Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass ein Kreditinstitut den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen („Basiskonto“) nicht ablehnen darf, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche im § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste nutzen kann. Eine Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändung eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist (RV 1059 BlgNR 25. GP 17).Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass ein Kreditinstitut den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen („Basiskonto“) nicht ablehnen darf, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche im Paragraph 25, Absatz eins, VZKG genannten Dienste nutzen kann. Eine Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändung eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist (RV 1059 BlgNR 25. GP 17).