Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für Ra 2018/12/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/12/0013

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

DVG 1984 §13 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 lässt eine Aufhebung oder Abänderung eines gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßenden Bescheides unterschiedslos auch bei für den Betroffenen besonders wichtigen Angelegenheiten oder bei Verstoß gegen klare, wenngleich komplexe Normen zu. Der Bund ist als Dienstgeber verpflichtet, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben vergleiche VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120013.L03

Im RIS seit

27.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018120013_20190228L03

Navigation im Suchergebnis