Asylgerichtshof
13.03.2009
D11 303760-1/2008
D11 303760-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006, FZ 05 11.678- BAS, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.02.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 01.08.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Tschechien kommend mit dem Fahrrad illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2005 einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, St. Georgen im Attergau, am 08.08.2005 gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Ukraine, geboren, griechisch-katholischen Glaubens und ukrainischer Staatsbürger zu sein. Nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit dem Blutdruck und in Tschechien kleine Probleme mit dem Herzen gehabt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen vier Gründe an. 1.) Er habe sich von seiner Frau getrennt und seit den neunziger Jahren Probleme mit seinem Vater gehabt. Deshalb habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen und sei er die ganze Zeit in Tschechien gewesen. Dort habe er im April, glaublich 2001, einen Asylantrag gestellt. Bis zum 12.02.2004 habe er sich bei laufendem Asylverfahren in Tschechien aufgehalten. Nach dem zweiten oder dritten negativen Bescheid habe er das Land verlassen müssen Bis zu seiner Einreise in Österreich habe er sich in Tschechien bei Freunden und seiner Freundin aufgehalten. Zu Hause sei er schon seit fünf Jahren (seit 2000) nicht mehr gewesen. 2.) Er sei kurz vor dem Zerfall der Sowjetunion von den Kommunisten aus seiner Arbeitsstelle als Direktor eines Kulturhauses entlassen worden und sei in seinem Arbeitsbuch vermerkt worden, dass er die Arbeitsstelle mit einem Verweis verloren habe. Danach habe er auf Hochzeiten verdientes Geld bei einem Bekannten seines Vaters, der wie der Vater Polizist gewesen sei, umgewechselt und habe diesem dafür 5.000.- Dollar zahlen müssen, ansonsten wären ihm jährlich 10% dieser Summe aufgerechnet worden. Er habe bezüglich dieser Angelegenheit Anzeige bei der Polizei erstattet, die Polizei habe jedoch nichts unternommen. 1992 sei er dann nach Polen ausgereist und nur gelegentlich für eine Woche in die Ukraine zurückgekehrt, um seinen Sohn zu sehen. 3.) Er habe versucht, aus der Westukraine Richtung Kiev umzusiedeln, es sei ihm aber nicht gelungen, sein Leben dort "in die Reihe zu bekommen". 4.) Er habe nur die beiden Möglichkeiten gehabt, entweder das Land zu verlassen oder bei der Polizei einzutreten, wobei ihm der Vater geholfen hätte, da der Vater (ansonsten) wo er nur konnte, versuchte, seine Karriere zu zerstören. Ob er geschieden sei, wisse er nicht, seine Frau habe ihm vor fünf Jahren (2000) gesagt, sie wolle nach Kanada auswandern.
In der Einvernahme vom 16.08.2005 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei zu der Zeit, als er Direktor des Kulturhauses war, Mitglied der "RUCH"- Partei gewesen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, er habe gesundheitliche Probleme mit seinem Blutdruck. Auf Vorhalt des einvernehmenden Organes, laut gutachterlicher Stellungnahme vom 11.08.2005 läge bei ihm keine Traumatisierung vor, erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit dieser Diagnose nicht einverstanden sei und er sehr wohl an einem Trauma leide und in der Nacht Albträume von seinem Vater habe.
In einer weiteren Einvernahme am 11.07.2006 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es wichtige Umstände wie ua. Krankheit gäbe, die der Einvernahme hindernd gegenüberstünden, an, eine Tablette gegen Bluthochdruck habe er bereits eingenommen, sonst gäbe es keine Gründe und keine Krankheiten. Ergänzend gab der Beschwerdeführer weiters an, er habe nach Tschechien (wohl gemeint: dem negativen Ausgang des Asylverfahrens in Tschechien) Österreich gewählt, weil sein Großvater beim Kampf für die österreichisch- ungarische Monarchie ums Leben gekommen sei. Zum Konflikt mit seinem Vater führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, der Vater habe ihm bei einer körperlichen Auseinandersetzung zu verstehen gegeben, es könne nur einen von ihnen auf der Welt geben. Von seiner Arbeitstelle sei er durch die Freunde seines Vaters entlassen worden und habe er mit diesem Vermerk im Arbeitsbuch diese Tätigkeit nicht mehr weiter verrichten können. Seit 1992 halte er sich in Tschechien auf, außerdem habe er sich noch für ein Jahr bei einer Tante in Polen aufgehalten, ansonsten sei er aber die ganze Zeit über in Tschechien gewesen. Bezüglich des Vorfalles mit dem Geldwechsel führte der Beschwerdeführer aus, zwei oder drei Monate nachdem er statt der 25.000 Rubel, die er in Dollar wechseln wollte, nur 18.000 Dollar erhalten habe, habe ihm der Polizist gesagt, da er keine Dokumente besitze, woher das Geld stamme, müsse er ihm 5.000 Dollar zahlen, was er aber nicht getan habe. "Sie" hätten ihn in Polen gefunden und auch in Tschechien seien fremde Personen in das Restaurant, in dem er arbeitete, gekommen, angeblich schulde er diesem Polizisten sehr viel Geld. Als er nach Hause gefahren sei, habe er nicht zu Hause gewohnt, sondern immer nur seine Frau und sein Kind besucht. Das einvernehmende Organ fragte den Beschwerdeführer, er gebe an, während des laufenden Asylverfahrens bzw. während seines Aufenthaltes in Tschechien und Polen mehrmals für ein bis zwei Monate nach Hause zurückgefahren zu sein und ob es während dieser Aufenthalte Probleme mit den Behörden zu Hause gegeben habe. Der Beschwerdeführer gab an, ein Beamter der Stadtverwaltung, der mit der Polizei zusammenarbeite, habe ihm vorgeworfen, im Ausland verdientes Geld in der Ukraine nicht zu versteuern. Da dieser Beamter mit der Polizei zusammengearbeitet habe, und die Freunde seines Vaters, der in Rente sei, nach wie vor bei der Polizei arbeiteten, habe dieser Beamter immer gewusst, wann er nach Hause gekommen sei. Die Frage des einvernehmenden Organes, ob er jedes Mal legal und mit Wissen der ukrainischen Polizeibehörden in seine Heimat zurückgekehrt sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Ja". Die Behörde habe ihn an der Einreise nicht behindert. Auf die Frage, er habe angegeben, immer nur Frau und Kind besucht zu haben und wo diese wohnten, gab der Beschwerdeführer an, seine Frau wohne bei ihrer Mutter. Auf Nachfrage, ob diese nicht in Kanada wohne, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, er habe sein Land 2001 verlassen und sei seit damals nicht mehr zu Hause gewesen. Seit 2000 habe er seine Frau nicht mehr gesehen und habe es ihn nicht interessiert, ob diese nach Kanada gefahren sei. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe angegeben, während seines laufenden Asylverfahrens in Tschechien bzw. während seines Aufenthaltes in Tschechien und Polen mehrmals für ein bis zwei Monate nach Hause zurückgefahren zu sein, gleichzeitig habe er angegeben, während dieser Aufenthalte lediglich Gattin und Sohn besucht zu haben. Nun gebe er hingegen an, seit 2000 nicht mehr im Herkunftsstaat aufhältig gewesen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht gesagt haben, dass er während des Asylverfahrens in Tschechien nach Hause gefahren sei, seit der Stellung seines Asylantrages habe er das nicht mehr getan. Zum weiteren Vorhalt, er habe angegeben, während der Reisen in seinen Herkunftsstaat während des laufenden Asylverfahrens Probleme mit der Stadtverwaltung gehabt zu haben, nun gebe er an, während seines Asylverfahrens nicht in die Ukraine zurückgekehrt zu sein, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, er sei von 1991 bis 2000 hin- und hergefahren, ein Jahr davon sei er in Polen, die restliche Zeit in Tschechien gewesen. 2000 sei er endgültig von zu Hause weggefahren. Das einvernehmende Organ hielt dem Beschwerdeführer in der Folge vor, er habe angegeben, er hätte dem Bekannten seines Vaters 5.000 Dollar bezahlen müssen, habe dies jedoch nicht getan und habe nun erhebliche Schulden bei dieser Person. Im Gegensatz dazu habe er in der Ersteinvernahme angegeben, er habe bereits 5.000 Dollar bezahlt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht bezahlt, denn auch wenn er bezahlt hätte, hätten "sie" sich was ausgedacht. Auf die Frage des einvernehmenden Organes, warum der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme etwas anderes angegeben habe, gab dieser keine Antwort. Die Frage, ob er finanziell in der Lage gewesen wäre, die vom Freund des Vaters geforderte Summe zu bezahlen, beantwortete der Beschwerdeführer mit "ja". Auf folgenden Vorhalt, er habe bei seinem Auslandsantrag 2004 angegeben, er habe seine Heimat verlassen müssen, weil er nicht mehr in der Lage sei, seine Familie zu versorgen und habe er sich aus diesem Grund Geld geborgt, um ein Unternehmen zu gründen, gab der Beschwerdeführer an, er habe das nicht geschrieben. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme mit seinem Heimatstaat, wenn Präsident JUSCHTSCHENKO ums Leben komme, werde die Ukraine sowie Weißrussland Russland angehören. Auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er von der Abteilung Kultur benachteiligt worden. Die Feststellung des einvernehmenden Organes, der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat keinerlei Verfolgung ausgesetzt und bestehe sein einziger Fluchtgrund darin, dass er Probleme mit seinem Vater und bei einer Drittperson Schulden habe, quittierte der Beschwerdeführer mit der Antwort, diese Person sei aber nicht irgendjemand gewesen, sondern eine Staatsperson. Auf den folgenden Vorhalt, es sei nichts bekannt, das die Ukraine bei kriminellen Übergriffen, auch wenn diese vereinzelt von Staatsorganen durchgeführt werden, nicht schutzfähig oder schutzwillig sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dies sei nicht die Wahrheit. Im Falle seiner Rückkehr müsse er seinen Vater töten oder bringe ihn dieser um.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14.07.2006, FZ 05 11.678 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch III.). Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, unter Zugrundelegung des gesamten verfahrensgegenständlichen Vorbringens des Antragstellers könne kein Hinweis auf das Vorliegen von Asylgründen oder subsidiären Schutzgründen erkannt werden. Selbst im Falle der Annahme der Glaubwürdigkeit hinsichtlich der beim Freund des Vaters bestehenden Schulden könne aufgrund des Fehlverhaltens eines einzelnen Polizeibeamten nicht auf eine staatliche Verfolgung oder einen gesamt korrupten Staatsapparat schließen .Der Beschwerdeführer habe nicht aus vom Asylgesetz umfassten Gründen, sondern mutmaßlich aus Gründen einer wirtschaftlichen und sozialen Besserstellung seine Heimat verlassen. Die Non- Refoulement- Prüfung habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zu einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung geführt hätte. Da kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliege, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.07.2006 (Datum des Poststempels) in seinem gesamten Umfange Beschwerde und machte in dem äußerst allgemein gehaltenen Schriftsatz Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In einer vom Beschwerdeführer handschriftlich verfassten Beilage zur Beschwerde, brachte dieser ergänzend vor, die Person, welche der Schreibkraft alles diktiert habe (wohl gemeint der Verhandlungsleiter im Rahmen der Einvernahmen) habe diktiert, was er für richtig gehalten habe. So sei im Protokoll bspw. vermerkt, der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit Bluthochdruck und dem Herzen, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, er fühle sich (nur) gut, solange er die Medikamente nehme, die ihm der Arzt verschreibe. Weiters sei sein Vater Kommunist und Polizist mit mannigfaltigen Beziehungen im staatlichen Bereich sowie im Bereich der Mafia und krimineller Strukturen. Darüber hinaus habe er kein Zuhause, keine Familie, keine Heimat, sein Vater habe verboten, mit ihm Kontakt aufrechtzuerhalten und möglicherweise schon eine ihn betreffende Sterbeurkunde ausstellen lassen. Das "Interview" aus Tschechien sei ihm unterschoben worden, denn er habe in Tschechien nicht mit Blockbuchstaben geschrieben. Weiters habe er in diesem Interview keine Asylgründe dargelegt, sondern ausgeführt, dass sein Asylverfahren in Tschechien abgeschlossen sei. Wegen der für ihn in der Heimat bestehenden Todesgefahr habe er in Österreich um Asyl. gebeten. Zudem habe er das Interview auf Tschechisch geschrieben.
Am 18.02.2009 fand am Asylgerichtshof eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Verhandlung vom vorsitzenden Richter befragt an, er habe erhöhten Blutdruck und müsse Tabletten nehmen, ansonsten sei er gesund. Auf die Frage des vorsitzenden Richters des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes, ob der Beschwerdeführer noch etwas richtigstellen oder ergänzen wolle, gab der Beschwerdeführer an, seine beiden Großväter seien im Krieg für Österreich- Ungarn umgekommen und besitze er auch einen ukrainischen Auslandsreisepass. Alle seine bis zur Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Ausführungen entsprächen der Wahrheit. In der Ukraine lebten abgesehen von seinem Sohn noch seine Mutter, sein Vater, sein Bruder und seine Schwester sowie Großeltern, Onkel und Tanten. Er habe die Mittelschule besucht und dann dreieinhalb Jahre lang in einer Berufsschule für Kultur und Bildung die Berufe Kulturarbeit und Dirigent erlernt. Nachdem er aus seiner Arbeit als Direktor eines Kulturhauses gekündigt worden sei, sei er 1991 nach Polen und Tschechien gefahren, habe Autos überstellt und sei ein Jahr in Polen gewesen. Danach habe er vierzehn Jahre in Tschechien verbracht und als Koch gearbeitet. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der RUCH- Partei habe er Probleme gehabt, da sein Vater Kommunist und Polizist gewesen sei. Bei einer Rückkehr würde er heute wegen dieser Partei nicht verfolgt werden, aber in Tschechien habe er deshalb Probleme gehabt. Als West-Ukrainer hänge ihm der Ruf an, Nationalist und Gestapo- Anhänger zu sein. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob der Beschwerdeführer aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, gab dieser an, er sei auf Grund seiner Kirchenbesuche von der Arbeit entlassen worden. Zu seinen fluchtauslösenden Gründen gab der Beschwerdeführer an, als Direktor eines Kulturhauses gekündigt worden zu sein, nachdem er zu Ostern gemeinsam mit Männern, die die Uniform der ukrainischen Volkspartei trugen, fünfzehn Minuten in der Nähe des Grabes Jesus-Christus in der Kirche gestanden sei. Danach sei es ihm nicht gelungen, in anderen Teilen der Ukraine einer Arbeit zu finden. Bezüglich der 25.000.- Rubel habe das Problem begonnen, als "sie" gesehen hätten, dass er Autos brachte und habe der Freund des Vaters gesagt, da er ihm damals das Geld zu einem erhöhten Kurs umgewechselt habe, müsse er nun 5.000.- bis 8.000.- US Dollar bezahlen. Zum Einwand des vorsitzenden Richters, es sei ein Unterschied, ob man 5.000.- oder 8.000.- Dollar bezahle, führte der Beschwerdeführer aus, der Freund des Vaters habe zunächst 5.000.- oder 6.000.- Dollar verlangt und für den Fall, dass er nicht gleich bezahle, angedroht, er müsse Zinsen bezahlen. Die Frage des vorsitzenden Richters, ob der Beschwerdeführer dem Mann 25.000.- Rubel gegeben und 25.000 Dollar zurückerhalten habe, bejahte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, der Beschwerdeführer habe in der ersten Instanz angegeben, er habe statt der zustehenden 25.000.- Dollar nur 18.000.- Dollar erhalten, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass man das wahrscheinlich falsch verstanden habe. Er habe gesagt, dass man ihm 25.000.- Dollar gegeben habe und später habe man zu ihm gesagt, er sei ein böser Junge, der nicht auf seinen Vater höre und müsse er 5.000.-, 6.000.- oder 7.000.- Dollar geben. Da der Verhandlungsleiter in der ersten Instanz sicher unintelligent war, habe er das Protokoll eigentlich gar nicht unterschreiben wollen. "Sie" hätten Probleme gehabt und habe er zu Hause die Punkte aufgelistet. Die Einvernahme sei von Leuten, die die deutsche Sprache verstünden, übersetzt worden. Er habe sich gewundert und die falsch übersetzten Punkte aufgelistet. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, warum der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht darauf eingehe, gab der Beschwerdeführer an, niemand habe die Berufung für ihn schreiben wollen, die Caritas habe ihn hinausgeworfen, weil seine Einvernahme ein Blödsinn sei und habe er dann selbst seine Berufung geschrieben. Daran knüpfte die nächste Frage des vorsitzenden Richters an, wer den ersten Teil der Berufung geschrieben habe. Der Beschwerdeführer gab daraufhin nochmals an, er habe die Berufung selbst geschrieben und könne er sich nicht erinnern, etwas unterschrieben zu haben, heutzutage könne man jede Unterschrift fälschen. Zur Frage des vorsitzenden Richters, wie der Beschwerdeführer die Berufung verschickt habe, gab dieser an, der Chef der Pension habe die Beschwerde per Fax verschickt. Auf die anschließende Frage des vorsitzenden Richters, die Beschwerde dürfte an die Caritas geschickt worden sein, da das Kuvert diese als Absender aufweise, sagte der Beschwerdeführer, davon wisse er nichts, er sei nach Wien gefahren. Zum Vorhalt, der erste Teil der Beschwerde sei ganz offensichtlich nicht vom Beschwerdeführer sondern mit fremder Hilfe verfasst worden, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich daran nicht erinnern. Zu seiner Angabe, er hätte monatlich 10% zahlen müssen, hielt der vorsitzende Richter vor, das sei auf das Jahr mit Zinseszinsen berechnet deutlich über 120 Prozent. Dazu, merkte der Beschwerdeführer an, das sei in der Ukraine so. Auf Vorhalt, er habe in der ersten Instanz angegeben, der Zinssatz habe 10% im Jahr betragen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer mit einem möglichen Verständnis- und Übersetzungsfehler. Er habe diese Summe nicht bezahlt. Zum Einwand des vorsitzenden Richters, in der ersten Instanz habe er angegeben, dass er bezahlt habe, bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, er habe nicht bezahlt. Nachdem ihm die Passage vorgelesen worden war, gab der Beschwerdeführer an, das sei nicht richtig beschrieben worden, er habe das Geld nicht bezahlt und sei einfach verschwunden. Befragt nach seinen Problemen mit dem Vater gab der Beschwerdeführer an, die Geldprobleme aufgrund des Wechselns seien von seinem Vater ausgegangen. Nachdem der vorsitzende Richter explizit nachfragte, ob es sonst noch Probleme gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe ihn von zu Hause rausgeschmissen. Auf die dritte Frage des vorsitzenden Richters, ob es auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, im Zuge einer Rauferei hätten sein Vater und er sich gegenseitig geschlagen und habe der Vater auch eine Pistole gezogen, die Mutter habe aber die Patronen versteckt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer zur Hacke gegriffen und den Vater umbringen wollen, sei dabei aber von den Nachbarn aufgehalten worden. Die Frage des vorsitzenden Richters, was der Beschwerdeführer bei seinem Antrag auf der österreichischen Botschaft in Prag als Grund angegeben habe, wollte der Beschwerdeführer mit der Begründung, er könne sich nicht erinnern, nicht beantworten. Außerdem habe er damals sehr viel Alkohol konsumiert und sei ihm gesagt worden, es sei nicht wichtig, was er dort hineinschreibe. Der vorsitzende Richter wendete ein, dies sei absolut unglaubhaft. Nach Verlesung der entsprechenden Passage hielt der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer vor, dass dieser handschriftlich als Asylgrund angegeben habe, sich Geld geborgt zu haben, um ein Unternehmen zu gründen, und dass daraus nichts außer Schulden mit drastischen Zinsen geblieben sei. Zu diesem Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Tschechien ein Unternehmen gegründet. Darauf entgegnete der vorsitzende Richter, er sei aber damals im Formular nach den Problemen in der Ukraine befragt worden. Dazu sagte der Beschwerdeführer, vielleicht meine er diese Summe, aber in der Ukraine habe er kein Unternehmen gegründet. Vom vorsitzenden Richter mit der Tatsache konfrontiert, dass man ihm diesen Widerspruch schon in der ersten Instanz vorgehalten habe, führte der Beschwerdeführer aus, bei der Einvernahme sei ihm gesagt worden, es spiele keine Rolle, was er geschrieben habe, das würde sich in der Beschwerdeverhandlung klären. Der vorsitzende Richter wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er zum Vorhalt in der ersten Instanz gesagt habe, er habe den Antrag auf Tschechisch gestellt. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er das tschechische Alphabet verwendet habe, aber "es" komischerweise auf Russisch gewesen sei. An dieser Stelle der Beschwerdeverhandlung gab die Dolmetscherin, die neben der ukrainischen auch der Russischen, Tschechischen sowie der Slowakischen Sprache mächtig ist, vom vorsitzenden Richter dazu befragt an, bei der verwendeten Schrift handle es sich eindeutig um Russisch und die cyrillische Schrift. Der Beschwerdeführer beharrte jedoch darauf, er habe diesen Text nicht verfasst. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter den Beschwerdeführer damit, dass er vor zwei Minuten eindeutig bejaht habe, diesen Antrag geschrieben zu habe. Der Beschwerdeführer beharrte jedoch darauf, er habe Tschechisch geschrieben, nicht Russisch und habe hinsichtlich des Unternehmens sein Unternehmen in Tschechien gemeint. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er da ein Unternehmen habe gründen können, gab der Beschwerdeführer an, dies sei vorher gewesen, 1996 oder 1997. Die anschließende Frage des beisitzenden Richters, er habe zuvor gesagt, die Botschaftsbedienstete habe ihm gesagt, er solle "irgendwas" schreiben und was denn dann letztlich dieses "Irgendwas" gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten, weil er sich nicht mehr erinnern konnte. Der beisitzende Richter hielt dem Beschwerdeführer daraufhin vor, die Behauptungen, die Niederschriften seien falsch übersetzt sowie er habe die Berufung nicht geschrieben und das Formular nicht ausgefüllt, seien in dieser Kumulativität sehr unglaubwürdig. und handle es sich bezüglich der Caritas sogar um einen Fälschungsvorwurf. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, er habe die Berufung selbst geschrieben, und hielt der vorsitzende Richter fest, dass dies aber nur für den zweiten Teil gelte. Die Frage des vorsitzenden Richters, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarte, beantwortete der Beschwerdeführer kurzgefasst so, dass er dorthin niemals zurückkehren werde und Selbstmord verüben müsse. Befragt nach Tätigkeiten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe ehrenamtlich für das römisch 40 gearbeitet, könne aber eine Bestätigung darüber nicht vorlegen. Einmal im Monat habe er auch römisch 40 geholfen. Weiters lebe er davon, dass er regelmäßig Plasma spende und lege er für den Besuch seiner Deutschkurse vier Bestätigungen vor. Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer der Bericht zur Beurteilung der menschenrechtliche sowie sozialen und politischen Situation in der Ukraine mit dem Hinweis übergeben, hiezu gegebenenfalls binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme ging jedoch nicht ein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
römisch II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt werden konnten die ukrainische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie seine Identität.
Der Beschwerdeführer verfügt in der Ukraine über seinen Sohn, seine Eltern, seinen Bruder, seine Schwester sowie Großeltern, Onkel und Tanten.
Schwerwiegende physische oder psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere leidet der Beschwerdeführer nicht an einem Trauma.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat den von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegt. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass ein Ausweisungshindernis gemäß Artikel 8 EMRK vorliegt.
römisch II.2 Zur Lage in der Ukraine:
Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Ukraine (und den zugrunde gelegten Quellen) wird auf die im Akt inliegenden und dem Berufungswerber in der Beschwerdeverhandlung am 18.02.2009 persönlich ausgehändigten und vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklich eingeräumter Stellungnahmefrist unkommentiert gebliebenen Länderfeststellungen verwiesen.
Die aktuelle Situation in der Ukraine birgt im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers kein Risiko einer Verletzung der von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe geschützten Rechtsgüter. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklich eingeräumter Stellungnahmefrist nicht vorgebracht.
römisch III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person des Antragstellers ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich seiner ukrainischen Staatszugehörigkeit bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung, dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten unbedenklichen Reisepass Nr. AH261284, ausgestellt am 11.08.1998, sowie des ihm erteilten Visums NR. CZE0001159 für Tschechien und des Ausreisevisums Nr. BA253636 für Tschechien.
Der in der Ukraine bestehende Familienbezug ergibt sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 18.02.2009
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 18.02.2009. Der Beschwerdeführer gab an, er habe seit sieben oder acht Jahren erhöhten Blutdruck und müsse Tabletten nehmen, ansonsten sei er gesund (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Weiters aus der Gutachtlichen Stellungnahme vom 11.08.2005 von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin.
Dass gegen den Beschwerdeführer keine Verurteilungen vorliegen, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregisteranfrage vom 06.03.2009.
Zu den Länderfeststellungen hat der Berufungswerber innerhalb der ihm eingeräumten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme eingebracht.
Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
In diesem Zusammenhang sei seitens des Asylgerichtshofes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des seitens des zur Entscheidung berufenen Organes im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber (hier: Beschwerdeführer) persönlich gewonnen Eindruckes betont hat. (Vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435).
In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des VwGH vom 11.11.1997, 97/01/0256, verwiesen, wonach zwar für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründen die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen müssen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Weiters geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH v. 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sowohl in sich innerhalb der im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben als auch zu den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben massiv widersprüchlich. Um die zahlreichen Widersprüchlichkeiten übersichtlich darzustellen, werden sie im nachfolgenden nach Themen gegliedert dargestellt.
1. Die Erpressungssumme bezüglich der gewechselten 25.000 Rubel:
In der Einvernahme am 08.08.2005 gab der Beschwerdeführer an, er habe bei Hochzeiten verdientes Geld bei einem Bekannten seines Vaters, der auch Polizist gewesen sei, von Rubel in US- Dollar gewechselt und diesem dafür 5.000.- Dollar bezahlen müssen. Hätte er diesen Betrag nicht gezahlt, wären ihm auf diese Summe jährlich 10% Zinsen angerechnet worden. Davon abweichend schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 11.07.2006 den Sachverhalt so, dass er statt 25.000.- Dollar, die er für die 25.000.- zur Einwechslung übergebenen Rubel erhalten sollte, lediglich 18.000.- Dollar erhalten habe. Nach dieser Schilderung hätte der Beschwerdeführer dem Bekannten des Vaters also 7.000.- Dollar bezahlt. Darüber hinausgehend gab der Beschwerdeführer an, zwei oder drei Monate später habe ihn der Bekannte seines Vaters erpresst, nochmals 5.000.- Dollar an ihn zu bezahlen, da er keine Dokumente besitze, die die Herkunft des Geldes bestätigten und hätte er diese Summe nicht bezahlt. "Sie" hätten ihn in Polen gefunden und auch in Tschechien seien fremde Personen in das Restaurant gekommen, in dem er gearbeitet habe. Zu diesen zwei Versionen bot der Beschwerdeführer dem vorsitzenden Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schließlich noch eine dritte Version an, nämlich dass der Bekannte des Vaters gesagt habe, er habe das Geld zu einem erhöhten Kurs umgewechselt und müsse der Beschwerdeführer 5.000.- bis 8.000.- Dollar bezahlen. Vom vorsitzenden Richter damit konfrontiert, dass es ein Unterschied sei, ob man 5.000.- oder 8.000.- Dollar zahle, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen erneut ab und gab an, zunächst seien 5.000.- oder 6.000.- Dollar gefordert worden, danach sei er bedroht worden, er müsse Zinsen zahlen, wenn er nicht gleich zahle. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob es denn richtig sei, dass der Beschwerdeführer dem Bekannten seines Vaters 25.000.- Rubel gegeben und von diesem zunächst 25.000.- US- Dollar erhalten habe, sagte der Beschwerdeführer, ja, das sei richtig. Zum folgenden Vorhalt des vorsitzenden Richters, er habe in der ersten Instanz angegeben, statt 25.000.- Dollar nur 18.000.- Dollar erhalten zu haben, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer mit dem Argument, man habe das wahrscheinlich falsch verstanden. Die anschließenden Angaben, der Beschwerdeführer habe gesagt, dass der Bekannte ihm 25.000.- Dollar gegeben habe und ihm später gesagt, dass er ein schlechter Junge sei, der nicht auf seinen Vater höre, deswegen müsse er ihm 5.000.-, 6.000.- oder 7.000.- Dollar geben, wird vom erkennenden Senat als Steigerung des Vorbringens und zudem als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung qualifiziert. Aus dem erstinstanzlichen Einvernahmeprotokoll vom 11.07.2008 geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, statt der 25.000.- Dollar nur 18.000.- Dollar zurück erhalten zu haben und er darüber hinaus weitere 5.000.- Dollar hätte zahlen sollen. Auch die anknüpfende Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, "der Verhandlungsleiter war sicherlich unintelligent und wir hatten Probleme. Zu Hause habe ich die Punkte aufgelistet. Die Einvernahme wurde mir dann von Personen, die die deutsche Sprache verstehen, übersetzt. Ich habe mich gewundert und die Punkte aufgelistet, die falsch übersetzt worden sind" entbehrt jeglicher Substantiiertheit und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zu Beginn der Beschwerdeverhandlung bestätigt hatte, sämtliche seiner im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben entsprächen der Wahrheit. Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde unterlassen, den angeblich von ihm bei den Protokollierungen festgestellten Mängeln substantiiert entgegenzutreten. Damit vom vorsitzenden Richter konfrontiert, verstrickte sich der Beschwerdeführer in den nächsten Widerspruchskomplex bezüglich seiner Berufung, auf den nachfolgend unter 2. eingegangen wird. Auf Grund der dargelegten massiven und zahlreichen dargelegten Widersprüche hält es der erkennende Senat zwar für grundsätzlich möglich, dass der Beschwerdeführer bei einer Geldwechsel- Transaktion Geld verloren hat, jedoch für völlig unglaubwürdig, dass sich an diesen Geldwechsel die vom Beschwerdeführer in (mindestens) drei verschiedenen Versionen dargebotenen Folgen der Erpressung und Bedrohung knüpften. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm behauptet, Opfer einer Erpressung, so müsste er wissen, ob er nun - wie in der ersten Instanz angegeben - statt 25.000.- Dollar nur 18.000.- erhalten und somit 7.000.- Dollar bezahlt hätte, oder - wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben - zunächst vom Bekannten seines Vaters 25.000.- Dollar erhalten (und nichts bezahlt hätte) und erst später mit der Bezahlung eines weiteren Betrages bedroht worden ist. Auch das der Erpresser völlig variabel 5.000.-, 6.000.- oder 7.000 Dollar erpressen wollte, ist nicht nachvollziehbar, da es ein Erpresser wohl kaum dem Opfer überlassen wird, zu bestimmen, wie viel es dem Erpresser zahlen wolle. Folgt man den schließlich den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 11.07.2008, nach denen er statt 25.000.- Dollar nur 18.000 Dollar erhalten, und ihm somit 7.000.- Dollar abgepresst wurden, und er nach zwei bis drei Monaten weil er keine Dokumente besitze, dazu gezwungen werden sollte, weitere 5.000.- Dollar zu zahlen, so sollten ihm insgesamt sogar 12.000.- Dollar abgepresst worden. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer auf Grund der eklatanten Widersprüche zu diesem zentralen Punkt seines Vorbringens den erkennenden Senat nicht davon überzeugen, dass er erpresst wurde und hat im Gegenteil als Person auf den erkennenden Senat einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck gemacht.
2. Bezahlung oder Nichtbezahlung des erpressten Betrages und die Höhe der erpressten Zinsen:
Auf die Frage des vorsitzenden Richters nach dem vom Beschwerdeführer geforderten Zinssatz, gab der Beschwerdeführer an, dies seien 10% monatlich gewesen. Vom vorsitzenden Richter damit konfrontiert, dass dies einem Zinssatz von über 120 % pro Jahr gleichkäme und es einen solchen Zinssatz in der Ukraine nicht gäbe, wich der Beschwerdeführer einer konkreten Antwort dazu aus und gab statt dessen an, die wirtschaftliche Situation in der Ukraine sei nicht gut, die Ukraine sei ausgeraubt worden und wolle er darüber nicht sprechen. Zum anschließenden Vorhalt des vorsitzenden Richters, der vom Beschwerdeführer in erster Instanz angegebene Prozentsatz von 10% jährlich sei noch nachvollziehbar gewesen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer abermals damit, er sei falsch verstanden worden und hätte 10% pro Monat angegeben. Der wiederholte Versuch des Beschwerdeführers, Ungereimtheiten und Widersprüche auf eine fehlerhafte Übersetzung bei den Einvernahmeprotokollen abzuwälzen, kann lediglich als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Auch hier hätte der Beschwerdeführer allfällige Missverständnisse in der Beschwerde aufgreifen und aufklären können. Selbst zu Beginn der Beschwerdeverhandlung stand ihm diese Möglichkeit noch offen und hat er sie auch hier nicht genutzt. Da der Beschwerdeführer die angeblichen Übersetzungsfehler nicht von sich selbst aus aufgearbeitet und auch zu Beginn der Beschwerdeverhandlung noch behauptet hat, alle getätigten Angaben entsprächen der Wahrheit, drängt sich dem erkennenden Senat der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer die von ihm beschriebenen Sachverhalte nicht wirklich erlebt hat und es ihm deshalb schwer fällt, sich an die dem zentralen Kern der Geschichte immanenten Details des Konstrukts zu erinnern. Andernfalls hätten ihm derart grobe Widersprüche in den Protokollen spätestens bei der Verfassung der Beschwerde ins Auge stechen müssen und er diese richtiggestellt. Weiters ist festzustellen, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf unrichtige Protokollierung einem Argumentationsmuster zu folgen scheint, denn auch zum Vorhalt des vorsitzenden Richters, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeverhandlung angegeben, er habe die angeblich von ihm pro Monat verlangten 10% nicht bezahlt, in der ersten Instanz jedoch angegeben, bezahlt zu haben, rechtfertigte der Beschwerdeführer damit, "Das ist nicht richtig geschrieben worden. Ich sagte, ich habe das Geld nicht bezahlt, ich wollte das Geld nicht bezahlen. Ich fuhr weg und bin einfach verschwunden. Vielleicht haben sie mich damals nicht verstanden. Dieser Herr sagte zu mir, wenn ich nicht bezahle, werden die Prozente wachsen". Aus dem Vergleich mit der dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch vorgelesenen Passage, AS 47, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer dort wortwörtlich angegeben hat: "Dafür musste ich ihm 5.000.- US Dollar bezahlen. Wenn ich es nicht bezahlt hätte, wären auf die Summe jährliche 10% Zinsen angerechnet worden."
3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beschwerde:
Der beim erkennenden Senat im Verlaufe der Beschwerdeverhandlung ohnehin bereits zunehmend entstehende Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich weiter massiv durch die Angaben, die der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zustandekommens seiner Beschwerde tätigte. Vom vorsitzenden Richter damit konfrontiert, dass er auf die von ihm in den Protokollen festgestellten und zu Hause von ihm angeblich zusammengefassten, falsch übersetzten Punkte, nicht in der Berufung eingegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, die Caritas habe sich geweigert, eine Berufung für ihn zu verfassen und habe er dann die Berufung selbst verfasst. Damit ist allerdings die Frage, warum der Beschwerdeführer auf die angeblichen Fehler im Protokoll nicht in dem von ihm handschriftlich verfassten Teil der Beschwerde einging, nicht beantwortet. Abgesehen davon beharrte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, wer den ersten Teil der Berufung verfasst habe, darauf, die Berufung selbst verfasst zu haben. Selbst auf den Hinweis des erkennenden Richters, das Kuvert der Beschwerde weise die Caritas als Absender auf, sagte der Beschwerdeführer lediglich, davon wisse er nichts. Wie anhand der Aktenlage eindeutig ersichtlich, wurde der erste Teil der Beschwerde nicht vom Beschwerdeführer selbst verfasst und entspricht optisch den von den Hilfsorganisationen in einer Vielzahl von Fällen eingebrachten Formularen und wurde dieses Formular - wie aus dem Absender auf dem Kuvert ersichtlich- auch von der Caritas beim Bundesasylamt eingebracht. Richtig ist, dass das standardisierte Formular der Hilfsorganisation sich in keiner Weise auf die konkrete Fluchgeschichte des Beschwerdeführers bezog, sondern lediglich auf sehr allgemeine Weise Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Daraus erklärt sich aber nicht, warum es auch der Beschwerdeführer in dem von ihm selbst handschriftlich verfassten zweiten Teil der Beschwerde unterlassen hat, die angeblichen Übersetzungsfehler aufzugreifen. Auch hier drängt sich dem erkennenden Senat der Schluss auf, dass es der vom Beschwerdeführer frei erfundenen Fluchtgeschichte an einem wenigstens im Hauptstrang der Geschichte stringenten Handlungsfaden mangelt, so dass der Beschwerdeführer beim Durchlesen seiner Protokolle gar nicht in der Lage war, davon abweichende Angaben als solche zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eingangs erhobenen Vorwürfe, das einvernehmende Organ habe protokolliert, was es wollte, werden angesichts der zahlreichen Versuche des Beschwerdeführers, Widersprüche hinsichtlich der von ihm getätigten Angaben mit fehlerhaften Übersetzungen bis hin zur Unintelligenz des in der ersten Instanz Einvernehmenden zu rechtfertigen, als unsubstaniierte Schutzbehauptung qualifiziert.
4. "Sie" hätten ihn in Polen gefunden:
Die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 11.07.2006 getätigten Angaben , "Sie" hätten ihn in Polen gefunden und auch in Tschechien seien fremde Personen in das Restaurant, in dem er arbeitete, gekommen, angeblich schulde er diesem Polizisten sehr viel Geld, hat der Beschwerdeführer völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt und mit keinem Detail nachvollziehbar dargelegt. Weder hat der Beschwerdeführer ausgeführt, wer ihn in Polen ausfindig gemacht haben soll, noch wodurch er im Konkreten von diesen Personen bedroht worden sein soll. Auch dass der Beschwerdeführer in Tschechien in dem Lokal in dem er gearbeitet hat von fremden Personen aufgesucht worden sein soll, hat der Beschwerdeführer zwar behauptet, es aber gänzlich unterlassen, diesen Sachverhalt nachvollziehbar darzulegen. Der erkennende Senat versagt diesen Angaben des Beschwerdeführers mangels Plausibilität daher jegliche Glaubwürdigkeit.
5. Die Vorfälle mit dem Vater:
Hinsichtlich der Probleme mit dem Vater bleibt der Beschwerdeführer bezüglich der Erklärung des Ursprunges des Vater- Sohn- Konfliktes stringent, nämlich schilderte er diesen kurzgefasst so, dass er sich geweigert habe, wie der Vater Polizist zu werden und der Vater deshalb sein Leben zerstören wollte. Eine massive Steigerung erfährt das Vorbringen jedoch hinsichtlich der Schilderung der konkreten Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 11.07.2006 angab, es habe eine Schlägerei mit dem Vater gegeben, in deren Rahmen sein Vater ihm zu verstehen gegeben habe, es könne nur einen von ihnen beiden auf der Welt geben, schilderte er denselben Vorfall in der Beschwerdeverhandlung weitaus drastischer. Im Zuge der Rauferei habe der Vater zur Pistole und der Beschwerdeführer zur Hacke gegriffen und habe er seinen Vater umbringen wollen. Darauf hin habe sein Vater ihm gedroht, er würde den Beschwerdeführer umbringen. Abgesehen davon, dass diese Angaben schon auf Grund der Steigerung des Vorbringens unglaubwürdig sind, fielen diese Details dem Beschwerdeführer auch erst auf zweimalige Nachfrage des vorsitzenden Richters ein. Nachdem der vorsitzende Richter, anknüpfend an die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei auf Grund von Interventionen seitens seines Vaters entlassen worden, nach sonstigen Problemen mit dem Vater fragte, gab der Beschwerdeführer zunächst lediglich an, auch die Geldprobleme auf Grund des Wechselns seien vom Vater ausgegangen. Erst auf die explizite Frage des vorsitzenden Richters, ob es auch körperliche Auseinandersetzungen mit dem Vater gegeben habe, bot der Beschwerdeführer die zweite, gesteigerte Version der Rauferei mit dem Vater an. Hätte tatsächlich eine körperliche Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn gegeben, bei der beide einander mit der Ermordung des jeweils anderen gedroht sowie mit Pistole und Hacke hantiert hätten, ist es völlig unglaubwürdig, dass dies dem Beschwerdeführer bei der Frage von Problemen mit dem Vater nicht von selbst einfällt. Darüber hinaus hat er die dramatischen Details mit Pistole und Hacke sowie dass die Mutter Patronen versteckt habe, in der ersten Instanz völlig unter den Tisch fallen lassen. Auch wenn der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich mit seinem Vater tatsächlich ein schlechtes Verhältnis hatte, hält er die körperliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Vater für völlig unglaubwürdig. Seine weitere Behauptung, auf Grund von Interventionen des Vaters entlassen worden zu sein, wiederholt der Beschwerdeführer zwar in beiden Instanzen, bleibt jedoch beim Vorbringen unsubstantiiert und stellt dies lediglich als Behauptung in den Raum.
6 In Prag gestellter Asylantrag des Beschwerdeführers:
Auf die Frage des vorsitzenden Richters, was der Beschwerdeführer in dem von ihm in der österreichischen Botschaft gestellten Asylantrag als Grund angegeben habe, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was er geschrieben habe, er habe sehr viel Alkohol konsumiert und außerdem sie ihm gesagt worden, dass es nicht wichtig sei, was er dort schreiben würde. Nach Verlesung der Übersetzung des Asylantrages, AS 51, RZ 44, hielt der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer vor, dieser habe unter anderem angegeben, dass er Geld geborgt habe, um ein Unternehmen zu gründen und sei daraus nichts außer Schulden mit drastischen Zinsen geworden. Dazu gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe in Tschechien ein Unternehmen gegründet und dort Probleme gehabt. Auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die folgende Frage des vorsitzenden Richters, der Beschwerdeführers sei damals ja nach den Problemen in der Ukraine gefragt worden, war nicht geeignet, zu erklären, warum der Beschwerdeführer in diesem in Prag gestellten Asylantrag von finanziellen Problemen nach Unternehmensgründung in der Ukraine gesprochen hatte. Der Beschwerdeführer nahm auf die Frage keinen Bezug sondern antwortete unzusammenhängend: "Vielleicht meine ich diese Summe, aber in der Ukraine habe ich kein Unternehmen gegründet." Vom vorsitzenden Richter damit konfrontiert, dass er zu eben diesem Vorhalt in der ersten Instanz angegeben hatte, er habe den Antrag auf Tschechisch ausgefüllt, gab der Beschwerdeführer eine nicht nur unglaubwürdige, sondern bereits abstruse Erklärung ab:
"Ja, ich habe allerdings das tschechische Alphabet verwendet, aber komischerweise war es auf Russisch." Nachdem die Dolmetscherin bestätigte, dass es sich eindeutig um Russisch und cyrillische Schrift handle, schwenkte der Beschwerdeführer in seiner Argumentation um und gab an: Ich habe das nicht geschrieben". Dass die Aussagen des Beschwerdeführers in höchstem Ausmaß unglaubwürdig sind, wenn er sein Vorbringen selbst innerhalb kurzer Einvernahmepassagen abändert, liegt auf der Hand.
Zusammengefasst ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung daher als massiv widersprüchlich zu beurteilen. Auf Grund der zahlreichen Widersprüche und der Steigerung des Vorbringens in zentralen Punkten qualifiziert der Gerichtshof die Fluchtgeschichte als völlig unglaubwürdig. Aus dem Umstand, dass das problematische Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater sowie bestehende finanzielle Probleme des Beschwerdeführers in seiner Heimat durchaus glaubwürdig sind, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da beide Sachverhalte nicht asylrelevant sind.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde baut inhaltlich auf der asylrelevanten Verfolgung des Antragstellers auf, eine gesonderte Beweiswürdigung der diesbezüglich ins Treffen geführten Berufungsgründe ist daher nicht erforderlich. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters behauptet, es sei ihm ein falsches Interview aus Tschechien (wohl gemeint der in der Österreichischen Botschaft in Prag gestellte Asylantrag vom 27.02.2004) untergeschoben worden, so ist festzuhalten, dass dieser Antrag vom Beschwerdeführer tatsächlich nicht unterschrieben wurde. Dass es sich dennoch um den Antrag des Beschwerdeführers handelt, geht abgesehen davon, dass im Antrag der Namen des Beschwerdeführers aufscheint, unzweifelhaft aus dem Inhalt des Vorbringens hervor. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - inkohärent zu seiner diesbezüglichen Angabe in der Beschwerde selbst - bestätigte, er habe in der österreichischen Botschaft in Prag einen Asylantrag gestellt und bezüglich der ihm vom vorsitzenden Richter gezeigten AS 5-21 bestätigte, dass er diese ausgefüllt habe. Selbst unter der Annahme, der Antrag könne mangels Unterschrift des Beschwerdeführers nicht als Beweismittel dafür herangezogen werden, dass der Beschwerdeführer die Ukraine vornehmlich wegen finanzieller Probleme verlassen hat, ist für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen. Die im Antrag getätigte Äußerung "Ich borgte mir Geld, um ein Unternehmen zu gründen. Daraus wurde nichts außer Schulden mit drastischen Zinsen [...] Ich wurde verfolgt. Ich flüchtet." ist zwar unzweifelhaft ein Glied in der Kette der Beweiswürdigung, wonach der Asylgerichtshof zum Schluss kommt, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine aus asylrelevanten Gründen verfolgt wurde, sondern seine Heimat wegen dort bestehender finanzieller Schwierigkeiten verließ. Doch auch selbst wenn man den Antrag rechtlich nicht in die Beweiswürdigung mit einbezieht, bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der zahlreichen, oben dargelegten, eklatanten Widersprüche völlig unglaubwürdig.
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, kann auch die Frage, ob der Bekannte des Vaters, der angeblich der Polizei angehörte, dem Staat zuzurechnen ist und ob der Staat schutzwillig und schutzfähig ist, dahingestellt bleiben.
römisch IV. Rechtlich folgt daraus:
römisch IV.1. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 2, dass Asylanträge, die ab dem 1.Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden.
Der Asylantrag wurde am 03.08.2005 gestellt, das Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 101/ 2003 zu führen.
Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Wie bereits dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers als völlig unglaubhaft einzustufen. Es liegt keine begründete Furcht vor asylrelevanter, privater Verfolgungshandlung vor.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
römisch IV.2. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch, wie unter Pkt.III. ausführlich dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Zwar gab er an, auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Westukraine von der "Abteilung der Kultur" benachteiligt worden zu sein und im Kreis Kiew keine Arbeit erhalten zu haben. Andererseits bestätigte er, wegen seiner Volkszugehörigkeit weder behördlich noch privat verfolgt worden zu sein (AS 175), noch Probleme mit Behörden, Ämtern, Gerichten, Polizei, Militär oder ähnlichen Einrichtungen gehabt zu haben.
Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Wenngleich der Beschwerdeführer seit Jahren an Bluthochdruck leidet und diesen medikamentös behandeln muss, liegt im Gegenstande die gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nicht vor, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine zur Folge hätte, dass er gar keine medizinische Versorgung erhielte. Dagegen, das der Beschwerdeführer, wie von ihm im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, an einem Trauma leidet, sprechen die diesbezüglich negative Gutachtliche Stellungnahme vom 11.08.2005 von Dr. Gerlinde Mairinger, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, sowie seine eigene Aussage in der Beschwerdeverhandlung vom 18.02.2009, wonach er erhöhten Blutdruck habe und Tabletten nehmen müsse, ansonsten aber gesund sei. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine möglicherweise unter dem in Österreich zur Verfügung stehenden medizinischen Niveau liegen, reicht nach der Judikatur des EGMR nicht aus, um die Abschiebung als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu qualifizieren. Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in
Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Die physische Konstitution des Beschwerdeführers unterschreitet damit keinesfalls die Messlatte des Artikel 3, EMRK.
Der Beschwerdeführer ist ein gebildeter Mann, er hat nach eigenen Angaben anschließend an den Besuch von acht Klassen Mittelschule dreieinhalb Jahre Berufsschule für Kultur und Bildung absolviert und in dieser Schule die Berufe römisch 40 erlernt, ist mit einundvierzig Jahren im arbeitsfähigen Alter und war in der Ukraine nach eigenen Angaben bereits in der Kunstbranche tätig. Zudem hat er viel Geld auf Hochzeiten und durch das Überstellen von Autos verdient. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Ukraine schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Im Jänner 2007 wurde ein staatliches Programm für wirtschaftliche und soziale Entwicklung verabschiedet, mit dem vor allem das Sozialversicherungs- und Pensionssystem reformiert werden sollten. Die Arbeitslosenrate ist auf 6,8% gefallen. Aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs haben sich in der ukrainischen Sozialpolitik wieder Handlungsspielräume eröffnet. Der ukrainische Staat stellt ein sehr breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen bereit und staatliche Transferleistungen sind eine wesentliche Einkommensquelle ukrainischer Privathaushalte. Hinzuweisen ist auf die von der Caritas Ukraine unterhaltenen Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Dazu gehören unter anderem Sozialeinrichtungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen und Unterstützung von Rückkehrern. Beispielsweise gibt es in allen regionalen Organisationen "Health Care Social Programs", wodurch Kleidung, Essen oder freie medizinische Versorgung gewährt wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Ukraine hingewiesen. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. Die Caritas ist eine von fünf Organisationen, die Rückkehrhilfe anbietet.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
römisch IV.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, uva).
Im Gegenstande liegen keine familiären Anknüpfungspunkte vor, der Beschwerdeführer hat in Österreich weder eine Lebensgefährtin, noch Kinder. Dies ergibt sich aus seiner diesbezügliche Angabe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung: " Ich bin geschieden. Ich lebe hier alleine." Auf die Frage des Richters, ob der der Beschwerdeführer Kinder habe, antwortete dieser "Ja, ich habe in der Ukraine einen Sohn. Er wird heuer siebzehn Jahre alt, am römisch 40 Er heißt XXXX". Auch sonst liegen keine Hinweise dafür vor, dass Familienleben im Sinne des Artikel , Absatz eins, EMRK bestünde. Es bedarf daher betreffend des Familienlebens auch keiner Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, Sitzung 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum
80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.).
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben ehrenamtlich für das Unternehmen römisch 40 , Aufbauhilfe gearbeitet, eine Bestätigung dieser Tätigkeit konnte er jedoch nicht vorlegen. Weiters hat er römisch 40 geholfen, indem er Brot beim Supermarkt gekauft und an Leute verteilt hat sowie einmal im Monat Kochkurse gegen Bezahlung geführt. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereines. Er erhält nach eigenen Angaben keine finanzielle Unterstützung und lebt davon, dass er regelmäßig Plasma spendet. Weiters legte der Beschwerdeführer vier Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen vor.
Selbst wenn man in vorliegendem Fall auf Grund des knapp dreidreiviertel Jahre dauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers und von der sich dadurch zwangsläufig stattfindenden Integration in Österreich ausgeht, erreicht die Ausweisung nach der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hinsichtlich des Privatlebens nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein. Er stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist die sich aus der Aktenlage ergebende jahrelange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird dadurch gemindert, dass sein bisheriger Aufenthalt lediglich auf Grund eines Asylantrages legal ist, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel. Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch schon gemindert, dass er nicht davon ausgehen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oa. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat über seine Eltern, seine Geschwister, sowie seine Großeltern, Tanten und Onkeln verfügt.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Artikel 3, EMRK zu qualifizieren wäre.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.