Auch wenn nach Aufhebung vorangegangener Marktanalysebescheide durch den VwGH hinsichtlich des jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraums kein in einem Marktanalyseverfahren nach § 37 TKG 2003 getroffener Abspruch über die Stellung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht samt Auferlegung spezifischer Verpflichtungen vorgelegen ist, ändert dies nichts daran, dass die Marktposition der Verfahrensparteien im Rahmen der Entscheidung über die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte zu berücksichtigen war.Auch wenn nach Aufhebung vorangegangener Marktanalysebescheide durch den VwGH hinsichtlich des jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraums kein in einem Marktanalyseverfahren nach Paragraph 37, TKG 2003 getroffener Abspruch über die Stellung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht samt Auferlegung spezifischer Verpflichtungen vorgelegen ist, ändert dies nichts daran, dass die Marktposition der Verfahrensparteien im Rahmen der Entscheidung über die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte zu berücksichtigen war.