Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Geschäftszahl

D2 208639-10/2008

Spruch

D2 208639-10/2008/23E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2003, FZ. 99 01.519-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2008 zu Recht erkannt:

römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 7, AsylG 1997 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG i.V.m. Paragraph 50, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der nunmehrige Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben am 02.02.1999 illegal in einem Auto versteckt in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag eingebracht. In der am 01.03.1999 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, durchgeführten Einvernahme brachte er im Wesentlichen vor, dass er dem "Stamm der XXXX" angehöre. Er sei aktives Mitglied einer von Ken-Saro-Viva geführten Gruppe gewesen. Als sich diese Gruppe im Jahr 1993 aufgesplittert habe, habe er seinen Austritt vollzogen. Ab diesem Zeitpunkt sei er von der Gruppe des Ken-Saro-Viva als Abtrünniger angesehen worden. Man habe geglaubt, dass er zusammen mit den anderen Abtrünnigen der Regierung Informationen über den - später zum Tod verurteilten - Ken-Saro-Viva übermittelt habe. Möglicherweise habe die Gruppe, die ihn verfolge, nämlich das Movement for the Survival of the Ogboni People, bis zu 10.000 Mitglieder. In der Folge sei es an seinem Wohnort in römisch 40 zu einem häuslichen Unglück gekommen. Das Haus sei abgebrannt, der Onkel bzw. Stiefvater sei verstorben. In der Folge sei der nunmehrige Beschwerdeführer in Lagos wohnhaft gewesen und habe versucht, dort einen Handel mit Textilien aufzubauen. Doch sei es auch in Lagos im November oder Dezember 1997 zu einem Brand in seiner Wohnung gekommen. Er habe auch eine Nachricht von seiner Mutter erhalten, wonach er gesucht würde. In der Folge sei der nunmehrige Beschwerdeführer im Dezember 1997 nach römisch 40 / Republik Benin übersiedelt. Er habe dort einen Handel mit Bleichmitteln und Seifen betrieben. Im Grenzgebiet von Benin und Nigeria seien in der Folge bewaffnete Zivilisten und "drei Polizisten des Staates Benin" erschienen. Man habe ihm eröffnet, dass er in Nigeria gesucht und dorthin zurückgewiesen würde. Doch hätten die Polizisten keinen Haftbefehl bei sich gehabt, weshalb man den Beschwerdeführer schließlich nach römisch 40 gebracht und seine Auslieferung schließlich verweigert habe. Der betreffende Vorfall habe sich am 07.12.1998 ereignet. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer am 08.01.1999 in römisch 40 auf ein Schiff begeben und sei nach einem Zwischenaufenthalt in römisch 40 / Liberia nach Europa gelangt.

Das Bundesasylamt hat diesen Asylantrag zunächst mit Bescheid vom 02.03.1999, Zl.

99 01.519-BAI, gem. Paragraph 6, Ziffer eins und 2 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 31.03.1999, Zl. 208.639/0-V/15/99, gem. Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde neuerlich die Rückschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis vom 31.01.2002, Zl. 99/20/0411, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch den Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung darauf bezogen habe, dass die Verfolgung lediglich von Privatpersonen ausgehe und der nigerianische Staat Schutz gewähren könne. Eine derartige Begründung könne allerdings nicht unter den Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG subsumiert werden, sondern könne allenfalls nur unter dem Gesichtspunkt einer Antragsprüfung gem. Paragraph 7, AsylG von Bedeutung sein.

In der Folge hat der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.1999 gem. Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 1997 (AsylG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.03.2003 hat das Bundesasylamt den Asylantrag - nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme am 20.11.2002 - mit Bescheid vom 05.03.2003, Zl. 99 01.519-BAI, gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:

Die Identität des Beschwerdeführers könne in Ermangelung von geeigneten Nachweisen nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel vorgelegt. Zwar seien die Angaben zum Reiseweg nicht asylrelevant, würden jedoch ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Person darstellen. Es könne den Angaben zum Fluchtweg nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer in der Lage sein müsste, nähere Angaben zu machen, und offenkundig den Reiseweg vor der Behörde verschleiere. Die Behauptungen betreffend Übergriffe von Seiten der Mosop-Mitglieder würden sich lediglich auf Vermutungen stützten. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die behaupteten Verfolgungshandlungen könnten dem Vorbringen nicht entnommen werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, dass es offensichtlich erst ab dem Jahre 1997 gegen seine Person bzw. gegen sein Eigentum gerichtete Übergriffe gegeben habe, wenn er sich doch schon 1992 bzw. 1993 von der Bewegung losgesagt habe. Durch seine bloßen Behauptungen habe der nunmehrige Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Sachverhalte, nämlich Übergriffe durch Mosop-Mitglieder, mangels hinreichender Konkretisierung und mangels Plausibilität nicht glaubhaft machen können.

Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung, die nunmehr gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als Beschwerde gilt, wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) Asyl gewährt, in eventu seine Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklärt werde. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:

Insoweit sich das Bundesasylamt auf einen Widerspruch hinsichtlich des Austrittszeitpunktes aus der Organisation Mosop berufe, sei darauf zu verweisen, dass in Wahrheit kein Widerspruch vorliege. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er die Gruppe 1992 verlassen wollte und 1993 verlassen habe. Es handle sich um zwei verschiedene Dinge. Insoweit sich das Bundesasylamt auf die mangelnde Plausibilität der Angaben berufe, wonach der Beschwerdeführer die Bewegung 1993 verlassen habe, aber erst 1997 bedroht worden sei, sei darauf zu verweisen, dass man ihn erst nach der Ermordung von Ken-Saro-Viva als Mitschuldigen, an dem man sich zu rächen hätte, angesehen habe. Die diesbezüglichen Widersprüche seien dem nunmehrigen Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten worden. Es sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zur Vorlage gebracht habe. Er habe bei seiner Einvernahme am 20.11.2002 ein Diplomzeugnis der Lagos State University vorgelegt und damit seine Identität zumindest bescheinigt. Da sich im umfangreichen Vorbringen nicht mehr Widersprüche als die im Bescheid angeführten finden ließen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht lüge. Er werde wegen seiner politischen Haltung verfolgt und habe keinen staatlichen Schutz zu erwarten. Er sei den staatlichen Organen wegen seiner Mitgliedschaft zu der Mosop suspekt. Überdies sei auch die Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates zu bezweifeln. In den letzten Jahren sei eine Vielzahl hochrangiger Politiker ermordet worden. Diese Morde konnten weder "durch immense Sicherheitsvorkehrung durch private Sicherheitsleute, noch durch die nigerianische Polizei verhindert" werden. Der Justizminister Ajibola Ige sei im Februar 2003 ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe auch eine "besondere Position" gehabt, und zwar sei er einer von 20 Universitätskoordinatoren gewesen und habe beispielsweise Demonstrationen organisiert und dafür Werbung gemacht. Er habe sich dadurch bei der Polizei "nicht gerade beliebt gemacht". Die Sicherheitslage in Nigeria sei als prekär zu bezeichnen. Eine inländische Fluchtalternative liege nicht vor, zumal die Leute der Mosop den Beschwerdeführer an verschiedensten Orten Nigerias gefunden hätten. Es sei dem Beschwerdeführer ohne familiäre Struktur auch gänzlich unmöglich, ein Leben in einem anderen Bundesstaat Nigerias aufzubauen.

In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme eines namentlich genannten Pfarrers zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht lüge, beantragt. Der Beschwerdeführer habe für diesen Pfarrer als Messdiener gearbeitet und ihm detailliert über die Heimat und die Fluchtgründe erzählt.

Der Berufung (nunmehr: Beschwerde) sind mehrere Länderberichte betreffend angeblich politisch motivierte Ermordungen und Auseinandersetzungen zwischen der Ogoni-Volksgruppe sowie zwischen anderen nigerianischen Volksgruppen angeschlossen.

Der (damalige) Unabhängige Bundesasylsenat hat über die Berufung am 31.01.2005 eine Berufungsverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer ergänzend als Partei vernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab an, binnen 6 Wochen schriftliche Stellungnahmen von drei namentlich angeführten, in Großbritannien lebenden Personen vorlegen zu können, die die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen würden. Von Seiten des Rechtsvertreters wurde auch die Einvernahme dieser angeblich in Nigeria lebenden Personen als Zeugen beantragt.

Der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) stimmte der vom Asylgerichtshof beabsichtigten Überprüfung des Vorbringens durch eine Vertrauensperson der österreichischen Botschaft römisch 40 ausdrücklich nicht zu, weshalb diese Überprüfung unterbleiben musste. Der Beschwerdeführer begründete diese Ablehnung damit, dass kein Nigerianer von dieser Sache erfahren solle und daher auch kein nigerianischer Vertrauensanwalt Ermittlungen durchführen solle. Der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) halte sich auch in Österreich von allen Nigerianern fern und wolle das auch in Zukunft so beibehalten.

In der Folge langten beim damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat zwei in englischer Sprache verfasste Schreiben von in Großbritannien lebenden nigerianischen Staatsangehörigen ein (OZ 14 und OZ 15).

Der Asylgerichtshof hat am 25.09.2008 eine mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die ergänzend vorgelegten Schreiben

OZ 14 und OZ 15 erörtert. Der Beschwerdeführer wurde ergänzend als Partei vernommen. Des Weiteren wurden folgende vom Verhandlungsleiter beigeschaffte Berichte zur politischen Situation und zur Menschenrechtslage in Nigeria verlesen und erörtert:

Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 06.11.2007 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, insbesondere hinsichtlich des Abschnittes betreffend die Organisation Mosop (Seite 12 des Berichtes) und des Abschnittes betreffend Rückkehrfragen (Beilage römisch eins)

Bericht des US. Department of State vom 11.03.2008 über die Menschenrechtssituation in Nigeria im Jahr 2007, insbesondere im Hinblick auf den Abschnitt betreffend Auseinandersetzungen in den Erdölgebieten Sitzung 22 f.) (Beilage römisch II)

Aussendung der International Crisis Group (ICG) vom 18.09.2008 mit dem Titel "Nigeria: Ogoni Land after Shell" (Beilage römisch III)

Erörtert wurden des Weiteren folgende vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstücke:

Auszug aus einem Bericht betreffend die Zivilgesellschaft und die Demokratie in Nigeria und betreffend Zusammenstöße der Ogoni mit der Staatsmacht, Sitzung 13-22 dieses Berichtes (Beilage D),

Kopien von Arbeitserlaubnissen und von einem Befreiungsschein (Beilage E),

Bestätigung über den Besuch eines Sprachkurses (Beilage F),

zwei Schreiben der Pfarrgemeinde römisch 40 vom Februar 2005 und September 2008 (Beilagen G und H),

eine Bestätigung der Bundesgärten römisch 40 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers (Beilage J).

Auf Grundlage der vor dem Bundesasylamt durchgeführten Erhebungen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und gehört zur Volksgruppe der römisch 40 . Der Asylgerichtshof geht des Weiteren davon aus, dass er an der Lagos State University bis September 1991 studiert und dort im Hauptfach Kunst und im Nebenfach Geschichte den "Bachelor of Art" erworben hat. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss seines Studiums an der Lagos State University für die politische Gruppierung "Mosop" Aktivitäten gesetzt und Kundgebungen organisiert hat. Etwa im Jahr 1992 beendete er diese Aktivitäten für die politische Gruppierung "Mosop". Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - danach Verfolgungen, insbesondere Mordanschlägen durch Mitglieder der Organisation Mosop bzw. eines Teils dieser Organisation, ausgesetzt war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er während eines (behaupteten) Aufenthaltes in der Republik Benin von nigerianischen Polizisten über die Grenze zwischen der Republik Benin und Nigeria gebracht werden sollte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für die Bewegung Mosop bzw. wegen seines Austritts aus dieser Bewegung jemals Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war.

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria sowie der Volksgruppe der Ogoni und zur politischen Bewegung Mosop werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Volksgruppe der Ogoni, eine Minderheitengruppe, die höchstens 500.000 Personen umfasst und im so genannten Ogoni-Land auf einem Gebiet von ca. 650 km2 in Rivers State lebt, kämpft seit vielen Jahren um eine höhere Beteiligung an den Erlösen aus der Erdölförderung und um eine Verringerung der durch die Erdölförderung bedingten Umweltverschmutzung. Der Konflikt entstand bereits vor der Unabhängigkeit Nigerias, und zwar im Jahr 1958. Die Organisation Mosop (Abkürzung für "movement for the survival of the ogoni people") von besonderer Bedeutung. Diese Organisation umfasst heute maximal 10.000 Mitglieder. Im Jahr 1994 kam es zu Spannungen zwischen jenen Ogoni, die der damaligen Militärdiktatur nahe standen, und Ogoni, die eine radikalere Position vertraten und ihren Kampf fortsetzen wollten. Zwischen Mai und Juni 1994 wurden vier Anführer der Ogoni-Volksgruppe ermordet. Es kam in der Folge zu mehreren hundert Verhaftungen. In der Folge kam es zu außergerichtlichen Übergriffen gegen aktive Mitglieder der Ogoni. Zwischen 06.02. und 30.03.1995 wurden Ken-Saro-Viva, Ledum Mite und 11 weitere Ogoni-Aktivisten wegen Mordes vor einem Sondergericht angeklagt. In der Folge wurden Saro-Viva und

8 andere Angeklagte zum Tod verurteilt, die übrigen hingegen freigelassen. Die Verurteilten wurden am 10.11.1995 hingerichtet, wobei ihnen keine Möglichkeit eingeräumt wurde, ein Rechtsmittel einzuräumen. Die Organisation Mosop besteht nunmehr nach Ende der Militärdiktatur (im Jahr 1998) fort, wobei von einzelnen Exponenten weiterhin die Meinung vertreten wird, dass die Ziele der Ogoni nur durch militanten Kampf vollständig erreicht werden können. Im Jahr 2007 wurde die Entscheidung getroffen, dem Konzern "Shell SPDC" keine Konzession für weitere Erdölförderungen zu erteilen. Der Volksgruppe der Ogoni soll dadurch entgegengekommen werden, dass ein anderes, von dieser Volksgruppe akzeptiertes Unternehmen, im Siedlungsgebiet Öl fördert. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Organisation Mosop Personen verfolgt werden bzw. wurden, die für den Tod des Ken-Saro-Viva und anderer Funktionäre verantwortlich gemacht werden.

In Nigeria herrscht derzeit keine Bürgerkriegssituation, vielmehr kommt es nur in einzelnen Landesteilen zeitlich begrenzt zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten ethnischen Gruppen und Religionsgemeinschaften. Im Übrigen ist die Situation ruhig und sind die staatlichen Behörden grundsätzlich funktionsfähig. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass zwangsweise rückgeführte Personen von Seiten der Behörden Verfolgung zu befürchten hätten, etwa wegen Asylantragstellung im Ausland.

Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof geht im Hinblick auf das vorgelegte Universitätsdiplom davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 1991 bzw. 1992 an der Lagos State University studiert hat. Im Zweifel geht der Asylgerichtshof auch davon aus, dass er in diesem Zeitraum auch als Aktivist der Mosop an der Universität tätig war und sich danach aus der Mosop, jedenfalls aus der Gruppe des Ken-Saro-Viva, herausgelöst hat.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen von Seiten der Organisation Mosop bzw. einer Fraktion dieser Organisation waren hingegen aus folgenden Erwägungen der Entscheidung nicht zugrunde zu legen:

Wie bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, stützt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Behauptung, von einer radikalen Fraktion des Mosop verfolgt zu werden, auf bloße Vermutungen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass es sowohl in seiner Wohnung in römisch 40 (im November 1996) als auch in Lagos (im November oder Dezember 1997) zu einem Brand gekommen sei. Die Brandursache habe allerdings in den beiden Fällen nicht konkret festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich um Brandanschläge der Mosop-Gruppierung gehandelt habe. Selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers steht solcherart nicht fest, dass die beiden von ihm angeführten Brände, sollten sie tatsächlich stattgefunden haben, auf Brandstiftung zurückzuführen sind. Umso weniger steht ein konkreter Anhaltspunkt für eine Beteiligung der Mosop bzw. der Ogoni-Volksgruppe.

Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er von Zivilisten aus der Republik Binin nach Nigeria gebracht werden sollte, lassen keinesfalls auf eine Beteiligung der Organisation Mosop oder der Ogoni-Volksgruppe schließen. Der Beschwerdeführer kann keine konkreten Angaben machen, die tatsächlich auf eine Beteiligung dieser Gruppen schließen lassen würden.

Auch der Hinweis auf die Angaben der mittlerweile eines natürlichen Todes verstorbenen Mutter, wonach der Beschwerdeführer noch immer von Seiten der Ogonis verfolgt werde, reicht nicht aus, um eine konkrete Beteiligung dieser Volksgruppenangehörigen bzw. der Organisation Mosop an behaupteten Mordanschlägen darzutun.

Das Bundesasylamt verweist auch zu Recht darauf, dass sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Anschläge erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Zeitraum 1997/1998, ereignet haben sollen, sohin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer der Organisation Mosop bereits mehrere Jahre lang nicht mehr angehörte. Insoweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf beruft, dass er erst nach der Ermordung von Ken-Saro-Viva als Mitschuldiger angesehen worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass im Zeitpunkt der angeblichen Brandstiftungen auch die Hinrichtung des Ken-Saro-Viva bereits mindestens zwei Jahre zurück lag. Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass eine Verfolgung nach einem derart langen, verfolgungsfreien Zeitraum wenig plausibel erscheint.

Als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ist auch der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer einer Überprüfung einer Angaben durch eine von der österreichischen Botschaft römisch 40 beauftragte Vertrauensperson nicht zugestimmt hat. Zwar steht es im Belieben des Beschwerdeführers, ob er derartigen Nachforschungen zustimmt oder nicht, doch sind die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung in die freie Beweiswürdigung der Asylbehörden mit einzubeziehen. Indem der Beschwerdeführer als Grund für die mangelnde Zustimmung angibt, dass er sich von Nigerianern fern halte und demnach auch keinen nigerianischen Vertrauensanwalt in den Fall involvieren wolle, macht er keine konkreten Umstände geltend, die gegen die Befassung einer Vertrauensperson bzw. gegen die Durchführung der Auslandsermittlungen sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht behauptet, dass er oder Familienmitglieder durch die Einschaltung der nigerianischen Vertrauensperson konkrete Probleme bzw. Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätten. Der Asylgerichtshof gelangt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu den Auslandsermittlungen geltend gemacht hat und wertet seine Weigerung dahingehend, dass er einer Überprüfung seiner Angaben ausweicht, zumal diese nicht den Tatsachen entsprechen und im Zuge der Auslandsermittlungen Ungereimtheiten auftreten könnten.

Anzumerken ist überdies, dass sich aus den beigeschafften Länderberichten kein Anhaltspunkt dafür findet, dass die Organisation Mosp bzw. ein Teil dieser Organisation Ende der 90er Jahre Anschläge auf Andersdenkende bzw. Mitglieder der gemäßigten Fraktion verübt hat.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die beiden von ihm vorgelegten Bestätigungsschreiben zweier in England lebender nigerianischer Staatsangehöriger beruft, ist ihm zu entgegnen, dass sich auch diesen beiden Schreiben keine Details entnehmen lassen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wohnungsbränden tatsächlich um Brandanschläge einer Mosop-Gruppierung gehandelt hat. Vielmehr gründen sich die beiden Schreiben OZ 14 und OZ 15 in den wesentlichen Punkten auf die vom Beschwerdeführer selbst gegebenen Schilderungen (in Briefen oder dergleichen) und lassen nicht erkennen, dass die Verfasser die betreffenden Ereignisse selbst miterlebt haben. Demnach konnte auch aus den Schreiben OZ 14 und OZ 15 kein konkreter Anhaltspunkt für die behaupteten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden.

Die Zeugeneinvernahme der im Ausland lebenden nigerianischen Staatsangehörigen kam nicht in Betracht, zumal in Verwaltungsangelegenheiten wie der vorliegenden eine Einvernahme in Großbritannien im Rechtshilfeweg nicht vorgesehen ist. Die beantragte Einvernahme eines österreichischen Pfarrers konnte unterbleiben, zumal dieser offensichtlich keine eigene Wahrnehmungen betreffend die in Nigeria vorgefallenen Ereignisse gemacht hat.

Die Feststellungen zur Volksgruppe der Ogoni und zur politischen Bewegung Mosop gründen sich insbesondere auf den Bericht Beilage römisch III, der eine Chronologie des Ogoni-Konfliktes enthält. Die Ausführungen im Bericht Beilage römisch III werden auch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, insbesondere durch den Aufsatz Beilage D bestätigt. Es wird in den Berichten zwar dargelegt, dass es im Zeitraum 1993/1994 zu einer Spaltung der Mosop kam, dass mehrere Ogonis im Mai 1994 vom aufgebrachten Mob getötet wurden und dass es in der Folge zu den unfairen Gerichtsverfahren gegen Exponenten der radikaleren Mosop-Gruppierung unter Ken-Saro-Viva kam, das (teilweise) mit Todesurteilen geschlossen wurde. Es finden sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte, dass es noch Jahre später zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Mosop-Mitgliedern oder zu Mordanschlägen gekommen wäre, weshalb diesbezüglich eine Negativ-Feststellung zu treffen war.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria gründen sich insbesondere auf den Bericht Beilage römisch eins. Aus Abschnitt römisch II.3.1. dieses Berichts ergibt sich insbesondere, dass in Nigeria kein Bürgerkrieg herrscht, sondern dass es nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Konflikten zwischen einzelnen Volksgruppen bzw. verfeindeten religiösen Gruppen kommt. Aus Abschnitt römisch eins., 7 f. ergibt sich auch, dass die Staatsgewalt in Nigeria grundsätzlich funktionsfähig ist, auch wenn die Ausrüstung und Organisation der Polizei nicht in allen Punkten westeuropäischen Standards entspricht.

In rechtlicher Hinsicht hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde erwogen wiefolgt:

Das gegenständliche Verfahren ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft. Wenngleich der Asylgerichtshof im Asylgesetz 1997 nicht erwähnt wird, ist aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, GZ.

C5 251212-0/2008/11E, dargelegten Argumenten jedenfalls von einer Zuständigkeit des Asylgerichtshofs und der sinngemäßen Anwendbarkeit der im AsylG 2005 enthaltenen auf den Asylgerichtshof bezogenen Verfahrensbestimmungen auszugehen.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

In der vorliegenden Rechtssache hat der Asylgerichtshof gemäß der sinngemäß anwendbaren Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 durch den Einzelrichter zu entscheiden, zumal bereits vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vor dem nunmehr zum Richter des Asylgerichtshofs ernannten Mitglied eine Verhandlung stattgefunden hat.

In inhaltlicher Hinsicht hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:

Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten, nämlich hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch Anhänger der Gruppierung Mosop bzw. durch eine radikale Bewegung Mosop als nicht glaubhaft erweist, liegen die Voraussetzungen der Asylgewährung im Sinne von Paragraph 7, AsylG i.V.m. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK im konkreten Fall nicht vor. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit (bis etwa 1992) für die Organisation Mosop tätig war, lässt sich auch keine aktuelle staatliche Verfolgung ableiten, zumal es sich nach den Feststellungen um keine verbotene Organisation handelt.

Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens würden nach Ansicht des Asylgerichtshofs die Voraussetzungen der Asylgewährung nicht vorliegen. Dies schon deshalb, weil sich der Beschwerdeführer auf eine Verfolgung durch Privatpersonen stützt, nämlich durch Anhänger der Organisation "Mosop", die derzeit nach seinen eigenen Angaben maximal 10.000 Mitglieder umfasst. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die staatlichen Behörden außer Stande oder nicht Willens wären, dem Beschwerdeführer staatlichen Schutz vor der behaupteten Verfolgung durch diese Privatpersonen zu gewähren. Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, dass er vergeblich versucht hätte, derartigen Schutz zu erlangen.

Demnach war der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages der erfolgt, zu versagen:

Zum Ausspruch über die Nicht-Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gem. Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG BGBl. römisch eins 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß

Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG i.V.m. Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK i.V.m. Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG i.V.m. Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG i.V.m. Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG i.V.m. Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG i.V.m. Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH v. 26.6.1997, Zl. 95/21/0294). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK i.V.m. Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997).

Bereits hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages wurde oben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande war, die wesentlichen Punkte seines Vorbringens, nämlich die behauptete Verfolgung durch Mitglieder der Organisation Mosop bzw. durch einen radikalen Flügel dieser Organisation glaubhaft zu machen. Es fehlen demnach jegliche Anhaltspunkte für eine individuell auf den Beschwerdeführer bezogene Bedrohung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG i.V.m. Paragraph 50, FPG. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch eine kleinere Gruppe von Privatpersonen und Könnte eine derartige Bedrohung durch Private nur dann relevant sein, wenn staatliche Stellen nicht willens oder außerstande wären, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht einmal behauptet, dass ihm derartiger staatlicher Schutz verweigert worden wäre, sodass selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens davon auszugehen wäre, dass kein Rückschiebungshindernis im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG i.V.m. Paragraph 50, FPG vorliegt.

Aus den Feststellungen ergibt sich überdies, dass in Nigeria kein Bürgerkriegszustand herrscht, sondern lediglich einzelne örtlich und zeitlich begrenzte Auseinandersetzungen vorkommen. Es besteht demnach kein Anhaltspunkt, dass eine Abschiebung wegen Bürgerkriegszuständen, Zusammenbruch der Staatsgewalt etc. gegen Artikel 3, EMRK bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG verstoßen könnte. Der Beschwerdeführer ist überdies gesund und im erwerbsfähigen Alter, sodass auch kein Anhaltspunkt vorliegt, dass er im Falle der Rückschiebung nach Nigeria in eine "aussichtslose Situation" geraten könnte.

Demnach war der Beschwerde auch hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit der Rückschiebung der Erfolg zu versagen.

Über die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet war im vorliegenden Verfahren nicht abzusprechen, zumal die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes (nach der damaligen Rechtslage) keine Ausweisungsentscheidung enthielt und eine solche bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nicht durch den Asylgerichtshof als Kontrolleinrichtung nachgetragen werden kann. Da solcher Art keine Ausweisungsentscheidung zu treffen war, war auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Integrationsnachweise in diesem Verfahren nicht einzugehen. Doch werden diese Nachweise (Beilagen E-J) in einem allfälligen Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu berücksichtigen sein.