiten für eine Einsichtnahme in die tatsächlichen Gegebenheiten gering. Es muss vor allem bei politisch relevanten Sachverhalten jedoch von weitgehend rechtlosen und willkürlichen Zuständen ausgegangen werden, Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Willkür in rechtlichen und politischen Entscheidungen sind an der Tagesordnung.

Die politische und rechtliche Einbindung Adschariens, mit dessen Führung es in den vergangenen Jahren immer wieder Streit in innenpolitischen, rechtlichen und fiskalischen Fragen gegeben hatte, wurde nach der Abdankung und Ausreise des bisherigen regionalen Machthabers Aslan Abaschidse am 6. Mai 2004 und der Verabschiedung eines Autonomiegesetzes durch das Tifliser Parlament neu geregelt. Die Beziehungen zu der Region sind im Vergleich zu anderen Provinzen inzwischen als normal zu bewerten. [...]

In Georgien ist eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen aktiv. Zu den bekanntesten zählen die Organisationen "Liberty Institute", "Georgian Young Lawyers Association" und "Frühere politische Gefangene für Menschenrechte". Seit Ende 2000 gibt es eine georgische Sektion von Amnesty International, Human Rights Watch hat das Tiflisser Büro Ende 2003 in die Moskauer Niederlassung integriert. Die Regierung, deren Repräsentanten zu einem großen Teil aus der vorrevolutionären NRO-Szene stammen, hat sich 2005 dem Dialog mit den NROen allerdings weitgehend entzogen. Diese Haltung kulminierte Anfang 2006 in einer unsachlichen Öffentlichkeitskampagne führender Kabinettsmitglieder gegen die Führung der "Georgian Young Lawyers Association", einer der deutlichsten und gerade unter Studenten angesehensten Quellen der Kritik an der Regierung. [...]

In der Zeit seit der "Rosenrevolution" sind dem Auswärtigen Amt keine staatlichen Repressionen gegen bestimmte Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bekannt geworden. Sondereinsätze in Tiflis im Rahmen der Terrorismusbekämpfung jedoch zeigten aus menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Sicht problematisches Vorgehen gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen.

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sowie die Versammlungs-, Vereinigungs-, Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen. [...]

Während die Versammlungsfreiheit im Allgemeinen gewährleistet ist, wurden in der Vergangenheit mehrfach private und öffentliche Zusammenkünfte religiöser Minderheiten durch religiöse Eiferer (mitunter gewaltsam und unter passiver oder aktiver Beteiligung von Sicherheitsorganen) verhindert oder aufgelöst. [...]

Presse- und Meinungsfreiheit sind im Allgemeinen gewährleistet, in Georgien sind eine Vielzahl von Print- und elektronischen Medien tätig. [...]

Mit Ausnahme der Übergriffe auf religiöse Minderheiten sind dem Auswärtigen Amt seit Anfang 2004 keine durch den georgischen Staat tolerierten oder geförderten Repressionen Dritter bekannt geworden.

[...]

Angesichts der allgemein noch mangelnden Transparenz und Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgung kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten im Strafverfahren oder im Strafvollzug schlechter behandelt werden als orthodoxe ethnische Georgier. [...]

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist insgesamt gewährleistet. Dazu trägt die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, alleinstehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. [...]

Das georgische Gesundheitswesen befindet sich nach wie vor in einer schwierigen Lage. Sie ist durch ständig erweiterte Behandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet, die aber häufig nur gegen kostendeckende Bezahlung erhältlich und damit für zahlreiche Georgier kaum verfügbar sind. Eine kostenlose medizinische Behandlung ist nur in bestimmten Fällen (u.a. Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung in schweren Fällen, Tuberkulosebehandlung, Lebensbedrohung) möglich. Auch die Finanzierung dieser kostenlosen Behandlungsprogramme ist angesichts der großen Finanzprobleme des Staates nicht immer gesichert. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte.

In Tiflis und anderen größeren Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können - ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis - in den größeren Städten (Batumi, Kutaissi, Telawi) grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen. Allerdings sind 2005 größere Investitionsvorhaben angelaufen, um künftig auch die Grundversorgung in Westgeorgien über ein großes Krankenhaus in Kutaissi grundlegend zu verbessern. [...]

Viele der in Deutschland verfügbaren Medikamente sind auch in Georgien erhältlich. Ihre Beschaffung ist allerdings in einigen Fällen mit größerem Zeitaufwand verbunden, da viele Apotheken Gelegenheitskäufe tätigen und keine Sortimentspflege betreiben. [...] Medikamente werden größtenteils aus Russland, der Türkei oder Westeuropa importiert; eine eigene Produktion findet nur in sehr beschränktem Umfang statt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland für bestimmte Personen ist möglich, sofern die Medikamente vom georgischen Gesundheitsministerium lizensiert worden sind. [...]

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. [...]

Asylbewerber legen im Klageverfahren häufig Vorladungen der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung vor. Die Überprüfung ergab bisher in den meisten Fällen, dass sie auf den tatsächlich von den Bezirks- oder städtischen Staatsanwaltschaften benutzten Formularen geschrieben, aber mit gefälschten Unterschriften versehen, von dort nicht beschäftigten Personen unterschrieben und/oder mit den Siegeln anderer Stellen gestempelt waren. Häufig wird die Rubrik "in welcher Eigenschaft vorgeladen" mit dem georgischen oder russischen Wort für "Verdächtiger" ausgefüllt, was der tatsächlich von den Staatsanwaltschaften angewandten Praxis widerspricht, "Zeuge" zu schreiben oder zu diesem Punkt keine Angaben zu machen, um den Verdächtigen nicht unnötig vorzuwarnen. Zunehmend werden auch sonstige Schreiben von Innenbehörden vorgelegt (z.B. Haft- oder Durchsuchungsbefehle), die auf eine Verfolgung des Asylbewerbers hindeuten sollen. Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts liegen nicht vor. In vier Fällen wurden durch drucktechnische Manipulationen Artikel unwahren Inhalts in Zeitungen eingefügt.

[...]

Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile sind relativ leicht zu fälschen, da die Beschaffung der erforderlichen Formulare oder Briefköpfe in den zuständigen Behörden mit Hilfe von Bestechungsgeldern oder Nutzung von Beziehungen leicht zu bewerkstelligen ist. Ähnliches gilt für die einmalige Benutzung echter oder die Beschaffung ausgesonderter alter Dienstsiegel. Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile werden in Asylverfahren gelegentlich noch in russischer Sprache vorgelegt, obwohl seit 1996 nur noch sehr wenige offizielle Schriftstücke in russischer Sprache erstellt werden. Nachfragen bei den ausstellenden Behörden ergeben in vielen Fällen, dass die als Unterzeichner genannte Person dort nicht bekannt oder das Siegel veraltet oder einer anderen Behörde zuzuordnen ist.

Bei sonstigen Bescheinigungen muss davon ausgegangen werden, dass sie nach Belieben hergestellt werden können. Die wichtigsten Fälschungsmerkmale bei diesen Papieren sind Unzuständigkeit der ausstellenden Behörde oder falsche Bezeichnungen offizieller Stellen (z.B. "KGB" statt "Ministerium für Staatssicherheit"). Ein weiteres mögliches Fälschungsmerkmal ist die Verwendung der russischen Sprache in Bescheinigungen georgischer Stellen. Mitgliedsausweise von politischen Parteien lassen sich leicht fälschen, da die Parteien bisher keine Mittel zu ihrer fälschungssicheren Gestaltung besitzen. Mögliche Fälschungen in diesem Bereich sind allerdings schwer nachzuweisen, da einige politische Gruppierungen nur kurz existieren, keine zentrale Mitgliederkartei führen oder selbst wechselnde Formulare für ihre Mitgliedsausweise verwenden, sofern sie überhaupt regelmäßig Mitgliedsausweise ausstellen.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24. April 2006 (Beilage 1 zur VS)

1.2. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sind georgische Staatsangehörige georgischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Schwester des Zweitbeschwerdeführers und Ehefrau von römisch XXXX, der sich seit Anfang 2006 nicht mehr in Österreich aufhält. Die Beschwerdeführer sind in römisch XXXX geboren und aufgewachsen und verfügen über eine universitäre Ausbildung. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitete vor ihrer Ausreise bei römisch XXXX, der Zweitbeschwerdeführer als römisch XXXX. Ihre Mutter lebt in einem Eigentumshaus in römisch XXXX und betreibt eine Landwirtschaft. Zahlreiche Onkel, Tanten und Cousins der Beschwerdeführer leben in römisch XXXX, römisch XXXX, römisch XXXX und römisch XXXX. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer Belastungs- und Anpassungsstörung; sie erhält eine antidepressive Dauermedikation.

Die behaupteten fluchtauslösenden Geschehnisse in Georgien werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation in Georgien stützen sich auf die zitierte Quelle, die in der Verhandlung erörtert wurde. Angesichts der Seriosität dieser Quelle und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegentreten sind, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Überdies sind sie nach wie vor aktuell vergleiche etwa Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Georgien, Stand:

November 2008, Zugriff: 27. April 2009, und die Stellungnahme des österreichischen Polizeiattachés in römisch XXXX vom September 2008 zur Sicherheitslage in Georgien).

2.2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben, ihren vorgelegten georgischen Meldebestätigungen sowie aus dem vorgelegten Dienst- und Personalausweis bzw. der Heirats- und Geburturkunde der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus seinen Verwaltungsakten und den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin (VS, S 12). Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten von Dr. römisch XXXX.

2.2.2. Zur Negativ-Feststellung der Fluchtgründe:

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin gab in seinem Asylverfahren an, er sei im abchasischen Bürgerkrieg aus dem Jahre 1992 der römisch XXXX, der ein römisch XXXX in Abchasien gewesen sei, gewesen. römisch XXXX habe im August 1992 den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin überreden wollen, Waffen des Bataillons gegen Drogen zu verkaufen, was er abgelehnt habe. Am 22. August 1992 seien während Kampfhandlungen aus Mangel an Waffen 167 Soldaten verstorben, nur 83 Soldaten hätten überlebt. 1999 sei römisch XXXX festgenommen worden, weil die georgische Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Verfahren wegen Waffenhandels eingeleitet habe. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe in diesem Verfahren über die Vorfälle vom August 1992 berichtet. In Folge sei römisch XXXX zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und im Jahre 2000 nach zwölf Monaten Haft entlassen worden. Nach seiner Haftentlassung habe römisch XXXX dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin gedroht, dass er ihn nicht in Ruhe lassen werde. Daraufhin sei das Auto der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes Anfang 2001 gesprengt worden; Ende 2001 sei ihr "halbe[s] Haus" auf Grund einer Gasexplosion abgebrannt. 2002 habe es eine "persönliche Auseinandersetzung" des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin mit römisch XXXX gegeben, indem er diesem vorgeworfen habe, ein Verräter und geldgierig zu sein sowie seine Landsleute umgebracht zu haben. Wegen dieser "problematischen Situation" sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (immer wieder) in Russland, Litauen bzw. in Deutschland, wo er einen Asylantrag gestellt habe, gewesen, jedoch jedes Mal (freiwillig) nach Georgen zurückgekehrt. Am römisch XXXX sei er vom Sicherheitsdienst festgenommen worden, weil römisch XXXX ihn wegen Waffenhandels angezeigt habe. Gegen ihn sei daraufhin auf Grund dieser Anzeige vom Staatsanwalt in römisch XXXX eine Voruntersuchung eingeleitet worden. Dieses Verfahren habe jedoch ergeben, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin unschuldig sei und keine Strafanzeige ans Gericht weitergeleitet werde. Daraufhin sei er am römisch XXXX wieder entlassen worden.

Auf Vorhalt, dass die Angaben ihres Ehemannes in Widerspruch zu ihren Ausführungen stünden, gab die Erstbeschwerdeführerin nur an, sie sage die Wahrheit, sie habe seine Freilassung veranlasst. Ihr Ehemann sei damals gegen Hepatitis C behandelt worden und sehr streitsüchtig gewesen (VS, Seite 17). Die Frage, wie es ihren behaupteten Verfolgern gelingen sollte, dass ihr Ehemann verurteilt werde, wenn der Staatsanwalt nach einer Voruntersuchung bereits dessen Unschuld festgestellt habe und keine Anzeige an das Gericht weitergeleitet worden sei, beantwortete sie ausweichend damit, dass ihrer Meinung nach "eine Verhandlung stattfinden" würde. römisch XXXX sei ein "Beamter in den Strukturen" gewesen (VS, Seite 17). Die Frage, wie sie dann die Freilassung ihres Ehemannes habe bewirken können, wenn römisch XXXX so mächtig sei, beantwortete sie nur damit, dass sie und er "gewisse Macht" hätten und sie "die Sache nicht zu Ende führen" habe können, weil er "mächtiger" sei als sie (VS, Seite 17).

Abgesehen von diesen widersprüchlichen und unplausiblen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zeigten auch die vorgelegten Ladungen - insbesondere vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Situation in Georgien - derartig gravierende Ungereimtheiten auf, dass diese bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden können und damit ebenfalls die Unglaubwürdigkeit im Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin aufzeigen: So steht in den vorgelegten Zeugenladungen nicht, wann sich die Erstbeschwerdeführerin bei der Sicherheitsbehörde melden solle und wo. Die Frage, woher sie wusste, wann der angebliche Termin für die Zeugenaussage sein sollte, beantwortete sie nur damit, dass sie am nächsten Tag habe erscheinen müssen (VS, Seite 20). Die Frage, warum die Zeugenladungen keinen Stempel der Sicherheitsbehörde aufwiesen, beantwortete sie bloß damit, dass sich ein Stempel erübrige, wenn das Schriftstück unterschrieben sei. Zu den Fragen, warum unterschiedliche Kugelschreiber verwendet worden seien, das vorgedruckte Jahresdatum ausgebessert worden sei und beide Zeugenladungen dieselbe Aktenzahl aufwiesen, konnte sie nichts angeben. Die Frage, warum ihr diese Unregelmäßigkeiten nicht aufgefallen seien, wenn sie doch jahrelang als römisch XXXX tätig gewesen sei und öfters Zeugenladungen in der Hand gehalten habe, beantwortete sie wiederum damit, dass es ihr aufgefallen sei und sie sich sicher sei, dass die Ladungen von den Personen veranlasst worden seien, welche ihren Mann verfolgen würden (VS, Seite 20). Die Dolmetscherin gab zu den vorgelegten Zeugenladungen an, sie habe im Laufe ihrer Dolmetschertätigkeit Formblätter von Zeugenladungen mehrmals übersetzen müssen; diese würden aus zwei Teilen bestehen, wobei ein Teil ein Empfangsschein für den Empfänger sei und der andere Teil an die Behörde, von welcher die Ladung ausgestellt worden sei, zurückgesendet werde. Die ihr vorliegenden Schreiben seien nicht identisch mit einem solchen Formblatt. Auch seien weder die Zeit angegeben noch das Zimmer, in dem die Zeugenbefragungen stattfinden hätte sollen. Sie schätze diese so ein, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handle oder sie von jemandem selbst verfasst worden seien, um einer Registrierung zu entgehen (VS, Seite 21).

Weiters spricht gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr der Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Ehemann immer wieder freiwillig nach Georgien zurückkehrte und auch sein österreichisches Asylverfahren nicht abgewartet hat. Dazu befragt, antwortete die Erstbeschwerdeführerin nur, ihr Ehemann habe nicht mehr mit ihr zusammenleben wollen und sie verlassen (VS, Seite 19). Auf Vorhalt, warum sie (im Gegensatz zu ihrem Ehemann) nicht vorgebracht habe, dass ihr Auto und Haus von den angeblichen Verfolgern gesprengt worden seien, führte sie nur aus, sie sei danach nicht gefragt worden (VS, Seite 18). Weiters beantwortete sie die Frage, warum sie nicht schon früher Georgien verlassen habe, wenn doch angeblich ihr Auto und ihre Wohnung von den Verfolgern in Brand gesetzt worden seien und ihr Ehemann (deswegen) im September 2003 nach Deutschland geflüchtet sei - sie jedoch dennoch in Georgen blieb, nur damit, dass sie von niemanden persönlich angegriffen worden sei (VS, Seite 21).

Überdies zeigte sie die von ihr behaupteten Vorfälle nicht bei den georgischen Sicherheitsbehörden an, obwohl sie selbst jahrelang als römisch XXXX tätig gewesen sei. Befragt dazu, fragte sie ausweichend, bei wem sie Anzeige hätte erstatten sollen (VS, Seite 15). Auch ließ sie sich nach ihren Vergewaltigungen in Georgien nicht gynäkologisch untersuchen, obwohl sie angeblich schreckliche Schmerzen im Unterleib gehabt habe, sondern erst Monate später in Österreich. Dazu befragt, gab sie (wiederum) an, der (georgische) Arzt hätte die Polizei verständigt, was sie nicht wollen habe (VS, Seite 15).

Außerdem konnte die Erstbeschwerdeführerin nichts Konkretes zu den Fluchtgründen des Zweitbeschwerdeführers angeben, obwohl dieser sein Fluchtvorbringen auf das der Erstbeschwerdeführerin aufbaute. So gab sie nur an, er sei Anfang oder Mitte August 2004 entführt und im Kofferraum eines Fahrzeuges zu einem Fluss in der Nähe ihres Dorfes gebracht worden, wo er geschlagen worden sei. Umgekehrt konnte auch der Zweitbeschwerdeführer nichts Genaues zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin angeben.

Abgesehen davon, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Fluchtgründe auf das als unglaubwürdig zu wertende Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin aufbaute und diese daher ebenfalls als unglaubwürdig zu qualifizieren waren, ergaben sich zusätzlich auch im Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers zahlreiche Unplausibilitäten: So gab er auf die Frage, warum die behaupteten Verfolger nicht zur Mutter der Beschwerdeführer gekommen seien, um den Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihres Schwiegersohnes in Erfahrung zu bringen, an, dass sich die Verfolger wahrscheinlich nicht "getraut" hätten, in ein Dorf zu kommen, wo die ganze Nachbarschaft Übergriffe mitbekäme und sie "keine Unruhe stiften" wollten. Seine Entführung sei ihnen leichter gefallen (VS, Seite 5). Auf die Frage, warum dann diese Personen zur Zollbehörde (der Arbeitsstelle des Zweitbeschwerdeführers) gekommen seien und sie dort doch vielmehr "Unruhe" schaffen würden, antwortete der Zweitbeschwerdeführer nur, dass sein Arbeitskollege die LKWs kontrolliert habe und einmal "draußen, einmal drinnen" gewesen sei. Es sei für sie ein Leichtes gewesen, ihn von dort zu entführen. Auf den Vorhalt, seinem Arbeitskollegen hätte auffallen müssen, dass er entführt worden sei, gab er wiederum an, dieser habe erst am nächsten Tag von der Entführung gewusst (VS, Seite 5).

Weiters entgegnete er auf die Frage, warum er nicht zu seiner Mutter gezogen sei, wenn diese offenbar in Ruhe habe leben können und nach seinen Angaben im Dorf kein Aufruhr entstehen sollte und er deshalb dort keine Verfolgungen zu befürchten gehabt hätte, nur, er sei sich sicher, dass sie ihn auch bei seiner Mutter aufsuchen würden (VS, Seite 7).

Nach Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. August 2004 angegeben habe, seine Verfolger seien einmal zu ihm am Arbeitsplatz, danach zu ihm nach Hause und beim dritten Mal wieder zu seinem Arbeitsplatz gekommen, von wo sie ihn entführt hätten und in der Verhandlung in Widerspruch dazu angab, dass seine Verfolger nur einmal zu ihm gekommen seien, antwortete er, seine Entführer hätten ihn beim ersten und zweiten Mal nicht angetroffen, sondern erst beim dritten Mal. Ihm sei ausgerichtet worden, dass er von bestimmten Personen gesucht werde. Er habe zwar nachgeforscht, wer ihn suche, jedoch nichts erfahren. Auf die weitere Frage, warum er nicht gleich Georgien verlassen habe, wenn doch angeblich der Bruder des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin ermordet worden sei und die angeblichen Entführer schon zweimal nach ihm gesucht hätten, antwortete er, erst als es "unerträglich" geworden sei, habe er Georgien verlassen. Im Übrigen wird selbst von den Beschwerdeführern bloß vermutet, dass der Tod des Bruders des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin mit den Verfolgern der Beschwerdeführer in Verbindung zu setzen ist.

Weiters gab der Zweitbeschwerdeführer zum Vorhalt, warum ihm fünf Tage Zeit gelassen worden sei, den Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin und deren Ehemannes bekannt zu geben und seine Verfolger ihn nicht gleich am Entführungstag telefonieren hätten lassen, um den Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, ausweichend an, dass er ihnen gesagt habe, er brauche Zeit dafür und diese hätten ihm dann fünf Tage Zeit gegeben (VS, Seite 6). Nach Vorhalt, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, er sei wegen Waffenhandels angezeigt worden, doch hätten die Ermittlungen ergeben, dass er unschuldig sei, weshalb kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und auf die Frage warum dann die Sicherheitsbehörden ein Interesse an seinem Schwager gehabt hätten, antwortete er, dass zwei Beamte, die zwar für die Behörde arbeiten würden, jedoch im eigenen Interesse handeln würden, ihr Amt dafür missbraucht hätten. Er glaube auch nicht, dass sein Schwager etwas getan habe, wofür man ihn "offiziell" bestrafen könne. Die Beamten hätten ein persönliches Interesse an seiner Bestrafung gehabt. Die weitere Frage, warum er dann diese Vorfälle nicht angezeigt habe, wenn das Strafverfahren in Georgien offenbar funktioniere, beantwortete der Zweitbeschwerdeführer nur mit der Frage, gegen wen er Anzeige hätte erstatten sollen (VS, Seite 7).

Schließlich spricht gegen eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer, dass ihre Mutter und zahlreiche andere nahe Verwandte in Georgien lebten und geregelten Arbeitsverhältnissen nachgingen.

Zusammengefasst waren die Fluchtvorbringen daher als unglaubwürdig zu qualifizieren.

3. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Die Beschwerdeführer haben ihre jeweiligen Asylanträge nicht vor dem 1. Mai 2004 gestellt; die Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig; die Beschwerdeverfahren sind daher nach dem AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen. Da es am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG. Paragraph 38, AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).

3.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.3.2. Zur Abweisung der Asylanträge ist zunächst auszuführen, dass - wie oben dargelegt - das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen unglaubwürdig ist. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Fluchtvorbringen, sie würden von Dritten (aus den Vorbringen ergibt sich, dass die behaupteten Verfolger nicht den staatlichen Behörden zuzurechnen sind) verfolgt, kann nicht angenommen werden, dass ihnen dagegen hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde bzw. dass ein Schutzersuchen an die Behörden ihres Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Denn aus den Feststellungen zur Situation in Georgien ergibt sich, dass die Mängel im georgischen Rechts- bzw. Justizsystem nicht so gravierend seien, dass ein Schutzersuchen an die Behörden von Haus aus erfolglos erschiene (siehe dazu auch die Anfragebeantwortung des [dt.] Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Koblenz vom 17. Juli 2007 zu 7 K 26/07.KO, 2, worin grundsätzlich bejaht wurde, dass ein georgischer Staatsangehöriger ossetischer Volksgruppenzugehörigkeit gegen Übergriffe von Privatpersonen in Georgien wirksamen Schutz durch die Sicherheitsorgane erhalten könne; umso mehr muss dies für die Beschwerdeführer gelten, die der georgischen Mehrheitsethnie angehören). Hinsichtlich der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit ist darüber hinaus anzumerken, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt vergleiche dazu VwGH 4.5.2000, 99/20/0177). Abgesehen davon steht den Beschwerdeführern eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, etwa im nahe römisch XXXX gelegen Dorf ihrer Mutter oder nach römisch XXXX offen.

Weiters ergibt sich aus den Feststellungen zur Situation in Georgien, dass die Erstbeschwerdeführerin - sollte sie tatsächlich ein Mitglied der (oppositionellen) Arbeitspartei gewesen sein - deswegen keinen Gefährdungen ausgesetzt ist.

3.4.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG BGBl. römisch eins 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:

"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108 ;, 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44 ;, 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66 ;, 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).

3.4.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Punkt 3.4.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

In Georgien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer in Georgien Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Georgiens entziehen könnten. Die Beschwerdeführer haben auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte, wobei in diesem Zusammenhang einerseits darauf hinzuweisen ist, dass sie in Georgien über ein familiäres Netz (ihre Mutter und zahlreiche andere Verwandte leben dort) verfügen und andererseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen ist, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Georgien in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären.

Im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Erstbeschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen: Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten, die Behandlung von Erkrankungen in Georgien zu gewährleisten, erreichen im vorliegenden Fall nicht die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judkatur festgesetzt wird vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. United Kingdom, in dem die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; vergleiche zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. United Kingdom). Vielmehr ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass psychiatrische Behandlungen sogar kostenlos ermöglicht werden; zusätzlich ist davon auszugehen, dass sie von ihren in Georgien lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt würde. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Erstbeschwerdeführerin Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht gegeben.

3.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

3.6.1.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 mwN). Ehepartner gleichgestellt sind unverheiratete Lebensgemeinschaften, soweit ein tatsächlich bestehendes Familienleben vorliegt (Chvosta, ÖJZ 2007/74, 860).

3.6.2.1. In Österreich leben keine Familienangehörigen der - in Georgien geborenen und dort aufgewachsenen - Beschwerdeführer, während in Georgien etliche nahe Familienangehörige leben. Damit liegt keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Familienleben vor.

3.6.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben ist auszuführen, dass sie über keine Beschäftigungsbewilligungen (siehe AV vom 14. April 2009) verfügen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sind (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Ausgehend davon, dass bei Fremden, die sich kürzer als fünf Jahre in Österreich aufhalten, auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe regelmäßig angenommen werden muss, dass noch keine hinreichende Verfestigung stattgefunden hat vergleiche Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844), trifft Derartiges auch auf die Beschwerdeführer zu, die sich erst seit Anfang Juni bzw. Ende August 2004 in Österreich aufhalten.

3.6.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisungen der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würden, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Die Beschwerdeführer durften sich in Österreich nur auf Grund von Asylanträgen aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Beim Zweitbeschwerdeführer fällt zusätzlich ins Gewicht, dass er mehrmals rechtskräftig wegen Eigentumskriminalität zu mehreren Monaten Freiheitsstrafe innerhalb kurzer Zeit verurteilt wurde (siehe oben Punkt römisch eins.6., vergleiche dazu auch VwGH 8.11.2006, 2006/18/0323).

3.6.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisungen der Beschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Spruchteil römisch III. des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden angefochtenen Bescheides war im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG abzuändern, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.06.2005, 2005/20/0108) die Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren ist.