Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.2009

Geschäftszahl

D10 302808-1/2008

Spruch

D10 302808-1/2008/9E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der römisch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juni 2006, FZ. 05 16.662-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. September 2008 sowie 3. November 2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe

römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Vater der Beschwerdeführerin, ein Staatsbürger der Republik Georgien und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 20. Mai 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen über die Republik Ungarn in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16. Juni 2003 einen Antrag auf Zuerkennung von Asyl. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass Schutzgeld von ihm erpresst und er nach Verweigerung der Zahlung bedroht worden sei.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14. Januar 2004, FZ. 03 14.475/1-BAE, - nach zuvor erfolgter Behebung der zunächst ergangenen zurückweisenden Erledigung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig.

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 238886-3/2008/25E wurde die gegen diese Erledigung erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Republik Georgien und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit ihrer Mutter Anfang Oktober 2005 auf österreichisches Bundesgebiet, wurde am 9. Oktober 2005 aufgegriffen und stellte am gleichen Tage einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Gelegentlich ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12. Oktober 2005 führte die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin aus, sie selbst und ihre Tochter hätten "keine eigenen Fluchtgründe", sie seien nach Österreich gekommen, um hier gemeinsam mit ihrem Mann zu leben. In Georgien habe sie keinerlei Probleme mit Behörden gehabt und sei auch niemals in Haft gewesen. Die Gründe die ihren Mann zur Flucht veranlasst haben, kenne sie nur allgemein. Details wisse sie nicht, da ihr Mann sie in "seine Angelegenheiten nicht eingeweiht" habe.

Gelegentlich ihrer (erneuten) Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25. April 2006 gab die zwischenzeitig im sechsten Schwangerschaftsmonat befindliche Mutter der Beschwerdeführerin unter anderem an, sie habe Georgien "wegen" ihres Mannes verlassen. Sie selbst habe keinerlei Probleme gehabt und sei auch in keiner Weise verfolgt worden. Ihr Mann habe Ende März 2003 Georgien verlassen. Schon bevor ihr Mann weggefahren sei, habe dieser vorgehabt (gelegentlich der Asylantragstellung) falsche Angaben zu machen. Aus diesem Grunde habe ihr Mann bei seiner Einreise auch ausgesagt, nur eine Lebensgefährtin zu haben, nicht aber verheiratet zu sein. Der (Familien-) Name ihres Ehegatten sei auch nicht römisch XXXX, sondern laute richtig römisch XXXX.

Nach den Problemen ihres Mannes befragt, brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, sie sei in die Geschäfte ihres Mannes nicht im Detail involviert gewesen. Sie wisse nur, dass ihr Mann ein Juweliergeschäft betrieben und auch selbst Gold- und Silberschmuck angefertigt habe. Ihr Mann habe diesen Schmuck auch in Russland verkauft und habe in diesem Zusammenhang "irgendwelche Probleme" gehabt. Ihr Mann habe "den Schmuck" an "irgendwelche Leute verkauft", die diesen dann nicht bezahlt und von ihm noch zusätzlich Geld gefordert hätten. Es sei um größere Beträge gegangen, sie seien bedroht und sei auch der Versuch unternommen worden, sie ("uns") zu "kidnappen". "Sie" hätten ihnen auch damit gedroht, die Beschwerdeführerin zu entführen. Diese Drohung sei im römisch XXXX gewesen, das genaue Datum wisse sie nicht. Ihr sei bekannt, dass ihr Mann von Privatpersonen bedroht worden sei und glaube sie, dass es sich um Angehörige des organisierten Verbrechens gehandelt habe.

Befragt, warum sie in Erwägung ziehe, für den Fall ihrer Rückkehr bedroht zu werden, wenn dies - dem eigenem Vorbringen zu Folge - in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei, antwortete die Mutter der Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht. Es seien (ja) Familienmitglieder - sie meine damit ihren Mann und ihre Tochter - bedroht worden. Sie (selbst) sei nicht auf offener Straße aufgehalten und bedroht worden, sie fühle sich aber dennoch bedroht.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2006, FZ. 05 16.661-BAE, wurde der Asylantrag der Mutter Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen".

Mit hier angefochtenem Bescheid wurde auch der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

In gegenständlicher Berufung (nunmehr: Beschwerde) führte die Mutter der Beschwerdeführerin im eigenen Namen und namens ihrer Tochter aus, die Probleme ihrer Familie seien - wie die Berufungsbehörde wüsste - ethnischer Natur und beträfen den ossetisch-georgischen Konflikt. Ihre Familie habe Probleme bekommen, weil ihr Mann ossetischer Nationalität und in der Stadt römisch XXXX ein erfolgreicher Unternehmer gewesen sei.

Es sei schwer vorstellbar, wie gefährlich es für einen Geschäftsmann ossetischer Herkunft sein könne, erfolgreich zu sein. Ihr Mann und dessen gesamte Familie würden verfolgt. Dass sie selbst Georgierin und ihr Kind mütterlicherseits Georgierin seien, spiele für die Kriminellen keine Rolle. Sie schäme sich zugegeben zu müssen, dass es viele Georgier gäbe, die zu Mord, Misshandlung und sogar Kindesentführung bereit seien. Vor dieser Gefahr sei ihre Familie gestanden. Nach dem Eindringen in die gemeinsame ("unsere") Wohnung und den Schüssen auf ihren Mann habe ihre Familie gezwungener Maßen Georgien verlassen müssen.

In der (fortgesetzten) öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat am 3. November 2008, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie sei Georgierin und habe bis zu ihrem Schulabschluss in römisch XXXX gelebt. 1989 sei sie dann nach Tbilisi gegangen und habe dort bis 1997 gewohnt. Danach habe ihr Mann ein Haus in römisch XXXX gekauft und seien sie dorthin gezogen. Sie verweise auf die seitens ihres Mannes geltend gemachten Fluchtgründe und die diesbezüglichen Ausführungen bei der Ersteinvernahme. Die Probleme ihres Mannes seien in Zusammenhang mit dessen Goldschmiedewerkstatt gestanden. Genauere Angaben könne sie aber nicht machen. Ihr Mann habe ein "Schmuckgeschäft" gehabt.

Befragt nach einem etwaigen Anschlag auf ihren Ehegatten erklärte die Beschwerdeführerin, es habe so einen Vorfall gegeben. "Man" habe nach ihm gerufen, er sei dann hinaus gegangen und sei auf ihn geschossen worden. Er sei danach nicht mehr nach Hause zurück gekehrt. Sie sei während des Schussattentates zu Hause gewesen, habe Schüsse gehört und aus dem Fenster geblickt und ihren Mann weglaufen gesehen. Er habe sie dann am Morgen des nächsten Tages angerufen und sie aufgefordert, das Notwendigste zusammenzupacken und "zu ihm zu kommen", um gemeinsam nach Tbilisi zu fahren. Ihr Mann habe sich bei Bekannten in römisch XXXX befunden und habe sie diesen dann dort auch getroffen. Sie seien im Anschluss nach Tbilisi gefahren, wo sie zunächst zu den Schwiegereltern gegangen seien, wo sie aber nicht bleiben wollten. Ihre Tante und ihre Mutter hätten im Bezirk römisch XXXX eine Wohnung besessen und hätten sie sich dann "wahrscheinlich bis Ende Februar" dort aufgehalten. Ende Februar hätten sie dann das Land verlassen.

Das Schussattentat auf ihren Mann habe sich im Februar (2003) ereignet, er sei "bei der Verwaltung" gewesen und sei dann "zwei oder drei Tage später" angeschossen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten auch die Drohungen begonnen. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er Angst habe. Man habe gedroht die Beschwerdeführerin zu entführen. Das sei im März gewesen und habe es sich um telefonische Drohungen gehandelt.

Befragt nach ihren familiären Verhältnissen in Georgien führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, in Tbilisi lebten noch ihre Tante und ihre Mutter. Ihr Vater sei vorverstorben. Sie habe nur einen Bruder, zu dem sie "ein ganz normales Verhältnis" habe. Ihr Bruder sei (erst) nach ihrer "Flucht" aus Georgien festgenommen worden, sie kenne die Gründe für seine Verhaftung allerdings nicht.

Gegen den seitens des vorsitzenden Richters - mit der Aufforderung zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen - übergebenen Ländervorhalt zur Situation in der Republik Georgien wurden seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern keinerlei Einwände erhoben. Mit der beim Asylgerichtshof am 19. November 2008 eingelangten, namens der Beschwerdeführerin von deren rechtsfreundlicher Vertretung abgegebenen Stellungnahme, verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen bzw. das ihres Vaters. Soweit Widersprüche bestünden seien diese darauf zurückzuführen, dass seit dem tatsächlichen Geschehen ein langer Zeitraum verstrichen sei.

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 302807-1/2008/9E wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juni 2006, FZ. 05 16.661-BAE, gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ausweisung der Mutter der Beschwerdeführerin wurde vom gefertigten Gerichtshof zur Vermeidung einer nicht auszuschließenden Trennung der Kernfamilie unter Bedachtnahme auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK ersatzlos behoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, die die Mutter römisch XXXX und den Vater römisch XXXX betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, vorgelegte Dokumente, Schriftsätze, die hg. Akte der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin, die Einvernahmen der Eltern der Beschwerdeführerin in der seitens des Gerichtshofes am 23. September und 3. November 2008 abgehaltenen öffentlich mündlichen Verhandlung, sowie durch Einholung der gelegentlich der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderinformationen.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

römisch II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität der Beschwerdeführerin ist als römisch XXXX, geb. am römisch XXXX in Tbilisi, Georgien, erwiesen. Die mj. Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige, der georgischen Volksgruppe zugehörig und eheliche Tochter der römisch XXXX, geborene römisch XXXX und des römisch XXXX.

Der am römisch XXXX geschlossenen Ehe ihrer Eltern entstammt auch ihre am römisch XXXX in römisch XXXX, Österreich, geborene Schwester römisch XXXX.

Die Beschwerdeführerin gehört keiner ethnischen oder religiösen Minderheit in Georgien an.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Georgien in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, der StatusRL ausgesetzt gewesen ist. Asylrelevante Ausreisegründe liegen daher nicht vor. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK für den Fall ihrer Rückkehr nach Georgien (glaubhaft) droht.

Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin in der Republik Georgien in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, der StatusRL ausgesetzt gewesen ist bzw. dass ihm Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien (glaubhaft) droht.

Der Beschwerdeführerin droht in der Republik Georgien im Falle ihrer Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin leidet nach derzeitigem Wissensstand auch an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Die Großmütter väter- und mütterlicherseits sowie zwei Onkel der Beschwerdeführerin leben derzeit in Tbilisi.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich - mit Ausnahme ihrer ebenfalls nicht dauernd aufenthaltsberechtigten Eltern und Schwester - keinerlei Verwandte und verfügt über keine familiären Bezugspunkte in Österreich.

Die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

römisch II.3. Zur Lage in der Republik Georgien

Allgemeines

Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. 1 2

Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. 3 Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. 4

Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.

Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und die Hauptstadt Tiflis. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.

Die Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien haben sich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 von Georgien abgespalten, befanden sich seither außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich weitgehend selbst. Nachdem im August 2008 der offene Krieg zwischen Georgien und Russland um Südossetien ausgebrochen war, anerkannte Russland schließlich am 26. August 2006 die abtrünnigen georgischen Kaukasusprovinzen als souveräne Staaten.

Die Europäische Union verurteilte diesen Schritt Moskaus und mahnte eine "friedliche Lösung der Konflikte in Georgien" ein. Die Anerkennung stehe "im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität Georgiens", erklärte die EU-Ratspräsidentschaft in Paris. Bundeskanzlerin Angela Merkel nannte das russische Vorgehen "absolut nicht akzeptabel". 5

Völkerrechtlich betrachtet gehören die beiden Regionen nach wie vor zu Georgien, wirtschaftlich sind sie jedoch vollkommen von Russland abhängig. 6

Die georgische Nation hat sich aus vielen Stämmen gebildet, die wichtigste Gemeinsamkeit der etwa 4,4 Millionen Bürger ist die Sprache: Sie hat etwa seit dem vierten Jahrhundert ein eigenes Alphabet und gilt als extrem schwierig zu erlernen. Die abchasische Sprache hat zumindest Ähnlichkeit mit dem Georgischen. 7

Politische Situation

Allgemein

Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung, aber zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.

Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. römisch XXXX) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustandegekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar 2004 im Amt vereidigt.

Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen. 8

Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 9

Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten der bisherige Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. 10

Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. 11 Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen. Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet haben und die Liste unvollständig gewesen sein soll. 12

Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. 13 Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen. 14

Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse der Parlamentswahlen bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18 %, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5%-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Präsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. 15 Insgesamt verfügt diese damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat / Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten. 16

Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat / Neue Rechte", ist weiter nicht bereit, das Wahlergebnis anzuerkennen, da die Wahlen gefälscht worden seien. Stattdessen werden Neuwahlen gefordert. Ausgehend von einem Anti-Krisen-Memorandum der oppositionellen Christdemokraten unter dem früheren Fernsehmoderator Targamadse einigten sich die Regierung und die Christdemokraten am 12. Juni 2008 auf Parameter, die den letzteren und einigen anderen Oppositionsvertretern die Annahme ihrer Parlamentssitze ermöglichten. 16 der 31 oppositionellen Mandatsträger haben ihre Mandate dagegen zurückgegeben, sie wollen nun außerparlamentarisch gegen das aus ihrer Sicht illegitime Parlament ankämpfen. 17

Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Leiter der Verwaltung des Premierministers, der Staatskanzlei, ist Kacha Bendukidse.

Beim NATO-Gipfel im April 2008 in Bukarest stellte sich Deutschlands Bundeskanzlerin Angela Merkel aus Sorge um die Stabilität Georgiens offen gegen die Bemühungen der USA um eine Aufnahme Georgiens in den Aktionsplan für die Mitgliedschaft MAP (Membership Action Plan), die letzte Vorstufe zum Beitritt. Am Ende stand eine sibyllinische Gipfel-Erklärung: Zunächst keine Aufnahme in den MAP, aber das Versprechen zu einer späteren NATO-Mitgliedschaft. 18 In der Kontroverse um die Erweiterung der Nato hatte sich auch der deutsche Außenminister Steinmeier im April 2008 klar von Forderungen der USA distanziert, Georgien und die Ukraine schnell in das Verteidigungsbündnis aufzunehmen und mahnte zur Rücksichtnahme auf Russland. 19

Nach einem Krisentreffen mit Präsident Saakaschwili am 17. August 2008 in Tbilisi betonte Merkel, die Option für einen Nato-Beitritt Georgiens bleibe erhalten. Deutschland sehe keinen Grund, den Beschluss des Nato-Gipfels vom April in Bukarest aufzuweichen. Moskau lehnt einen Beitritt Georgiens zum westlichen Bündnis strikt ab. 20 Deutschlands Außenminister Frank-Walter Steinmeier sprach sich im September 2008 für eine internationale Untersuchung des Konfliktes zwischen Georgien und Russland durch die UN oder die OSZE unter Beteiligung militärischer Fachleute aus. 21 Die Länder, die sich an der Forderung der USA orientieren und die rasche Aufnahme Georgiens in die NATO fordern, berufen sich jetzt auf den Einmarsch der russischen Truppen in Georgien, und argumentieren damit, dass Georgien den Schutz der NATO Sicherheitsgarantien benötigt. Jene Länder, die sich so wie Deutschland gegen die rasche Aufnahme positionierten, sind der Ansicht, dass die NATO dadurch vermeiden konnte, Krieg gegen Russland zu führen, um eine kapriziöse und rücksichtslose Führung in Tbilisi zu schützen.

Das Parlament in Tiflis beschloss als Reaktion auf den Krieg mit Russland im August 2008 den Austritt des Landes aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Die 1991 gegründete Organisation sei von Moskau dominiert, begründete Saakaschwili diesen Schritt. Georgien war im Oktober 1993 vor allem auf Drängen Russlands der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) beigetreten. Militärische Bündnisverpflichtungen im Rahmen der GUS ging Georgien jedoch nie ein. 22

Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar. Die Prognose für das Wirtschaftswachstum die vor dem Krieg bei 7,5 bis 9 % für das Jahr 2008 lag, musste jetzt auf 2,5 bis 5 % reduziert werden. Um das bestehende Haushaltsdefizit zu decken, ist die georgische Wirtschaft insbesondere von ausländischen Investitionen abhängig. Ein Rückgang an Investitionen hat voraussichtlich eine schockartige Auswirkung auf die Währung, insbesondere auf die limitierten staatlichen Fremdwährungsreserven.

Die Position von Präsident Saakaschwili ist aufgrund des Krieges innenpolitisch gestärkt, da die georgische Bevölkerung gegenüber Russland als Aggressor geeint ist.

Abachasien, Adscharien und Südossetien

Allgemein

In Georgien haben sich unterschiedliche territoriale Gebilde entwickelt. Als völkerrechtlich anerkannter Staat besitzt es mit Abchasien und Südossetien zwei Regionen, die sich den Weg in eine de facto Unabhängigkeit erkämpft haben. Unterhalb der Schwelle bewaffneter Sezession entzogen sich in den neunziger Jahren die Provinz Adscharien und das besiedelte Javakheti dem Gewaltmonopol des Zentralstaates. Hinzu kommen "no go areas" wie das georgische Pankisi-Tal an der Grenze zu Tschetschenien mit einer Vielzahl tschetschenischer Flüchtlinge oder die verarmte Hochgebirgsregion Svaneti.

Abchasien, Adscharien und Südossetien verfügten zu Zeiten der Sowjetunion über einen autonomen Status mit weitgehenden Selbstverwaltungsrechten. Als 1990 georgisch-nationale, anti-sowjetische Kräfte (Gamsachurdia) die Autonomie der Minderheiten in Frage stellten, kam es in Südossetien und Abchasien zu zunehmenden Spannungen.

Bewaffnete Auseinandersetzungen führten schließlich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 zu einer Sezession von Abchasien und Südossetien, die jedoch von der internationalen Staatengemeinschaft einschließlich Deutschland nicht anerkannt wird. 23

Die abtrünnigen Regionen befanden sich außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich seither weitgehend selbst. Völkerrechtlich betrachtet gehörten sie zwar zu Georgien, waren jedoch wirtschaftlich von Russland abhängig. So haben die meisten Einwohner auch russische Pässe und beziehen ihre Rente aus Russland.

Eine Reihe schwerer Zwischenfälle in den Konfliktgebieten und auf georgischem Territorium verschärften seit 2007 die Spannungen sowohl zwischen Russland und Georgien als auch zwischen Georgien und den separatistischen Regimes. 24 Behörden und Experten in Russland und in Georgien konstatierten, dass sich die beiden Länder näher denn je einem bewaffneten Konflikt befänden. Die Situation verschärfte sich weiter, nachdem Russland 500 zusätzliche Truppen nach Abchasien schickte, um die dortige Friedenserhaltungstruppe zu unterstützen. Nachdem sich die Lage zwischen Georgien und Südossetien bereits im Juli 2008 zusehends zugespitzt hatte, verlautbarte am 7. August 2008 ein hochrangiger georgischer Militär öffentlich den Beschluss aus Tbilisi, den verfassungsmäßigen Zustand in Südossetien wieder her zustellen.

Am 8. August starteten georgische Truppen einen großangelegten Angriff auf die südossetische de-facto Hauptstadt römisch XXXX. Schätzungsweise eine halbe Stunde später starteten russische Panzertruppen ihren Angriff durch den Rokitunnel, der Südossetien vom russischen Nordossetien trennt. 25 Russland verstärkte seine Truppen in der Folge auch in Abchasien und bombardierte militärische Stützpunkte in Georgien. Der Konflikt eskalierte und weitete sich zunächst auf georgisches Gebiet und schließlich auch auf Abchasien aus. Russland besetzte die nur 60 Kilometer von Tiflis entfernte georgische Stadt Gori und marschierte in die von der Grenze zu Abchasien 40 Kilometer entfernte georgische Stadt Senaki ein. 26 Was als Krieg um Südossetien begonnen hatte, weitete sich zu einem Konflikt um die Souveränität Georgiens aus. In der zweiten Woche der Kriegshandlungen drangen die russischen Truppen in georgisches Kernland vor.

Laut einem Bericht der International Crisis Group versuchte Russland, die Kontrolle über die beiden größten georgischen Städte, Gori und Zugidi zu erlangen, die 25 bzw. 10 Kilometer von der südossetischen und der Abchasischen Grenze entfernt liegen.

Seit dem 8. August 2008 ist offensichtlich, dass es in diesem Konflikt nicht mehr um eine Auseinandersetzung zwischen Georgien und Südossetien bzw. Abchasien, sondern um einen Konflikt zwischen Georgien und Russland geht. Präsident Saakaschwili versuchte seit 2004 diesen Konflikt zu internationalisieren und aufzuzeigen, dass Russland nicht in der Lage ist, die Rolle des neutralen Friedensbewahrers oder des Vermittlers einzunehmen.

UNHCR berichtete am 18 August 2008, dass durch den Krieg zwischen Georgien und Südossetien bzw. Russland 30.000 Osseten aus ihrer Heimat vertrieben wurden, fast alle flüchteten in die russische Republik Nordossetien. Weitere 85.000 ethnische Georgier wurden vertrieben

In manchen Gebieten sind die Basis- Nahrungsmittel knapp, und die lokalen Behörden kommen mit dieser Situation nur schwer zurecht. Ernsthafte innerstaatliche Spannungen könnten die Folge sein, wenn sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert, die wahre Zahl der Kriegsopfer geklärt ist und der Öffentlichkeit das Ausmaß der humanitären Katastrophe und der Vertreibung bewusst wird.

Schulen und öffentliche Gebäude sind gefüllt mit Vertriebenen. Ob Vertriebene in ihre Heimat zurückkehren können ist unsicher, auch wenn das Waffenstillstandsabkommen eingehalten wird. Der russische Außenminister spielte ein Statement des südossetischen Präsidenten herunter, wonach ethnischen Georgiern aus Südossetien eine Rückkehr nicht erlaubt werde, sagte andererseits aber selbst, der Prozess würde sich in die Länge ziehen. Das bereits vor dem letzten Krieg von tiefgreifenden Problemen gezeichnete multiethnische Zusammenleben in Südossetien und Abchasien wird nun noch schwieriger sein als vor dem Krieg.

Es kursieren Berichte über Kriegesverbrechen und andere Kriegsgräuel gegenüber Zivilisten, wenngleich die meisten davon bis dato unverifizierbar oder unsubstantiiert sind. Die Medien verbreiten zudem Gerüchte über blutrünstige Gewalt und Kriegsverbrechen. Professionelle Hacker sind auf viele offizielle und mediale Seiten eingedrungen. Es wird Jahre dauern, wieder Vertrauen aufzubauen. 27

Vorrangig geht es in Südossetien und Abchasien jetzt darum, die Sicherheit wieder herzustellen, Unterstützung beim Wiederaufbau und humanitärer Hilfe zu leisten und Vertriebenen die rasche Möglichkeit zur Rückkehr zu gewährleisten.

Abzug der russischen Truppen

Die Außenminister der EU beschlossen am 15.09.2008 in Brüssel die Entsendung einer etwa 200 Mann starken zivilen EU-Beobachtermission zur Sicherung des Waffenstillstands in Georgien. Die Beobachter sollten bis zum 1. Oktober in den von russischen Soldaten besetzten Pufferzonen vor Südossetien und Abchasien stationiert werden. Der EU-Außenbeauftragte Solana betonte, es sei zunächst einmal wichtig, dass sich die russischen Streitkräfte vollständig aus den beiden Zonen zurückzögen. Die EU sei auch bereit, Beobachter in die beiden Gebiete zu entsenden. Innerhalb der EU gibt es Zweifel, dass europäische Beobachter je Zugang erhalten werden. Auch der luxemburgische Außenminister Asselborn hielt das für unwahrscheinlich.

Russland hielt sich in der Folge an sein Versprechen gegenüber der EU, sich im Gegenzug bis zum 11. Oktober aus diesen Zonen zurückzuziehen und zog Mitte Oktober 2008 seine letzten Soldaten aus Westgeorgien ab. Zwischen der Schwarzmeerstadt Poti und dem Ort Senaki sind die fünf russischen Kontrollposten am Samstag komplett geräumt worden. Die russische Regierung erwartet nun, dass die EU und besonders die georgische Führung ebenfalls ihre Pflichten erfüllen. 28

Rechtswesen

Menschenrechte

Public Defender

Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Artikel 43, der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen gesetzlichen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin. 29

Die Tätigkeiten des Öffentlichen Verteidigers umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden, sowie den Bedingungen in den Haftanstalten. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. 30

2004 wurde das dem Präsidenten nahe stehende Mitglied des Freiheitsinstitutes Sosar Subari zum Ombudsmann gewählt, der die Einhaltung der Bürgerrechte im Land kontrollieren soll. Subari konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat zunächst nur selten in Erscheinung. Beginnend mit 2005 ging Subari jedoch regelmäßig an die Öffentlichkeit und zeigte sich auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Es gibt heute keines der drängenden Themen, das Subari heute nicht deutlich und sachlich kompetent ansprechen würde. Er gilt mittlerweile als durchwegs kritische Stimme. 31

Zahlreiche beim Public Defender eingebrachte Beschwerden beziehen sich heute auch auf rechtswidrige Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Public Defenders beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert durchwegs öffentlich, dass seine diesbezüglichen Vorschläge nicht umgesetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden - darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen - vielfach nicht untersuchen würde. 32

Aufgrund seiner zunehmend regierungskritischen Haltung erweist sich der gegenwärtige Amtsinhaber aus Regierungssicht als unbequem. Insbesondere im Zusammenhang mit den Ausschreitungen im Oktober 2007 sowie den Wahlen 2008 wandte sich Subari mit deutlichen Worten an die Öffentlichkeit. So berichtete er Anfang Mai 2008, dass viele Bürger bei den Wahlen Zielscheibe von politischem Druck und Terror geworden seien, sich aus Angst aber nicht darüber zu sprechen getrauten. 33 Bereits im Vorfeld der Wahl verzeichnete Subari in Georgien ein steigendes Klima der Angst. Die Zahl der Erpressung von Angestellten des öffentlichen Dienstes hatte seinen Berichten zu Folge alarmierende Ausmaße angenommen. 34

Im März 2008 wandte sich der Public Defender an die Öffentlichkeit, nachdem das georgische Parlament zuvor die Anhörung seines Berichtes über die Menschenrechtslage in Georgien 2007 verweigert hatte. Bei einer Pressekonferenz vor internationalen Medien bezeichnete Subari die Menschenrechtssituation in Georgien als in bedauerlichem Zustand und den Umgang der Regierung mit den Menschenrechten als verachtungsvoll. Das Parlament verweigere die Auseinandersetzung mit den hunderten Menschenrechtsverletzungen in Georgien, weil diese vor dessen eigenen Augen und mit dessen Zustimmung, in manchen Fällen auch auf dessen Anstiftung hin geschehen seien. 35

Der Bericht Subaris wurde wie erwartet von der Politikern der Nationalen Bewegung in aller Schärfe kritisiert. Diese bezeichneten die negative Berichte als politisch einseitig und inkompetent. Die Abgeordnete Chatuna Gogorischwili kritisierte, dass Subari sich nicht zu dem Menschenrechtsverletzungen in der Region Gali in der abtrünnigen georgischen Teilrepublik Abchasien geäußert habe. Subari wies die Politikerin darauf hin, dass sein Bericht diesem Thema ganze 25 Seiten widme.

Giorgi Gabaschwili von der Nationalen Bewegung rechtfertigte erneut den gewaltsamen Einsatz der Polizei gegen die friedlichen Demonstranten in Tbilisi am 7. November. Er vertrat die Meinung, dass ein Umsturz der Regierung Saakaschwili geplant gewesen sei. Dieselbe Argumentation hatten auch Politiker der Regierung Saakaschwili nach der gewaltsamen Niederschlagung mehrfach verwendet, jedoch niemals Beweise dafür geliefert. Gabaschwili diskreditierte die Dokumentation des Ombudsmannes mit den Worten, bei den geschilderten Fakten handle es sich um "Gerüchte". Der Politiker nannte die für seine Partei negativen Berichte "einseitig".

Subari stellte zu den Vorwürfen in aller Deutlichkeit klar, dass er sich in seinem Bericht ausschließlich auf Fakten beziehe. Er könne nicht verstehen, warum die Politiker der Nationalen Bewegung keine objektive Bewertung sehen wollen. 36

Eigentumsfreiheit

Der am 15. Juli 2008 vorgelegte Bericht des Public Defender kritisierte die Verletzung der Eigentumsrechte in Georgien. Diese sind nach Subari seit Amtsantritt von Präsident Saakaschwili im Jahr 2004 angestiegen und haben im Jahr 2007 erschreckende Ausmaße angenommen. Dabei dokumentierte Subari die Zerstörung von Bauten, die nach Meinung der Behörden illegal errichtet sein sollen. Er berichtete auch, dass Eigentümer damit erpresst wurden, dass man ihnen drohte, ohne Durchsuchungsbefehl Wohnung zu durchsuchen und dort Drogen zu deponieren, wenn die Eigentümer ihre Wohnungen nicht freiwillig dem Staat übergäben. Allein 150 Familien in Adscharien seien um ihr Eigentum gebracht worden. Im Wahlkampf vor den Präsidentschaftswahlen am 5. Januar sei ihnen ihr Eigentum dann wieder übergeben worden. 37

Meinungs- sowie Presse-/Medienfreiheit

Die Verfassung Georgiens gewährleistet in ihren Artikeln 19 und 24 Meinungs- und Pressefreiheit. Im Zuge der politischen Krise im Herbst 2007 schränkte die Regierung die Pressefreiheit allerdings ein. 38 Auch die Meinungsfreiheit ist laut Berichten von Freedom House seit der politischen Krise im November 2007 beschnitten. 39

In Georgien dürfen gewisse Grenzen in der Berichterstattung nicht überschritten werden, da es ansonsten zu massivem Druck bis hin zur Schließung des Mediums, insbesondere in Zeiten innenpolitischer Krisen, kommen kann. Die Presse betreibt vielfach eine Art Selbstzensur, um allfälligen Problemen vorzubeugen. 40

In seinem Bericht zur Lage der Menschenrechte in Georgien an das Parlament verzeichnete der Public Defender am 15. Juli 2008 die abnehmende Freiheit für Presse und Medien in Georgien. Subari bezog sich zunächst auf Ereignisse des 7. November 2007, nämlich die Erstürmung der Fernsehsender Imedi und Kavkasia TV. Dabei zerstörten, wie der Bericht dokumentierte, Polizisten gezielt die technische Ausstattung der Sender und misshandelten Journalisten brutal. Für diese Menschenrechtsverletzungen sei niemand zur Rechenschaft gezogen worden.

Subari ging weiter auf die Ereignisse um Kavkasia TV und den Sender Hereti, der in der Provinz Kacheti sendet, ein. Beide Sender hatten Werbekunden verloren, weil diese von den Behörden zur Kündigung ihrer Verträge genötigt werden, so Subari.

Subari kritisierte ferner auch das einseitige Vorgehen der Regulierungskommission für Kommunikation. Dem in Tbilisi zu empfangenden Sender Maestro, so Subari, werde die Lizenz zur Sendung politischer Programme vorenthalten. Das Gerichtsverfahren dazu werde von der Kommission künstlich in die Länge gezogen. 41

Es bestehen auch Vorwürfe, dass hochrangige Regierungsmitglieder und Oppositionspolitiker durch persönliche Beziehungen Einfluss auf Medien nehmen. Vereinzelt gab es Berichte über angedrohte oder ausgeübte Gewalt gegen Journalisten durch lokale Politiker. Die Herausgabe einer Zeitung gestalte sich aus finanziellen Gründen schwierig, daher werden Zeitungen nicht selten von Politikern finanziell unterstützt. Einige Personen vermerkten aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Kritik an der Regierung in der Öffentlichkeit oder per Telefon zu üben. 42

Krankheiten /Medizinische Behandlungsmöglichkeiten

Allgemeines

Angaben der WHO zufolge stammen 30,6 % der Gesundheitsausgaben von staatlicher Seite, 69,4 % von Privaten. Von den staatlichen Gesundheitsausgaben stammen 42,7 % von einer Sozialversicherung. Die privaten Gesundheitsausgaben bestehen zu 94,6 % aus so genannten "out-of-pocket payments" (formelle Selbstbehalte sowie informelle Direktzahlungen). 43

Die Europäische Kommission berichtet im April 2008 über den Fortschritt der Gesundheitsreform 2007 in Georgien und erwähnt eine Reihe von Programmen in verschiedenen Bereichen (Unterstützung der Reform, Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser) und ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung. 44

Das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales informiert auf seiner Website, welche Richtung in den Jahren 2006 und 2007 im Gesundheitssektor angestrebt werden sollte. Die gegenwärtige Situation ist von einigen Problemen gekennzeichnet: Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80 % der Ausgaben für Gesundheit setzt sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammen und ein einziger Krankheitsfall kann zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen hat die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen sind. 45

Die US Social Security Administration (US SSA) macht in ihrem Portal "Social Security Programs Throughout the World" mit Stand März 2007 folgende Angaben zum georgischen Krankenversicherungssystem: Im Fall einer Krankheit gibt es keine finanziellen Leistungen, bedürftige Personen mit Wohnsitz in Georgien bekommen aber nach einer entsprechenden Prüfung medizinische Leistungen vom Staat bezahlt. Als Krankengeld kann von privaten Arbeitgebern freiwillig für bis zu 30 Tage pro Jahr 100 Prozent des Gehalts gezahlt werden. Für Arbeiter und deren Angehörige werden medizinische Leistungen durch staatliche Kliniken, Krankenhäuser und andere Institutionen für Bedürftige erbracht. 46

Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach nicht den internationalen Standards. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen. 47

Im Sommer 2007 gab es großflächige Ausbrüche von Afrikanischer Schweinepest in ganz Georgien. 48

römisch III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin und ihrer Familie beruhen auf den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden sowie im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegten, im Sachverhalt konkret angeführten unbedenklichen Standes- bzw. Identitätsdokumenten.

Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich bzw. den familiären Verhältnissen in Georgien ergeben sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen beider Elternteile der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur asylrelevanten Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin vermag der Asylgerichtshof auf die im hg. Erkenntnis des römisch XXXX vom heutigen Tage, GZ. D10 238886-3/2008/25E, zu stützen und erhebt diese zum Gegenstand dieses Erkenntnisses.

Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin aus der Republik Georgien beruhen auf den durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof schriftlich wie mündlich erstatteten Vorbringen:

Die Mutter der Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, sie selbst und ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) hätten "keine eigenen Fluchtgründe", sie seien nach Österreich gekommen, um hier gemeinsam mit ihrem Mann zu leben. Sie habe Georgien wegen ihres Mannes bzw. wegen dessen "Problemen" verlassen. Über diese Probleme wisse sie aber nichts und wird im Übrigen hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Vaters der Beschwerdeführerin erneut auf die Beweiswürdigung in dessen vorzitiertem hg. Erkenntnis verwiesen.

Die bereits in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25. April 2006 vorgebrachten Drohungen hinsichtlich der Entführung der Beschwerdeführerin, konkretisierte ihre Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 3. November 2008 dahingehend, dass diese Drohungen telefonisch erfolgt seien und ihr Mann (der Vater der Beschwerdeführerin) ihr (lediglich) davon erzählt habe ("Mein Mann sagte mir, dass er Angst hatte. Man habe gedroht, unser Kind zu entführen."). Auch dieses Vorbringen stützt sich daher ausschließlich auf die Aussagen bzw. die Gründe des Vaters der Beschwerdeführerin und wird auf obige Ausführungen verwiesen. Im Übrigen ist diesem Vorbringen auch auf Grund der diametral gegensätzlichen Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 3. November 2008 - er habe von den Drohungen gegen seine Tochter (nur) von seiner Frau erfahren - die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Hinsichtlich der von der Mutter der Beschwerdeführerin in der Berufungsschrift (nunmehr: Beschwerdeschrift) erstmals ins Treffen geführten (nicht näher dargelegten) "Probleme" auf Grund der behaupteten ossetischen Abstammung ihres Ehemannes wird wiederum auf die im hg. Erkenntnis des Vaters der Beschwerdeführerin vom heutigen Tage, GZ. D10 238886-3/2008/25E, getroffenen Feststellungen und diesbezügliche Beweiswürdigung verwiesen und diese zum Gegenstand des Verfahrens erhoben.

Die Feststellungen zur Lage in der Republik Georgien vermag der Asylgerichtshof auf die bei diesen Feststellungen angeführten Quellen zu stützen:

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keine Einwände erhoben und keine Beanstandungen vorgebracht. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

römisch IV. Rechtlich folgt daraus

Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, wobei Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Daraus folgt, dass der am 9. Oktober 2005 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.

Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl 2003/20/0389).

Die Beschwerdeführerin hat keine individuelle Verfolgung geltend gemacht und sich lediglich auf die Fluchtgründe ihres Vaters berufen, dessen Asylantrag mit bereits mehrfach zitiertem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 238886-3/2008/25E, abgewiesen wurde, zumal es ihm nicht gelungen ist begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.

Weitere Asylgründe wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt. Damit liegen aber auch bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des Paragraph 7, AsylG 1997 aus dem gleichen Grunde nicht vor, wie dies bereits beim Vater der Beschwerdeführerin der Fall war. Diesbezüglich verweist der Asylgerichtshof nochmals auf den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage zu GZ. D10 238886-3/2008/25E angeführten Sachverhalt, die diesbezüglich getroffenen Feststellungen sowie die dargelegte Begründung und erhebt diese zum Inhalt und Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses.

Auch für den erkennenden Senat liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen, weshalb die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, Fremdengesetz 1997). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Vovelle 2003 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die entsprechend Bestimmung des FPG, dies ist Paragraph 50, FPG (Refoulementverbot), zu beziehen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Überdies ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Artikel 3, EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.

Zu prüfen bleibt daher noch, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.

Auf Grund der angeführten Länderberichte sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in Georgien im Sommer 2008 ist davon auszugehen, dass in Georgien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2,, 3 EMRK ausgesetzt wäre, vorherrscht. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa drohender Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund des georgisch-russischen Konfliktes, der auf die Regionen Südossetien und Abchasien räumlich begrenzt ist, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass sowohl die in Tbilisi geborene Beschwerdeführerin als auch deren Eltern der georgischen Volksgruppe angehören, sowie ferner dass sowohl die beiden Großmütter und zwei Onkel der Beschwerdeführerin in Tbilisi ansässig sind. Aus den eben dargestellten Gründen ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr außerhalb der Konfliktzonen Südossetien und Abchasien hinlänglich sozialisiert ist.

Der Vater der Beschwerdeführerin war nach dessen eigenen Angaben bereits über lange Jahre berufstätig. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Georgien schlechter als jene in Österreich zu betrachten ist, wäre es den Eltern der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem gemeinsamen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. In Verbindung mit der gegebenen Erwerbsfähigkeit des Vaters sowie der allfälligen Unterstützung durch die in Georgien ansässigen Angehörigen der Beschwerdeführerin, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde.

Es besteht auch keinerlei Hinweis auf das Vorliegen sonstiger "außergewöhnlicher Umstände", wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten und wurde ein derartiges Abschiebungshindernis auch nicht vorgebracht.

Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Artikel 2,, 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13. widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde, weshalb die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, mit den Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist ua. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.

Die Beschwerdeführerin ist eheliche Tochter des römisch XXXX und der römisch XXXX, geborene römisch XXXX, und ist aus diesem Grunde im Hinblick auf die Asylverfahren ihrer Eltern auch als Familienangehörige iSd Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu qualifizieren.

Nun wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 238886-3/2008/25E, der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Auch der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 302807-1/2008/9E, gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Die Grundvoraussetzung für eine Asylgewährung bzw. die Gewährung von subsidiären Schutz auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 - nämlich, dass einem Familienangehörigen im Sinne der vorzitierten Bestimmung Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt worden ist - liegen daher im gegenständlichen Falle der Beschwerdeführerin nicht vor, sodass auf die weiteren in den zitierten Bestimmungen genannten Voraussetzungen nicht weiter einzugehen war.

Ist der Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist, hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gebietet das Prinzip der verfassungskonformen Auslegung, "den Sinnzusammenhang zweier Vorschriften in der Weise zu berücksichtigen, dass durch eine bestimmte Auslegung der einen Vorschrift die sonst eintretende Verfassungswidrigkeit der anderen ausgeschlossen wird" vergleiche E VfGH 8.3.2001, G117/00). In der genannten Entscheidung wurde Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999,, der die Verbindung der Ausweisung mit der Zurückweisung eines Asylantrages betraf und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK nicht erwähnte, ein Sinn beigemessen, der eine solche Berücksichtigung ermöglichte.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G237/03, festgehalten hat, ist auch Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in diesem Sinne (verfassungskonform) auszulegen.

Auch wenn er sprachlich keinen Hinweis auf Artikel 8, EMRK enthält, so ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung erfolgen darf, somit auch Artikel 8, EMRK mit zu berücksichtigen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Selbstverständnis des Gesetzgebers. In den ErläutRV 120 BlgNR

22. GP, 14 wird - an sich zu Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, aber doch verallgemeinernd - ausgeführt: "Hier ist selbstredend - wie bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen - Artikel 8, EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/190154, festgestellt hat, lässt sich aus dem allgemeinen Teil der ErläutRV 120 BlgNR 22. GP 10, 11 ablesen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken wollte, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten, oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienlebens zur Trennung von Familien kommen kann.

Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr: dem Asylgerichtshof) verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdbehörden zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung.

Nach der für das für das Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin geltenden Gesetzeslage des Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kam dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Frage der Ausweisung des Vaters der Beschwerdeführerin im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2007, 2007/19/0154, keine Kognitionsbefugnis zu.

Es wäre daher grundsätzlich möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der durch Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, gebotenen asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihren Vater zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche aber den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben.

Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin keine "Asylwerberin" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mehr, sondern fällt als "Fremde" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch III. ersatzlos zu beheben.