Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/15/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/15/0146

Entscheidungsdatum

24.02.1992

Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
  1. UStG 1972 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1991 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  3. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  5. UStG 1972 § 10 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. UStG 1972 § 10 gültig von 13.03.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1987
  7. UStG 1972 § 10 gültig von 24.10.1986 bis 12.03.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  8. UStG 1972 § 10 gültig von 01.10.1986 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1986
  9. UStG 1972 § 10 gültig von 22.12.1984 bis 30.09.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  10. UStG 1972 § 10 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  11. UStG 1972 § 10 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  12. UStG 1972 § 10 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  13. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  14. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  15. UStG 1972 § 10 gültig von 16.04.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1976
  16. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1975 bis 15.04.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  17. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des H in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch VII) vom 24. August 1990, Zl. 6/3 - 3410/89-08, betreffend Umsatzsteuer 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdeverfahren ist nur noch strittig, welcher Teil der vom Beschwerdeführer bei der Vermietung einer möblierten Wohnung erzielten Umsätze dem gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG begünstigten Steuersatz zu unterziehen ist. Die belangte Behörde setzte mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer die Umsatzsteuer für das Jahr 1988 mit einem Überschuß von S 2.736,-- fest; unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergäbe sich ein Überschuß von S 2.848,--. Strittig ist im Ergebnis somit ein Betrag von S 112,--.

Im Berufungsverfahren sowie in einer Eingabe seiner steuerlichen Vertreter vom 27. Juni 1989 hatte der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, von den Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung entfielen 75 % auf die Vermietung der Wohnfläche und 25 % auf die Vermietung der Einrichtung.

Zur Ermittlung des Anteiles an Einrichtungsgegenständen, die unselbständige Bestandteile der vermieteten Wohnung sind, veranlaßte die belangte Behörde Erhebungen des Finanzamtes. Nach dessen Erhebungsbericht besteht die Wohnung aus Vorzimmer, Küche, drei Zimmern und Nebenräumen. Nach Ansicht des Erhebungsorganes betrage der Anteil der fix eingebauten Möbel (Vorzimmer und Küche) rund 15 % an der gesamten Wohnung. Die Kästen, Anrichten und das Regal in den drei Zimmern seien nicht fest mit dem Mauerwerk verbunden.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer im erwähnten Zusammenhang folgendes vor:

"Nach den Ermittlungen des Finanzamtes beträgt der Anteil der fest mit dem Mauerwerk verbundenen Möbel ca. 15 % der gesamten Möblierung. Nehmen Sie dazu Stellung und begründen Sie gegebenenfalls eine gegenteilige Ansicht durch geeignete Unterlagen (Wohnungsplan etc.)."

Der Beschwerdeführer nahm dazu unter Anschluß eines Wohnungsplanes wie folgt Stellung:

"Die im beiliegenden Wohnungsplan einfach schraffiert ausgewiesenen Flächen stellen Möbel dar, die entweder fix eingebaut oder aber für die betreffende Wohnung nach Maß angefertigt wurden, deshalb auch nur in dieser Wohnung verwendet werden können. Ich erlaube mir daher die Meinung, daß auch diese Möbel als fester Wohnungsbestandteil betrachtet werden müssen."

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde zu der im Beschwerdeverfahren noch strittigen Frage die Auffassung, durch die Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers könne die vom Finanzamt ermittelte Aufteilung nicht widerlegt werden, da ein anderer Aufteilungsschlüssel weder vorgeschlagen worden sei noch aus dem Plan ersehen werden könne und überdies nach Maß angefertigte Möbel nur dann, wenn sie unselbständige, fest mit dem Mauerwerk verbundene Bestandteile der Wohnung seien, dem begünstigten Steuersatz unterlägen. Von den Einnahmen aus der Vermietung entfielen daher - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - 75 % auf die Vermietung der Wohnfläche und 25 % auf die Vermietung der Einrichtung. Vom auf die Vermietung der Einrichtung entfallenden Einnahmenanteil von 25 % seien - als auf unselbständige Bestandteile entfallend und somit zur Vermietung des "Grundstückes" zählend - 15 % begünstigt. Vom Gesamtbetrag der Entgelte von S 52.727,57 sei somit ein Teilbetrag von S 42.271,52 dem begünstigten Steuersatz und ein Teilbetrag von S 10.456,05 dem Normalsteuersatz zu unterziehen. Nach Abzug der Vorsteuer ergebe sich ein Überschuß von S 2.736,--.

Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend von der Auffassung aus, daß bei der Vermietung möblierter Wohnungen das Entgelt - nötigenfalls im Wege der Schätzung - in einen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG begünstigten und in einen nicht begünstigten, dem Normalsteuersatz unterliegenden Teil aufzuteilen ist vergleiche hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Zl. 86/15/0076).

Im Beschwerdeverfahren ist ferner nicht strittig, daß die vom Beschwerdeführer vereinnahmten Mietzinse zu 75 % auf die Vermietung der Wohnung und zu 25 % auf die Vermietung der Einrichtung entfallen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch weder die Befugnis der Abgabenbehörde, den (ebenfalls dem begünstigten Steuersatz unterliegenden) Entgeltanteil, der auf jene Einrichtungsgegenstände entfällt, die unselbständige Bestandteile der Wohnung sind, im Schätzungswege zu ermitteln, noch die Tauglichkeit der bei dieser Schätzung von der belangten Behörde angewendeten Methode, dies vom Anteil der unselbständigen Bestandteile "an der Möblierung" abhängig zu machen.

Strittig ist lediglich, ob die belangte Behörde diesen Anteil (mit 15 %) in einem mängelfreien Verfahren ermittelt hat. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Vorhalt des Erhebungsergebnisses betreffend den Anteil fest eingebauter Möbel habe nicht der Vorschrift des Paragraph 183, Absatz 4, BAO entsprochen. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht nur den ermittelten Anteil, sondern den gesamten (oben wiedergegebenen) Inhalt des Erhebungsberichtes vorgehalten, hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, daß außer dem Vorzimmer und der Küche auch das Badezimmer, das WC und der Abstellraum fix eingebaute Möbel aufwiesen und ein Kasten im Wohnzimmer mit der Wand verschraubt sei.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß er sich im Berufungsverfahren nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses darauf beschränkte, "die Ermittlungen" zu bestreiten, ohne den seiner Auffassung nach zutreffenden Anteil unselbständiger Bestandteile an der gesamten Einrichtung zu beziffern und entsprechende Schätzungsgrundlagen darzulegen. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer durch den behaupteten Verfahrensmangel auch nicht daran gehindert, seine in der Beschwerde vertretene Auffassung, daß in den näher genannten Räumen fix eingebaute Möbel und im Wohnzimmer ein mit der Wand verschraubter Kasten vorhanden sei, schon im Berufungsverfahren vorzutragen; dies zeigt der Umstand, daß entsprechende Behauptungen - in Verbindung mit dem vorgelegten Plan - schon seiner Vorhaltsbeantwortung entnommen werden können. Diese Behauptungen sind jedoch nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung aufzuzeigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. Jänner 1968, Slg. 3702/F, vom 26. November 1982, Zl. 15/3260/80, und vom 27. Juni 1988, Zl. 86/15/0076) sind bei Vermietung von möblierten Wohnungen umsatzsteuerlich nur jene Einrichtungsgegenstände zum "Grundstück" im Sinne der Begünstigungsvorschrift zu rechnen, die unselbständige Bestandteile der Wohnung sind. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng ist, daß er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte vergleiche z.B. SZ 58/89; Spielbüchler in Rummel, ABGB I2 Paragraph 294,, Rz 7; Koziol-Welser II9 12).

Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Vorhaltsbeantwortung liegt die Auffassung zugrunde, daß Möbel, die "für eine Wohnung" nach Maß angefertigt wurden, oder ein Kasten, der "mit der Wand verschraubt" wurde, ohne Hinzutreten weiterer Umstände als unselbständige Bestandteile anzusehen wären. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden; der Beschwerdeführer hat einen Sachverhalt, wonach die von ihm bezeichneten Einrichtungsgegenstände mit der Wohnung so eng verbunden wären, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, nicht vorgetragen. Auch die Beschwerde legt derartiges nicht dar. Davon ausgehend konnte der Vorhaltsbeantwortung auch nicht entnommen werden, daß der Anteil von nach den oben dargelegten Grundsätzen als unselbständige Bestandteile anzusehenden Einrichtungsgegenständen für sich alleine die von der belangten Behörde angenommene Größe von 15 % überstiegen hätte.

Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150146.X00

Im RIS seit

24.02.1992

Dokumentnummer

JWT_1990150146_19920224X00

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