Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

15.01.2019

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;
    2. Ziffer 2
      in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Ziffer 3, genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist,
    3. Ziffer 3
      in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie und Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;
    4. Ziffer 4
      in Standardkrankenanstalten im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet ist sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; im übrigen müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein;
    5. Ziffer 5
      in Fachschwerpunkten kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;
    6. Ziffer 6
      in dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmung zur Rufbereitschaft gemäß Ziffer 3 und 4 sinngemäß und kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Pfleglinge durch die Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;
    7. Ziffer 7
      in dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn die erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sichergestellt ist;
    8. Ziffer 8
      in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,, und für Heilmasseure nach dem MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015, und MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, gewährleistet ist;
    9. Ziffer 9
      die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;
    10. Ziffer 10
      in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Pfleglinge von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden.
  3. Absatz 3Die Träger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung des Pfleglings in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.
  4. Absatz 4Den Mitgliedern der Ausbildungskommissionen der Ärztekammern in den Bundesländern ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten, und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Kinderheilkunde, Nachtdienst, Wochenenddienst, Einsichtsfähigkeit

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40192587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P8/NOR40192587

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