Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.2009

Geschäftszahl

B6 401134-1/2008

Spruch

B6 401.134-1/2008/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, FZ. 08 03.480-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige des Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf römisch XXXX in der Großgemeinde römisch XXXX, reiste laut eigenen Angaben am 18.04.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2008 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er von den Brüdern eines Mädchens, mit der er zwei Jahre liiert gewesen sei und sich von dieser eine Woche vor seiner Ausreise getrennt habe, mit dem Umbringen bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Kosovo am 14.04.2008 verlassen.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 05.06.2008 sowie am 16.06.2008 einvernommen, wurde wiederum vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein Monat vor seiner Ausreise von den Brüdern seiner Freundin, die er zuvor verlassen habe, in römisch XXXX bedroht worden sei. Es sei ihm von diesen mitgeteilt worden, dass er entweder seine Freundin "zurücknehmen" solle oder sie ihn "schlagen" würden. Seine Ex-Freundin sowie deren Brüder würden ebenfalls der albanischen Volksgruppe angehören. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, da er sonst noch weitere Probleme bekommen hätte. Im Kosovo habe der Beschwerdeführer im Haus seiner Eltern gewohnt und habe bis zwei Wochen vor seiner Ausreise bei einer Firma "schwarz" gearbeitet. In Österreich würden sich ein Onkel und drei Cousins des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer wohne in Österreich bei einem Cousin, der zwei oder drei Jahre vor dem Krieg den Kosovo verlassen habe. Der Beschwerdeführer legte einen 2006 in römisch XXXX ausgestellten Personalausweis vor. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zum Kosovo vorgehalten.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch III.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass man von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgehe, die Bedrohung durch die Brüder seiner Ex-Freundin jedoch einen rein kriminell motivierten Übergriffe dargestellt hätte, sodass keine Asylrelevanz vorliege. Weiters gehe aus den getroffenen Feststellungen zum Kosovo hervor, dass grundsätzlich die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitskräfte gegeben sei.

1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich hierbei um einen Fall von Blutrache handeln würde. Weiters wurde die Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo dahingehend bestritten, als diese nach wie vor politisiert und in Folge des niedrigen Lohnes und des allgemeinen niedrigen Lebensstandards stark korruptionsanfällig wäre, wobei auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamts verwiesen wurde.

1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.11.2008, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers der albanischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Vor dem Asylgerichtshof wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise in römisch XXXX seine damalige Freundin kennengelernt habe. Zwei Wochen bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er sich von ihr getrennt, da er erfahren habe, dass sie vor ihm bereits mit einem anderen Mann zusammen gewesen sei. In der Stadt römisch XXXX sei er dann vom Bruder seiner Ex-Freundin und dessen Freunden bedroht worden. Der Bruder habe zum Beschwerdeführer gesagt: "Entweder Du nimmst sie oder wir bringen Dich um!" Der Beschwerdeführer habe sich dann noch ein oder zwei Wochen im Kosovo aufgehalten, bevor er ausgereist sei.

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:

2.1 Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat im Dorf römisch XXXX in der Großgemeinde römisch XXXX wohnhaft und vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihr droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe. Die beschwerdeführende Partei hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass sie seinerzeit im Heimatstaat aus welchen Gründen immer in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräfte geraten ist und war auch politisch nicht aktiv.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert.

Die vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogenen Berichte wurde von anerkannten staatlichen Institutionen (zB. UK Home Office, Deutsches Auswärtiges Amt, Comission of the European Communities, U.S. Departement of State usw. ) aber auch Medien (z.B. Die Presse, Der Standard) und NGOS (z.B. Schweizerische Flüchtlingshilfe) erstellt, die sich eingehend aufgrund örtlicher Recherchen über asyl- und abschiebungsrelevante Fragen im Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei befassen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, diese Quellen in Zweifel zu ziehen. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Den Feststellungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen sowie der entsprechenden zugrundeliegenden Beweiswürdigung kann jedoch nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 14.04.2008 und dem Einvernahmeprotokoll vom 05.06.2008 treten erhebliche Abweichungen hervor, die sich mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamts, wonach der Beschwerdeführer widerspruchsfrei seine angebliche Bedrohung durch die Brüder seiner Ex-Freundin vorgebracht hätte, nicht vereinbaren lassen. So gab der Beschwerdeführer am 14.04.2008 noch an, dass er "eine Woche" vor seiner Ausreise mit seiner Freundin Schluss gemacht hätte, wobei er danach in römisch XXXX von deren Brüdern mit dem Umbringen bedroht worden wäre vergleiche As 31). Im gleichen Zusammenhang gab er dazu im völligen Widerspruch beim Bundesasylamt am 05.06.2008 an, dass "die" Brüder ihm lediglich Schläge angedroht hätten, wenn er ihre Schwester nicht zurücknehmen würde vergleiche As 145), wobei der letzte Vorfall sich "ca. einen Monat" vor seiner Ausreise ereignet hätte vergleiche As 143).

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.11.2008 zeigte sich der Beschwerdeführer nicht nur außerstande, diese Widersprüche nachvollziehbar aufzulösen, sondern verstrickte sich zusätzlich in weitere Ungereimtheiten, die sein Vorbringen in wesentlichen Punkten unverhältnismäßig schwer belasteten.

So führte der Beschwerdeführer eingangs im Widerspruch zu seinen Angaben vom 05.06.2008 aus, dass nur "einer der Brüder" ihn mit seinen Freunden schlagen habe wollen und ihm gleichzeitig angedroht habe (wörtlich): "Entweder du nimmst sie, oder wir bringen dich um". vergleiche S. 3 Verhandlungsniederschrift vom 25.11.2008).

Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 05.06.2008 in diesem Zusammenhang lediglich angegeben habe, dass ihm Schläge angedroht worden seien, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, indem er die Situation nunmehr derart darzustellen versuchte, als ob er die Morddrohung indirekt von seinen Freunden erfahren hätte, denen sie vom Bruder seiner Ex-Freundin ausgerichtet worden wäre. "In der Stadt in XXXX" hätte der Bruder der Ex-Freundin ihm die Schläge angedroht. Auf den Vorhalt, dass eine derartige indirekte Morddrohung nicht glaubwürdig erscheine, gab der Beschwerdeführer als Erklärung in nicht nachvollziehbarer Weise an, dass er den Bruder nur zufällig getroffen hätte, und dieser "nicht vorbereitet" gewesen wäre. Dem Vorhalt, dass dieses Zusammentreffen laut seiner Angaben vor dem Bundesasylamt am 05.06.2008 in römisch XXXX vergleiche As 135) stattgefunden hätte, der Beschwerdeführer aber nunmehr in diesem Zusammenhang von der Stadt römisch XXXX gesprochen habe, begegnete der Beschwerdeführer letztlich im Wesentlichen nur mehr mit dem wenig überzeugenden Argument, dass er sich nicht mehr so genau erinnern könne vergleiche S. 3 Verhandlungsniederschrift vom 25.11.2008).

In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer ergänzend an, dass es neben dem "zufälligen" Zusammentreffen mit dem Bruder der Ex-Freundin keinen Vorfall mit diesem gegeben habe. Der Vorfall hätte sich ein oder zwei Wochen vor seiner Ausreise ereignet (Vgl. S. 4 Verhandlungsniederschrift vom 25.11.2008). Unter Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 05.06.2008 dazu im Widerspruch angegeben habe, dass sich der Vorfall ungefähr ein Monat vor seiner Ausreise ereignet hätte, räumte der Beschwerdeführer ein, dass dies möglich sei, wobei ihm jedoch weiter vorzuhalten war, dass dies nicht möglich sein könne, wenn er, wie zuvor in der Beschwerdeverhandlung von ihm angegeben wurde, sich erst zwei Wochen vor seiner Ausreise von seiner Ex-Freundin getrennt hätte. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer keine Erklärung mehr abgeben (Vgl. S. 4 Verhandlungsniederschrift vom 25.11.2008).

Hierzu ist letztlich darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.06.2008 das Protokoll rückübersetzt und von ihm ausdrücklich bestätigt wurde, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und dieser seine Ausführungen richtig und vollständig rückübersetzt habe. Der Beschwerdeführer gab weiters vor der Einvernahme an, geistig sowie körperlich in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen und machte auch keine Krankheiten geltend vergleiche As 141 und As 151).

Angesichts der erheblichen Widersprüche, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zum fluchtauslösendem Vorfall weder zeitlich, örtlich, noch anhand der beteiligten Personen oder inhaltlich mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt übereinstimmten und er diese auch nicht nachvollziehbar aufklären konnte, war in einer Gesamtbetrachtung dessen Vorbringen insgesamt kein Glaube zu schenken.

Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung eines Wahrheitsgehaltes des Vorbringens geht aus den Feststellungen des Bundesasylamts zur Situation im Kosovo eindeutig hervor, dass die dortigen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären auch effizienten Schutz zu bieten. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift allgemein politische Abhängigkeit und Korruptionsanfälligkeit von Sicherheitskräften im Kosovo als Begründung heranzieht, warum er nicht einmal den Versuch unternommen hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, übersieht er jedenfalls, dass in den im Bescheid getroffenen Feststellungen gerade auch Instrumentarien genannt werden, die geschaffen wurden, um gegen allfällige Korruption vorzugehen. Konkret ergibt sich aus den Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer bei mangelndem Vertrauen zur KPS (Kosovo Police Service) immer noch an die internationale UNMIK Polizei wenden hätte können, aber auch die Staatsanwaltschaft oder der Ombudsmann könnten eingeschaltet werden vergleiche S. 14-16 bekämpfter Bescheid). Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine anderslautende Berichte, die dieser Einschätzung widersprechen würden, vorlegen bzw. auf solche verweisen. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung schutzlos ausgesetzt wäre, zumal er nicht einmal versucht hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).

Insgesamt hat die beschwerdeführende Partei jedoch im Bezug auf ihre behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

Von einer, wie in der Beschwerdeschrift beantragten, Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers, die sich nach wie vor im Kosovo aufhalten, kann angesichts der erheblichen Widersprüche im Kernpunkten des Vorbringens des Beschwerdeführers abgesehen werden. Gleiches gilt für die Einholung einer Stellungnahme der österreichischen Botschaft. Die Anträge wurden in der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2008 vom Beschwerdeführer auch nicht mehr aufrecht erhalten.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 22, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer ,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.2. Da es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch unabhängig von der mangelnden Glaubwürdigkeit nicht unter die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe subsumierbar ist, da es sich hierbei um eine Auseinandersetzung im Privatbereich mit kriminellen Motiven handelt vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Eine Bedrohung aufgrund der Familienzugehörigkeit kann angesichts der Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls nicht erkannt werden vergleiche VwGH vom 8.6.2000, 2000/20/0141; VwGH vom 22.08.2006, 2006/01/0251). Somit kommt dem Vorbringen aber selbst abstrakt betrachtet keine Asylrelevanz zu.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 i.V.m Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat, kann nicht angenommen werden, dass der 22-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, keine Krankheiten geltend machte, über ein hinreichendes soziales Netz (Eltern, zwei Brüder, eine Schwester) und eine Unterkunft im Kosovo verfügt, bei einer Rückführung in den Kosovo in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

3.4. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. die Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).

4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

4.2. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers lebt dieser in Österreich bei einem Cousin. Hierbei handelt es sich bereits um ein relativ weitschichtigeres Verwandschaftsverhältnis, wobei zudem kein besonderes wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis behauptet wurde und eine entsprechende Nahbeziehung im Kosovo zumindest seit 1999 nicht mehr bestanden hat, zumal der Beschwerdeführer ausführte, dass sein Cousin bereits vor dem Krieg nach Österreich gekommen sei. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Kosovo, sodass zum Kosovo somit eine weitaus größere Bindung besteht, als zu Österreich. Weiters hat sich der Beschwerdeführer lediglich auf Grund eines unbegründeten Asylantrages in Österreich aufgehalten hat, und durfte somit auch nicht mit einer Legitimierung seines Aufenthalts rechnen vergleiche dazu ua. EGMR 08.07.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Im Hinblick auf die relativ kurze Zeitspanne, seit der sich der am 18.04.2008 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist zudem auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die im Asylverfahren vorgenommene Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK hat ergeben, dass die Ausweisung im vorliegenden Fall zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.