(5)Absatz 5Im Falle der Rückforderung von Familienbeihilfe, die auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurde (§ 24), ist § 213 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden.Im Falle der Rückforderung von Familienbeihilfe, die auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurde (Paragraph 24,), ist Paragraph 213, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden.