Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.2008

Geschäftszahl

A12 310642-1/2008

Spruch

A12 310642-1/2008/11E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch eins.Z., geb. 00.00.1980, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2007, Zahl: 05 22.911-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde von römisch eins.Z. wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen.

2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch eins.Z. nach der Russischen Föderation zulässig ist.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wird römisch eins.Z. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Russischen Föderation ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins.1. Der am 00.00.1980 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Am 26.12.2005 reiste der Genannte nach Asylantragstellung in Polen in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte vor dem Bundesasylamt die Asylgewährung.

Im Rahmen des Kommunikationsverfahrens mit dem Erstantragstaat Polen, wurden seitens der Republik Polen die vorgetragenen Antragsgründe nunmehrigen Beschwerdeführers sowie dessen leiblichen Bruders römisch eins.I., 00.00.1978 geb., im Zuge dessen Asylantragstellung vor polnischen Behörden übermittelt. Der Letztgenannte führte als Begründung seines Asylantrages vor polnischen Behörden unter anderem wörtlich aus:

"Ich kam nach Polen und möchte hier Flüchtling werden, weil ich dort nirgends arbeiten kann und kein Haus habe. Man bekommt keine Arbeit und ich habe nichts zu Essen."

Der Beschwerdeführer hatte zu seiner eigenen Asylantragstellung vor polnischen Behörden wie nachstehend vorgetragen:

"Ich kam nach Polen und möchte Flüchtling werden, weil ich dort nirgends arbeiten kann, keine Wohnung, keine Arbeit bekomme und nichts zum Essen habe."

Vor der Erstbehörde brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, zwischen 2001 und 2002 von maskierten unbekannten Personen festgenommen worden zu sein, ebenso wie seine Brüder. Nach Anhaltung und Freilassung seiner Person seien im Jahre 2005 "Kadirov-Leute" zu ihm nach Hause gekommen und hätten Waffen und Geld von der Familie des Antragstellers verlangt und hätte er sich in der Folge unter anderem bei seiner Großmutter versteckt, bis er letztlich das Land verlassen habe.

Das detaillierte Vorbringen des Antragstellers zum Sachverhalt wurde bereits im bekämpften Bescheid hinlänglich dargestellt und werden die bezughabenden Passagen der Erstentscheidung (Seite 2 - 10) zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erklärt.

Aufgrund aufgetauchter Indizien einer psychischen Beeinträchtigung im Rahmen der Erstuntersuchung durch das Bundesasylamt wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer psychiatrisch-neurologischen Untersuchung durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Univ.Prof. Dr. med. G.P. zugeführt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, Zl. 05 22.911-BAE, wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach der Russischen Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Der Antragsteller wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Russischen Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

Tenor der Erstentscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreise- bzw. Antragsmotiven kein realer Hintergrund korrespondiert. Zentral wurde die Erstentscheidung damit begründet, dass einerseits der Antragsteller nicht in der Lage war, auch nur ein individuell - konkretes Ereignis präzisieren zu können bzw. andererseits, dass sich der Antragsteller im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in Widersprüche verstrickte.

3. Gegen diese Entscheidung erhob der im Betreff Genannte fristgerecht und zulässig Beschwerde.

Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes rügte der Antragsteller, dass dem auferlegten Mindeststandard zielgerichteter Ermittlungstätigkeit durch die Erstbehörde nicht entsprochen worden sei. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf seinen psychischen Status bzw. stellte er das Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung im Hinblick auf eine vorliegende posttraumatische Belastungsstörung in Abrede.

Im Rahmen der abgeführten, öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz - vom 09.06.2008 wurde dem Antragsteller ein Abriss der allgemeinen Entwicklung in seiner Herkunftsregion geboten vergleiche Seite 13 bis Seite 21 des Einvernahmeprotokolls vom 09.06.2007).

römisch II. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, sowie der seitens der polnischen Schwesterbehörde übermittelten niederschriftlichen Angaben des Antragstellers zu seinem Antrag vor polnischen Instanzen; weiters durch Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers, inklusive des seitens der Erstbehörde beauftragten fachärztlichen Gutachtens Dr. G.P.; den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der abgeführten Berufungsverhandlung.

römisch III. Zur Person des Berufungswerbers wird folgendes festgestellt:

1. Der Antragsteller ist nach eigener Angabe Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und trägt er den von ihm bezeichneten Namen.

2. Die seitens des Antragstellers im zweiinstanzlichen Ermittlungsverfahren ins Treffen geführten Ausreisemotive konnten nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt festgestellt bzw. der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der im Betreff Genannte aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen sein Heimatland verlassen hat und im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation verfolgt wird oder gefährdet ist.

4. Der Beschwerdeführer leidet aus psychiatrischer Sicht unter einer Anpassungsstörung sowie depressiven Reaktion; maßgeblich wahrscheinlich bedingt durch die belastende Migrationssituation.

Der Antragsteller leidet zum Entscheidungszeitpunkt nicht unter einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung.

5. Der Antragsteller verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Angehörige seiner Kernfamilie bzw. ist er volljährig. Über weitere enge soziale oder sonstige familiäre Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen verfügt der Antragsteller im österreichischen Bundesgebiet nicht.

römisch IV. Zur Situation in Russland wird festgestellt:

1.2.1. Zur Lage in Tschetschenien und zur Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation:

1.2.2. Allgemeine Entwicklung

Die Russische Föderation besteht nach Artikel 5, Absatz 2, ihrer Verfassung (von 1993) aus Republiken, Regionen, Gebieten, bundesbedeutsamen Städten, einem autonomen Gebiet und autonomen Bezirken als den gleichberechtigten Subjekten der Russischen Föderation. Zu diesen Republiken gehört nach Artikel 65, Absatz eins, dieser Verfassung die - im Nordkaukasus gelegene - Tschetschenische Republik, ebenso wie ihre Nachbarrepubliken Dagestan, Inguschetien und Nordossetien (seit 1996 "Republik Nordossetien und Alania").

Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion erklärte sich Tschetschenien 1991 für unabhängig; das führte 1994 zum Ersten Tschetschenienkrieg, der 1996 mit der De-facto-Unabhängigkeit endete. Danach tobten in Tschetschenien heftige Machtkämpfe, die Kriminalität war hoch und strahlte über die Grenzen aus, und Banden aus Tschetschenien verübten Übergriffe auf Nachbarrepubliken. Gegen Ende 1999 begann der Zweite Tschetschenienkrieg, als - nach Bombenanschlägen in verschiedenen russischen Städten - russische Truppen (dh. föderale Truppen, also Truppen der Russischen Föderation) wieder in Tschetschenien einmarschierten. Russische und tschetschenische Sicherheitskräfte sowie tschetschenische Rebellen begehen schwere Menschenrechtsverletzungen. In jüngster Zeit entspannt sich die Lage aber etwas.

Am 23.3.2003 fand ein Verfassungsreferendum und am 29.8.2004 die Wahl des Präsidenten statt. Die neue tschetschenische Verfassung schreibt die Zugehörigkeit Tschetscheniens zur Russischen Föderation fest (Artikel eins, Absatz 2,); die vorgesehenen Autonomieregelungen sind eng begrenzt. Der russische Präsident Putin erklärte bei seiner Jahrespressekonferenz am 31.1.2006 die "antiterroristische Operation" (dh. den Krieg) zum wiederholten Male für beendet. Mit der Wahl eines tschetschenischen Parlaments am 27.11.2005 ist für Moskau der 2003 begonnene "politische Prozess" zur Beilegung des Tschetschenienkonflikts und damit die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen. Die Mehrheit der Sitze errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland". Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest, ua. die anhaltende Gewaltausübung und den Druck der "Kadyrovzi" (s. Pt. 2.1.1.2) gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt des tschetschenischen Ministerpräsidenten Sergej Abramow am 28.2.2006 ernannte der tschetschenische Präsident Alu Alchanow am 2.3.2006 den bisherigen stellvertretenden Ministerpräsidenten Ramsan Kadyrow zum neuen Regierungschef. Das Parlament bestätigte die Ernennung zwei Tage später. Nach längeren Spannungen zwischen Alchanow und Kadyrow ernannte Präsident Putin am 15.2.2007 Alchanow zum Stellvertretenden Justizminister der Russischen Föderation und Kadyrow zum geschäftsführenden Präsidenten Tschetscheniens. Kadyrow forderte in der Folge den Abzug "überflüssiger" föderaler Truppen aus Tschetschenien. Am 5.5.2007 wurde er in Gudermes als tschetschenischer Präsident angelobt. Kadyrows Machtfülle ist freilich nicht wenigen im Kreml ein Dorn im Auge, die fürchten, er könnte irgendwann zu stark und unkontrollierbar werden. Der frühere Sekretär des Tschetschenischen Sicherheitsrates, German Vok, - der von Alchanow ernannt worden war - wies noch im Feber 2007 darauf hin, dass viele Kadyrowzi im Ersten Tschetschenienkrieg für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft hatten und dieses Ziel noch immer verfolgten; auch andere Beobachter ziehen Vergleiche mit der Vorgeschichte des Ersten Tschetschenienkrieges.

Dennoch bleibt der Konflikt ungelöst, wenngleich auch Zeichen der Normalisierung festzustellen sind, wie eine verstärkte Bautätigkeit auf dem Lande und damit zusammenhängend die Rückkehr von Flüchtlingen.

Tschetschenen werden seit 2001 auf freiwilliger Basis in die russische Armee aufgenommen, wurden aber bislang nur in geringer Zahl und in Spezialfunktionen in Tschetschenien eingesetzt. Tschetschenische Wehrpflichtige wurden bislang kaum einberufen.

1.2.3. Sicherheitslage

Der Sicherheitsdienst Ramsan Kadyrows, des jetzigen Präsidenten und Sohnes des 2004 ermordeten moskautreuen Präsidenten Achmad Kadyrow, ist inzwischen die stärkste Kraft in Tschetschenien. Die "Kadyrovzi" liefern sich regelmäßig kleinere Kämpfe mit den nach wie vor aktiven Rebellen. Ursprünglich die Privatmiliz Achmad Kadyrows unter der Führung Ramsan Kadyrows, wurden sie schließlich in offizielle Streitkräfte des Innenministeriums umgewandelt. Unter den russischen Militärs herrscht ihnen gegenüber durchaus ein erhebliches Misstrauen. Diese mehrere Tausend Mann starke Truppe besteht zum Großteil aus ehemaligen Widerstandskämpfern, die durch Argumente, Geld und auch Gewalt - z.B. durch die Entführung von Angehörigen - zum Überlaufen bewogen worden sind. Immer wieder werden Familienangehörige mutmaßlicher Rebellen als Geiseln genommen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, so auch nahe Angehörige des Rebellenführers Umarow. Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für gesetzliche Regelungen ausgesprochen, welche die Strafverfolgung von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen ermöglichen.

Seit dem Tod ihres Führers Aslan Maschadow bei einer Operation des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB am 8.3.2005 führte Abdelchalim Saidullajew die Separatisten; am 17.6.2006 wurde auch er getötet. Sein Nachfolger wurde Doku Umarow. In der Nacht vom 9. auf den 10.7.2006 gelang es dem FSB überdies, Schamil Bassajew zu töten, der als eigentlicher Chef der tschetschenischen Separatisten galt.

Nicht-Regierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass es, auch nachdem der "politische Prozess" begonnen hatte, zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen russischer und pro-russischer tschetschenischer Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung komme, dabei insbesondere zu willkürlichen Festnahmen, zu Entführungen, zum "Verschwindenlassen" und zur Ermordung von Menschen, zu Misshandlungen, Vergewaltigungen, Sachbeschädigungen und Diebstählen. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass das wirkliche Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen durch russische Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften in Tschetschenien. Auch amnesty international berichtet weiterhin von Vergewaltigungen und extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. 2006 ging jedoch die Zahl der Verschleppungen gegenüber früheren Jahren zurück; offizielle tschetschenische Stellen führen das auf behördliche Anordnungen und Maßnahmen zurück, Menschenrechtsorganisationen meinen, dass zumindest ein Teil des Rückganges nur scheinbar ist und ein zurückhaltenderes Anzeigeverhalten widerspiegelt. Den Kadyrovzi werden von Menschenrechtsorganisationen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zur Last gelegt. Nach Human Rights Watch haben sie 2004/05 die föderalen Truppen als Hauptverantwortliche für Verschleppungen abgelöst.

Seit Beginn 2005 verstärkten die tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte wieder ihre Aktivitäten gegen die Rebellen, insbesondere in den Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Diese Aktivitäten wurden auch im ersten Halbjahr 2006 vor allem von den Einheiten des tschetschenischen Innenministeriums fortgesetzt. Ergänzt wird dieses Vorgehen durch gezielte Spezialoperationen, wie sie zum Tod der Rebellenführer Maschadow, Saidullajew und Bassajew geführt haben.

2006 verschoben sich die Aktivitäten der pro-russischen Seite weg von Operationen des russischen Militärs und hin zu solchen von paramilitärischen und Polizeieinheiten der Republik Tschetschenien und anderer tschetschenischer Einheiten, die dem Verteidigungs- oder dem Innenministerium zuzuordnen sind. Es gab weniger "Säuberungen" als in früheren Jahren, obwohl gezielte Aktionen anhielten. Die russische Nicht-Regierungsorganisation Memorial stellte fest, dass diese Säuberungen oft ohne ernsthafte Menschenrechtsverletzungen abliefen, aber in manchen Fällen von Entführungen, Plünderungen und Schlägereien begleitet waren. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstanden formal den Zivilbehörden der Republik Tschetschenien, unternahmen aber Operationen oft gemeinsam mit föderalen Kräften. Tatsächlich unterstanden sie dem Ministerpräsidenten (Ramsan Kadyrow) und agierten verhältnismäßig unabhängig.

Im August 2006 kündigte Präsident Putin an, in den kommenden beiden Jahren die Stärke der russischen Truppen in Tschetschenien (etwa 50.000 Soldaten) halbieren zu wollen. Für die Sicherheit in Tschetschenien sollten vor allem die rund 20.000 Soldaten des tschetschenischen Innenministeriums sorgen ("Tschetschenisierung" des Konflikts). Die russischen Soldaten in Tschetschenien haben sich weitgehend in ihre Garnisonen und Kontrollposten zurückgezogen.

Der willkürliche Gewaltgebrauch durch Regierungstruppen, der während des Konfliktes zahllose zivile Opfer gefordert und zu massenhafter Vertreibung und der Zerstörung von Eigentum und der Infrastruktur geführt hat, ging 2006 wie schon seit 2004 - im Vergleich zu 2001/02 - weiter zurück, kommt aber vor allem im Süden der Republik weiter vor; dorthin haben sich die Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Widerstandskämpfern verlegt, daher verlassen immer mehr Menschen die Bergregion. Der Wiederaufbau von Wohnraum und Infrastruktur ging weiter voran, ist aber zT nur kosmetischer Natur. Dennoch werden in Grosny überall wieder Geschäfte eröffnet; an der Universität studieren 14.000 Studenten.

Auch den tschetschenischen Rebellen werden Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den Gebieten und Ortschaften vorgeworfen, die sie beherrschen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung werden auch bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen bleibt weit hinter ihrem Ausmaß zurück. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle schwerer Verurteilungen. Am 6.4.2006 entschied das russische Verfassungsgericht, dass in Tschetschenien von Militärangehörigen begangene Verbrechen bis zur Einführung von Geschworenengerichten (sie ist für 2007 vorgesehen) von Militärgerichten entschieden werden. Vertreter der Republik Tschetschenien und Menschenrechtsgruppen begrüßten diese Entscheidung.

Nach dem Ende des Ersten Tschetschenienkrieges, dem Abzug der föderalen Truppen aus Tschetschenien und der Wahl Aslan Maschadows zum Präsidenten der "Republik Itschkeria" am 12.3.1997 wurde die erste sechs Monate gültige Amnestie erlassen. Etwa 5000 Personen wurden amnestiert. Nach dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkrieges wurde am 13.12.1999 eine weitere Amnestie verkündet, von der nach Angaben des russischen Generalstabs 750 Kämpfer erfasst worden sein sollen. Sie galt bis zum 15.5.2000. Auf die dritte Amnestieregelung vom 12.5.2003 bis 1.9.2003 gingen weniger als 200 Rebellen ein, doch haben nach Angaben Taus Dschabrailows, des Vorsitzenden des tschetschenischen Staatsrates, auch 2004 weitere 600 bis 700 Kämpfer freiwillig die Waffen niedergelegt. Der damalige Präsident Alchanow nannte eine Zahl von etwa 7000 ehemaligen Rebellen, die in den vergangenen Jahren die Waffen niedergelegt hätten. Das russische Innenministerium gab im Jänner 2006 an, es gebe noch 730 tschetschenische Kämpfer, die in viele kleine Gruppen aufgeteilt seien, und 40 - nach anderen Berichten 200 bis 300 - ausländische Söldner. Nachdem Bassajew getötet worden war, wurde im Juli 2006 eine Amnestie verkündet, die schließlich bis 15.1.2007 verlängert wurde; bis zu diesem Zeitpunkt musste man, um in den Genuss der Amnestie zu gelangen, die Waffen niederlegen und sich den Behörden stellen. Bis 25.12.2006 machten 375 Kämpfer davon Gebrauch. Angeblich - folgt man nämlich dem FSB und Kadyrow - sind als Folge dessen nur noch 50 Rebellen in Tschetschenien aktiv; Beobachter bestreiten das.

1.2.4. Versorgungssituation

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben internationaler Hilfsorganisationen in letzter Zeit etwas gebessert. Der zivile Wiederaufbau der völlig zerstörten Republik konzentriert sich auf die Hauptstadt Grosny. Nach Angaben Alchanows wurden bisher zwei Milliarden Rubel an Kompensationszahlungen geleistet. Nicht-Regierungsorganisationen berichten jedoch, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung für die Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen gehen davon aus, dass 30 bis 50 % der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

In Tschetschenien wurden für Flüchtlinge provisorische Unterkünfte errichtet, die nach offiziellen Angaben besser eingerichtet sein sollen als die früheren Lager in Inguschetien. Die Kapazitäten der inzwischen fertig gestellten zeitweiligen Unterkünfte reichen jedoch nicht für alle Flüchtlinge. Außerdem berichten UNICEF und andere Organisationen der Vereinten Nationen von desolaten sanitären Verhältnissen und von schlechten Lebensbedingungen in großen Teilen der von ihnen betreuten Übergangsunterkünfte in Grosny (Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln, unbefriedigende Sicherheitslage).

Die tschetschenische Bevölkerung lebt unter sehr schweren Bedingungen. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist mangelhaft, besonders in Grosny. Internationalen Hilfsorganisationen ist es nur sehr begrenzt und punktuell möglich, Nahrungsmittel in das Krisengebiet zu liefern. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser usw.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die geleisteten Kompensationszahlungen erste Erfolge. Sie sind nicht nur auf die Gelder zurückzuführen, die Moskau überweist und von denen nach wie vor große Summen veruntreut werden, sondern auch auf die "freiwilligen" Spenden, die Ramsan Kadyrow wohlhabenden Geschäftsleuten und den Bediensteten abpresst und die in den "Kadyrov-Fonds" fließen, aus dem wiederum der Aufbau von Schulen, Sportstätten und anderen öffentlichen Einrichtungen finanziert wird. Dadurch hat Kadyrow seinen ehemals schlechteren Ruf in Tschetschenien erfolgreich "aufpoliert". Etwa 50 % des Wohnraums ist seit dem ersten Krieg (1994-1996) in Tschetschenien zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 80 % (russischer Durchschnitt: 7,6 %).

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist unzureichend. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Der Wiederaufbau verläuft zwar schleppend, doch gibt es dank internationaler Hilfe Fortschritte bei der personellen, technischen und materiellen Ausstattung in einigen Krankenhäusern, die eine bessere medizinische Grundversorgung gewährleisten.

1.2.5. Rückkehrfragen

Solange der Tschetschenien-Konflikt anhält, ist davon auszugehen, dass abgeschobenen Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet wird. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen.

1.2.6. Situation von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens

Fremdenfeindliche Ressentiments nahmen in der Bevölkerung der Russischen Föderation in den letzten Jahren zu; sie richten sich insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, so genannte "Tschornyje" ("Schwarze"). Der Tschetschenienkonflikt und die Angst vor Terroranschlägen verstärken diese Tendenz. Im Zusammenhang mit der intensiven Fahndung nach den Drahtziehern und Teilnehmern von Terrorakten hat sich der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen in Moskau und anderen Teilen Russlands deutlich erhöht. Die Bevölkerung begegnet Tschetschenen größtenteils mit Misstrauen.

Besonders seit Beginn des Zweiten Tschetschenienkrieges Ende 1999 werden auch die in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen - allein in Moskau gibt es etwa 200.000, davon jedoch laut Volkszählung von 2002 lediglich 14.465 offiziell registrierte - Ziel benachteiligender Praktiken der Behörden. Menschenrechtsorganisationen berichten über verstärkte Personenkontrollen und Wohnungsdurchsuchungen, zT ohne rechtliche Begründung, Festnahmen, Strafverfahren auf Grund fingierter Beweise und Kündigungsdruck auf Arbeitgeber und Vermieter. Offensichtliche Diskriminierungen, wie das Fälschen von Beweismitteln oder die Verfolgung durch die Miliz, sind im Vergleich zum Ersten Tschetschenienkrieg seltener geworden. Subtile Formen der Diskriminierung bestehen fort.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (ua. in großen Städten, wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit der anti-kaukasischen Stimmung stark auf die Möglichkeit rück geführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem. Voraussetzung für eine Registrierung ist ein nachweisbarer Wohnraum und die Vorlage des Inlandspasses. Trotz der Systemumstellung durch das Föderationsgesetz wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen berichten, dass vielen Tschetschenen, besonders in Moskau, die Registrierung verweigert werde. Nach Moskau zurückgeführte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt Aufnahme zu finden, wenn sie genügend Geld haben oder auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und rück geführten Tschetschenen im Besonderen verstärkt. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich hieran in absehbarer Zeit nichts ändern. Eine verschärfte Neufassung des Aufenthaltsrechts spezifisch für Tschetschenen wird von der Moskauer Stadtverwaltung und von Abgeordneten des Stadtparlaments gefordert.

Tschetschenische Flüchtlinge können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation weiterreisen, dies trifft aber auf Transportprobleme und auf fehlende Aufnahmekapazitäten. Soweit zur Weiterreise die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch genommen werden muss, kann sie bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Wie ihre Lebensverhältnisse sind, hängt insbesondere davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Menschenrechtler beklagen eine Zunahme von Festnahmen wegen fehlender Registrierungen oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren. Eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen (Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit) wird in der Russischen Föderation laut Berichten von amnesty international und des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge regelmäßig verwehrt.

Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol). Dort ist eine Registrierung auch grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, ua. weil Wohnraum (eine Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist als in Moskau, wo die Preise auf dem freien Wohnungsmarkt ausgesprochen hoch sind. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nicht-Regierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der Kadyrovzi, die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel 10 Rubel, also ungefähr 30 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher.

römisch fünf. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

Voranzustellen ist, dass gemäß dem seitens des beauftragten medizinischen Sachverständigen (Gutachten Dr.Med. G.P., FA für Psychiatrie und Neurologie vom 5.12.2006) der Antragsteller jedenfalls nicht durch eine sogenannte posttraumatische Belastungsstörung daran gehindert gewesen wäre, ein detailliertes Vorbringen zu in der Vergangenheit liegenden Ereignissen zu liefern.

Vielmehr ist dem vorliegenden psychiatrisch-neurologischen Gutachten entnehmbar, dass der Antragsteller unter einer Anpassungsstörung, offenbar hervorgerufen durch seine Migrationssituation leidet, ohne dass aus seinem psychischen Status bzw. der getätigten Befundaufnahme konkrete Indizien für ein posttraumatisches Belastungssyndrom erkennbar wären. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Antragsteller jedenfalls keine psychotische Erkrankung oder ein psychosewertes Krankheitsbild aufweist.

Die Angaben des Antragstellers vor beiden Instanzen des Verfahrens waren ihm sohin vollinhaltlich zuzurechnen. Zudem weiters seitens des Beschwerdeführers vorgelegten medizinischen Unterlagen, welche eine ebensolche posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten, legte der behördlich beauftragte Gutachter schlüssig dar, dass eine ebensolche nicht vorliegen könne, da der Untersuchte aus eigenem angegeben habe, an den von ihm geschilderten Symptomen erst nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet zu leiden, was jedoch nicht in Einklang damit zu bringen wäre, dass posttraumatische Belastungsstörungen zwischen drei und sechs Monaten, selten später, nach traumatisierenden Ereignissen auftreten würden.

Dem Gutachten Dris. G.P. war sohin aufgrund der Schlüssigkeitserwägungen zu folgen.

Wie die Erstbehörde im bekämpften Bescheid zutreffend erkannt hat, spricht zentral gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers, dass er seinen Herkunftsstaat nach der von ihm geschilderten angeblich erfolgten Bedrohung nicht umgehend aufgrund innewohnender weiterer massiver Verfolgungsbefürchtung das Land verlassen hat, sondern vielmehr nach mehrmonatigem Aufenthalt seine Ausreisevorbereitungen dergestalt traf, dass er auch noch eine Liegenschaft veräußerte. Zu den von ihm ursprünglich vorgebrachten Festnahmen in den Jahren 2001 und 2002 vermochte sich der Antragsteller nicht im Detail zu erklären, was nichts zum Glaubhaftigkeitsgehalt des Vorbringens beizutragen vermochte, bzw. waren die vom Antragsteller genannten Ereignisse nicht in einem direkten verdichtenden Zusammenhang zu seiner Ausreise zu erkennen.

Im Zuge der Berufungsverhandlung vom 09.06.2008 ist deutlich hervorgetreten, dass der Antragsteller zu den von ihm selbst ins Treffen geführten Festnahmen, Anhaltungen bzw. sich daraus ergebenden Konsequenzen keinerlei in der Substanz Dichte Angaben zu machen im Stande war:

So berichtete der Antragsteller auf detailliertes Befragen nunmehr von einer Festnahme seiner Person und Folterung im Jahre 2002 und gab er sodann zu Protokoll, dass er insgesamt dreimal festgenommen worden sei, wobei das zweite Mal im Jahre 2003 und das dritte Mal sechs Monate bevor er nach Österreich gekommen sei stattgefunden habe. Auf diesbezüglichen Vorhalt der divergenten Aussagen - so hatte der Antragsteller lediglich vor dem Bundesasylamt von zwei problematischen Fällen gesprochen - zog sich der Antragsteller auf die Aussage zurück, dass er traumatisiert sei. Hinzu tritt, dass die zeitlichen Angaben, welche der Antragsteller vor der Berufungsinstanz tätigte, nicht in Einklang zu bringen waren mit seinen erstinstanzlichen Angaben. Auch hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Vorwürfe nach erfolgten Festnahmen vermochte der Antragsteller kein einheitliches Bild zu liefern (siehe S. 10 des Verhandlungsprotokolls des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9.6.2008). Auch hinsichtlich der Anhaltezeiten lieferte der Antragsteller im Vergleich zu seinen Erstangaben vor dem Bundesasylamt unterschiedliche Datierungen zum Zeitpunkt seines angeblichen Untertauchens. Nach dem letzten Ereignis vermochte der Antragsteller betreffend einen längerjährigen Zeitraum von mindestens vier Jahren keinerlei detaillierte Aussagen über seinen genauen jeweiligen Verbleib oder damit einhergehende Erlebnisse oder Ereignisse zu tätigen.

Auf Fragen, ob der Antragsteller bereits vor polnischen Behörden die Asylgewährung beantragt hätte, verneinte er dies vorerst und sagte ausdrücklich aus, dort nicht um Asyl angesucht zu haben; wohingegen er auf Vorhalt der vorliegenden Unterlagen zu seiner Antragstellung in Polen weiters eine solche Antragstellung in Abrede stellte und er auf weiteren Vorhalt seinen detaillierten Angaben vor polnischen Behörden er letztlich zugestand, dort den "Flüchtlingsstatus" angestrebt zu haben.

Der Antragsteller war seitens der Berufungsbehörde eingehend über die Wichtigkeit einer detaillierten und lebendigen Aussage zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens rechtsbelehrt und wurde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der Berufungsbehörde versucht den Antragsteller zu detaillierten Aussagen zu verhalten.

So berichtete der Antragsteller zwar dem Grunde nach wie vor der Erstbehörde über zwei erfolgte Anhaltungen bzw. Festnahmen, ohne dass es ihm jedoch gelungen wäre, über die Zeit seiner Anhaltung im Detail zu berichten und so den Eindruck zu erwecken, dass er die von ihm aufgezeigten Sachverhaltselemente tatsächlich selbst durchlebt hat. Hinzu tritt, dass der Antragsteller beispielsweise zu den Umständen seiner zweiten Anhaltung grob abweichende Aussagen tätigte:

Auffallend tritt bei Vergleich der Aussagen des Antragstellers vor beiden Instanzen des Verfahrens hervor, dass er insbesondere keinerlei Detailauskünfte zu einzelnen Festnahmen und der Zeit seiner Inhaftierungen zu bieten vermochte bzw. er auch einen divergenten Aussagestand hinsichtlich des Letztereignisses im Jahre 2004; bot bzw. zeigt das niederschriftliche Verhandlungsprotokoll des unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008, dass er diesbezüglich ein gesteigertes Vorbringen im Hinblick auf erfolgte Misshandlungen lieferte, welche gänzlich neu, ohne diesbezügliche Anhaltspunkte oder Hinweise im Erstvorbringen vor der Erstinstanz erfolgt ist. Dem diesbezüglich ursprünglichen Hinweis auf gesteigertes Vorbringen war jedenfalls die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Eine diesbezüglich plausible Aufklärung der Divergenzen vermochte der Antragsteller nicht zu bieten.

Eine deutliche Aussagedivergenz ergibt sich auch aus dem Aussagebild vor der Erstbehörde, wonach der Antragsteller sich ausschließlich auf zwei Festnahmen und längere Anhaltungen bezogen hat, wohingegen er im Rahmen der Berufungsverhandlung von einer dritten Anhaltung bzw. Festnahme berichtete. Auf näheres Befragen doch ein klares Bild des Ganges der Ereignisse zu bieten, vermochte der Antragsteller an mehreren Stellen seiner niederschriftlichen Einvernahme keine umfangreiche und in die Tiefe gehenden Ausführungen - insbesondere zum Zeitraum und den Modalitäten seiner jeweiligen Anhaltungen - zu bieten. Die Zusammenschau der Einzelaussagen des Antragstellers vor beiden Instanzen des Verfahrens weist eine Mehrzahl von Widersprüchlichkeiten auf bzw. zeigt die Analyse der Aussagen und getätigten Antworten deutlich, dass der Antragsteller gänzlich nicht in der Lage war, ein homogenes Lage- bzw. Entwicklungsbild der Geschehnisse im Herkunftsland, welche seiner Darstellung nach zu seiner Ausreise geführt haben, zu bieten. Vom Antragsteller wäre jedenfalls zu erwarten gewesen über einzelne Sachverhaltselemente von denen er höchstpersönlich betroffen gewesen ist, im Detail und in einer lebendigen Weise nachvollziehbar zu berichten und so der Behörde gegenüber den Eindruck zu vermitteln, über Eigenerlebnisse zu berichten.

Letztlich ist zentral darauf zu verweisen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer vor polnischen Behörden im Zuge seiner Asylantragstellung, ebenso wie der asylbeantragende leibliche Bruder - lediglich auf die schlechte Arbeitsmarktsituation bzw. triste soziale und wirtschaftliche Situation in der Herkunftsregion verwies, ohne dass der Antragsteller oder dessen Bruder in deren eingeleiteten Asylverfahren vor polnischen Behörden auf nur irgendeine Verfolgungsgeneigtheit- oder Verfolgungsgefährdung verwiesen hätten.

Würde der Ausreisemotivation des Beschwerdeführers tatsächlich das von ihm im Verfahren vor österreichischen Asylbehörden dargestellte erlittene Schicksal zugrunde liegen, hätte er dies im Rahmen seines Schutzersuchens vor polnischen Asylbehörden mit Sicherheit zumindest andeutungsweise ins Treffen geführt bzw. auf ein vorliegendes Risikopotential für den Fall seiner Rückkehr verwiesen und nicht lediglich sich auf wirtschaftliche und soziale Gründe berufen.

Ergänzend werden die begründenden Ausführungen zu den aufgetretenen Divergenzen im Bescheid des Bundesasylamtes (Bescheidseite 22 bis 25) zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erklärt.

Die Feststellungen zur Allgemeinsituation in der Russischen Föderation basieren auf den dem Akt beigeschlossenen Berichten des deutschen ausfertigen Amtes vom 11.01.2007, welchen im Verfahren nicht in der Substanz widersprochen wurde.

römisch VI . Rechtliche Beurteilung:

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 lautet wie folgt:

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1.

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24,, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gem. Paragraph 124, Absatz 2, des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auf Grund obiger Sachverhaltsfeststellungen bzw. mangels positiv feststellbarer Sachverhaltsgrundlagen der Flüchtlingsbegriff der GFK nicht erfüllt ist.

ad 2. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 F G) tritt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 9, Absatz eins, mit 01. Jänner 2006 in Kraft. Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, (Verfassungsbestimmung) tritt Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, mit 01. Jänner 2006 in Kraft.

Paragraph 124, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

Paragraph 124,

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

Gemäß Paragraph 8, AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Paragraph 8, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), BGBl römisch eins 1997/75, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung zu Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Überdies ist nach Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78).

Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, Absatz eins, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:

VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).

Auch war es dem Antragsteller sohin nicht möglich, objektivierbare Gründe eines Risikos im Sinne des Paragraph 50, FPG aufzuzeigen.

Insbesondere ist in casu nicht erweislich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen einem bezughabenden Risiko einer Artikel 3, EMRK Verletzung ausgesetzt wäre.

Nicht hervorgekommen ist, dass dem Asylwerber in Tschetschenien jedwede Lebensgrundlage entzogen wäre und ihm im Herkunftsstaat ein Unbill droht, von dem nicht auch die gesamte Bevölkerung im Herkunftsstaat betroffen ist.

Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Antragsteller insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 2, bzw. Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.

ad 3. Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei enge familiäre oder soziale Bindungen zur dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, sondern verfügt insbesondere über Angehörige seiner Kernfamilie in seinem Herkunftsstaat - dies bei Volljährigkeit seiner eigenen Person.

Dass der Antragsteller durch Rückverbringung in dem gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK berührt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, deshalb spruchgemäß die Ausweisung auszusprechen war.

Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.