(2)Absatz 2Die Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich gegen die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte, die von der Republik Österreich anläßlich der Übergabe abgelöst und treuhändig an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft abgetreten worden sind, sind vom Eigentümer unter Haftungsbeschränkung des Abs. 1 zu befriedigen. Der Eigentümer kann Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Sowjetischen Bank in Österreich oder zur Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich nicht erheben.Die Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich gegen die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte, die von der Republik Österreich anläßlich der Übergabe abgelöst und treuhändig an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft abgetreten worden sind, sind vom Eigentümer unter Haftungsbeschränkung des Absatz eins, zu befriedigen. Der Eigentümer kann Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Sowjetischen Bank in Österreich oder zur Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich nicht erheben.