Asylgerichtshof
23.02.2009
E9 402627-1/2008
E9 402.627-1/2008-9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Dutzler über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien alias Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, FZ. 07 05.805-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 26.6.2007 am Flughafen Wien-Schwechat im internationalen Transitbereich einer Identitätskontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Amtshandlung brachte er vor einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Er führte bei der anschließenden niederschriftlichen Einvernahme an, dass sein Name römisch 40 wäre und im Gebiet römisch 40 wohnhaft gewesen sei. Er komme aus der Grenzregion Armenien - Aserbaidschan und werde dort von Feinden verfolgt, da sein Vater Widerstandskämpfer war. Sein Onkel und sein Bruder seien von diesen bereits getötet worden.
Bei der folgenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wiederholte er nach Belehrung die Wahrheit zu sagen und Mitteilung der möglichen Folgen von falschen Angaben die zuvor angegebene Identität. Als Fluchtgrund ergänzte er, dass auch deshalb nach seinem Leben getrachtet worden sei, weil er den Betrieb seines Vaters zurückgefordert habe. Er sei am 3.3.2003 von hinten angeschossen worden. Aus Angst um sein Leben sei er dann nach Russland geflüchtet, wo er aber auch keine Ruhe vor der Polizei und der Mafia gehabt hätte.
Am 19.7.2007 gab der BF nunmehr seine "richtige" Identität bekannt. Er würde römisch 40 heißen und sei zuvor "falsch beraten" worden, weshalb er dies nun richtig stellen wolle. Im Zuge zweier umfassender niederschriftlicher Einvernahmen beim BAA brachte er dort zusammengefasst im Wesentlichen als Ausreisegrund vor, dass er Armenien deshalb verlassen habe, weil ein Mal auf ihn geschossen worden sei und er vermute, dass dies im Auftrag des Bürgermeisters von römisch 40 erfolgt wäre und er befürchte, dass es eine neues Attentat geben würde. Sonst befürchte er in keiner Weise von anderen Personen verfolgt, belästigt oder bedroht zu werden (AS 205).
Das Bundesasylamt (BAA) traf auf Grund des Ermittlungsverfahrens insbesondere folgende Feststellungen (Auszug aus dem angefochtenen Bescheid):
Ihre Identität konnte daher festgestellt werden.
Sie wurden am römisch 40 geboren, sind Staatsangehöriger von Armenien, ledig, gehören der armenischen Volksgruppe und der gregorianischen Glaubensrichtung an.
Sie verließen Ihren Herkunftsstaat und sind entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes spätestens am 26.06.2007 (= Datum der Antragstellung) illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt.
Sie leiden unter keiner Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde.
Ihnen wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgegeben.
Sie befinden sich alleine im Bundesgebiet. Weitere Familienmitglieder oder nahe Angehörige bestehen nicht.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie politisch tätig waren und wegen Ihrer diesbezüglichen Gesinnung verfolgt wurden.
Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit.
Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Nationalität oder Rasse.
Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat Probleme mit Ämtern und Behörden hatten.
Eine asylrelevante Verfolgung in Armenien konnte nicht festgestellt werden.
Zu Ihren vorgebrachten Fluchtgründen sind Sie nicht glaubhaft.
E s ergaben sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe.
In Armenien besteht keine Todesstrafe.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage wie z.B. allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse bestehen nicht.
Da sich Armenien nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann hieraus auch keine Gefahr für Sie als Zivilperson abgeleitet werden.
Sie leiden an keiner Krankheit, welche in Armenien nicht behandelbar wäre oder sonst ein Rückkehrhindernis i.S.d. Paragraph 50, FPG darstellen könnte.
Ihre hier vorgebrachte Erkrankung ist in Ihrem Herkunftsstaat kostenlos und auf gutem Niveau behandelbar.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deutet nichts darauf hin, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deutet auch nichts darauf hin, dass für Sie als Zivilperson in Ihrem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Die Ankündigung eines Suizids bzw. ein Suizidversuch stellt kein Abschiebehindernis dar.
Im Verwaltungsverfahren ergaben sich keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß Paragraph 8, AsylG.
Sie haben keine weiteren Familienmitglieder oder nahe Nagehörige im Bundesgebiet. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar.
Sie waren ausschließlich nur auf Grund Ihres Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und war Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet daher nie sicher.
Die öffentlichen Interessen an einer effektiven Einwanderungskontrolle sind höher zu bewerten, als Ihre Privatinteressen.
Sie sind während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet immer wieder straffällig geworden und wurden bereits 2 Mal von einem inländischen Gericht wegen einer Vorsatztat verurteilt.
Sie sind nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen.
Der Eingriff in Ihr Privatleben ist gerechtfertigt.
(...)
Justiz:
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Stufen. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der Verfassungsänderungen des Jahres 2005 stark erweitert. Nunmehr kann sich auch jeder Bürger mit Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, an das Verfassungsgericht wenden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)
Die Justiz ist ex lege unabhängig, wobei jedoch politische Einflussnahme in einzelnen Verfahren nicht ausgeschlossen werden kann.
(USDOS, Country Report on Human Rights Practices, 03.2007)
Es gibt in allen Regionen Armeniens Justizzentren mit Gerichten zumindest der Ersten Instanz. Gesamt gibt es in Armenien 16 Gerichte, 7 davon befinden sich in Yerevan. Die Zuständigkeitskriterien für Gerichte richten sich in Armenien ähnlich wie in Österreich nach bestimmten Wertgrenzen im Zivilverfahren bzw. Strafrahmen in Strafverfahren. Jeder Bürger kann sich darüber hinaus auch direkt an den Verfassungsgerichtshof des Landes wenden.
Das Justizministerium in Armenien kooperiert mit dem Europarat, der OSZE und der American BAR Association, um die Standards der Gerichtsverfahren, aber auch insbesondere die Ausbildung der Richter zu erhöhen. So konnte jüngst in Kooperation mit dem Europarat eine eigene Hochschule für Richter aufgebaut werden. Die EU hat ein auch spezielles Projekt zur Fortbildung von Richtern ins Leben gerufen.
Für das Richteramt gelten als Voraussetzung ein abgeschossenes Jusstudium und ein Mindestalter von 25 Jahren. Zur Ernennung von neuen Richtern wurde ein Justizrat eingerichtet, der einen Vorschlag jener Personen erarbeitet, die neu als Richter aufgenommen werden sollten. Der Justizrat besteht aus 9 Richtern und 4 Rechtswissenschaftlern, die wiederum teils vom Parlament gewählt bzw. vom Präsidenten ernannt werden. Richter werden jeweils für eine Funktionsperiode von 5 Jahren ausgewählt. Die Letztentscheidung der Neubesetzung von Richterposten liegt nach Vorschlag des Justizrates beim Staatspräsidenten.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist sehr gering ausgeprägt und es gibt über das Justizsystem häufig Beschwerden der Bürger Armeniens. Richter sind vielfach in ihrer Entscheidungspraxis nicht unabhängig, wobei hier keine generalisierende Aussage möglich ist. Richter sind teilweise noch bestechlich und das Folgen von politischen Vorgaben in der Spruchpraxis ist nicht ungewöhnliches. Jedenfalls ist es in den letzten Jahren dennoch zu einer leichten Verbesserung des Justizsystems gekommen.
Fehlleistungen von einzelnen Richtern werden untersucht und es können Ordnungsverfahren eingeleitet werden. Die Untersuchungsergebnisse über Einzelfälle werden dem Justizrat vorgelegt, der bereits Strafen gegen Richter ausgesprochen hat, wenn es z.B. zu Korruptionsfällen gekommen ist. 2006 wurden 10 derartige Ordnungsverfahren durchgeführt. 2007 waren es bislang 15-17.
Gerade im Justizbereich gibt es einen Boom an Reformmaßnahmen, die auch mit Unterstützung der Europäischen Union und OSZE durchgeführt werden. Anfang 2007 trat ein neues Justizgesetz in Armenien in Kraft, was eine Umstrukturierung der Justizverwaltung zur Folge hatte.
Rechtsanwälte haben in Armenien ähnliche Freiheiten und Möglichkeiten wie in Mitteleuropa; etwa gelten die üblichen Parteienrechte wie Akteneinsicht, die Möglichkeit Anträge im Verfahren zu stellen etc.
Richter sind in Armenien im Verhältnis zu durchschnittlichen Monatseinkommen im Land relativ gut bezahlt, was Korruption präventiv bekämpfen soll. Auch die Staatsanwälte werden nunmehr nicht mehr vom Präsidenten ernannt sondern vom Parlament gewählt.
Es existiert das Institut der Verfahrenshilfe bei Personen, die sich die Anwaltskosten nicht leisten können. Dies betrifft alle Strafrechtsfälle. In Zivilverfahren ist eine Verfahrenshilfe noch nicht in allen Fällen flächendeckend gewährleistet. Die Qualität von Verfahrenshilfevertretern schwankt aufgrund der wenig lukrativen Aufträge erheblich.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Die Reformschritte in Hinblick auf das Justizsystem wurden 2006 fortgesetzt, unter anderem mit der Unterstützung ausländischer Behörden und Organisation wie die "American Bar Association" und der Weltbank. Im Jänner 2005 wurde eine Rechtsanwaltkammer eingerichtet, um die justizielle Unabhängigkeit zu stärken. Mit Mitteln der Weltbank wurde die gerichtliche Infrastruktur verbessert, um in weitere Folge auch die Qualität der Rechtssprechung zu steigern. Dennoch gibt es weiterhin Probleme in Hinblick auf Korruption und Unabhängigkeit der Gerichte.
(Freedom House, Nations in Transit, vom Juni 2007)
Sicherheitsbehörden:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei ist in Armenien sehr gering ausgeprägt, wobei sich die Strukturen der Polizeieinheiten in Armenien nur unwesentlich von jenen in Mitteleuropa unterscheiden. Dennoch ist die Arbeit der Polizei vielfach nicht transparent.
Die Polizeieinheiten sind häufig schlecht ausgerüstet und es mangelt auch an Ausbildungsmaßnahmen. Die OSZE hat hier gezielte Programme durchgeführt um die Lage zu verbessern. Der durchschnittliche Monatslohn eines Polizeibeamten liegt bei 80.000 Dram (etwa 180 Euro).
Nach dem Beitritt Armeniens zum Europarat hat im Polizeibereich ein verstärktes Monitoring des Europarates eingesetzt. Im Rahmen von internationalen Kooperationen wurden insbesondere die Kapazitäten der Grenzpolizei aufgestockt und zahlreiche Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Es hat einige Fälle gegeben, in denen Personen von Polizeistationen nach Hause geschickt und Strafanzeigen nicht aufgenommen wurden. Dies ist vielfach dadurch begründet, dass vorzugsweise jene Anzeigen aufgenommen werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch aufgeklärt werden können. Grund hierfür ist das Bestreben, die jeweilige interne Aufklärungsstatistik zu verbessern. Jedoch gibt es bei einer gewissen Hartnäckigkeit immer die Möglichkeit, dass etwa in einer anderen Polizeistation oder bei entsprechender Beschwerde etwa beim Ombudsmann oder bei höheren Stellen dem Einzelfall nachgegangen wird und Anzeigen entsprechend verfolgt werden.
2006 wurden auf Drängen des Ombudsmannes 6 Beamte entlassen, die sich schwere Dienstpflichtverletzungen zu Schulden haben kommen lassen. Im Innenministerium gibt es nach Aussagen der Kriminalpolizei eine eigene Einheit, die sich um Korruptionsfälle und Fehlleistungen kümmert. Die Kommission hat derzeit 11 Sachbearbeiter. Es hat einige Entlassungen aus dem Polizeidienst aufgrund von Fehlverhalten gegeben und in letzter Zeit wurden Einzelfälle von Polizisten, denen Folter zur Last gelegt wurde, vor Gericht gestellt.
Die Effektivität der Grenzkontrollen ist nach internationaler Einschätzung gestiegen und auf internationalem Standard. Die völlige Vernetzung funktioniert derzeit am Flughafen Jerewan und an der Grenze zu Georgien.
Grenzorgane werden hinsichtlich Bekämpfung des Schlepperwesens geschult, welches jedoch in Armenien ein eher geringes Problem darstellt (Zielländer der Geschleppten: in erster Linie die Türkei und die VAE). Die Löhne der Grenzkontrollorgane sind existenzsichernd, aber nicht mehr (so ist mit dem Lohn das Studium eines Kindes kaum bis gar nicht finanzierbar). Dies führt dazu, dass Grenzkontrollorgane häufig in andere Berufe wechseln.
Es gibt in Armenien ein Zeugenschutzprogramm, welches in Kooperation mit der OSZE installiert wurde. Das Programm befindet sich jedoch erst in der Aufbauphase.
Abschließend kann festgehalten werden, dass die Polizeiarbeit noch nicht europäischen Standard erreicht hat. Es sind jedoch Maßnahmen gesetzt worden, die vielfach auch im Rahmen von internationaler Kooperation organisiert wurden.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Menschenrechtsorganisationen:
Nichtregierungsorganisationen sind in Armenien gut etabliert. Bis September 2005 waren 4.350 Nichtregierungsorganisationen in Armenien beim Justizministerium gemeldet. Während der letzten zehn Jahre konnten sich die NGO¿s von humanitärer Hilfeleistung wegbewegen und sich mehr auf den demokratischen Aufbau konzentrieren. Als Beispiel wäre das Schulsystem, der Gesundheitssektor, ethnische Minderheiten, Menschenhandel, häusliche Gewalt herauszuheben. Finanzielle Unterstützung erhalten die NGO¿s durch internationale Fonds.
(Freedom House, Nations in Transit, vom Juni 2007)
Am armenischen Parlament wurde Anfang Juni 2007 das "Standing Committee on Protection of Human Rights and Public Affairs" eingerichtet. Das Komitee hat formell umfassende Aufgaben in Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverstöße in Armenien. Dazu gehören die Recherchen zu bestimmten Einzelfällen wie Folter und Misshandlungen, Anwaltsdienstleistungen, Notariat, Minderheitenrechte und Kinderrechte etc. Das Komitee hat in regelmäßigen Abständen dem Parlament über dessen Aktivitäten zu berichten.
Das Komitee hat bislang 150 Beschwerden von Bürgern angenommen, wobei der Großteil soziale Fragen und Ermittlungsverfahren betraf. Jedem Bürger steht es frei sich einerseits an den Ombudsmann oder das Komitee zu wenden, da die beiden Einrichtungen miteinander kooperieren.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Es gibt auch eine Reihe von NGOs die entsprechenden Rechtschutz bieten könne. So hat etwa der "Fund against violation of Law" ein spezielles Programm für Folteropfer eingerichtet. In diesem Rahmen besuchen die Mitarbeiter des FAVL die betroffenen Familien, bzw. werden Juristen für die weitere Rechtsvertretung gestellt.
Es gibt in Armenien eine blühende NGO Szene, die in vielen Bereichen tätig ist. Darunter auch NGOs die durchaus sehr kritische Artikel zur Regierung und dem gegenwärtigen System in Armenien, inklusive dem Polizei- und Justizapparat veröffentlichen. Diese NGOs sind in Ihrer Arbeit nicht eingeschränkt und auch für die Regierung "unliebsame" Tätigkeiten sind bislang ohne Folgen für die Organisationen geblieben. Druck seitens des Staates wird hierbei nicht ausgeübt.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
In Armenien operieren nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne Repressionen seitens staatlicher Stellen. Die Regierung antwortet regelmäßig auf durch NGOs vorgelegte Menschenrechtsberichte.
(USDOS, Country Report on Human Rights Practices, 03.2007)
Ombudsmann:
Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann
auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.
Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich durch ihr Agieren das Vertrauen der Bevölkerung erworben und haben zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)
Die in Armenien eingerichtete Ombudsmanninstitution nimmt Beschwerden der Bürger auf, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Der Ombudsmann ist am Gesetzgebungsprozess beteiligt und kann zu Gesetzesentwürfen Stellungnahmen abgeben. Hierbei wird eine intensive Kooperation mit dem Parlament und der Regierung durchgeführt. Der Ombudsmann ist in ganz Armenien tätig und verfügt über Außenstellen in anderen Landesteilen.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Der Großteil der Beschwerden von Bürgern an den Ombudsmann betreffen "gerechte Verfahren" und Eigentumsrechte, die einen immer größeren Raum in der Arbeit des Ombudsmanns einnehmen. Eine Vielzahl an Beschwerden richtet sich auch gegen soziale Ungerechtigkeiten.
2007 wurden bis 01.09.2007 3500 Beschwerden eingebracht. Im Jahr 2006 waren es 6500. Der Ombudsmann ist schriftlich und mündlich erreichbar und es wurde ein eigene Hotline eingerichtet, die 24 Stunden besetzt ist über die sich jeder Bürger mit dem Ombudsmann in Verbindung setzen kann.
Bei Beschwerden wird grundsätzlich zunächst einmal die Zuständigkeit geprüft und weiters die Beschwerden durch einen Experten untersucht. Die Letztentscheidung wie mit der Beschwerde weiter verfahren wird liegt beim Ombudsmann selbst. Die Behörden in Armenien sind jedenfalls verpflichtet dem Ombudsmann Auskunft zu bestimmten Fällen zu erteilen.
Es sind bisher keine Fälle bekannt geworden wonach eine Beschwerde aufgrund Drucks von Außen zurückgezogen wurde.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung:
Vom Europarat wird die Ratifikation der Civil-Law Convention on Corruption im Jahr 2005 und die Ratifizierung der Criminal-Law Convention im Mai 2006 begrüßt. Ebenfalls wird die Mitgliedschaft der GRECO seit Jänner 2004 als positiv bewertet. Im Jahr 2003 richtete die armenische Regierung einen Aktionsplan für den Zeitraum 2004-2006 im Kampf gegen die Korruption ein.
(Council of Europe, Honouring of obligations and commitments by Armenia, vom 20.12.2006
http://assembly.coe.int/Documents/WorkingDocs/Doc06/EDOC11117.htm)
Armenien hat einige Schritte unternommen gegen Korruption vorzugehen. Allerdings gibt es im Bereich der strafrechtlichen Verurteilung von hochrangigen Persönlichkeiten eine Reihe von Verbesserungen. Allgemein gesehen wurden wichtige Schritte unternommen und gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen um gegen Bestechung vorgehen zu können.
(Armenialiberty.org, OECD Urges Armenia To Crack Down On Bribery, vom 18.12.2006
http://www.armenialiberty.org/armeniareport/report/en/2006/12/636D0AD9-73F1-400D-B7DF-7ED982F1745B.asp)
Richter sind in Armenien im Verhältnis zu durchschnittlichen Monatseinkommen im Land relativ gut bezahlt, was Korruption präventiv bekämpfen soll. Auch die Staatsanwälte werden nunmehr nicht mehr vom Präsidenten ernannt sondern vom Parlament gewählt.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Fehlleistungen von einzelnen Richtern werden untersucht und es können Ordnungsverfahren eingeleitet werden. Die Untersuchungsergebnisse über Einzelfälle werden dem Justizrat vorgelegt, der bereits Strafen gegen Richter ausgesprochen hat, wenn es z.B. zu Korruptionsfällen gekommen ist. 2006 wurden 10 derartige Ordnungsverfahren durchgeführt. 2007 waren es bislang 15-17.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann
auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.
Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich durch ihr Agieren das Vertrauen der Bevölkerung erworben und haben zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)
Die in Armenien eingerichtete Ombudsmanninstitution nimmt Beschwerden der Bürger auf, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Der Ombudsmann ist am Gesetzgebungsprozess beteiligt und kann zu Gesetzesentwürfen Stellungnahmen abgeben. Hierbei wird eine intensive Kooperation mit dem Parlament und der Regierung durchgeführt. Der Ombudsmann ist in ganz Armenien tätig und verfügt über Außenstellen in anderen Landesteilen.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Der Großteil der Beschwerden von Bürgern an den Ombudsmann betreffen "gerechte Verfahren" und Eigentumsrechte, die einen immer größeren Raum in der Arbeit des Ombudsmanns einnehmen. Eine Vielzahl an Beschwerden richtet sich auch gegen soziale Ungerechtigkeiten.
2007 wurden bis 01.09.2007 3500 Beschwerden eingebracht. Im Jahr 2006 waren es 6500. Der Ombudsmann ist schriftlich und mündlich erreichbar und es wurde ein eigene Hotline eingerichtet, die 24 Stunden besetzt ist über die sich jeder Bürger mit dem Ombudsmann in Verbindung setzen kann.
Bei Beschwerden wird grundsätzlich zunächst einmal die Zuständigkeit geprüft und weiters die Beschwerden durch einen Experten untersucht. Die Letztentscheidung wie mit der Beschwerde weiter verfahren wird liegt beim Ombudsmann selbst. Die Behörden in Armenien sind jedenfalls verpflichtet dem Ombudsmann Auskunft zu bestimmten Fällen zu erteilen.
Es sind bisher keine Fälle bekannt geworden wonach eine Beschwerde aufgrund Drucks von Außen zurückgezogen wurde.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Blutrache:
Blutrache ist in Armenien nicht üblich. Die Armenier sind Christen und die Vorstellung von Rache, besonders jene von Blutrache ist der armenischen Mentalität vollkommen fremd.
Die Yazidi Kurden, die einen kleinen Prozentsatz der Gesamtbevölkerung in Armenien darstellen (1,3% von 3,215.800, wobei hingegen die Armenier 97,9% laut einer offiziellen Zahl von 2006 ausmachen) mögen vielleicht die Blutrache noch praktizieren. Trotzdem, das passiert nur in ganz seltenen Fällen und hat im gesamten Land überhaupt keine Bedeutung und wird auch nicht erfasst.
(Anfragebeantwortung, von Vahram Abadjian, vom 13.09.2007)
Obwohl in Armenien Familienbindung sehr wichtig ist gibt es keine überall vorhandene Blutrache. Für gewöhnlich übten Klans auch keine Schutzfunktion für ihre Mitglieder aus.
(ACCORD-Anfragebeantwortung, Seminarbericht von Armenien, vom 25.04.2007)
Allgemeines/Grundversorgung:
Jede Person, die Armenien verlässt wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.
Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele auch durch die traditionellen Familienbande Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge.
(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)
Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)
Dialysebehandlung und Insulinabgabe an Diabetiker erfolgt im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung.
Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in
Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland.
(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)
In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychologische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.
Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten. Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.
In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.
Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.
Bei Personen die es sich leisten können gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation.
(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)
(...)
Der Antrag des BF wurde folglich vom BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch III).
Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Familienleben in Österreich bestehe und die Ausweisung wegen überwiegender öffentlicher Interessen auch kein unzulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privatleben darstelle.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes unter zentraler Bezugnahme auf die darin enthaltenen niederschriftlichen Einvernahmen, der vorgelegten Bescheinigungsmittel und die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat.
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung folgendes dar (Auszug aus dem angefochtenen Bescheid):
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Sie haben nach vorerst falschen Identitätsangaben im Zuge des Verfahrens Personenstandsdokumente, wenngleich keine Dokumente mit Lichtbild, vorgelegt, welche als echt erachtet wurden und in keinem Widerspruch zu Ihren abgeänderten Angaben stehen. Aus diesem Grund kann Ihre Identität als erwiesen angesehen werden.
Auch zu Ihrer Nationalität, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Ihrem Religionsbekenntnis sind Sie ob des von Ihnen verwendeten Idioms der armenischen Sprache, Ihrer Kenntnisse und der diesbezüglich unbestrittenen Angaben glaubhaft.
Zu der von Ihnen vorgebrachten Krankheit, nämlich einer psychischen Erkrankung ist aus der Länderfeststellung ersichtlich, dass die in Armenien auf gutem Niveau und kostenlos behandelt wird, weshalb hier keine Krankheit erkannt werden kann, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Näheres hierzu wird unter den Erläuterungen zu den Feststellungen im Fall Ihrer Rückkehr erörtert.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie gaben vorbehaltlich ihrer Glaubhaftigkeit auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität oder politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung noch auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Im Gegenteil wurde eine solche Verfolgung von Ihnen auf Befragung ausdrücklich verneint.
Sie gaben zusammengefasst an, dass Sie im Jahr 2003 Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, weil ein Bürgermeister seinen Einfluss geltend gemacht haben soll und daher Ihr Leben in Gefahr sei und Sie keinen entsprechenden Schutz bei den armenischen Behörden erhalten würden. Daraufhin seien Sie in die Russische Föderation gereist, wo Sie bis zu Ihrer weiteren Reise nach Österreich wiederum an verschiedenen Orten geblieben seien.
Hierzu ist anzuführen, dass auf Grund Ihrer diesbezüglichen Angaben alleine Ihr Antrag abzuweisen war, zumal weder ein zeitlicher Zusammenhang Ihrer Reise nach Österreich mit den geschilderten Vorfällen im Jahr 2003 herzustellen wäre, noch die Gefährdung, welche letztendlich zur Flucht nach Österreich geführt habe, in Ihrem Herkunftsstaat stattgefunden hat.
Sie haben zuletzt von Vorfällen gegen Ihre Person berichtet, welche in der Russischen Föderation stattgefunden haben und waren diese Vorfälle für Sie für die Reise nach Österreich ausschlaggebend.
Allein durch eine Reise in Ihren Herkunftsstaat wäre es Ihnen jedoch leicht möglich gewesen, den kriminellen Übergriffen von Drittpersonen in der Russischen Föderation zu entgehen und sich unter den Schutz Ihres Herkunftsstaates zu stellen.
Auch der VwGH führt hierzu aus, dass sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt.
Die von Ihnen geschilderten Vorfälle in der Russischen Föderation sind daher für Ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht von Bedeutung, zumal auch aus der Länderrecherche nichts dahingehend ersichtlich wäre, dass der armenische Staat nicht in der Lage und willens wäre, für den Schutz seiner Bevölkerung Sorge zu tragen.
Im Übrigen steht eine allfällige Bedrohung, welche gerechnet ab dem Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich etwa 4 Jahre zurückliegt in keinerlei zeitlichem Zusammenhang zwischen einer Gefahr und der Ausreise nach Österreich.
Ebenso wäre ein einmaliger krimineller Übergriff, von dem Sie berichtet haben, an und für sich allein auch nicht geeignet, hier einen asylrelevanten Ausreisegrund erkennen zu lassen, zumal diesbezüglich eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des armenischen Staates, insbesondere auch auf Grund spezieller Faktoren Voraussetzung wäre. Dies ist jedoch aus der Länderfeststellung nicht ersichtlich und hat daher das Bundesasylamt, insbesondere auch auf Grund der Erlassung und Vollziehung entsprechender Gesetze davon auszugehen, dass der armenische Staat durchaus in der Lage und Willens ist, für die Sicherheit seiner Bürger Sorge zu tragen.
Darüber hinaus ist Ihr Vorbringen zu Ihrem Ausreisegrund im Jahr 2003 und folgend nicht glaubhaft und begründet sich dies wie folgt:
Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Die niederschriftliche Einvernahme dient zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für die Behörde und ist daher Teil des Ermittlungsverfahrens. Sie entspricht vollinhaltlich der Bestimmung des Paragraph 14, AVG und liefert daher vollen Beweis nach Maßgabe des Paragraph 15,
AVG.
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen eines Antragstellers zu dessen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Es ist somit nicht ausreichend, dass ein Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Glaubhaft ist ein Vorbringen jedoch nur, wenn die Angaben eines Asylwerbers nachvollziehbar und wahrscheinlich erscheinen.
Dies ist bei Ihren Angaben jedoch nicht gegeben und zeigt sich das wie folgt:
Nicht glaubhaft ist, dass Sie am 03.03.2003 in Haft, gemäß Ihren Angaben in eine Art Schutzhaft genommen wurden, um Sie vor allfälligen Übergriffen von Ausführungsgehilfen des von Ihnen geschilderten Bürgermeisters zu beschützen, Sie nach 15 Tagen wieder entlassen würden und im Anschluss erneut in Haft genommen werden sollten, damit Sie während der Haft Unheil erleiden sollten.
Gemäß Ihren Angaben hätten genau jene Personen, also Polizeibeamte, welche Sie zuvor vor Übergriffen zu schützen suchten im Anschluss versucht, Sie zu inhaftieren, um gegen Sie vorgehen zu können. Dies allein stellt einen solchen Widerspruch in sich dar. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, wieso sie zu einem Zeitpunkt, als Sie bereits in Anhaltung bei diesen Kräften waren, von diesen geschützt würden bzw. der Zweck der Anhaltung Ihrem Schutz dienen sollte und Sie im Anschluss wieder auf freien Fuß gesetzt wurden, wenn das eigentliche Vorhaben doch darin liegen sollte, dass Ihnen Böses widerfahren sollte.
Nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang auch, dass Sie trotz "Schutzanhaltung" hier im Fall einer Verletzung nicht auch gleichzeitig eine medizinische Behandlung bekommen hätten, zumal dies ja sonst einer solchen Anhaltung zuwiderlaufen würde.
Nicht glaubhaft ist auch, dass Sie die Polizei zwingen würde, strafbare Handlungen zuzugeben, um Sie dann vor einem ordentlichen Gericht nur zum Zweck der Schutzverwahrung strafrechtlich verurteilen zu können. Hier zeigt sich vielmehr, dass ordentliche, rechtsstaatliche Verfahren nach strafbaren Handlungen vorgenommen bzw. durchgeführt wurden, wäre sonst hier wohl nicht mit einem Polizei- und Gerichtsverfahren vorgegangen wurden und ein entsprechendes Urteil ergangen sondern wäre hier eben Schutzhaft und keine Strafhaft verhängt worden.
Das Bundesasylamt geht in diesem Zusammenhang - nicht zuletzt auch ob des von Ihnen in Österreich gezeigtem Verhalten - vielmehr davon aus, dass Sie auch schon vor Ihrer Reise nach Österreich mutmaßlich nicht gewillt waren, sich der Rechtsordnung des jeweiligen Staates zu unterwerfen und daher sowohl in der Russischen Föderation als auch in Armenien straffällig und daher in Haft genommen wurden und die Anhaltungen daher auf strafbaren Handlungen und nicht auf asylrelevanten Verfolgungsabsichten fußen.
Nicht glaubhaft ist Ihre Darstellung des Attentates auf Ihre Person. So ist es einerseits nicht glaubhaft, dass ein einzelner Polizeibeamter eine Festnahme durchführt, Sie ohne entsprechender Anhaltesicherung auf dem Beifahrersitz Platz nehmen lässt und Sie alleine zur Polizei eskortiert. Selbst wenn jedoch in Armenien Festnahmen so durchgeführt würden, so ist in diesem Zusammenhang jedoch absolut unglaubhaft, dass dieser Polizeibeamte ein Fahrzeug lenken, gleichzeitig ein Verfolgerfahrzeug abschütteln und hier auf kurvenreicher Straße auch noch gleichzeitig durch Umdrehen gezielte Schüsse durch das Heckfenster auf das Verfolgerfahrzeug abfeuern kann und nach entleertem Magazin das Verfolgerfahrzeug plötzlich von seinem ursprünglichen Vorhaben Abstand nehmen sollte. Dies ist vielleicht in manchen Filmen möglich, jedoch mit der Realität nicht in Einklang zu bringen.
Sie konnten neben dieser unglaubhaften Verfolgergeschichte auch keine glaubhaften Angaben machen, warum ein Attentäter gerade zu einem Zeitpunkt von der Verfolgung bzw. Tatausführung Abstand nehmen sollte, wenn der Sie festnehmende Polizist wegen des leeren Magazins nicht mehr in der Lage wäre, den Verfolgern irgendetwas entgegen zu setzen.
Somit muss dieser Abschnitt Ihres Vorbringens als reines Konstrukt gewertet werden.
Nicht glaubhaft ist Ihre Schilderung auch im Hinblick auf den Verfolger. So geben Sie einmal an, dass Sie vom Bürgermeister der Nachbargemeinde verfolgt wurden, andererseits wieder, dass dessen Neffe das Attentat auf Sie verübt habe.
Davon abgesehen, dass nicht glaubhaft ist, dass ein Bürgermeister einer kleinen Gemeinde einen derart großen Einfluss haben sollte, dass er in allen Landesteilen und sogar in der Hauptstadt Armeniens gegen Sie vorgehen könnte und die örtlichen Behörden entsprechend beeinflussen könnte, so ist allein in Ihrem Vorbringen der Widerspruch festzuhalten, dass Sie einmal als Verfolger diesen Bürgermeister erklären und schließlich diese Angabe völlig austauschen und nun der Neffe des Bürgermeisters aus Rachegründen gegen Sie vorgehen sollte.
In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass Sie hier anführen, dass gegen den Neffen des Bürgermeisters ein Haftbefehl erlassen wurde. Sollte dieser Teil Ihres Vorbringens also den Tatsachen entsprechen, so wäre hier bewiesen, dass der armenische Staat gegen Straftäter entsprechend vorgeht und wäre es Ihnen daher möglich und auch zumutbar gewesen, sich unter den Schutz des armenischen Staates zu stellen.
Als unglaubhaft muss auch das von Ihnen vorgelegte Beweismittel des Gerichtsurteils im Namen der Republik Armenien gewertet werden, zumal hier eklatante Zeitdifferenzen aufscheinen. So ist im Text festgehalten, dass in der Sitzung vom 13. November 2003 das offene Gericht der Stadt römisch 40 einen Sachverhalt untersucht hat, das Urteil jedoch am 04.06.2003, also etwa 5 Monate vor dieser Verhandlung ausgestellt hätte.
Selbst wenn hier bei größtem Entgegenkommen ein Datumsfehler unterstellt werden sollte und das Gericht am 13.11.2002 getagt hätte, ist nicht nachvollziehbar, was dieses Urteil dann mit Gemeinderatswahlen, welche wiederum im Jahr 2003 stattgefunden haben zu tun hätte und ist auch nicht nachvollziehbar, wieso Sie bei einer behaupteten Ausreise im April 2003 ein Urteil im Juni 2003 erhalten würden. Egal von welcher Seite man diese Zeitabläufe betrachtet, sind diese jedenfalls mit Ihrem Vorbringen nicht stimmig und muss daher Ihrem gesamten Vorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden.
Nicht glaubhaft sind Sie auch in Bezug auf Ihre Angaben zur Russischen Föderation. So gaben Sie hier einmal an, dass Sie in den Jahren 1996 bis 2000 in Russland in Haft befindlich gewesen seien, im Zuge der letzten Einvernahme auf Befragung angaben, dass während Ihres diesbezüglichen Aufenthaltes in der Russischen Föderation jedoch keine Vorkommnisse zu verzeichnen waren. Erst auf Nachfrage, ob denn eine Haft kein Vorkommnis darstellen würde, korrigierten Sie Ihre Aussage. Es ist jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, wie eine 4-jährige Haft mit anschließender Ausweisung nicht in Erinnerung sein sollte und hier die Angabe getätigt wird, dass keine Vorfälle zu verzeichnen gewesen seien.
In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Sie zur Ausreise vorab erneut die Russische Föderation und nicht einen anderen Staat gewählt hätten
Nicht glaubhaft ist auch, dass Ihnen Ihr Reisepass von der Polizei im Jahr 2003 abgenommen worden wäre, Sie jedoch seither bereits im Besitz einer Kopie der Lichtbildseite und einer Seite mit angegebener Gültigkeitsdauer des Reisepasses wären, und diese Kopie, sowie die Kopie der Lichtbildseite des Passes Ihres Bruders mit sich führen würden. Keine weiteren Eintragungen, ja noch nicht einmal eine komplette Ablichtung Ihrer Lichtbildseite ist ersichtlich. Das Bundesasylamt geht hier daher davon aus, dass Sie nur deshalb eine Kopie vorgelegt haben, um einer allfälligen Dokumentenprüfung vorzubeugen bzw. zu verhindern, dass entsprechende Einträge in Ihrem Reisedokument festgestellt werden könnten.
Nicht glaubhaft sind Sie auch ob des von Ihnen in Österreich gezeigten Verhaltens. Sie wurden bereits mehrfach straffällig und wurden bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt. Ein Antragsteller, welcher tatsächlich aus Furcht vor Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlässt, würde wohl nicht leichtfertig durch Rechtsbrüche im Gastland seinen weiteren Aufenthalt gefährden, sondern würde wohl eher im Besonderen darauf achten, nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten und sich an die Rechts- und Werteordnung des Gastlandes halten.
Auch belastet Ihr strafbares Verhalten Ihre Seriosität schwer und stellt einen Schlussstein zu Ihrer Unglaubwürdigkeit her.
Hervorzuheben ist zudem auch noch eine Antwort von Ihnen, welche Sie vor der Erstaufnahmestelle gemacht haben, wo Sie auf die Frage, warum Sie gerade nach Österreich wollten anführten, dass Ihnen Österreich von Personen, welche sich mit Auswanderungsländern auskennen würden als bestes Asylland empfohlen wurde. Das Bundesasylamt geht hier davon aus, dass damit die besten Leistungsansprüche für Asylwerber gemeint waren und dass Sie nur deshalb nach Österreich gereist sind, da hier sehr gute soziale Voraussetzungen und Leistungen bestehen.
Auch der zuletzt dem Amte übermittelte Brief, welcher gemäß Ihren Angaben von Ihrer Schwester verfasst wurde, bringt keinen glaubhaften Hinweis auf eine tatsächliche Verfolgung Ihrer Person aus asylrelevanten Gründen.
Zusammengefasst geht das Bundesasylamt davon aus, dass Sie nicht aus vom Asylgesetz umfassten Gründen nach Österreich gereist sind, sondern dass Sie aus anderen Gründen hier her gereist sind und es sich somit um eine bloß illegale Migration handelt, weshalb Ihr Antrag abzuweisen war.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Wie aus der Länderrecherche und den aktuellen Berichten bekannt ist, befindet sich Armenien nicht im Krieg und besteht auch kein Hinweis auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage wie z. B. allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse. Auch kann keine Gefahr für Sie als Zivilperson erkannt werden, zumal sich Ihr Herkunftsstaat nicht in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt befindet.
Im Gegenteil ist aus der Länderfeststellung klar ersichtlich, dass diese Faktoren in Ihrem Herkunftsstaat nicht gegeben sind.
Sie gaben auf Befragung hin ausdrücklich an, dass Sie ausschließlich wegen psychischer Probleme und wegen Problemen mit der Lunge in ärztlicher Behandlung stehen.
Zur Lungenerkrankung ist anzuführen, dass Sie selbst einen diesbezüglichen Befund in Vorlage gebracht haben, aus welchem hervorgeht, dass Sie eine geschlossene OL-Tuberkulose hatten und deshalb von Juli 2007 bis Februar 2008 standardmäßig behandelt wurden. Seit Mai 2008 waren Sie beim behandelnden Arzt nicht mehr vorstellig. Die Rückfrage bei Ihrem behandelnden Arzt ergab, dass Sie zuletzt im April 2008 vorstellig waren, einen Kontrolltermin im August 2008 nicht wahrgenommen haben aber jedenfalls aus ärztlicher Sicht festzuhalten ist, dass keine Behandlungsnotwendigkeit derzeit gegeben ist. Natürlich kann ein Rückfall auftreten, dieser ist jedoch derzeit nicht in Sicht und sind Sie betreffend der TBC als geheilt anzusehen.
Dies war Ihnen offenbar auch bewusst und auch schon bei Ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt bekannt.
Auch die Nachfragen betreffend Ihre psychische Erkrankung zeigten, dass Sie offenbar auch hier nicht gewillt sind, sich einer entsprechenden, möglichen Behandlung bzw. Therapie zu unterziehen. Sie sehen offenbar auch im Hinblick auf diese Erkrankung keinerlei Behandlungsbedarf, hätten Sie doch wohl sonst eine solche auch in Anspruch genommen.
Festzuhalten ist jedoch die Angabe des Facharztes Dr. römisch 40 , welcher ausdrücklich festhält, dass aus neuro-psychiatrischer Sicht eine Wohnungsnahme sowie die Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe im Heimat- bzw. Herkunftsland mit größter Wahrscheinlichkeit nicht ungünstig ist. Hier zeigt sich für das Bundesasylamt, dass auch aus fachärztlicher Sicht bei entsprechender Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat einer solchen Behandlung nichts entgegensteht, sondern auf Grund nicht mehr bestehender Sprachbarrieren eine allfällig notwendige Behandlung sogar zu einem entsprechend günstigen Erfolg führen kann.
Diesbezüglich hatte also das Bundesasylamt einerseits davon auszugehen, dass Sie nicht einmal selbst gewillt sind, sich einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen bzw. offenbar keine Behandlungsnotwendigkeit in irgendeiner Form für sich sehen, hätten Sie doch wohl sonst spätestens nach Empfehlung der Behandlungsdurchführung bereits entsprechende medizinische Hilfe in Anspruch genommen und ist andererseits darüber hinaus gemäß der Länderfeststellung klar ersichtlich, dass selbst im Fall einer allfällig bestehenden psychischen Erkrankung - eine andere wurde nicht dargelegt - auch in Armenien eine entsprechende Behandlung sogar kostenlos zur Verfügung steht und im Übrigen auch eine flächendeckende Grundversorgung gewährleistet ist.
Auch Ihr zuletzt unter massivem Alkoholeinfluss gezeigter Suizidversuch stellt aus Sicht des Bundesasylamtes keinen Hinderungsgrund einer Rückführung in Ihren Herkunftsstaat dar, zumal einerseits wieder festzuhalten ist, dass die medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen in Ihrem Herkunftsstaat wie vor erwähnt gegeben ist und andererseits hier auch der EGMR festhält, dass im Fall einer Suizidgefahr im Fall der Rückführung diese den Vertragsstaat nicht hindere, die beabsichtigte Maßnahme auch durchzuführen, wenn konkrete Maßnahmen zur Verhinderung der Durchführung des Suizids getroffen werden.
Hier ist einerseits festzuhalten, dass Sie einerseits durch Beamte begleitet werden, womit dies bereits unterbunden wäre und andererseits für den Fall, dass eine medizinische Begleitung erforderlich wäre, diese im Zuge der Rückführung in Ihren Herkunftsstaat nach entsprechender Facharztmeinung auch möglich wäre. Somit sind hier die geforderten Maßnahmen einer Verhinderung dieses allfälligen Vorhabens durchaus gegeben und zeigt sich auch dadurch kein Hinderungsgrund einer Rückführung.
Dass gewisse Erkrankungen oder medizinische Behandlungen, wie aus der Länderfeststellung ersichtlich ist, mit einem Kostenersatz verbunden sind, trifft einerseits alle Personen in Armenien in gleicher Weise und ist andererseits nicht auf Armenien allein beschränkt, sondern auch in Staaten mit demokratischer Wirtschaftsstruktur - so auch in Österreich - durchaus üblich.
Sie waren vor Ihrer Ausreise in der Lage, Ihre primären Bedürfnisse in Ihrem Herkunftsstaat zu befriedigen und waren Sie auch in der Lage, die hohen Kosten für den Schlepper zu bestreiten. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie - auch wirtschaftlich - weiterhin in der Lage sind, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können und konnte deshalb auch hier kein Hinderungsgrund einer Rückführung erkannt werden.
Weitere, nach wie vor in Armenien lebende, nahe Angehörige stehen nach einer Rückkehr ebenfalls für Sie zur Verfügung.
Weiters können Sie im Fall der Rückkehr zusätzlich auch noch eine entsprechende Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
In Gesamtbetrachtung hatte das Bundesasylamt davon auszugehen, dass keine Hinderungsgründe einer Rückführung gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und ergaben sich solche Gründe auch nicht aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Sie haben keine weiteren Familienmitglieder oder nahe Angehörige im Bundesgebiet. Eine Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar, welcher der EMRK zuwiderlaufen würde.
Sie befinden sich erst seit etwa einem Jahr in Österreich, beherrschen die deutsche Sprache noch nicht und leben ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Der Versuch eine Arbeitsstelle oder eine Saisonarbeitsstelle zu finden, wurde von Ihnen auf Befragung hin verneint. Der Hinweis darauf, dass Ihnen eine Saisonarbeitsstelle wegen Sprachmangels verweigert wurde schließt den Kreis, dass Sie bisher nichts unternommen haben, allein durch das Erlernen der deutschen Sprache zumindest Bemühungen einer Integration zu zeigen und kann daher auch kein entsprechendes bemühen erkannt werden, hier einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Sie haben keine engen Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Der Versuch einer entsprechenden Integrationsbemühung wurde in keiner Weise irgendwie dargelegt und kann auch nicht erkannt werden.
Im Gegenteil sind Sie während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurden bereits mehrmals von einem inländischen Gericht wegen Vorsatztaten rechtskräftig verurteilt.
Auch zeigt sich in Ihrem in Österreich gezeigten Verhalten, dass Sie offenbar gar kein entsprechendes Interesse haben, Ihr weiteres Leben in Österreich fortzusetzen sondern im Gegenteil durch fortgesetzt strafbare Handlungen dem bestimmten Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit entgegen zu wirken.
Auch ist in Ihrem gesamten Verhalten zu erkennen, dass Sie nicht einmal durch das Erlernen der deutschen Sprache gewillt sind, entsprechende Integritätsbemühung zu zeigen.
Darüber hinaus ist zu Ihrem Privatleben in Österreich zu sagen, dass Ihnen bereits zu Beginn des Verfahrens, spätestens jedoch nach entsprechenden Hinweisen im Verfahren auch klar sein musste, dass im Fall einer abweislichen Entscheidung Ihr Aufenthalt in Österreich endet, also Ihr Aufenthalt bis dahin nur ein Vorübergehender ist.
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nämlich während der gesamten Dauer Ihres Asylverfahrens als nie als sicher anzusehen, zumal Sie einzig und allein auf Grund Ihres Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Hier hält der EGMR in einem aktuellen Urteil auch ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden, welcher im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und einem Fremden, der bloß aufgrund des Status eines Asylwerbers vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist, zu differenzieren ist und aus menschenrechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe im Hinblick auf die Privatinteressen und die öffentlichen Interessen ob des nie sicheren Aufenthaltes eines Asylwerbers gerechtfertigt und das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist.
Ein allfällig während des Aufenthaltszeitraumes begründetes Privatleben ist aufgrund dieser Entscheidung des EGMR per se nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen.
In Zusammenschau mit Ihrem Vorbringen und Ihrem in Österreich gezeigten Verhalten ist daher davon auszugehen, dass nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist."
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich im Wesentlichen schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten daher an.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche z.B. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Der verfahrensführende Organwalter des BAA hat die Erledigung am 22.10.2008 genehmigt und der angefochtene Bescheid wurde am 27.10.2008 zugestellt. Am 23.10.2008 - als der Bescheid bereits auf dem Weg zur Post war - langte ein vom BF als Brief der Schwester bezeichnetes Schreiben (Poststempel 22.10.2008) beim BAA ein. Zwar wäre dieses Schreiben, weil es noch vor Erlassung des Bescheides eingelangt ist, noch vom BAA zu berücksichtigen gewesen und das Verfahren ist daher diesbezüglich mangelhaft, jedoch ergibt sich aus dessen Inhalt auch keine Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, noch dazu wenn man betrachtet, dass der Verfasser de facto zwar namentlich benannt wird, jedoch sich der Wahrheitsgehalt des Schreibens jeglicher Überprüfbarkeit entzieht und es sich beim Verfasser zudem auch um eine Sympathieperson des BF handelt, dessen generelle Glaubwürdigkeit keinesfalls gegeben ist und der dem Akteninhalt nach auch vor Fälschung von Urkunden nicht zurück schreckte. Der Verfahrensmangel ist daher hier nicht von Entscheidungsrelvanz.
Der BF legte mit der Beschwerdeschrift abermals im Wesentlichen jene Bescheinigungsmittel vor, die er schon beim BAA darlegte und die in der Entscheidung der belangten Behörde bereits berücksichtigt wurden. .
Der BF beantragt in der Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung um den AsylGH von der Asylrelevanz und der persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen.
Dem ist zu entgegnen, dass eine Verhandlung der Klärung von Tatsachenfragen und nicht von Rechtsfragen dient. Der BF unterließ in der Beschwerde die von der Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche bzw. Unplausibilitäten aufzuklären und lässt damit die diesbezüglich gezogenen Schlüsse des BAA hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit unbekämpft. Da die Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu bezeichnen ist, kann der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die dargelegten Ausreisemotive bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF für nicht glaubhaft hält vergleiche z.B. VwGH 31.8.1995, 94/19/1269). Der BF hat auch schon in der Beschwerdeschrift darzulegen, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen bzw. Unplausibilitäten hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Die Entscheidung des BAA bzw. die Nichtglaubhaftmachung stützt sich zudem im Wesentlichen nicht auf den in den Einvernahmen gewonnen persönlichen Eindruck, sondern in ausschlaggebendem Ausmaß auf Widersprüche und Unplausibilitäten in seinen Aussagen. Es wurde aber unterlassen diese in der Beschwerde hinreichend aufzuklären, weshalb auch kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen war.
Der BF beantragt in der Beschwerde "weitere Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes" sowie "zur aktuellen Lage in Armenien". Dies durch "geeignete Recherchen". Es sei zu erheben "ob" der armenische Staat willens und in der Lage ist derartige Vorfälle wie sie ihm passiert sind hintanzuhalten.
Welchen maßgeblichen Sachverhalt die beschwerdeführende Partei nicht hinreichend ermittelt erachtete, wird nicht konkret dargelegt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist vergleiche etwa jüngst das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung). (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231).
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Aussagen keine aktuelle, und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende "derartige" Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Den beweiswürdigenden Argumenten wurde diesbezüglich nicht substantiiert entgegen getreten und damit die Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Schlüsse de facto nicht bekämpft. Es ist daher darin kein relevantes Beweisthema zu erblicken. Einem Antrag der bloß darauf hinausläuft, das Gericht möge trotz des Umstandes, dass den bisherigen Beweisergebnissen bzw. der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten wird, einfach noch weiter ermitteln, ist nicht nachzukommen, da dies auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis hinausläuft, der nur dazu dienen soll, dem BF erst ein substantiiertes Vorbringen zu ermöglichen.
Abgesehen davon hat das Ermittlungsverfahren aber gezeigt, dass der armenische Staat gegen derartige Taten sehr wohl vorgeht und versucht Gefährdete zu schützen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Armenien iSd Artikel 6, Litera c, Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg.cit. gegen derartige Gefahren zu bieten".
Artikel 7 Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 lautet:
(1) Schutz kann geboten werden
a) vom Staat oder
b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.
Unter Zugrundelegung dieser - nicht unmittelbar anwendbaren - europarechtlichen Norm gelangt man unter Einbeziehung der berücksichtigten Berichtslage und des Vorbringens vom Beschwerdeführer auch zum Ergebnis, dass "geeignete Schritte" in Armenien eingeleitet wurden, um Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern und sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese Schutzmechanismen für Personen in der Lage des Beschwerdeführers nicht zugänglich wären.
Bei dieser Beurteilung war auch zu berücksichtigen, dass es aus dem Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vereinzelt - wie auch in anderen Staaten (z.B. auch in Österreich) - es zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, keinen hinreichenden Grund bietet, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes nicht in der Lage sind, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. Wollte man nämlich die "Effektivität" der Schutzfähigkeit dahingehend verstehen, dass es "sicher auszuschließen" sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs würde, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur in Armenien, vorbei (zB. VwGH 4. 5. 2000, 99/20/0177). Jedem Staat würde damit letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare - aslrelevante- Verfolgung gelegen wäre (VwGH 31.8.1995, 94/19/1388; 26.3.1996, 95/19/0046).
Im gegenständlichen Fall wäre daher davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen der Beschwerdeführer auch Zugang hat, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten wäre.
Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände mit dessen Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Für den Asylgerichtshof ist es im Rahmen der Beurteilung der Nichtglaubhaftmachung einer entscheidungsrelevanten Rückkehrgefährdung bzw. Verfolgungsgefahr auch ganz wesentlich und aufschlussreich, dass der BF zu Beginn eine falsche Identität anführte. Eine Identität nämlich, die keinesfalls mit den erst Wochen später vorgelegten Bescheinigungsmitteln und den darin geschilderten Erlebnissen in Einklang zu bringen ist. Gerade den ersten Angaben im Verfahren kommt eine besondere Bedeutung zu, da sie idR der Wahrheit noch am nächsten kommen. Werden aber gerade diese dann ausgewechselt oder in relevanter Weise abgeändert, dann ist dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit besonders aufschlussreich. Auch daraus kann vertretbar der Schluss gezogen werden, dass die später durch Bescheinigungsmittel konkretisierten Gründe, die er als ausreisekausal bezeichnet bzw. deretwegen er im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung erblickt, nicht stimmig sind und als Ausreisemotiv bzw. für die Darstellung einer Rückkehrgefährdung nicht glaubhaft gemacht werden konnte, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF die erst spät vorgebrachte "wahre" Identität nicht schon von Beginn an angeben hätte können. Ein oftmals vorgebrachtes Argument, dass dies aus Angst geschehen sei, wäre auch hier nicht schlüssig, denn der BF gibt vor, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier - "im besten Asylland" - Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des BF keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst etwas zu verschweigen. Der BF wurde zudem bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben.
Der BF wechselte im Verfahren aber nicht nur seine Identität, sondern in Bezug auf seine ersten Angaben anlässlich der Einvernahme bei der Grenzpolizeiinspektion und der Erstbefragung bei der Polizei - wo nachweislich eine Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen unwahrer Angaben erfolgte - im Wesentlichen auch seine Ausreisegründe.
Dass für seine anfänglich behauptetermaßen unwahren Angaben eine "falsche Beratung" ursächlich gewesen sei, zeigt auch, dass er wohl schon von Beginn an selbst nicht überzeugt war, dass er für ein Asylverfahren relevante Gründe darlegen kann und deshalb die Wahrheitserinnerung auch unbeachtet ließ.
Die später aufgezeigten Ereignisse um eine Person, die er als seinen Bruder bezeichnet, mögen zwar durchaus auf realen Geschehnissen beruhen, jedoch ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass der BF diese mit gedanklichen und asylzweckbezogenen Konstrukten vermischt, wodurch er eine nachhaltige persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr darzulegen versucht.
Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich auch aus seinen vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Einerseits geht aus dem vorgelegten Todesbescheinigung der 4.2.2003 als Todestag hervor, während aber nach den gerichtlichen Unterlagen dieser erst am 5.2.2003 verstorben sei.
Nicht stimmig ist auch, dass seine Schwester vorgibt, dass sie Angst habe, dass man seinen Aufenthaltsort herausfinden könnte und sie dann trotz des Umstandes der behaupteten ständigen Beobachtung ihrer Person durch die Mafia offensichtlich aber keine Scheu hat wiederholt Briefe auf offiziellem Weg per Post, mit am Briefkuvert befindlichem Namen und österreichischer Adresse des BF, diese an ihn zu schicken. Aus dem Inhalt ist auch zu schließen, dass der BF mit der die Briefe verfassenden Person im Kontakt steht und dass es sich um eine Sympathieperson handelt. Der Asylgerichtshof geht unter Berücksichtigung aller Umstände davon aus, dass es sich hier um vom BF schon mit dem wesentlichen Inhalt vorgegebene Auftragsschreiben handelt. Begründet wird diese Ansicht im Wesentlichen damit, dass der BF gezeigt hat, dass er über erhebliche kriminelle Energie verfügt, er auch in anderen Punkten im Asylverfahren offensichtlich nicht die Wahrheit darlegte und somit die generelle Glaubwürdigkeit seiner Person nicht gegeben ist.
Hinsichtlich der von ihm vorgelegten Lichtbilder ist in objektivierbarer Weise weder eine zeitliche noch örtliche Einordnung des darauf gezeigten möglich, geschweige denn, dass sich daraus eine aktuelle und entscheidungsrelevante Verfolgungsgefahr ableiten ließe.
Der BF behauptete, dass der Polizist am 3.3.2003 einen Streifschuss vom Verfolger abbekommen habe. Im vorgelegten Bescheinigungsmittel, ausg. am 13.5.2003, ein Bericht des Ermittlers, ist aber zu entnehmen, dass der Polizist durch die Schüsse nicht verletzt wurde. Der BF behauptete im Verfahren auch, dass er am 3.3.2003 selbst angeschossen wurde. Dem von ihm oa. Bescheinigungsmittel ist aber Gegenteiliges zu entnehmen.
Brachte der BF bei der Erstbefragung noch vor, dass er mit einem gefälschten russischen Reisepass ausgereist sei, gab er in der Ersteinvernahme an, dass dies mit einem gefälschten armenischen Reisepass geschehen sei.
Die Wahrheit liegt unter Berücksichtigung aller Umstände wohl eher darin, dass der BF mit seinem eigenen armenischen Reisepass sein Land verließ. Geschlossen wird dies insbesondere daraus, dass er in der Ersteinvernahme dies selbst behauptete. Er erinnerte sich dann wohl aber seiner zuvor gemachten Angaben und änderte die Aussage dahin gehend, dass er ohne Dokumente ausgereist sei. Die Vorlage von Kopien aus seinem armenischen Reisepass sprechen auch dafür, dass sich dieser - entgegen seinen Behauptungen - aktuell in seiner Verfügungsgewalt befindet. Die dargelegte Art der Besorgung von Kopien ist im Ergebnis nicht plausibel.
Es entspricht dem Amtswissen, dass Asylwerber oftmals von Schleppern "Empfehlungen" (z.B. AsylGH 19.1.2009, E9 226.297-5/2008-13) bekommen, die darauf hinauslaufen eine Begründung zu liefern, um die Nichtvorlage eines existenten Reisepasses im Verfahren zu begründen. Es entspricht auch den Erfahrungen des Asylgerichtshofes, dass es Asylwerber oftmals deshalb tunlichst vermeiden den Reisepass im Asylverfahren vorzulegen, weil sich darin etwa Eintragungen (z.B. Ein- bzw. Ausreisestempel, Visa, Hinweise auf eine Befreiung vom Militärdienst etc.) befinden, die sie wohl ihren eigenen Vorstellungen nach schon selbst für die Glaubhaftmachung ihrer "Fluchtgründe" als abträglich (z.B. AsylGH 19.1.2009, E9 226.297-5/2008-13) erachten, andernfalls es keinen vernünftigen Grund gebe, diesen trotz Aufforderung zu wahrheitsgemäßen Angaben durch jene Behörde, die ihnen Schutz vor Verfolgung gewähren kann, nicht vorzulegen bzw. versuchen dessen Existenz zu verschleiern, obwohl die Vorlage ihre persönliche Glaubwürdigkeit auch unterstreichen könnte. Auch wird erfahrungsgemäß oft aus unterschiedlichen Gründen die wahre Identität verschleiert und deshalb der Reisepass nicht vorgelegt. Ein weiteres Motiv für die bewusste Unterschlagung des Reisedokumentes durch die Asylwerber im Asylverfahren kann erfahrungsgemäß auch darin liegen, dass ihn diese auch für Reisetätigkeit während des Asylverfahrens - selbst in den Herkunftsstaat - verwenden.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche nachteilige Änderung der entscheidungsrelevanten allgemeinen Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.
2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl römisch eins 2008/4 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche z.B. vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen im Zusammenhang mit den geschilderten Ereignissen eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen, weshalb diese Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt römisch II.:
Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg.cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg.cit.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z.B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Hinsichtlich der Relevanz von Erkrankungen im Falle einer drohenden Abschiebung argumentiert der Verfassungsgerichtshof - unter Zitierung von Judikatur des EGMR - in seinem Erkenntnis B 2400/07-9 vergleiche auch Premissl in Migralex, Abschiebeschutz bei Traumatisierung, mwN auf die Judikatur des EGMR, S 54f) zusammenfassend, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur auf diesen konkreten Fall kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung von hinreichender Gravität wäre um in den Einzugsbereich von Artikel 3, EMRK zu gelangen. Es kann überdies auch nicht festgestellt werden, dass diese Beschwerden der BF nicht auch in Armenien behandelbar wären bzw. er dort keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hätte. Dies wurde von ihm im Verfahren auch gar nicht bescheinigt bzw. behauptet.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass der BF nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Er verfügt über Schulbildung und spricht Armenisch und Russisch. Der BF war außerhalb von Österreich in der Lage seinen Lebensunterhalt zu sichern und war dabei im Handel mit Waren und als Bauhilfsarbeiter tätig. Es kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach auch davon ausgegangen werden, dass er notfalls in seiner Schwester eine Unterstützung finden könnte.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt römisch III.:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
(...)
Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
(...)
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg.cit. unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).
Das BAA legte auf Grundlage von persönlichen Angaben des BF dar, dass er in Österreich keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte hat. Ein relevantes Privatleben wurde bejaht, jedoch würden die öffentlichen Interessen die Privatinteressen des BF jedenfalls überwiegen und die Ausweisung deshalb nicht unverhältnismäßig machen. Dem wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.
Die Ausweisung stellt daher - der maßgeblichen Judikatur folgend - keinen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des BF dar. und es bedarf diesbezüglich daher auch keiner Abwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Selbst wenn man auf Grund des rund eineinhalbjährigen Aufenthaltes von hinreichenden privaten Anknüpfungspunkten ausgehen würde, käme es im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung, wie die nachfolgende Eventualbegründung aufzeigt:
Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes und des StGB.
Im hier anhängigen Fall befindet sich der BF seit rund eineinhalb Jahren in Österreich. Die Einreise erfolgte unter Umgehung der Grenzkontrolle. Der bisherige Aufenthalt war lediglich durch die Asylantragstellung und die daraus resultierende vorläufige Aufenthaltsberechtigung legitim. Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht, z. B. eine Niederlassungsbewilligung, kam ihm zu keiner Zeit zu, weshalb das Privatleben während eines Zeitraumes begründet wurde, wo sein Aufenthalt nie gesichert war, was zu einer wesentlichen Minderung seiner Interessen führt. Es kam im Verfahren auch hervor, dass der Asylantrag im Wesentlichen von vornherein unter Angabe von falschen Gegebenheiten begründet wurde und daher von einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung ausgegangen werden kann. Aus seinem bisherigen Verhalten - er wurde mehrfach gerichtlich verurteilt - kann geschlossen werden, dass er auch nicht hinreichend gewillt oder in der Lage ist sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren. Bereits verhängte Strafen konnten ihn auch nicht vor einer Wiederholung von Straftaten abhalten. Er ist in Armenien aufgewachsen und verfügt dort nach wie vor über ein familiäres Netz. Er spricht die wesentlichen Sprachen seines Heimatlandes und kann im Ergebnis nicht als von dort entwurzelt betrachtet werden.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich u. Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen) wäre ein überwiegendes öffentliches Interesse, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers festzustellen, das seine Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würde. Die Ausweisung wäre daher auch bei grundsätzlicher Bejahung eines relevanten Privatlebens als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Anzumerken ist, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es der beschwerdeführenden Partei frei steht - wie andere Fremde auch - auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grds. gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip oder auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6). Bei dieser Beurteilung wurde auch berücksichtigt, dass es dem Amtswissen entspricht, dass in Österreich vor jeder Flugabschiebung eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt obligatorisch ist (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07) ist, wodurch für den Abschiebevorgang zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK entsprechende und aus medizinischer Sicht notwendige Vorkehrungen getroffen werden können.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. abzuweisen.
römisch III. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.