Zurückweisung des Antrags wegen zu engen Anfechtungsumfangs, soweit er §131b BAO oder Teile dieser Bestimmung betrifft, weil auch eine Reihe anderer Vorschriften von den verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Gesellschaft (fehlende Differenzierung zwischen ortsfesten und mobilen Betriebsstätten und Benachteiligung gegenüber vergleichbaren Unternehmen, die die "coldhand-Ausnahme" in Anspruch nehmen können) berührt werden.
Zurückweisung des Antrags wegen rechtskräftig entschiedener Sache, soweit er §323 Abs45 BAO oder Teile dieser Bestimmung betrifft (vgl E v 09.03.2016, G606/2015 ua).Zurückweisung des Antrags wegen rechtskräftig entschiedener Sache, soweit er §323 Abs45 BAO oder Teile dieser Bestimmung betrifft vergleiche E v 09.03.2016, G606/2015 ua).
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der BarumsatzV 2015 mangels Darlegung der Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Verordnungsregelungen im Einzelnen.
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 12.11.2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015, mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen und Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen Bestimmungen des Erlasses.