Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2009

Geschäftszahl

B8 316685-1/2008

Spruch

B8 316.685-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch XXXX, StA. Republik Kosovo, vom 17.12.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2007, Zahl: 06 14.102-BAS, zu Recht erkannt:

römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

römisch III. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang:

Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte vor Staatsangehörige von Serbien - geboren in der Gemeinde römisch XXXX - zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen, der albanischen Volksgruppe anzugehören und am 27.12.2006 - ebenso wie ihr mit ihr illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereister Ehegatte römisch XXXX (protokolliert zur hg. Zahl B8 316.686-1/2008) - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Befragung durch das Stadtpolizeikommando Schwechat, Sondertransit, am 29.12.2006 gab die Beschwerdeführerin befragt zum Fluchtgrund Folgendes an:

"F: Warum haben Sie das Land verlassen?

A: Wir lebten am Stadtrand von römisch XXXX und mein Mann war als Taxifahrer tätig. Einige Male haben Männer, welche ich nur vom Sehen kenne, vor unserem Haus geparkt. Ich wurde auch mehrmals angerufen, die Männer sagten am Telefon, dass sie mich töten werden. Mir wurde auch gesagt, dass ich einem der Männer gefallen würde und wir konnten nichts dagegen unternehmen. Ich war tagsüber nur mit meinem Sohn zuhause, weil mein Mann gearbeitet hat. Aus Angst entführt zu werden, mussten wir letztendlich die Heimat verlassen. Es ist mehrmals vorgekommen, dass andere Frauen entführt worden sind und die Familien erpresst worden sind oder die Frauen zur Prostitution gezwungen worden sind. Wir können nicht mehr zurück und deshalb haben wir einen Asylantrag gestellt.

Wenn wir zurückkehren, müssten wir unsere Schulden bezahlen und das Geld haben wir nicht. Mein Mann arbeitet im Kosovo den ganzen Tag für ¿ 5,-. Ich hatte im Flugzeug Angst und werde nie mehr in ein Flugzeug einsteigen. Ursprünglich wollten wir nach Frankreich und da ich Flugangst hatte, wollten wir mit einem anderen Verkehrsmittel nach Frankreich weiterreisen. Als wir die Flugtickets kauften, stellten wir fest, dass wir zu wenig Geld hatten. Wir waren in diesem Moment völlig außer uns, weil wir unseren Sohn nicht mitnehmen konnten und doch schnell flüchten mussten. Ein unbek. Mann, der neben uns war, bemerkte unsere Beunruhigung und war bereit unseren Sohn nach römisch XXXX zurückzufahren. Ob er dies getan hat wissen wir nicht und daher sind wir sehr beunruhigt. Aus diesem Gründen will ich hier in Österreich um Asyl ansuchen."

Am 08.01.2007 und am 20.11.2007 wurde die Beschwerdeführerin jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Einvernahme am 08.01.2007

"Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person, Ihrem Reiseweg oder eventuell vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen?

Antwort: Nein. Wir sind mit einem Taxi nach Mazedonien gefahren und mein Sohn ist dort geblieben. Wie mein Mann die Papiere besorgt hat, kann ich nicht sagen und dann wurden wir hier in Österreich erwischt. Ich bin das erste Mal geflogen und hatte Flugangst. Wegen dieser Flugangst wollten wir dann von hier aus mit einem anderen Transportmittel weiterreisen, da ich ja die Flugangst hatte.

Frage: Wurden Sie bezüglich Ihrer Schwangerschaft schon untersucht hier in Österreich, wenn ja, wann?

Antwort: Ich habe morgen eine Untersuchung in römisch XXXX, nachgefragt gebe ich an, dass ich etwa im neunten Monat schwanger bin. Ich kann den vorberechneten Geburtstermin nicht genau sagen, entweder Ende Jänner oder Anfang Februar sollte das Kind zur Welt kommen.

Frage: Sind Sie legal mit eigenem Reisepass ausgereist, wo befindet sich dieser?

Antwort: Ja. Anmerkung, siehe AIS)

Frage: Haben Sie während Ihrer Reise Grenzkontrollen wahrgenommen?

Antwort: Ja, ich weiß aber nicht mehr genaue über welchen Grenzübergang wir nach Mazedonien eingereist sind. Die legale Ausreise aus Kosovo war kein Problem.

Frage: Über welchen Staat reisten Sie in das EU-Gebiet ein?

Antwort: Wir sind von Mazedonien direkt nach Österreich geflogen, eigentlich wollten wir ja nach Frankreich. Aber weil ich Angst hatte, sind wir nicht weitergeflogen.

Frage: Warum wollten Sie gerade nach Frankreich?

Antwort: Das kann ich nicht sagen, dass hat mein Mann so ausgemacht. Mein Mann hat gesagt, wir müssen weg. Warum gerade Frankreich, kann ich nicht sagen.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie je bei einer Vertretungsbehörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt oder erhalten?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in einem anderen Land von den Behörden angehalten und untergebracht bzw. wurden Sie in einem anderen europäischen Land erkennungsdienstlich behandelt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein, nur meine Mann ist hier mit mir. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch in Frankreich niemanden habe.

Frage: Wer hat Ihre Reise organisiert und finanziert, bzw. wer hat den Kontakt zum Schlepper hergestellt?

Antwort: Das hat alles mein Mann gemacht.

Frage: Von wem stammen die Geldmittel und wie hoch sind diese?

Antwort: Was bezahlt wurde, kann ich nicht sagen.

Frage: Sind Sie vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?

Antwort: Nein, nur bei der Ausstellung von Dokumenten.

Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis oder in Polizeihaft?

Antwort: Nein.

Frage: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrer Heimat gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?

Antwort: Nein.

Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

Antwort: Nein.

Frage: Womit haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?

Antwort: Ich war Hausfrau.

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen zu Ihren Fluchtgründen, im Hinblick auf die Erstbefragung ergänzen, etwas hinzufügen oder berichtigen?

Antwort: Ja. Mein Mann hat gearbeitet und ich habe diese Männer, die vielleicht der Mafia angehört haben, nicht bei der Polizei angezeigt, weil ich diese Männer nicht gekannt habe und auch nicht gesehen habe. Wenn man bei uns eine Anzeige erstattet, dann wird es schwierig. Ich habe von anderen gehört, dass viele andere Anzeigen erstatten und die Polizei hat aber nie diese Männer gefunden. Seit 2006, also seit etwa einem Jahr, habe ich die Probleme. Sie sind so einmal im Monate oder alle zwei drei Monate ein Mal gekommen. Ich hatte nie Ruhe. Wegen mir musste mein Mann mit der Arbeit aufhören, weil ich Angst hatte. Diese Männer haben zu mir gesagt, dass sie mich entführen und mich verkaufen werden. Normalerweise machen die es so, dass sie eine Person entführen und dann Geld verlangen um die Person frei zu lassen. Hier in Österreich bin ich jetzt ruhiger, nur mein Sohn ist noch im Kosovo, deshalb geht es mir noch nicht ganz gut. Ich habe Albträume. Mein Sohn befindet sich beim Bruder meines Mannes, aber der Bruder meines Mannes wird bald in die Schweiz gehen, weil er eine Schweizerin geheiratet hat und ich habe Angst um meinen Sohn.

Frage: Möchten Sie noch weitere Angaben machen?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen Leuten genau wurden Sie bedroht?

Antwort: Es waren mehrere Männer und sie haben albanisch gesprochen.

Frage: Wie genau sind diese Bedrohungen abgelaufen, können Sie das genauer ausführen?

Antwort: Sie haben zu mir gesagt, dass sie mich abholen werden und dass ich als Prostituierte arbeiten werde müssen, das haben sie zu mir am Telefon gesagt.

Frage: Sind Sie nur per Telefon bedroht worden?

Antwort: Nein, sie waren auch im Hof des Hauses, nachgefragt gebe ich an, dass sie schwarz gekleidet waren und Kapuzen auf dem Kopf hatten, genauer kann ich die Personen nicht beschreiben. Sie sind immer so um neun oder zehn Uhr am Abend gekommen, wenn ich alleine zu Hause war.

Frage: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie sonst Probleme, außer den geschilderten, in Ihrem Heimatland?

Antwort: Nein.

Frage: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder ihrer Volksgruppe (Religionsgruppe) benachteiligt, wurden Sie an der Ausübung Ihrer Religion gehindert?

Antwort: Nein.

Frage: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen?

Antwort: Drei oder vier Wochen vor der Ausreise haben wir beschlossen, dass wir nicht mehr im Kosovo bleiben können.

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

Antwort: Nein.

Frage: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

Antwort: Ich befürchte, dass sich die Probleme wegen der Bedrohungen wiederholen könnten und außerdem hat mein Mann Geld ausgeborgt, deshalb könnte es auch Probleme geben.

Frage: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

Antwort: Ich möchte nur nie wieder fliegen."

Am römisch XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und des römisch XXXX, römisch XXXX (protokolliert zur hg. Zahl B8 316.687-1/2008) geboren. Für ihn wurde am 19.03.2007 im Familienverfahren ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 20.11.2007 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache ein weiteres Mal einvernommen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

"Nach Erläuterung der Sachlage gebe ich weiters an, dass ich die Durchführung eines Familienverfahrens im Sinne der einschlägigen asylrechtlichen Bestimmungen begehre.

Frage:

Leiden oder litten Sie an irgendwelchen körperlichen und/oder psychischen Krankheiten, deretwegen Sie jemals behandelt wurden oder werden?

Antwort:

Nein, wir sind alle gesund.

Frage:

Gibt es außer Ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind sonst noch Angehörige hier in Österreich?

Antwort:

Nein, ich habe niemanden.

Frage:

Haben oder hatten Sie jemals etwas mit serbischen Behörden zu tun, haben Sie jemals für serbische Behörden gearbeitet, standen oder stehen Sie mit irgendwelchen serbischen Personen bzw. Personengruppen in Kontakt?

Antwort:

Nein, nie.

Frage:

Sie haben in römisch XXXX gelebt. Hatten Sie dort ein Haus oder eine Wohnung, wie sahen denn Ihre persönlichen Lebensumstände aus?

Antwort:

Wir haben ein Haus gehabt, ein Garten war dabei. Der Schwager und die Schwägerin wohnen auch im Haus. Das Haus liegt an der Peripherie, unser Haus ist aber etwas abgelegen.

Frage:

Gut, Sie haben also als Fluchtgrund geltend gemacht, dass unbekannte Männer versucht hätten Sie zu entführen, es sei zu Drohungen gekommen. Wie sind diese Drohungen konkret abgelaufen, bitte schildern Sie möglichst genau wie das zugegangen ist!

Antwort:

Anfang 2006 kamen einige Personen, die haben immer gesagt sie kommen von einer Agentur, die haben mir gute Bedingungen angeboten, ich habe aber abgelehnt, sie kamen trotzdem einige Male. Mein Mann war in der Arbeit während sie immer kamen, ich hatte große Angst, von meinen Freundinnen habe ich gehört, dass diese Leute kommen und Angebote machen, die nehmen die Frauen mit und verschwinden dann einfach, auch mich wenn sie mich überzeugt hätten, selbst wenn mir nicht zustoßen würde, sie kennen ja unsere Mentalität, solche Frauen werden nicht anerkannt von der Gesellschaft, die haben keine Möglichkeit wieder zu heiraten, die verlieren alles, die Familie, alles. Sie haben gesagt, dass das so eine Art Model-Job ist, aber das ist Prostitution, ich lehnte immer ab.

Frage:

Warum, glauben Sie, haben die Männer Sie nicht gleich entführt, sondern immer nur durch Monate hindurch verbal bedroht? So wie Sie die Sache bisher erzählt haben wäre es doch ohne jegliches Risiko für die Täter gewesen Sie mitzunehmen, niemand ist im Haus, niemand hat die Entführer beobachtet, kein Mensch hätte die Entführung stören können. Können Sie sich das erklären?

Antwort:

Zu diesem Zeitpunkt als mir das passiert ist habe ich von solchen Sachen auch von anderen gehört. Die hätten es nicht gewagt mich mitzunehmen, ich hätte geschrieen, aber sie versuchen es zuerst auf nette Art, ich habe immer abgelehnt.

Frage und Vorhalt:

Vorbehaltlich Ihrer Glaubwürdigkeit liegt Ihrem Asylantrag ausschließlich ein strafbares Geschehen zugrunde, das überall auf der Welt passieren kann, das ist nicht asylrelevant, vor allem deshalb nicht, das Sie ja den Sachverhalt der Polizei anzeigen hätten können, um so entsprechende Hilfe zu erlangen. Was sagen Sie dazu?

Antwort:

Ich habe das meinem Mann erzählt und mit ihm geredet. Die Leute, die gefährlich sind, die können der Polizei auch nichts antun, es herrscht Korruption, die Polizei ist auch bestechlich, das hätte keinen Sinn gemacht.

Frage:

Ich habe keine weiteren Fragen mehr an Sie und beende jetzt das Interview. Wollen Sie noch etwas anführen was noch nicht zur Sprache gekommen ist und Sie noch schildern möchten?

Antwort:

Ich bedanke mich beim österreichischen Staat, dass wir bleiben dürfen, ich fühle mich sehr sicher, nur mein Sohn fehlt mir sehr, ich träume sehr davon und vermisse ihn sehr. Der Schwager wo jetzt der Sohn lebt, hat sich verlobt mit einer Frau in der Schweiz, die Schwägerin ist auch verlobt, ich habe Angst, dass der Sohn alleine bleiben wird."

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 03.12.2007, Zahl: 06 14.102 - BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo", nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Republik Serbien, Provinz Kosovo", ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin für das Verlassen des Landes angegebenen Gründe unglaubwürdig seien. Selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens wäre der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da die Verfolgungshandlungen lediglich von privaten Personen ausgehen würden und die Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates vorliegen würde.

Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 06.12.2007, erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.12.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet). Hinsichtlich der wegen der unterschiedlichen Gewichtung vom Bundesasylamt als unglaubwürdig gewerteten verschiedenen Darstellungen der geschilderten Vorfälle, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Vorgangsweise der organisierten Menschenhändler differenziert sei. Zuerst würden sie mit Versprechungen und Überredungen agieren, dann würden Drohungen folgen und letztendlich würde Gewalt angewendet werden. Es wäre für die Menschenhändler primär einfacher, Frauen zu einem Job oder einem Gang ins Ausland zu überreden, als diese gleich zu entführen. So könnten sie sich nämlich immer auf die Freiwilligkeit der Frauen berufen. Weiters stelle für die Beschwerdeführerin die Tatsache, dass sie die bedrohenden Personen "vom Sehen her" kenne, jedoch ihre Identität nicht wisse, keinen Widerspruch dar. Die belangte Behörde habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin die vorgeblichen Widersprüche zu Gehör zu bringen und aufgrund der gebotenen Ermittlungspflicht durch geeignete Fragestellungen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Die angeführte Gefährdungslage sei der alleinige Grund für das Verlassen des Heimatlandes gewesen. Wirtschaftlich und finanziell wäre die Familie aufgrund der Tätigkeit ihres Ehegatten als Taxifahrer gefestigt gewesen.

Die Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dahingehend, dass es sich lediglich um Jobangebote von in der Gesellschaft wenig angesehenen Tätigkeiten gehandelt hätte, sei nicht nachvollziehbar und bleibe unbegründet. Sie beruhe vielmehr darauf, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit ihrem gesamten Vorbringen auseinander zu setzen.

Hinsichtlich der von der Behörde erster Instanz getroffenen Feststellungen zur Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der staatlichen Behörden im Kosovo entgegnete die Beschwerdeführerin, dass es in derartigen Fällen wie dem vorliegenden den UNMIK/KFOR/KPS-Truppen nicht möglich sei, ausreichenden Schutz zu gewähren. Die Menschenhändlerorganisationen würden professionell arbeiten. Wäre die Beschwerdeführerin zur Polizei gegangen, hätte sie noch keine Handhabe gegen die sie bedrohenden und bedrängenden Männer gehabt. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass die Behörde erster Instanz in den relevanten Bereichen, organisierte Kriminalität, Menschenhandel (Prostitution), Korruption und Fähigkeit der Behörde zur Schutzgewährung nur mangelhaft ermittelt habe. Aufgrund ihrer Lebenserfahrung wisse sie, dass die Korruption, mafiöse Strukturen und organisierte Kriminalität ein unglaubliches Ausmaß erreicht habe. Einige ihrer Verwandten und Bekannten würden bei der Polizei arbeiten, die Beschwerdeführerin sei daher mit den realen Abläufen dieser Tätigkeiten bekannt. Die Polizisten wären großteils nicht gehörig ausgebildet und viele von ihnen würden ihre dienstlich gemachten Erfahrungen ausplaudern.

Zum Beweis der mangelnden Schutzfähigkeit der staatlichen und internationalen Behörden im Kosovo legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde einen Artikel aus der Zeitung "Der Standard" vom 12.12.2007 bei. Weiters führte sie Auszüge aus dem Bericht des Berliner Institutes für Europäische Politik (IEP) vom Jänner 2007, dem Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom Oktober 2006 sowie ein Statement des Deutschen Bundesnachrichtendienstes von 2005 an. Sollten der erkennenden Behörde die beigelegten Informationen nicht als Beweis für die mangelnde Schutzfähigkeit genügen, beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage, inwieweit die staatlichen Behörden bei vorliegender Gefährdungslage aufgrund organisierter Kriminalität im Bereich Menschenhandel in der Lage wären, ihr ausreichenden Schutz gewähren zu können.

Aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung seitens Privater und fehlender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit seitens der Sicherheitskräfte.

Weiters sprach sich die Beschwerdeführerin gegen ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus.

Bezüglich der Ausweisungsentscheidung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtswidrig sei. Gemäß Paragraph 13, AsylG wären Asylwerber nach Zulassung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Da der angefochtene Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, wäre die Beschwerdeführerin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Dieses Beschwerdevorbringen wurde von der Beschwerdeführerin vollinhaltlich auch zum Beschwerdevorbringen ihres minderjährigen Sohnes römisch XXXX erklärt.

römisch II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

römisch II.1. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der Ersteinvernahme der Beschwerdeführerin durch das Stadtpolizeikommando Schwechat, weiters der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 08.01.2007 und am 20.11.2007, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 17.12.2007 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

römisch II.1.1. Zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:

Es werden folgende entscheidungswesentliche Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zur Situation im Kosovo zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt (Seiten 17 - 19 des angefochtenen Bescheides):

"Kriminalität im Kosovo:

Allgemein

Durch die nach wie vor extrem hohe internationale und nationale Präsenz von Sicherheitskräften im Kosovo gibt es nur einen sehr geringen Anteil an alltäglicher Straßenkriminalität. Prishtina im Besonderen ist, obwohl es in einem Nachkriegsland liegt, als ausgesprochen sicher zu bewerten.Alle drei Sicherheitskörper UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) - KPS (Kosovo Police Service) - und KFOR (Kosovo Force) gemeinsam sorgen für ein sicheres Umfeld im Kosovo. Der Sicherheitsstandard ist als hoch zu bewerten. (Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006)

Im Westen des Kosovo, insbesondere in den Gemeinden Decan/Decani und Pec/Peja kommt es gelegentlich zu Raubüberfällen, Straßensperren von maskierten Banden und vereinzelten Gewaltakten. Derartige Zwischenfälle finden jedoch nur mehr sehr vereinzelt statt und vielfach konnten die Täter rasch festgenommen werden. Der überwiegende Teil derartiger Aktionen hatte einen rein kriminellen Hintergrund und stand in keinem Zusammenhang zu ethnisch motivierter Gewalt. Es sind auch keine Vorfälle bekannt geworden, wonach maskierte Banden Bürger in ihren Häusern aufgesucht und bedroht hätten.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006) Derzeit haben die Ordnungskräfte (mit KFOR-Unterstützung) die Lage weitgehend unter Kontrolle und kann von einer akzeptablen Sicherheitssituation im Kosovo - auch für Minderheiten - gesprochen werden.

Im kriminellen Bereich (O.K. wie Schleppungen, Prostitution, Drogenhandel, Kfz-Verschiebung, etc) gibt es de facto keine "ethnischen Grenzen", hier funktioniert die Zusammenarbeit. (VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006) Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht ausreichender effektiver Schutz gegen kriminelle Aktivitäten, sofern eine diesbezügliche Anzeige eingebracht wird. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung vor Splittergruppen radikaler Bewegungen, inklusive Zwangsrekrutierungen haben. Diesbezüglich ist auch auf das Rechtsschutzsystem und die bereits zahlreich erfolgten Verurteilungen zu verweisen. So wurden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 nicht weniger als 209 Personen verurteilt zu Geld- bzw. Haftstrafen verurteilt.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007;

Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006; United Nations, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 25.01.2006; Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Organisierte Kriminalität

Eine Abteilung für organisierte Kriminalität (DOC) wurde innerhalb des Kosovo Police Service im Jänner 2005 eingerichtet. Sie soll Synergien bei den Untersuchungen im OK-Bereich bringen und den Austausch an Informationen zwischen den einzelnen Polizeiabteilungen fördern. Diese Abteilung ist in vier Fachgruppen unterteilt: eine für Untersuchungen im Bereich organisierten Verbrechens, eine die dazu logistische Unterstützung liefert, eine für Menschenhandel und eine die für den Drogenhandel. Diese Abteilung ist mit 72 internationalen und 92 KPS Offizieren besetzt, wobei auch hier die Agenden allmählich in die ausschließliche Verantwortung der KPS übergeführt wird.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Die Grenzpolizei bestehend aus UNMIK Kräften und KPS Beamten führen derzeit eine Operation "Stringent Security" durch, eine langfristige und hoch bedeutende Polizeiaktion. Sie umfasst alle Kriminalitätsbereiche und alle regionalen Polizeistationen. Der Zweck liegt darin, alle waffenbezogene Verbrechen zu reduzieren, die Sicherheit für Minderheiten zu verbessern und die Polizeipräsenz zu erhöhen. Diese Operation zielt auf den Waffenhandel ab und beinhaltet Maßnahmen gegen den Schmuggel durch verstärkte Grenzpatrouillen und gemeinsame Operation mit KFOR. Eine berittene Polizeieinheit wurde im März 2006 zur Grenzsicherung zu Albanien errichtet.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Trotzdem bleibt die organisierte Kriminalität ein großes Problem im Kosovo. Kriminelle Netzwerke breiten sich auf sozio-ökonomische Bereiche und die Politik aus. Die Bereitstellung von gut ausgebildetem Personal innerhalb der DOC ist nach wie vor eine Herausforderung. Auch die Gesetzgebung bezüglich eines effizienten Zeugenschutzprogramms vor Gericht ist noch unbefriedigend.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Drogen und Menschenhandel

Die Balkanroute ist auch heute die Haupteinnahmequelle der organisierten Kriminalität im Kosovo. Auf dieser Route wird Heroin aus der Türkei nach Westeuropa geschmuggelt. Aus der Türkei wird Heroin nach Bulgarien und Mazedonien und von dort über die Grenze ins Kosovo gebracht. Dort geht es entweder über Südserbien weiter nach Ungarn oder durch Albanien über das Mittelmeer nach Italien. Ein zentraler Handelsplatz ist Podujevo, dort unterstützen reiche und einflussreiche albanische Kosovaren den Heroinhandel. Internationale Drogenexperten schätzen, dass pro Monat im Kosovo etwa 5 Tonnen Heroin umgeschlagen werden (im Jahr 2000). Als weitere Geschäftsfelder werden die Produktion von Amphetaminen, Geldwäsche, Zigaretten-, Waffen-, Menschen- und Treibstoffschmuggel, Frauenhandel und Prostitution erwähnt.

Der Kosovo liegt an einer Heroinhandelsroute und der Konsum von Drogen nimmt ständig zu. Eine spezielle Abteilung innerhalb der KPS beschäftigt sich mit dem Drogenhandel und mit drogenassoziierten Bereichen. Jedoch ist die Kapazität der Polizeikräfte auf diesem Gebiet noch relativ gering und benötigt weitere Verstärkungen vor allem auf dem personellen Sektor. (Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Eine spezielle Truppe innerhalb der Abteilung gegen organisierte Kriminalität der KPS beschäftigt sich speziell mit dem Menschenhandel. Über 5.000 Leute im ganzen Kosovo beteiligten sich an der Kampagne gegen Menschenhandel "Not for Sale". Der Beratungs- und Unterstützungsverein für Opfer von Menschenhandel (VAAU) errichtete 2006 drei weitere Zentren in verschiedenen Regionen des Kosovo. Der Kosovo ist aber immer noch ein wichtiger Umschlagplatz, aber auch ein Ziel- und Ursprungsland für den Menschenhandel. UNMIK und KPS versuchen immer wieder durch Intensivierung des Kampfes gegen die Menschenhändler das Problem allmählich in den Griff zu bekommen.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)."

Hinsichtlich der allgemeinen, aktuellen Lage in der Republik Kosovo wird weiters festgestellt:

1. a. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]

1. b. Lageentwicklung:

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]

1. b.2. Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]

1. b.3. Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

Gesamt 120 27

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 36]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des

Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15

Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner

LDK

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX-Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

CHAPTER römisch II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

a) by birth;

b) by adoption;

c) by naturalization;

d) based on international treaties

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

Acquisition of citizenship by birth

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

Übergangsbestimmungen:

CHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

Exkurs:

REGULATION NO. 2000/13

UNMIK/REG/2000/13

17 March 2000

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

Section 3

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

Kosovo:

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

Doppelstaatsbürgerschaft

Article 3 Multiple Citizenships

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

Elternteil zu haben,

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in der Republik Kosovo wird weiters festgestellt:

Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.

(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

(Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

Umgesetzt wird der Plan am 20. 01.2009: KPC/TMK wird aufgelöst, am 21.01. wird KSF die Tätigkeit aufnehmen. Die Truppe (bis zu 2500 Aktive und 800 Reservisten) wird anfangs für Krisenmanagement, Zivilschutz und Minenräumung verantwortlich sein und unter Überwachung von KFOR stehen.

[SETimes 15.01.2009: Kosovo Security Force to begin work within days]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 45-46]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-37]

2.2. Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 , Seite 9] .

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]

Rückkehrfragen (Wirtschaft und Grundversorgung):

Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3]

Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Im Jahr 2007 erhielten 37.170 Familien/161.049 Personen Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 Kw pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 15-16]

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 20]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan:

Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007 , Seite 3]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid. Die Länderberichte gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass sich die Lage in der Republik Kosovo seit Erlassung der erstinstanzlichen Feststellungen weiter verbessert hat.

Bereits aus den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich unter anderem, dass die Behörden in der Republik Kosovo Willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführerin vor allfälligen Übergriffen Dritter auf ihre Person effektiven Schutz zu gewähren. Die Republik Kosovo verfügt zudem über ein Sozialhilfesystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern und auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist als gewährleistet anzusehen.

In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, im Kosovo keinen Schutz gegen Menschenhändlerorganisationen zu haben. Zu dem von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegten Artikel aus der Tageszeitung "Der Standard", worin ausgeführt wird, dass Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität in Kosovo eng verflochten seien, ist ebenso wie zu den drei in der Beschwerde zitierten Berichten (des Berliner Institutes für Europäische Politik vom Jänner 2007, der OSZE vom Oktober 2006 und des Deutschen Bundesnachrichtendienstes aus 2005), aus deren in der Beschwerde aufgezeigten Teilen sich zusammengefasst ergibt, dass Schmiergeldzahlungen und Korruption im Kosovo die Sicherheit und Stabilität im Kosovo gefährden würden, ist zu bemerken, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof ebenfalls festgestellt haben, dass die organisierte Kriminalität ein großes Problem im Kosovo ist und auch der Kosovo immer noch ein wichtiger Umschlagplatz, aber auch ein Ziel- und Ursprungsland für den Menschenhandel sein dürfte. vergleiche den oben wiedergegebenen Bericht der Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006). Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch vor dem Hintergrund der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, dennoch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Behörden im Falle einer Bedrohung von kriminellen Dritten - auch wenn diese Menschenhändler sein sollten - im Rahmen dessen, was einem Staat zugesonnen werden kann, auszugehen. So ergibt sich aus den - auch bereits vom Bundesasylamt getroffenen - Länderberichten, insbesondere aus dem Progress Report, Nov. 2006, der Commission of the European Communities, Kosovo 2006, dass sich eine spezielle Truppe innerhalb der Abteilung gegen organisierte Kriminalität der KPS speziell mit dem Menschenhandel beschäftigt. Über 5.000 Leute im ganzen Kosovo beteiligten sich an der Kampagne gegen Menschenhandel "Not for Sale". Der Beratungs- und Unterstützungsverein für Opfer von Menschenhandel (VAAU) errichtete 2006 drei weitere Zentren in verschiedenen Regionen des Kosovo. Aus demselben Bericht ergibt sich auch, dass UNMIK und KPS immer wieder versuchen, durch Intensivierung des Kampfes gegen die Menschenhändler das Problem allmählich in den Griff zu bekommen.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten mangelhaften Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel (Prostitution), Korruption und Schutzgewährungsfähigkeit der staatlichen Behörden im Kosovo, ist anzumerken, dass aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen hervorgeht, dass sich das Bundesasylamt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ausreichend mit den oben genannten Themenbereichen auseinander gesetzt hat.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Beweislage konnte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Frage der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in der Republik Kosovo abgesehen werden.

römisch II.1.2. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, führt den im Spruch genannten Namen, stammt aus der Gemeinde römisch XXXX und gehört der Volksgruppe der Albaner an.

Die Beschwerdeführerin reiste am 27.12.2006 unter Verwendung eines verfälschten mazedonischen Reispasses am Flughafen Wien Schwechat illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst XXXX; die Beschwerdeführerin XXXX; römisch XXXX und römisch XXXX.

Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin römisch XXXX, befindet sich im Heimatland in der Obhut des Schwagers der Beschwerdeführerin.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

römisch II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführerin sind durch den vorgelegten Personalausweis sowie den UNMIK-Reisepass an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan. Der vorgelegte mazedonische Reisepass lautend auf den Namen römisch XXXX, mit dem die Beschwerdeführerin ihre Flugreise von Skopje nach Wien antrat, erwies sich als Fälschung.

Aus dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass diese als Bewohnerin des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen ist.

Die Feststellung über die Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, sowie aus dem Umstand, dass sie die albanische Sprache spricht.

Die diesbezüglichen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Bundesasylamtes wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten.

Die Feststellung über die Angehörigen der Beschwerdeführerin beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf dem bezughabenden Verwaltungsakt. Auch die Feststellung über den Verbleib ihres minderjährigen Sohnes, römisch XXXX, in der Republik Kosovo, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin in den erstinstanzlichen Einvernahmen an, dass sie von unbekannten Männern bedroht worden sei. Hinsichtlich des Inhaltes und der Darstellung der angeblichen Bedrohungen machte die Beschwerdeführerin jedoch in den Einvernahmen unterschiedliche, teilweise widersprüchliche und teilweise unplausible Angaben:

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von Männern, welche sie "vom Sehen her" kenne, am Telefon mit dem Umbringen bedroht worden sei und schließlich aus Angst, entführt zu werden, das Heimatland verlassen habe. Es sei in ihrer Heimat schon mehrmals vorgekommen, dass andere Frauen entführt worden oder zur Prostitution gezwungen worden seien. Sie könnten weiters nicht mehr zurückkehren, da sie ihre Schulden nicht bezahlen könnten.

In der Einvernahme am 08.01.2007 führte sie im Widerspruch zu ihren ersten Angaben aus, dass sie die Männer nicht gesehen und auch nicht gekannt habe und deshalb auch nicht zur Polizei gegangen sei. Auch hinsichtlich der Art der Bedrohung gab die Beschwerdeführerin nun im Widerspuch zu ihren ersten Angaben an, die Männer hätten zu ihr am Telefon gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin entführen und verkaufen würden. Sie hätten zu ihr gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin abholen und sie als Prostituierte arbeiten werde müssen. Dies hätten sie alles am Telefon gesagt. Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin denn nur per Telefon bedroht worden sei, steigerte sie erneut ihr Vorbringen und brachte vor, die Männer seien auch im Hof ihres Hauses gewesen. Auf Nachfrage, wie diese ausgesehen hätten, gab die Beschwerdeführerin an, sie seien schwarz gekleidet gewesen und hätten Kapuzen auf dem Kopf gehabt. Sie seien immer um neun oder zehn am Abend gekommen, wenn sei alleine zu Hause gewesen sei. Geichbleibend blieb aber die Aussage der der Beschwerdeführerin zu weiteren Problemen im Falle einer Rückkehr:

Die Beschwerdeführerin gab übereinstimmend zu ihrer ersten Befragung wieder an, dass sie Schulden hätten; ihr Mann habe Geld ausgeborgt und es könnte deshalb Probleme geben.

Im Zuge der Einvernahme am 20.11.2007 gab die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihren ersten beiden Angaben nun plötzlich an, dass ihr von den Männern offiziell eine Art Modeljob angeboten worden sei; Die Männer hätten ihr gute Bedingungen angeboten, die Beschwerdeführerin habe jedoch abgelehnt und die Männer seien trotzdem einige Male gekommen. Die Beschwerdeführerin habe große Angst gehabt, da sie von ihren Freundinnen gehört habe, dass solche Leute die Frauen mitnehmen und mit ihnen verschwinden würden. Die Männer hätten zwar gesagt, dass es eine Art Model-Job sei, aber die Beschwerdeführerin habe dies als Prostitution angesehen und habe immer abgelehnt. Die Männer hätten es auf nette Art versucht, sie habe immer abgelehnt. Auf Vorhalt, warum sie nicht zur Polizei gegangen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei bestechlich sei. Den gefährlichen Leuten könne die Polizei auch nichts antun, es herrsche Korruption.

In keiner der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erwähnte die Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise eine Morddrohung, wie sie dies jedoch im Zuge der Erstbefragung vorgebracht hatte. Zudem machte die Beschwerdeführerin - wie bereits aufgezeigt - in den drei Befragungen zum Teil völlig unterschiedliche Angaben zu der behaupteten Bedrohung.

Im gegebenen Zusammenhang erstattete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde allgemeine Erklärungsversuche für die unterschiedlichen Angaben und brachte vor, dass die Vorgangsweise der Menschenhändler differenziert sei, und diese unter anderem über sogenannte Modelagenturen kooperieren würden; diese würden zuerst mit Versprechungen und Überredungen agieren, dann Drohungen einsetzen und schließlich Gewalt anwenden. Diese Angaben erklären möglicherweise eine öfter angewandte Vorgangsweise von Menschenhändlern, vermögen jedoch nicht die dargestellten groben Widersprüche in den Angaben zur konkreten Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen oder aufzuklären.

Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2007 erwähnte, dass die unbekannten Männer gesagt hätten, dass sie von einer Agentur gekommen seien und ihr eine Art Model-Job zu guten Bedingungen angeboten hätten. Bei der vorangegangenen Einvernahme erzählte die Beschwerdeführerin jedoch noch von Männern, die mehrmals mit Kapuzen und schwarz gekleidet in ihrem Hof gestanden seien und gedroht hätten, sie mitzunehmen. In der Erstbefragung hingegen hatte sie angegeben, telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden zu sein.

Es ist weiters nicht nachvollziehbar, weshalb die angeblich bedrohte Beschwerdeführerin nicht vorerst den wohl naheliegenden Weg der Anzeige dieser Vorfälle bei der Polizei oder einer internationalen Organisation ergriffen hat. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Schutzgewährungsfähigkeit und der Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo gegeben ist. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen über die mangelnde Schutzfähigkeit der staatlichen und internationalen Behörden, wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt römisch II. römisch eins. römisch eins. verwiesen, vor deren Hintergrund sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht an die staatlichen Behörden gewandt, weil diese sie ohnehin nicht beschützen hätten können, als nicht überzeugend erweist und daher als Schutzbehauptung zu erachten war.

Es fehlt somit auch schon an jener Verhaltensweise, die eine Person nach allgemeiner Lebenserfahrung in einer solchen Situation ergriffen hätte, nämlich zunächst zumindest den Versuch zu unternehmen, die behauptete strafbare Handlung der Exekutive anzuzeigen, anstatt unter Bezahlung eines hohen Geldbetrages die Flucht ins Ausland zu ergreifen.

Die Beschwerdeführerin brachte in den Einvernahmen weiters vor, dass es bei einer Rückkehr im Heimatstaat auch finanzielle Probleme geben könnte. Es wäre für die Familie nicht möglich, die aufgenommenen Schulden zurückzuzahlen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Diesbezüglich wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.

In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und der angeführten teilweise grob widersprüchlichen und teilweise auch nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin kommt der erkennende Gerichtshof wie auch die Behörde erster Instanz daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer angeblichen Verfolgung nicht den Tatsachen entspricht.

In diesem Zusammenhang ist auch den Beschwerdebehauptungen, die Behörde erster Instanz sei ihrer gebotenen Ermittlungspflicht durch geeignete Fragestellungen nicht nachgekommen und habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin die vorgeblichen Widersprüche zu Gehör zu bringen, entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Wiedergabe ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigte und auch in der Beschwerde kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattete, dass die groben Widersprüche zur behaupteten Verfolgung aufklären hätte können.

römisch II.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere auf dem Umstand, dass sowohl ihre Eltern als auch zwei volljährige Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt, wie sich aus den Länderberichten ergibt, im Kosovo üblich ist. Auch ihr minderjähriger Sohn römisch XXXX ist im Heimatland aufhältig. Die Beschwerdeführerin wohnte bis zum Verlassen des Heimatstaates mit ihrer Familie gemeinsam mit ihrem Schwager und der Schwägerin in einem Haus mit Garten und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Unterkunftsmöglichkeit bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Außerdem brachte die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschreiben selbst vor, wirtschaftlich und finanziell aufgrund der Tätigkeit ihres Mannes gefestigt gewesen zu sein.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die Beschwerdeführerin lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wäre.

römisch II.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war schon vor dem 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4 ;,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 ;,

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß Paragraph 23, Absatz , Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen unter Punkt römisch II.2. konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen nicht als glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.

Selbst wenn man jedoch hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehen sollte, ist unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt römisch II.1.1. im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden im Kosovo Willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.

Bezüglich des Einwandes in der Beschwerde, dass es den UNMIK/KFOR/KPS Truppen in einem wie hier vorliegenden Fall nicht möglich sei, ausreichenden Schutz zu gewähren, wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen und Feststellungen unter Punkt römisch II.1.1. verwiesen.

Hinsichtlich der in den erstinstanzlichen Einvernahmen vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe, nämlich der in der Republik Kosovo bestehenden Schulden, ist auszuführen, dass auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun vergleiche dazu z. B. das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0396).

Vor dem Hintergrund auch der unter Punkt römisch II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und der Ausführungen unter Punkt römisch II.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt römisch II.:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich außerdem, wie die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, ihre Eltern und drei Geschwister noch in der Republik Kosovo befinden, die innerfamiliäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist, und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in einem Haus mit Verwandten zusammengelebt hat und auch keine Gründe vorgebracht hat, warum dies in Zukunft nicht weiter möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Zudem brachte die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschreiben selbst vor, dass die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Familie aufgrund der Tätigkeit ihres Mannes gefestigt gewesen sei. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt römisch II.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo in ihrer Existenz bedroht wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

Zu Spruchpunkt römisch III.:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, dem Ehegatten und dem in Österreich befindlichen minderjährigen Sohn ebenfalls im Ergebnis gleichlautende Entscheidungen; alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und mit dem minderjährigen Sohnes vor.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren bisherigen, etwas mehr als zwei Jahr dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.

römisch II.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. römisch II Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Die Beschwerde enthält kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.