Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Geschäftszahl

C4 300559-1/2008

Spruch

C4 300.559-1/2008/8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des W.C., StA. der VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2006, FZ. 03 07.125-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, brachte am 24.02.2003 einen Asylantrag ein.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.02.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimatstadt Shenyang Mitte Juli 2002 verlassen. Er habe eine Zeit lang eine Anstellung in einer Fensterglasfabrik gehabt. Als diese zusperren habe müssen, habe er seinen Arbeitsplatz verloren und danach von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Er habe zu wenig verdient, um alle zu erhalten. Seine Frau sei auch noch krank geworden, es sei sehr schwierig gewesen. Befragt zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, er sei von seiner Heimatstadt mit der Eisenbahn nach Peking gereist und schlepperunterstützt weiter nach Russland gefahren. Von dort sei er durch unbekannte Länder nach Österreich gefahren und Ende Jänner 2003 angekommen. Seit Jänner 2003 habe er sich bis jetzt (Februar 2006) an verschiedenen, ihm unbekannten Orten am Land aufgehalten. In Wien sei er nie gewesen. Über Vorhalt, dass er doch bei einem Migrantenverein in Wien eine Unterschrift geleistet habe, gestand der Beschwerdeführer ein, dass das richtig sei; was er dort unterschrieben habe könne er sich nicht erinnern. Befragt zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer wörtlich: "Es hat sich ausschließlich um wirtschaftliche Gründe gehandelt. Mein Betrieb, der mich Jahre lang beschäftigt hatte, hat zugesperrt. Ich und meine Ehefrau, die auch in diesem Betrieb beschäftigt war, haben den Arbeitsplatz verloren. Ich musste als einziger Sohn auch meine Eltern erhalten. Doch da ich kein Einkommen mehr hatte, war mir das nicht möglich. Dann ist meine Frau herzkrank geworden, weiters hatte sie ein Nierenleiden und die Kosten für die Behandlungen musste ich auch tragen. Zuletzt konnte ich auch das Schulgeld für meine Tochter nicht mehr aufbringen." Auf die Frage, warum er nun um Asyl ansuche, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe in China gehört, dass man in Europa Geld verdienen kann und darum bin ich hierher gekommen."

Er werde von den Behörden in seinem Heimatland weder verfolgt oder gesucht noch unterdrückt; es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn; er sei auch noch nie in Haft gewesen. Auf die Frage, ob er erwogen habe, woanders in seinem Heimatland Geld zu verdienen, führte der Beschwerdeführer aus, das sei in China nicht so einfach, es gebe dort ein Wohnmeldesystem. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr in die VR China müsse er 10.000,-- Dollar abzahlen; die Leute würden auf das Geld warten. Das Geld für die Reise habe er sich von Freunden und Verwandten ausgeborgt. Hier in Österreich sei er von Chinalokal zu Chinalokal gezogen und habe um Mahlzeiten gebettelt. Gearbeitet habe er nicht. Er bekomme auch keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Momentan wohne er im 10. Bezirk in einem Privatquartier, sei dort aber nicht gemeldet. Miete müsse er keine zahlen, da er kein Geld habe. Über Nachfrage, wovon jetzt seine Familie lebe, gab der Beschwerdeführer an, seine Frau schaffe es ab und zu Arbeitsaufträge zu bekommen. Wenn es gar nicht mehr gehe, müsse sie sich Geld von den Verwandten ausborgen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht versucht habe sich einen Reisepass zu besorgen, um legal nach Österreich einzureisen, erklärte er, dass er sich mit den Ausreiseformalitäten nicht ausgekannt habe und froh gewesen sei, dass ihm das jemand abgenommen habe. Die abschließende Frage, ob seine Ausreise aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Ja.".

Mit Bescheid vom 20.03.2006, Zahl: 03 07.125-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China fest (Spruchpunkt römisch II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe, glaubhaft sei. Er habe von sich aus angegeben, aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, und habe dies am Ende der Niederschrift auf nochmaliges Nachfragen hin wiederholt.

Wirtschaftliche Gründe stellten jedoch keine Verfolgung dar und beträfen nicht nur ihn, sondern auch andere unabhängig von den in der GFK aufgezählten Motiven. Es lägen keine Asylzuerkennungsgründe im Sinne der GFK vor.

Es läge auch keine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG vor. Nach den Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers, denenzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, eine Vielzahl von Hilfsorganisationen für Hilfsbedürftige bestünden, die Heimatregion des Beschwerdeführers das Zentrum der Industrieregion sei, im Zuge der Modernisierung der Industriebetriebe Arbeitsplätze verloren gegangen seien, jedoch seitens der Stadtregierung Anstrengungen unternommen worden seien, um den Freigesetzten Unterstützung sowie neue Arbeit anbieten zu können, wobei Erfolge erzielt worden seien und die diesbezüglichen Anstrengungen fortdauerten, sei es zumutbar in der Heimatstadt des Beschwerdeführers zu leben, zumal in dieser Region seitens der chinesischen Behörden viele Maßnahmen getroffen worden seien und weiters getroffen würden, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Mögliche Sanktionen wegen illegaler Ausreise stellten keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG dar.

Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, da der Beschwerdeführer keine relevanten sozialen Kontakte, keine Beschäftigung oder sonstige Tätigkeiten in diversen Organisationen im Bundesgebiet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 04.04.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und brachte vor, der erstinstanzliche Bescheid werde zur Gänze in seinen Spruchteilen römisch eins., römisch II. und römisch III. angefochten. In der Begründung wurde im Wesentlich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und wörtlich ausgeführt: "Er hat hohe Schulden bei den Schleppern. Es ist auch eine gewisse Abhängigkeit von "Schleppern", die einer mafiosen Organisation angehören, gegeben, die vor der Verfolgung von Flüchtlingen nicht zurückschrecken, vor der auch Regierungsbehörden nicht schützen. Richtigerweise wäre daher festzustellen gewesen, dass nicht "nur" wirtschaftliche Fluchtgründe vorliegen, sondern asylrelevante, da er schwerwiegenden Repressalien ausgesetzt wäre." Als Mangelhaftigkeit werde geltend gemacht, dass die Behörde ihrer Verpflichtung als Spezialbehörde nicht nachgekommen ist, die Angaben des Beschwerdeführers entsprechend zu verifizieren oder durch entsprechende Feststellungen darauf hinzuweisen, dass eine Vervollständigung der Angaben erfolge, die eine abschließende Beurteilung zulasse. Der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt und misshandelt. Durch den Verlust des Arbeitsplatzes und die hohen Schulden sei ihm jegliche Existenzgrundlage genommen worden. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Aufgrund der Verfolgung wegen der Schlepperschulden liege ein Ausweisungshindernis vor.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden. Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, findet - wie im gegenständlichen Fall- nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.

Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG). Gem. Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gemäß Paragraph 50, Absatz , FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Überdies ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, FPG wurde durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK zu gelangen.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant qualifiziert, und ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem nicht ausreichend konkret entgegen getreten. Richtigerweise hat die Erstbehörde aufgrund der eindeutigen, eigenen Angaben des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen illegal nach Österreich eingereist ist und keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht hat.

An der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens vermag auch der äußerst vage formulierte Hinweis, wonach "eine gewisse Abhängigkeit von Schleppern, die einer mafiosen Organisation angehören" gegeben sei, in der Beschwerde nichts zu ändern, da einerseits der Beschwerdeführer selbst angab, dass er sich das Geld für die Reise von Freunden und Verwandten ausgeborgt habe, sodass ein Zusammenhang mit mafiosen Organisationen nicht erkannt werden kann und andererseits ein asylrelevantes Motiv hier jedenfalls nicht zu erkennen ist.

Es kann im Hinblick darauf, dass er sich das Geld von Freunden und Verwandten geborgt habe, auch nicht erkannt werden, dass er in diesem Zusammenhang im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, besteht doch diesbezüglich nach seinem Vorbringen überhaupt kein Anhaltspunkt, auch wenn erwartet werde, dass er das Geld zurückzahle. Das Bundesasylamt hat sich auch mit der Situation in seiner Heimatregion auseinandergesetzt, die nicht erwarten lässt, dass der Beschwerdeführer, der dort soziale Anknüpfungspunkte nach seinem Vorbringen hat, im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete

Das Bundesasylamt hat auch zutreffend erkannt, dass durch die Ausweisung nicht in das Recht auf ein Familienleben eingegriffen wird, da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Bundesgebiet kein solches führt. Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet, sodass im Hinblick auf das Recht auf ein Privatleben im des Sinne Artikel 8, EMRK eine Abwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu erfolgen hat. Da schon das Bundesasylamt zutreffend ausführte, dass der Beschwerdeführer keine relevanten sozialen Kontakte, keine Beschäftigung oder sonstige Tätigkeiten in diversen Organisationen im Bundesgebiet habe und sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers bloß auf einen ungerechtfertigten Asylantrag stützt, er sich zudem dem Asylverfahren immer wieder entzog, ist bei einer Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, das nach der Judikatur ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, letzterem der Vorzug zu geben.

Dem Vorwurf, die Erstbehörde hätte nur mangelhaft Ermittlungen durchgeführt ist entgegenzuhalten, dass die Behörde im Verfahren auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen war und diesen durch gezielte Befragung bestmöglich nachgegangen ist. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer gezielt nach einer etwaigen staatlichen Verfolgung in seinem Heimatland befragt wurde und ausreichend Zeit hatte seine Fluchtgeschichte zu schildern bzw. asylrelevante Gründe darzulegen, was der Beschwerdeführer jedoch nicht tat, sondern im Gegenteil wiederholt bloß auf die schlechte wirtschaftliche Situation in seiner Heimat verwies. Weitere Anhaltspunkte für Ermittlungen haben sich im Laufe des Verfahrens nicht ergeben, die diesbezügliche inhaltsleere Rüge in der Beschwerdeschrift ist somit unzutreffend.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder asylrelevant noch relevant im Sinne des Paragraph 50, FPG ist, und hat sich das Bundesasylamt in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Die Ausweisung des Beschwerdeführers, der in der Beschwerde nicht in relevanter Weise entgegen getreten wurde, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.