Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 21

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

17.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Öffentliche Stellenausschreibung.

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben. Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen.
  2. Absatz 2Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind die Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden.
  3. Absatz 3Nähere Vorschriften über die Ausschreibung von zur Besetzung gelangenden Stellen, Begutachtung der Bewerber durch den Landessanitätsrat sowie über deren Reihung sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40112682

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P21/NOR40112682

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