Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Geschäftszahl

E10 401781-1/2008

Spruch

E10 401.781-1/2008-8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. Engel als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde der A.H., StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2008, FZ. 07 08.585-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

römisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 17.09.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die BF im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn eine Jezidin geheiratet hätte. Ihre vormals jezidische Schwiegertochter wäre im Anschluss zum Christentum konvertiert. Die Familie ihrer Tochter hätte sich hiermit abfinden wollen und hätte die Familie der BF wiederholt angegriffen. Aufgrund dieser Übergriffe hätte zuerst ihr Sohn mit seiner Familie Armenien verlassen. Nachdem die Übergriffe danach noch weitergegangen wären, hätte auch die BF ihren Herkunftsstaat Armenien verlassen. Weitere Verwandte befänden sich nach wie vor in Armenien.

Konkret gab die BF an, es wäre ein Brandanschlag auf das Stallgebäude verübt worden. Weites wäre der Hund getötet worden. Ein weiteres Mal wären Fensterscheiben eingeschlagen durch Steinwürfe eingeschlagen worden. Das Stattfinden weiterer Vorfälle wurde ausdrücklich verneint (AS 105). Im Rahmen der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, das ihr Sohn und die Schwiegertochter bedroht worden wäre und ergänzte die Übergriffe und Belästigungen in Bezug auf ihren Gatten und sie selbst dahingehend, dass ihr Gatte einmal zusammengeschlagen wurde und dabei ihre linke Hand durch die Angriffe verletzt wurde (AS 21).

Zur Familie der Schwiegertochter gab sie an, dass es sich um jezidische Hirten aus den Bergen handle, welche nicht aus X1, wie die BF, sondern von woanders stammten. Sie würde weder die dortige Gegend, noch die Familie ihrer Schwiegertochter kennen (AS 103).

Ebenso wäre die Gesundheit der BF erheblich angeschlagen. Sie hätte sich auch schon in Armenien ("in unserem Dorf wurde ich vom Dorfarzt behandelt" [AS 101]) in ärztlicher Behandlung befunden.

In Österreich befänden sich noch ihre beiden Söhne P.T. und P.A., ihre Schwiegertochter und ihre Enkel.

römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom12.09.2008, Zahl: 07 08.585-BAS, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch III.).

römisch eins.1.2.1. Zu den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Bescheinigungsmittel führte das Bundesasylamt Folgendes aus:

"Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

römisch eins.1.2.2. In weiterer Folge traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

" Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie wurden am 00.00.00 geboren, sind Staatsangehörige von Armenien, gehören der armenischen Volksgruppe und der apostolischen Glaubensrichtung an.

Sie leiden unter keiner Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde.

E s ergaben sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe.

Ihnen wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgegeben.

Es war kein Familienverfahren im Hinblick auf Ihre im Bundesgebiet aufhältigen, volljährigen Söhne bzw. deren Familienangehörigen zu führen.

Sie waren nicht politisch oder parteipolitisch tätig und wurde auch nicht wegen Ihrer politischen Ansichten verfolgt.

Sie hatten in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

Sie hatten in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit

Sie hatten in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Rasse oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme und auch keine persönlichen Probleme mit Ämtern und Behörden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Armenien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sind.

Ihre Ausreise steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den geschilderten Vorfällen.

Ein krimineller Übergriff auf Ihr Eigentum 3 Jahre vor Ihrer Ausreise ist nicht Asylrelevant.

In Armenien besteht keine Todesstrafe.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage wie z.B. allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse bestehen nicht.

Da sich Armenien nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann hieraus auch keine Gefahr für Sie als Zivilperson abgeleitet werden.

Sie leiden an keiner Krankheit, welche in Armenien nicht behandelbar ist oder sonst ein Rückkehrhindernis i.S.d. Paragraph 50, FPG darstellen könnte.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deutet nichts darauf hin, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deutet auch nichts darauf hin, dass für Sie als Zivilperson in Ihrem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Sie haben weitere Familienmitglieder im Bundesgebiet.

Hierbei handelt es sich um volljährige Söhne, um Ihre Schwiegertochter sowie minderjährige Enkelkinder, welche jedoch in Bezug auf Ihre Person nicht unter den Begriff des Familienangehörigen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Zi 22 AsylG 2005 fallen.

Es war kein Familienverfahren i.S.d. Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen.

Keinem anderen Familienmitglied wurde Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt.

Die Verfahren der Familienmitglieder befinden sich im Stande der Berufung.

Sie waren ausschließlich nur auf Grund Ihres Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und war Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet daher nie sicher.

Die öffentlichen Interessen an einer effektiven Einwanderungskontrolle sind höher zu bewerten, als Ihre Privatinteressen.

Nicht festgestellt werden kann, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Armenien zu gewärtigen haben.

Die Länderfeststellungen werden auf Grund der in den Feststellungen angeführten Quellen getroffen.

Justiz:

Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Stufen. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der Verfassungsänderungen des Jahres 2005 stark erweitert. Nunmehr kann sich auch jeder Bürger mit Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, an das Verfassungsgericht wenden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)

Das Justizministerium in Armenien kooperiert mit dem Europarat, der OSZE und der American BAR Association, um die Standards der Gerichtsverfahren, aber auch insbesondere die Ausbildung der Richter zu erhöhen. So konnte jüngst in Kooperation mit dem Europarat eine eigene Hochschule für Richter aufgebaut werden. Die EU hat ein auch spezielles Projekt zur Fortbildung von Richtern ins Leben gerufen.

Für das Richteramt gelten als Voraussetzung ein abgeschossenes Jusstudium und ein Mindestalter von 25 Jahren. Zur Ernennung von neuen Richtern wurde ein Justizrat eingerichtet, der einen Vorschlag jener Personen erarbeitet, die neu als Richter aufgenommen werden sollten. Der Justizrat besteht aus 9 Richtern und 4 Rechtswissenschaftlern, die wiederum teils vom Parlament gewählt bzw. vom Präsidenten ernannt werden. Richter werden jeweils für eine Funktionsperiode von 5 Jahren ausgewählt. Die Letztentscheidung der Neubesetzung von Richterposten liegt nach Vorschlag des Justizrates beim Staatspräsidenten.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist sehr gering ausgeprägt und es gibt über das Justizsystem häufig Beschwerden der Bürger Armeniens. Richter sind vielfach in ihrer Entscheidungspraxis nicht unabhängig, wobei hier keine generalisierende Aussage möglich ist. Richter sind teilweise noch bestechlich und das Folgen von politischen Vorgaben in der Spruchpraxis ist nicht ungewöhnliches. Jedenfalls ist es in den letzten Jahren dennoch zu einer leichten Verbesserung des Justizsystems gekommen.

Fehlleistungen von einzelnen Richtern werden untersucht und es können Ordnungsverfahren eingeleitet werden. Die Untersuchungsergebnisse über Einzelfälle werden dem Justizrat vorgelegt, der bereits Strafen gegen Richter ausgesprochen hat, wenn es z.B. zu Korruptionsfällen gekommen ist. 2006 wurden 10 derartige Ordnungsverfahren durchgeführt. 2007 waren es bislang 15-17.

Gerade im Justizbereich gibt es einen Boom an Reformmaßnahmen, die auch mit Unterstützung der Europäischen Union und OSZE durchgeführt werden. Anfang 2007 trat ein neues Justizgesetz in Armenien in Kraft, was eine Umstrukturierung der Justizverwaltung zur Folge hatte.

Rechtsanwälte haben in Armenien ähnliche Freiheiten und Möglichkeiten wie in Mitteleuropa; etwa gelten die üblichen Parteienrechte wie Akteneinsicht, die Möglichkeit Anträge im Verfahren zu stellen etc.

Richter sind in Armenien im Verhältnis zu durchschnittlichen Monatseinkommen im Land relativ gut bezahlt, was Korruption präventiv bekämpfen soll. Auch die Staatsanwälte werden nunmehr nicht mehr vom Präsidenten ernannt sondern vom Parlament gewählt.

Es existiert das Institut der Verfahrenshilfe bei Personen, die sich die Anwaltskosten nicht leisten können. Dies betrifft alle Strafrechtsfälle. In Zivilverfahren ist eine Verfahrenshilfe noch nicht in allen Fällen flächendeckend gewährleistet. Die Qualität von Verfahrenshilfevertretern schwankt aufgrund der wenig lukrativen Aufträge erheblich.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Die Reformschritte in Hinblick auf das Justizsystem wurden 2006 fortgesetzt, unter anderem mit der Unterstützung ausländischer Behörden und Organisation wie die "American Bar Association" und der Weltbank. Im Jänner 2005 wurde eine Rechtsanwaltkammer eingerichtet, um die justizielle Unabhängigkeit zu stärken. Mit Mitteln der Weltbank wurde die gerichtliche Infrastruktur verbessert, um in weitere Folge auch die Qualität der Rechtssprechung zu steigern. Dennoch gibt es weiterhin Probleme in Hinblick auf Korruption und Unabhängigkeit der Gerichte.

(Freedom House, Nations in Transit, vom Juni 2007)

Sicherheitsbehörden:

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei ist in Armenien sehr gering ausgeprägt, wobei sich die Strukturen der Polizeieinheiten in Armenien nur unwesentlich von jenen in Mitteleuropa unterscheiden. Dennoch ist die Arbeit der Polizei vielfach nicht transparent.

Die Polizeieinheiten sind häufig schlecht ausgerüstet und es mangelt auch an Ausbildungsmaßnahmen. Die OSZE hat hier gezielte Programme durchgeführt um die Lage zu verbessern. Der durchschnittliche Monatslohn eines Polizeibeamten liegt bei 80.000 Dram (etwa 180 Euro).

Nach dem Beitritt Armeniens zum Europarat hat im Polizeibereich ein verstärktes Monitoring des Europarates eingesetzt. Im Rahmen von internationalen Kooperationen wurden insbesondere die Kapazitäten der Grenzpolizei aufgestockt und zahlreiche Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Es hat einige Fälle gegeben, in denen Personen von Polizeistationen nach Hause geschickt und Strafanzeigen nicht aufgenommen wurden. Dies ist vielfach dadurch begründet, dass vorzugsweise jene Anzeigen aufgenommen werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch aufgeklärt werden können. Grund hierfür ist das Bestreben, die jeweilige interne Aufklärungsstatistik zu verbessern. Jedoch gibt es bei einer gewissen Hartnäckigkeit immer die Möglichkeit, dass etwa in einer anderen Polizeistation oder bei entsprechender Beschwerde etwa beim Ombudsmann oder bei höheren Stellen dem Einzelfall nachgegangen wird und Anzeigen entsprechend verfolgt werden.

2006 wurden auf Drängen des Ombudsmannes 6 Beamte entlassen, die sich schwere Dienstpflichtverletzungen zu Schulden haben kommen lassen. Im Innenministerium gibt es nach Aussagen der Kriminalpolizei eine eigene Einheit, die sich um Korruptionsfälle und Fehlleistungen kümmert. Die Kommission hat derzeit 11 Sachbearbeiter. Es hat einige Entlassungen aus dem Polizeidienst aufgrund von Fehlverhalten gegeben und in letzter Zeit wurden Einzelfälle von Polizisten, denen Folter zur Last gelegt wurde, vor Gericht gestellt.

Die Effektivität der Grenzkontrollen ist nach internationaler Einschätzung gestiegen und auf internationalem Standard. Die völlige Vernetzung funktioniert derzeit am Flughafen Jerewan und an der Grenze zu Georgien.

Grenzorgane werden hinsichtlich Bekämpfung des Schlepperwesens geschult, welches jedoch in Armenien ein eher geringes Problem darstellt (Zielländer der Geschleppten: in erster Linie die Türkei und die VAE). Die Löhne der Grenzkontrollorgane sind existenzsichernd, aber nicht mehr (so ist mit dem Lohn das Studium eines Kindes kaum bis gar nicht finanzierbar). Dies führt dazu, dass Grenzkontrollorgane häufig in andere Berufe wechseln.

Es gibt in Armenien ein Zeugenschutzprogramm, welches in Kooperation mit der OSZE installiert wurde. Das Programm befindet sich jedoch erst in der Aufbauphase.

Abschließend kann festgehalten werden, dass die Polizeiarbeit noch nicht europäischen Standard erreicht hat. Es sind jedoch Maßnahmen gesetzt worden, die vielfach auch im Rahmen von internationaler Kooperation organisiert wurden.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Menschenrechtsorganisationen:

Nichtregierungsorganisationen sind in Armenien gut etabliert. Bis September 2005 waren 4.350 Nichtregierungsorganisationen in Armenien beim Justizministerium gemeldet. Während der letzten zehn Jahre konnten sich die NGO¿s von humanitärer Hilfeleistung wegbewegen und sich mehr auf den demokratischen Aufbau konzentrieren. Als Beispiel wäre das Schulsystem, der Gesundheitssektor, ethnische Minderheiten, Menschenhandel, häusliche Gewalt herauszuheben. Finanzielle Unterstützung erhalten die NGO¿s durch internationale Fonds.

(Freedom House, Nations in Transit, vom Juni 2007)

Am armenischen Parlament wurde Anfang Juni 2007 das "Standing Committee on Protection of Human Rights and Public Affairs" eingerichtet. Das Komitee hat formell umfassende Aufgaben in Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverstöße in Armenien. Dazu gehören die Recherchen zu bestimmten Einzelfällen wie Folter und Misshandlungen, Anwaltsdienstleistungen, Notariat, Minderheitenrechte und Kinderrechte etc. Das Komitee hat in regelmäßigen Abständen dem Parlament über dessen Aktivitäten zu berichten.

Das Komitee hat bislang 150 Beschwerden von Bürgern angenommen, wobei der Großteil soziale Fragen und Ermittlungsverfahren betraf. Jedem Bürger steht es frei sich einerseits an den Ombudsmann oder das Komitee zu wenden, da die beiden Einrichtungen miteinander kooperieren.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Es gibt auch eine Reihe von NGOs die entsprechenden Rechtschutz bieten könne. So hat etwa der "Fund against violation of Law" ein spezielles Programm für Folteropfer eingerichtet. In diesem Rahmen besuchen die Mitarbeiter des FAVL die betroffenen Familien, bzw. werden Juristen für die weitere Rechtsvertretung gestellt.

Es gibt in Armenien eine blühende NGO Szene, die in vielen Bereichen tätig ist. Darunter auch NGOs die durchaus sehr kritische Artikel zur Regierung und dem gegenwärtigen System in Armenien, inklusive dem Polizei- und Justizapparat veröffentlichen. Diese NGOs sind in Ihrer Arbeit nicht eingeschränkt und auch für die Regierung "unliebsame" Tätigkeiten sind bislang ohne Folgen für die Organisationen geblieben. Druck seitens des Staates wird hierbei nicht ausgeübt.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

In Armenien operieren nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne Repressionen seitens staatlicher Stellen. Die Regierung antwortet regelmäßig auf durch NGOs vorgelegte Menschenrechtsberichte.

(USDOS, Country Report on Human Rights Practices, 03.2007)

Ombudsmann:

Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann

auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.

Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich durch ihr Agieren das Vertrauen der Bevölkerung erworben und haben zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)

Die in Armenien eingerichtete Ombudsmanninstitution nimmt Beschwerden der Bürger auf, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Der Ombudsmann ist am Gesetzgebungsprozess beteiligt und kann zu Gesetzesentwürfen Stellungnahmen abgeben. Hierbei wird eine intensive Kooperation mit dem Parlament und der Regierung durchgeführt. Der Ombudsmann ist in ganz Armenien tätig und verfügt über Außenstellen in anderen Landesteilen.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Der Großteil der Beschwerden von Bürgern an den Ombudsmann betreffen "gerechte Verfahren" und Eigentumsrechte, die einen immer größeren Raum in der Arbeit des Ombudsmanns einnehmen. Eine Vielzahl an Beschwerden richtet sich auch gegen soziale Ungerechtigkeiten.

2007 wurden bis 01.09.2007 3500 Beschwerden eingebracht. Im Jahr 2006 waren es 6500. Der Ombudsmann ist schriftlich und mündlich erreichbar und es wurde ein eigene Hotline eingerichtet, die 24 Stunden besetzt ist über die sich jeder Bürger mit dem Ombudsmann in Verbindung setzen kann.

Bei Beschwerden wird grundsätzlich zunächst einmal die Zuständigkeit geprüft und weiters die Beschwerden durch einen Experten untersucht. Die Letztentscheidung wie mit der Beschwerde weiter verfahren wird liegt beim Ombudsmann selbst. Die Behörden in Armenien sind jedenfalls verpflichtet dem Ombudsmann Auskunft zu bestimmten Fällen zu erteilen.

Es sind bisher keine Fälle bekannt geworden wonach eine Beschwerde aufgrund Drucks von Außen zurückgezogen wurde.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Yeziden:

Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind aber weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange; dies ist aber grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)

Die jesidische Gemeinde wird zwischen 30.000 und 40.000 Personen geschätzt. Die für die Jesiden verantwortlichen Führer geben an weder von der Polizei noch von den Behörden diskriminiert zu werden.

(US-Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, vom 06.03.2007)

Es gibt in Armenien jedoch keine grundlegend negative Einstellung gegenüber Yeziden. Das Zusammenleben zwischen Armeniern und Yeziden ist in erster Linie mehr von gegenseitigem Ignorieren als Feindschaft geprägt und seitens des Staates gibt es keine Benachteiligungen oder sonstigen Druck auf die Bevölkerungsgruppe der Yeziden.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Allgemeines/Grundversorgung:

Jede Person, die Armenien verlässt wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.

Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele auch durch die traditionellen Familienbande Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge.

(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)

Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)

Dialysebehandlung und Insulinabgabe an Diabetiker erfolgt im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung.

Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in

Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland.

(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)

In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychologische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.

Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten. Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.

In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.

Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.

Bei Personen die es sich leisten können gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation.

(Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007)

Blutrache:

Blutrache ist in Armenien nicht üblich. Die Armenier sind Christen und die Vorstellung von Rache, besonders jene von Blutrache ist der armenischen Mentalität vollkommen fremd.

Die Yazidi Kurden, die einen kleinen Prozentsatz der Gesamtbevölkerung in Armenien darstellen (1,3% von 3,215.800, wobei hingegen die Armenier 97,9% laut einer offiziellen Zahl von 2006 ausmachen) mögen vielleicht die Blutrache noch praktizieren. Trotzdem, das passiert nur in ganz seltenen Fällen und hat im gesamten Land überhaupt keine Bedeutung und wird auch nicht erfasst.

(Anfragebeantwortung, von Vahram Abadjian, vom 13.09.2007)

Obwohl in Armenien Familienbindung sehr wichtig ist gibt es keine überall vorhandene Blutrache. Für gewöhnlich übten Klans auch keine Schutzfunktion für ihre Mitglieder aus.

(ACCORD-Anfragebeantwortung, Seminarbericht von Armenien, vom 25.04.2007)

Frauen:

Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Es gibt jedoch keine Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung.

Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, sofern sie angezeigt wird. Prostitution und Sextourismus sind nicht illegal, die Zuhälterei und das Betreiben von Bordellen stehen jedoch unter Strafe. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung nicht ausdrücklich, stellt jedoch einige Aspekte, z. B. anzügliche Handlungen und unsittliches Verhalten, unter Strafe. Es gibt keine glaubhaften Berichte über Zwangsheiraten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 20.03.2007)"

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF den von ihr geschilderten Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein als nicht unglaubwürdig qualifizierte diese jedoch als schlicht kriminelle Übergriffe, welchen ein in Art. Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanntes Motiv fehle. Darüber hinaus wären die Übergriffe nicht ausreisekausal gewesen, da sie sich 2 Jahre vor der Ausreise der BF zugetragen hätten. Ebenso wäre es der BF möglich und zumutbar gewesen, sich an die schutzwilligen und schutzfähigen Behörden ihres Herkunftsstaates zu wenden:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Sie haben Personenstandsdokumente vorgelegt, welche als echt erachtet wurden und in keinem Widerspruch zu Ihren Angaben stehen. Aus diesem Grund kann Ihre Identität als erwiesen angesehen werden.

Auch zu Ihrer Nationalität, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Ihrem Religionsbekenntnis sind Sie ob des von Ihnen verwendeten Idioms der armenischen Sprache, Ihrer Kenntnisse und der diesbezüglich unbestrittenen Angaben glaubhaft.

Paragraph 2, Absatz eins, Zi 22 legt klar fest, wer gem. AsylG 2005 als Familienangehöriger anzusehen ist. Da Sie nicht Elternteil eines minderjährigen Kindes sind und auch mit keinem weiteren in Österreich aufhältigen Familienmitglied verehelicht bzw. auch kein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers sind, war hier der Begriff des Familienangehörigen i.S.d. AsylG nicht anzuwenden und daher auch kein Familienverfahren i.S.d. Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie gaben vorbehaltlich ihrer Glaubhaftigkeit auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität oder politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung noch auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Im Gegenteil wurde eine solche Verfolgung von Ihnen auf Befragung ausdrücklich verneint.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie aus der Länderrecherche und den aktuellen Berichten bekannt ist, befindet sich Armenien nicht im Krieg und besteht auch kein Hinweis auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage wie z. B. allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse. Auch kann keine Gefahr für Sie als Zivilperson erkannt werden, zumal sich Ihr Herkunftsstaat nicht in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt befindet.

Im Gegenteil ist aus der Länderfeststellung klar ersichtlich, dass diese Faktoren in Ihrem Herkunftsstaat nicht gegeben sind.

Sie haben auf Befragung ausdrücklich angegeben, dass Sie zwar an einer behandlungsnotwendigen Erkrankung leiden, diese aber bereits vor Ihrer Ausreise in Armenien entsprechend behandelt wurde bzw. keine andere Behandlung als hier in Österreich erforderlich war.

Auch die Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten konnte bereits vor Ihrer Ausreise in Armenien über einen langen Zeitraum hinweg entsprechend gewährleistet werden und ist daher davon auszugehen, dass dies auch weiterhin gegeben ist.

Dies deckt sich auch mit der Länderfeststellung, aus welcher ersichtlich ist, dass in Armenien eine flächendeckende, medizinische Versorgung gewährleistet ist.

Sie waren vor Ihrer Ausreise in der Lage, Ihre primären Bedürfnisse in Ihrem Herkunftsstaat zu befriedigen und waren Sie auch in der Lage, die hohen Kosten für den Schlepper zu bestreiten. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie - auch wirtschaftlich - weiterhin in der Lage sind, sich selbst, allenfalls auch mit Unterstützung der dort lebenden, weiteren Familienmitglieder, in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können und konnte deshalb auch hier kein Hinderungsgrund einer Rückführung erkannt werden.

Der nach wie vor in Armenien ungestört lebende Familienteil steht weiter als soziales Netz zur Verfügung und sind Sie nach wie vor im Besitz entsprechenden Eigentums. Ihre Einnahmen aus der Landwirtschaft reichten sogar aus, dass davon die Schlepperkosten finanziert werden konnten, ohne dass deshalb Grund und Boden veräußert werden musste.

Weiters können Sie im Fall der Rückkehr zusätzlich auch noch eine entsprechende Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

In Gesamtbetrachtung hatte das Bundesasylamt davon auszugehen, dass keine Hinderungsgründe einer Rückführung gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Weitere Familienmitglieder oder nahe Angehörige wurden von Ihnen ausschließlich im Hinblick auf Ihre Söhne und deren Familienmitglieder benannt. Alle genannten Familienmitglieder wurden im Zuge derer Asylverfahren in erster Instanz abweislich entschieden.

Sie befinden sich erst seit etwa einem Jahr in Österreich, beherrschen die deutsche Sprache noch nicht und leben ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Der Versuch eine Arbeitsstelle oder eine Saisonarbeitsstelle zu finden, wurde von Ihnen auf Befragung hin verneint. Sie haben keine engen Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Der Versuch einer entsprechenden Integrationsbemühung wurde in keiner Weise irgendwie dargelegt und kann auch nicht erkannt werden.

In Zusammenschau mit Ihrem Vorbringen und Ihrem in Österreich gezeigten Verhalten ist daher davon auszugehen, dass nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben und ein schützenswertes Familienleben, über den Familienverband zu Ihren Söhnen hinaus, nicht entstanden ist.

Auf Grund der den weiteren Familienmitgliedern bereits bekannten, abweislichen Entscheidungen über deren Asylanträge musste auch Ihnen klar sein, dass der Aufenthalt Ihrer Kinder, Ihrer Schwiegertochter und Ihrer Enkel im Bundesgebiet auf Grund fehlender Asylgründe und fehlender subsidiärer Schutzgründe abweislich entschieden wurde, der Aufenthalt nur durch das legitime Ausschöpfen eines Rechtsmittels verlängert ist und dass Ihre Söhne und deren Familienmitglieder im Fall einer weiteren abweislichen Entscheidung am Ende des Rechtmittelinstanzenzuges Österreich ebenso wieder verlassen müssen.

Dies musste Ihnen bereits bei Ihrer Antragstellung bewusst gewesen sein, zumal hier bereits negative Entscheidungen über die Anträge Ihrer Kinder getroffen waren und war Ihnen daher auch bekannt, dass im Fall einer abweislichen Entscheidung Ihres Antrages auch Ihr Aufenthalt bloß ein Vorübergehender ist.

Das Bundesasylamt geht davon aus, dass Ihnen diese Umstände wohl bekannt waren und dass darin allenfalls auch Ihre mangelnde Integritätsbemühung in Österreich behaftet ist.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war zusätzlich auch daher während der gesamten Dauer Ihres Asylverfahrens als nie als sicher anzusehen, zumal Sie einzig und allein auf Grund Ihres Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Hier hält der EGMR in einem aktuellen Urteil auch ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden, welcher im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und einem Fremden, der bloß aufgrund des Status eines Asylwerbers vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist, zu differenzieren ist und aus menschenrechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe im Hinblick auf die Privatinteressen und die öffentlichen Interessen ob des nie sicheren Aufenthaltes eines Asylwerbers gerechtfertigt und das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist.

Ein allfällig während des Aufenthaltszeitraumes begründetes Privatleben ist aufgrund dieser Entscheidung des EGMR per se nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

...

Sie haben lediglich vor Jahren stattgefundene, kriminelle Übergriffe auf Sachgüter von Ihnen vorgebracht. Dieser Übergriff war aber rein krimineller Natur von Drittpersonen und in keiner Weise vom Staat geduldet oder gar gefördert. Es ist und war Ihnen daher möglich und auch zumutbar, sich dem Schutz des Staates Armenien zu unterwerfen und gegen allfällig kriminelle Subjekte entsprechend rechtsstaatlich vorzugehen.

Fehlt es an einem in der Flüchtlinskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153).

Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (Hinweis E 24. Juni 1999, 98/20/574; E 13. November 2001, 2000/01/0098) (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406).

Ihre Ausreise steht auch in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den beiden geschilderten Angriffen, welche mindestens 2 Jahre vor Ihrer Ausreise stattgefunden hatten.

Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430).

Da sie selbst angaben, dass Sie finanziell wohlbegütert sind, ist auch kein Grund ersichtlich, warum im Fall einer geschilderten Gefahr die Ausreise nicht entsprechend früher stattgefunden hätte.

Relevant kann auch nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche Gefahr ist jedoch hier nicht erkennbar.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde."

Ebenso ging das BAA davon aus, dass kein im Lichte des Paragraph 8, AsylG relevanter Sachverhalt vorliege:

"... Sie haben keine Angaben darüber machen können, dass Sie im Fall der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat einer konkreten Gefahr oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären.

Auch für die Gewährung des Abschiebungsschutzes ist jedoch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde, die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen nicht.

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993) (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317).

In Armenien besteht keine Todesstrafe.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage wie z.B. allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse bestehen nicht.

Da sich Armenien nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann hieraus auch keine Gefahr für Sie als Zivilperson abgeleitet werden.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deutet nichts darauf hin, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Es ergaben sich also im Verfahren keine Anhaltspunkte, dass Sie im Fall der Rückkehr nach Armenien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden.

Die medizinische Versorgung ist in Armenien gewährleistet.

...

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass von ihnen selbst berichtet wurde, dass Sie auch bereits während Ihres Aufenthaltes in Armenien eine suffiziente Behandlung erfahren haben, wenn Sie hierzu auch aufgefordert waren, andere Orte aufzusuchen. Auch in Österreich sind bestimmte Behandlungsmöglichkeiten bestimmten Krankenhäusern vorbehalten und ist es auch hier durchaus zumutbar, sich im Fall des Behandlungswunsches dorthin zu begeben.

Es war Ihnen ebenso vor Ihrer Ausreise leicht möglich, die hohen Kosten für die Ausreise über einen Schlepper zu bestreiten. Auch waren Sie vor Ihrer Ausreise in der Lage, Ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sein werden, dies auch in Hinkunft, auch allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, zu können.

In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass Sie im Fall der Rückkehr eine entsprechende Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen können.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. ..."

Ebenso erblichte das Bundesasylamt keinen im Lichte des Artikel 8, EMRK relevanten Sachverhalt:

"...Das Asylverfahren Ihrer Söhne und deren Familienangehörigen wurde in beiden Fällen in erster Instanz negativ entschieden und wurde - soweit nach jeweiligem dem Antragszeitpunkt geltender Gesetzeslage vorgesehen - die Ausweisung nach Armenien ausgesprochen. Alle Verfahren befinden sich derzeit im Stande der Berufung.

Es ist daher auch der weitere Verbleib Ihrer Familienmitglieder im Bundesgebiet nicht gesichert, zumal sich auch diese lediglich auf Grund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten dürfen.

...

Sie sind vor etwa einem Jahr illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist. Enge Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, haben Sie auf Befragung hin nicht vorgebracht. Im Gegenteil haben Sie ausdrücklich angegeben, dass Sie ausschließlich Kontakt zu Ihren Söhnen und deren Familien und sonst nur zu anderen Asylantragstellern pflegen. Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht und leben ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Entsprechende Integrationsbemühungen sind nicht erkennbar.

...

Für Ihren weiteren Verbleib in Österreich spricht, dass sie seit knapp einem Jahr im Bundesgebiet aufhältig sind und sich bislang an die österreichische Rechtsordnung gehalten haben und mit einem Teil Ihrer Familie hier leben wollen.

Gegen Ihren weiteren Verbleib in Österreich spricht, dass Sie ausschließlich von der öffentlichen Hand leben, keine Bemühungen um eine Arbeit oder Saisonarbeit zu sehen sind und bei genauer Betrachtung keine intensiven Integrationsbemühungen ersichtlich sind und auch im Herkunftsstaat nach wie vor Familienangehörige leben, mit welchen ein Familienleben so wie auch vor Ihrer Ausreise gegeben möglich ist.

Sie gehen zusammengefasst keiner Beschäftigung nach, haben keine Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind und beherrschen die deutsche Sprache nicht. Kulturelle Werte von Österreich haben Sie sich noch nicht angeeignet.

Sie beherrschen jedoch naturgemäß nach wie vor die in Armenien verwendete Sprache und kennen die kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat. Ihre Familie, welche zum Teil nach wie vor in Armenien ungestört leben kann, ist nach wie vor für Sie erreichbar und haben Sie die Möglichkeit, gemeinsam mit Ihrer Familie Ihr Leben in Armenien fortzusetzen.

Ihre vorgebrachte Erkrankung ist so wie von ihnen berichtet auch im Herkunftsstaat über einen langen Zeitraum entsprechend behandelt worden und ist eine flächendeckende medizinische Versorgung in Armenien gewährleistet.

Der EGMR berücksichtigt auch, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit besteht. Dabei ist die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaates ein bedeutsamer Umstand im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse (EGMR vom 26.3.1992 im Fall Beldjondi).

Sie kennen, wie bereits zuvor angeführt, die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in Ihrem Herkunftsstaat und beherrschen die dort verwendete Sprache auf Muttersprachenniveau. Außer Ihrem Interesse an der Fortführung des Familienverbandes mit Personen, welche ebenfalls nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag im Bundesgebiet aufhältig sein dürfen und aus Sicht des Bundesasylamtes auf Grund einer abweislichen Entscheidung über den Antrag deren Aufenthalt ebenfalls lediglich ein vorübergehender ist, sind keine weiteren familiären oder privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erkennbar.

Demgegenüber stehen hier die öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Ausweisung zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Ihren Gunsten sprechen würden.

Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass gegen Sie durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde."

römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Datum Berufung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen, sowie der Wiederholung der bisherigen Angaben vorgebracht, dass der Vater der Schwiegertochter in seinem Dorf ein einflussreicher Mann wäre. En seinem Dorf gäbe es nur 3 oder 4 vergleichbare Höfe und er besitze 200 Tiere. Der BF hätte daher aufgrund der dörflichen Struktur bei der Polizei gute Karten, insbesondere, wenn es sich um einen familiären Konflikt handle.

Ebenso wurde im Berufungsschreiben vorgebracht, dass es ständig zu Übergriffen und Belästigungen gekommen wäre.

Darüber hinaus wurde vorgebracht, das BAA hätte das Recht auf Parteiengehör verletzt, weil es der BF die beabsichtigte Beweiswürdigung nicht zur Kenntnis gebracht hätte.

Ebenso bestritt die BF, die armenischen Behörden wären willens und fähig wären ihr Schutz zu gewähren.

In weiterer Folge stellt die BF die dem Akteninhalt entnehmbaren und im gegenständlichen Erkenntnis an den maßgeblichen Stellen erörterten verfahrensrechtlichen Anträge.

römisch eins.1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

römisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich im eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die Beschwerdeführerin ist eine ältere Frau, doch ist deren Existenzgrundlage in Armenien aufgrund der dort vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

In Österreich sind, wie bereits erwähnt, zwei Söhne, die Schwiegertochter und die Enkel aufhältig. Diese Personen sind aufgrund des Umstandes, dass sie einen Asylantrag einbrachten, zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt. Ihr Aufenthalt ist ungewiss.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

römisch eins.2.2. Die Lage in der Republik Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik schließt sich der AsylGH den Feststellungen des Bundesasylamtes an, welche im gegenständlichen Erkenntnis unter Punkt römisch eins.1.2.2. wörtlich wiedergegeben wurden.

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat bzw. Rückkehrhindernisse dorthin

Es kann nicht festgestellt werden, dass die von der BF vorgebrachten Übergriffe und Belästigungen ausreisekausal waren bzw. für die BF ein unzumutbares Rückkehrhindernis darstellen würden

Weitere Ausreisegründe oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch II.1. Beweiswürdigung

römisch II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Sinne der freien Beweiswürdigung in sich grundsätzlich schlüssig und stimmig

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten an.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Obwohl das Bundesasylamt von der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ausgeht, erlaubt sich der AsylGH dennoch darauf hinzuweisen, dass sich im Vorbringen einige Ungereimtheiten befinden, welche die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zumindest in Frage stellen. Aufgrund der im Erk. des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 getätigten Darlegungen, wo dieser ausführte, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes primär dem Bundesasylamt zukommt und die Rolle des Unabhängigen Bundesasylsenates [nunmehr AsylGH] in dessen umfassender Kontrollbefugnis liegt, schließt sich das erkennende Gericht im Zweifel für die Beschwerdeführerin der Beweiswürdigung und darauf aufbauenden Feststellungen des Bundesasylamtes an.

römisch II.1.2. Dem Bundesasylamt ist jedenfalls uneingeschränkt zuzustimmen, wenn dieses anführt dass einerseits nicht davon auszugehen ist, dass die dort von der BF geschilderten Übergriffe und Belästigungen in einem derartigen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise stünden, dass sie hierzu als kausal anzusehen wären.

Ebenso ist den Ausführungen dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es der BF grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre, sich an die armenischen Behörden zu wenden und dort Schutz zu suchen, wobei diese Ausführungen noch weiter zu konkretisieren sein werden.

In Bezug auf die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien bediente sich Bundesasylamt sich einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Ebenso wird der Inhalt älteren Quellenmaterials, soweit diese nicht dazu dient, vergangene chronologische Abläufe im Herkunftsstaat zu dokumentieren, durch das aktuellere Quellenmaterial bestätigt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.

römisch II.1.2. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Quellenmaterial, insbesondere dem Bericht zur FFM Kaukasus vom Dezember 2007 geht zweifelsfrei hervor, dass jezidisch-armenische Mischehen in Armenien nicht zu den von der BF geschilderten Problemen führen, sondern hier viel mehr davon auszugehen ist, dass die yezidische Familie die Frau aus dem Familienverband ausschließt. Sollte es dennoch in diesem einen Fall zu Übergriffen gekommen sein, kann aufgrund des Inhaltes des zitierten Quellenmaterials keinesfalls geschlossen werden, dass es sich hierbei um ein gängiges, gesellschaftliches und seitens der Behörden toleriertes Verhalten handelt.

Auch bringt die BF vor, dass es weiteren nahen Angehörigen nach wie vor möglich ist, in einem solchen Umfeld zu ihrem Wohnsitz in Armenien derartig unbehelligt zu leben, dass es diesen Personen auch nach wie vor möglich ist, das Anwesen der BF zu bewirtschaften. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen die Behauptung, dass die Familie der Schwiegtochter der BF deren Familie dermaßen intensiv belästigen würde, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Armenien nicht zumutbar wäre.

römisch II.1.3. Soweit die BF in seiner Beschwerde nun erstmalig und neu vorbringt, dass es sich bei der Familie der BF um eine einflussreiche Familie handelt, bzw. es zu ständigen Übergriffen und Verletzungen gekommen würde wird festgestellt, dass - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - diese neue Tatsache dem Neuerungsverbot gemäß (Paragraph 40, AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) unterliegt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Ziffer eins,); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Ziffer 2,); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem BF zugänglich gewesen (Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise das der BF nicht in der Lage war diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Ziffer 4,).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).

Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass die BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, welchen unwiderlegt die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt, in der Lage gewesen wäre, ein derartiges Vorbringen jederzeit zu erstatten.

Ebenso fand die letzte Einvernahme vor dem BAA am 29.5.2008 statt und der Bescheid wurde erst am 17.9.2008 erlassen. Wäre es der BF tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu den Feststellungen zur Lage in Armenien bzw. ihrem Ausreisegrund bzw. zu ihren Rückkehrhindernissen über das Vorbringen vom 29.5.2008 hinaus zu äußern, wäre ihr dies somit auch noch nach Beendigung der letzten Einvernahme bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten der BF wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen, etwa durch die ehest mögliche Einbringung eines Schriftsatzes beim BAA, allenfalls unter Beiziehung einer in Asylfragen versierter Person oder Organisation. Dass die BF zur Kontaktaufnahme zu einer solchen Person oder Organisation befähigt ist, beweist etwa die Konzeption der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, welche nur unter Beiziehung einer solchen Person oder Organisation zustande kommen konnte.

Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, dem BF mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht der AsylGH davon aus, dass der BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313).

Ungeachtet des vorliegenden Neuerungsverbotes wird darauf hingewiesen, dass das in der Berufungsschrift erstattete Vorbringen mit den Angaben vor dem Bundesasylamt im Widerspruch steht und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass diese gesteigerten, mit dem erstinstanzlichen Vorbringen im Widerspruch stehenden Behauptungen lediglich aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensaugang getätigt wurden und mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen.

römisch II.1.4. In Bezug auf den in der Berufungsschrift gestellten Beweisanträge, etwa die Führung von weiteren Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, zum Willen und der Fähigkeit, des armenischen Staates Schutz zu gewähren bzw. die Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 50, FPG (gemeint wohl: Paragraph 8, AsylG) bzw. Artikel 33, GFK durch geeignete Recherchen ist festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.

Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

römisch II.1.5. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers die Beweisführung des BAA allgemein moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

römisch II.1.6. Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs, indem dem BF nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wie das BAA zu entscheiden beabsichtige, wird angeführt, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Die Einträumung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundalge für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu Paragraph 45, mwN).

Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen wäre vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).

römisch II.1.7. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

römisch II.1.8. Zur Frage ob sich im Ermittlungsverfahren ein allfälliger Unwille der armenischen Behörden, der BF Schutz zu gewähren erwiesenermaßen ergeben hätte, schließt sich der AsylGH aufgrund der nachfolgenden Erwägungen dem Bundesasylamt an und geht davon aus, dass der Schutz und der Wille der armenischen Behörden, der BF Schutz zu gewähren, hier nicht ausgeschlossen werden kann.

Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten.

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.

Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch bescheinigt, dass das Verhalten der Familie der Schwiegertochter in Armenien nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des BAA zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Bundesasylamt zitierten Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 20.3.2007 [in diesem Punkt bezogen auf die individuelle Lage der BF dieselbe Quelle in der aktualisierten Version vom 18.6.2008 unverändert], sowie dem Bericht zur Fact Finding Mission Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007 dass in Armenien kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Der BF bescheinigt im Rahmen einer Einvernahme zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren. Wenn die BF vorbringt, man hätte sie beim Aufsuchen der örtlichen Polizeistation ausgelacht dann ist hierfür anzuführen, dass es sich hierbei sicher um ein für die BF äußerst unangenehmes Verhalten durch die Beamten handelt. Aus dem Vorbringen der BF ist jedoch auch entnehmbar, dass der Beamte vor Ort den Sachverhalt aufnahm. Wenn die BF vorbringt, die Polizei hätte den Täter nicht ermittelt ist auch die Beweislage, von der die Polizei vor Ort auszugehen hat miteinzubeziehen. Selbst wenn es für die BF klar auf der Hand liegen mag, wer der Täter ist, hat sich die Polizei von einer objektiv nachvollziehbaren Beweislage führen zu lassen. Im gegenständlichen Fall erscheint es tatsächlich so zu sein, dass sich die Beweislage im Vorbringen der BF bzw. weiterer Familienmitglieder schöpft, somit nicht allzu dicht erscheint und es durchaus der Fall sein kann, dass sie nicht ausreichend konkret und dicht ist der Polizei tatsächlich die Möglichkeit einzuräumen, gegen den oder die Täter vorzugehen, mag sich dies auch für die BF als unbefriedigend und aus ihrer Laiensphäre als nicht nachvollziehbar darstellen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Polizei im Dorf pflichtwidriger Weise entsprechende Ermittlungen bzw. die Setzung effektiver Schutzmaßnahmen unterlassen hätte (etwa -ohne dieses Vorbringen hier glaubwürdig qualifizieren zu wollen- weil die Familie der Schweigertochter auf dörflicher Ebene einflussreich wären), wäre es der BF frei gestanden, sich an eine vorgesetzte, außerhalb dieser dörflichen Struktur angesiedelte Stelle, an den Ombudsmann oder eine sonstige etwa im Bericht zur zitierten FFM vom Dezember 2007 wenden können. Ein derartiges pflichtwidriges Verhalten wäre nämlich nicht als staatlich geduldetes oder gefördertes, systematisches Vorgehen, sondern als individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter zu qualifizieren, wogegen der armenische Staat eine Mehrzahl von Schutzmechanismen einrichtete.

Auch in der gegen den ersten Bescheid erstatteten Berufung wird kein Verhalten, welches die oa. Ausführungen substantiiert und konkret in Zweifel stellen würde, nicht weiter bescheinigt. Im gegenständlichen Fall ist den Aussagen der BF nicht zu entnehmen, dass sie, nachdem sie die Ermittlungsätigkeit der Dorfpolizei als nicht ausreichend qualifizierte, versucht hätte sich an eine vorgesetzte Polizeistelle, das Gericht oder etwa an den Ombudsmann zu wenden. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte.

Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis hat die BF im erstinstanzlichen Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, die hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätten.

Abgesehen vom Umstand, dass sich die von der BF geschilderten Übergriffe nicht in glaubwürdiger Weise als ausreisekausal dargestellt hätten, bescheinigte die BF den behaupteten Unwillen und die Unfähigkeit der armenischen Behörden, ihr gegen die vorgetragenen Verfolgungshandlungen ausreichend Schutz zu gewähren nicht ausreichend.

römisch II.2. Rechtliche Beurteilung

römisch II.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer , B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

römisch II.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

römisch II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. Paragraph 75, (1) des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24,, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen war.

römisch II.2.3. Verweise, Wiederholungen

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhalts-feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet vorbehaltlich des Umstandes, dass dem Tatbestand der Familienzugehörigkeit per se die Asylrelevanz abgesprochen wurde, keinen Bedenken.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes werden wie folgt konkretisiert:

römisch II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall verneint das Bundeasylamt schlicht die Asylrelevanz des von der BF vorgebrachten Sachverhaltes in Bezug auf die erlittenen Belästigungen und Übergriffe. Hierbei verkennt das Bundesasylamt, dass befürchtete Blutrache bzw. kriminelle Übergriffe in bestimmten Fallkonstellationen sehr wohl asylrelevant sein können, nämlich dann, wenn sich die Täter von einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv leiten lassen bzw. die Auswahl der Opfer aus einem dort genannten Motiv stammt. Im gegenständlichen Fall ist die BF von den kriminellen Übergriffen aufgrund des Umstandes, dass sie der Familie (im weiteren Sinne) ihres Sohnes und der jezidischen Schwiegertochter angehört, sodass das Motiv für die erlittenen Übergriffe in dem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Tatbestandsmerkmal der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" hier namentlich der Familie vorliegt (Erk. d. VwGH vom 8.6.2000, Zl. 99/20/0141-5; zur Auslegung des Begriffes "soziale Gruppe" vergleiche Erk. d. VwGH v. 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479-7, wo dieser auch auf Artikel 10, der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtline") Bezug nimmt ). Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes ist den von der BF geschilderten Übergriffen die Asylrelevanz grundsätzlich nicht abzusprechen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch aus dem Umfang der hier zu prüfenden Übergriffe, dass sich diese nicht aus ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen vergleiche Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).

Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen, wobei der Umstand, dass Personen, welche ebenfalls der Familie der BF bzw. deren mit einer ehemaligen Jezidin verheiraten Sohne angehören nach wie vor im greifbaren Umfeld der Familie der Schwiegertochter offensichtlich unbehelligt aufhältig sind.

Wie bereits erwähnt, ist dem Bundesasylamt beizupfllichten, dass es der BF möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die armenischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihr Schutz zu gewähren.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der BF geschilderten Übergriffe in der Republik Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar (in eine englischsprachige Übersetzung des armen. StGB bzw. der armen. StPO kann jederzeit unter www.legislationline.org eingesehen werden) und andererseits existieren in der Republik Armenien Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

römisch II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreiched realies Riskiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingdenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, Sitzung 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, Sitzung 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 8, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass der in der Berufungsschrift genannte Paragraph 8, AsylG hier nicht zur Anwendung gelangt.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau die aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die BF war bisher in der Lage in Armenien ihr Leben zu meistern und es deutet nichts darauf hin, dass dies im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich der Fall wäre vergleiche Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8). Weiters verfügt die BF in Armenien über ein landwirtschaftliches Anwesen und über familiäre Anknüpfungspunkte.

Soweit die BF ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was in Armenien hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005, sowie das vom BAA erörterte Quellenmaterial, insbesondere die der zitierte Bericht des dt. auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien und der zitierte Bericht zur FFM Georgien, Armenien, Aserbaidschan)

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung nach Armenien nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

römisch II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG lauten:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. ...

2.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. ...

4. ...

(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

(4)..."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt dem Berufungswerber kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die BF hat in Österreich die im Akt ersichtlichen Verwandten, zu denen sie die von ihr unwiderlegt vorgebrachten Beziehungen pflegt. Es wird im gegenständlichen Fall im Zweifel für die BF das Bestehen eines Familienlebens zu diesen Personen angenommen, wobei festzustellen ist, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein qualifizierte Sachverhalt (etwa. Pflege, Unterhalt, sonstige Abhängigkeit) hervorkam, welcher den zwingenden Aufenthalt der BF in Österreich voraussetzen würde und darüber hinaus festzustellen ist, dass aufgrund des Aufenthaltstitels dieser Personen deren Aufenthalt im Bundesgebiet ungewiss ist.

Sie BFmöchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits über 1 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der BF dar, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):

Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

Auch

Der Beschwerdeführerin musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es der Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK begründete, weshalb sie nicht schützenswert erscheint.

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Die Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu ist die Beschwerdeführerin -insbesondere in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der BF selbsterhaltungsfähig wäre.

Ebenso deutet nichts darauf hin, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Armenien genötigt wäre, ihr hier vorhandenen Bindungen gänzlich abzubrechen. Deren Aufrechterhaltung wäre etwa durch brieflichte oder telefonische Kontakte oder Urlaubsaufenthalte möglicht.

Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

römisch II.2.8. Familienverfahren

Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Familienmitglieder nicht der Kernfamilie angehörig, weshalb die Führung eines Familienverfahrens im Sinne des Paragraph 34, AsylG ausscheidet.

römisch II.2.9 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen vergleiche hierzu auch die hier getroffenen Ausführungen zum Beweiskraft deren Inhaltes und der Möglichkeit des BFs den Sachverhalt auf den er seinen Antrag stützt, vorzubringen) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

römisch II.2.10 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. römisch II Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

römisch II.2.11. Aufgrund der oa. Ausfürhungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.