Ähnlichkeit iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 setzt jedenfalls eine tatsächliche Tätigkeit voraus, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeit umfaßt, zu der die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen (Hinweis E 13.3.1990, 87/14/0032). Als wesentlicher und typischer Teil der Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders ist die "Steuerberatung" anzusehen. Diese Tätigkeit besteht nach § 33 Abs 1 lit c WTBO im wesentlichen in der Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts. Nach § 33 Abs 1 lit c WTBO zählt zur Tätigkeit der Wirtschaftstreuhänder aber auch die Vertretung ihrer Auftraggeber im Abgabenverfahren und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften. Wie der VwGH im E 5.10.1982, 82/14/0253, 0257, VwSlg 5713 F/1982, dargelegt hat, hat sich der Beruf des Wirtschaftstreuhänders als Spezialberuf der Rechtsberatung neben dem freien Beruf des Rechtsanwaltes entwickelt. Für den Beruf des Rechtsanwaltes hat der VwGH im E 16.3.1989, 88/14/0067, die Vertretung von Klienten als wesentliches Ähnlichkeitsmerkmal für das typisierte Bild des Rechtsanwaltes festgestellt. Gleiches gilt aufgrund obiger Überlegungen sowie der Tatsache, daß Wirtschaftstreuhänder auch die Vertretungstätigkeit nach § 33 Abs 1 lit c WTBO ausüben, für das typisierte Bild des Wirtschaftstreuhänders. Auch für diesen freien Beruf stellt somit die Vertretungstätigkeit ein wesentliches Ähnlichkeitsmerkmal iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 dar.Ähnlichkeit iSd Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 setzt jedenfalls eine tatsächliche Tätigkeit voraus, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeit umfaßt, zu der die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen (Hinweis E 13.3.1990, 87/14/0032). Als wesentlicher und typischer Teil der Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders ist die "Steuerberatung" anzusehen. Diese Tätigkeit besteht nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, WTBO im wesentlichen in der Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts. Nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, WTBO zählt zur Tätigkeit der Wirtschaftstreuhänder aber auch die Vertretung ihrer Auftraggeber im Abgabenverfahren und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften. Wie der VwGH im E 5.10.1982, 82/14/0253, 0257, VwSlg 5713 F/1982, dargelegt hat, hat sich der Beruf des Wirtschaftstreuhänders als Spezialberuf der Rechtsberatung neben dem freien Beruf des Rechtsanwaltes entwickelt. Für den Beruf des Rechtsanwaltes hat der VwGH im E 16.3.1989, 88/14/0067, die Vertretung von Klienten als wesentliches Ähnlichkeitsmerkmal für das typisierte Bild des Rechtsanwaltes festgestellt. Gleiches gilt aufgrund obiger Überlegungen sowie der Tatsache, daß Wirtschaftstreuhänder auch die Vertretungstätigkeit nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, WTBO ausüben, für das typisierte Bild des Wirtschaftstreuhänders. Auch für diesen freien Beruf stellt somit die Vertretungstätigkeit ein wesentliches Ähnlichkeitsmerkmal iSd Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 dar.