Begründung:
[1] Die Beklagte war vom 20. 3. 2006 bis zum 13. 2. 2017 beim Kläger als Ordinationsgehilfin beschäftigt. Im Jahr 2016 bezog die Beklagte ein Gehalt von 1.526,65 EUR monatlich 14mal jährlich. Im Jahr 2015 belief sich der monatliche Nettobezug der Beklagten auf 1.454,63 EUR zuzüglich Sonderzahlungen.
[2] Die Entgeltzahlung erfolgte derart, dass der Kläger seinen Mitarbeiterinnen monatlich den Betrag von 1.000 EUR mittels Dauerauftrag und das restliche Gehalt ein bis zwei Tage später mittels Erlagscheins (Zahlungsanweisung) über den Automaten im Foyer der Bank überwies. Bei Sonderzahlungen war die zweite Zahlung entsprechend höher. Die Zahlungsanweisungen für die zweite Zahlung wurde üblicherweise von A*, die ausschließlich für die Buchhaltung zuständig war, vorbereitet. Die Unterschriftsleistung erfolgte durch den Kläger, da nur er bei der Bank zeichnungsberechtigt ist. Er kontrollierte die Zahlungsanweisungen und zahlte meist selbst bei der Bank ein, teilweise erledigte dies auch A*.
[3] Im Zeitraum vom 19. 3. 2015 bis zum 29. 4. 2016 wurde der Beklagten zusätzlich zu ihren Gehaltszahlungen ein Betrag von insgesamt 11.425 EUR vom Konto des Klägers überwiesen, konkret:
- Am 19. 3. 2015 1.454 EUR ohne Verwendungszweck
- Am 30. 4. 2015 1.454,00 EUR mit dem Verwendungszweck „02/14“
- Am 13. 7. 2015 2.012 EUR ohne Verwendungszweck
- Am 16. 10. 2015 2.454 EUR ohne Verwendungszweck
- Am 11. 2. 2016 2.475 EUR ohne Verwendungszweck
- Am 29. 4. 2016 1.576 EUR ohne Verwendungszweck.
[4] Für die Überweisung am 19. 3. 2015 wurde die Bankomatkarte des Klägers verwendet. Die Überweisungen am 30. 4. 2015, 13. 7. 2015 und 16. 10. 2015 wurden mit Bankomatkarten von drei Personen durchgeführt, die die Streitteile nicht kennen und sich nicht daran erinnern können, ihre Bankomatkarten an jemanden weitergegeben, irgendwo vergessen oder verloren zu haben. Die Überweisungen am 11. 2. und am 29. 4. 2016 wurden mit der Bankomatkarte der Beklagten durchgeführt. Alle Beträge wurden vom Konto des Klägers abgebucht und dem Konto der Beklagten gutgeschrieben. Die Unterschrift auf den für die Überweisungen genutzten Zahlungsanweisungsbelegen war vom Kläger. In der Ordination des Klägers lagen von ihm blanko unterschriebene Zahlungsanweisungsbelege auf; diese hatte er der Buchhalterin übergeben, damit diese auch in seiner Abwesenheit Überweisungen, insbesondere an das Finanzamt, tätigen konnte. Pro Urlaub übergab ihr der Kläger maximal zwei solcher Belege. Wurden die vom Kläger vorunterschriebenen Zahlungsanweisungen während seines Urlaubs nicht benötigt, verwendete sie diese bei der nächsten Überweisung. Das Konto der Beklagten war während der Zeit, in der die zusätzlichen Zahlungen erfolgten, etwas im Minus. Behebungen vom Konto wurden teilweise vorgenommen, wenn die Beklagte gearbeitet hatte.
[5] Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2015 stellte der Steuerberater des Klägers fest, dass es zu Doppelüberweisungen gekommen war. Bei der Besprechung des Jahresabschlusses mit dem Kläger machte er ihn auf diese Überweisungen aufmerksam. Die Buchhalterin sprach in der Folge die Beklagte telefonisch auf die zusätzlichen Überweisungen an. Diese kontaktierte den Kläger und teilte ihm mit, keine Erklärung für die Zahlungen zu haben. Sie nahm auch Kontakt mit ihrer Bankbetreuerin auf, die am folgenden Tag mit Kontoauszügen in die Ordination des Klägers kam. In ihrem Beisein fand eine Besprechung mit dem Kläger statt, in der eruiert wurde, dass tatsächlich zusätzliche Überweisungen an die Beklagte erfolgt waren. Dabei erklärte der Kläger zunächst, er würde Anzeige gegen Unbekannt erstatten, kam davon aber wieder ab.
[6] In der darauffolgenden Zeit sprach der Kläger in der Ordination kaum mit der Beklagten und es herrschte ein eher kühles Klima zwischen den Streitteilen. Die Beklagte schlug dem Kläger vor, die Hälfte des zu viel überwiesenen Betrags zurückzuzahlen. Der Kläger war damit aber nicht einverstanden. Ein anderes Mal unterbreitete die Beklagte dem Kläger das Angebot, ihr zur Ratenzahlung monatlich 150 EUR vom Gehalt abzuziehen. Der Kläger forderte jedoch eine Rate von monatlich 400 EUR, was der Beklagten zu hoch war. Zu einer Einigung kam es nicht.
[7] Am 9. 2. 2017 übergab der Kläger der Beklagten ein Schreiben mit dem Inhalt, dass er ihr einen Kredit in Höhe der zu viel überwiesenen Beträge gegeben habe. Der Kläger hatte diesen Rückzahlungsplan zuvor von seinem Steuerberater aufsetzen lassen und übergab ihn der Beklagten vor ihrem geplanten Urlaub, damit sie sich den Plan ansehen und Gegenvorschläge machen könne. Die Beklagte suchte daraufhin mit diesem „Kreditvertrag“ die Arbeiterkammer auf, wo ihr zu einem Austritt geraten wurde. Am 10. 2. 2017 erklärte die Beklagte schriftlich ihren Austritt. Das Gehalt für Februar 2017 zahlte der Kläger der Beklagten nicht mehr aus.
[8] Mit Sachverhaltsdarstellung vom 20. 2. 2018 beantragte der Kläger bei der Staatsanwaltschaft die Überprüfung des Sachverhalts auf seine strafrechtliche Relevanz. Im daraufhin eingeleiteten Strafverfahren wurde die Beklagte freigesprochen, da kein Schuldbeweis erbracht werden konnte.
[9] Mit der gegenständlichen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Betrags von 10.530,58 EUR sA aufgrund rechtsgrundloser Zahlungen von seinem Konto.
[10] Die Beklage bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte eine Gegenforderung (beendigungsabhängige Ansprüche in Höhe von 9.726,24 EUR brutto sA; 3.658,42 EUR Vertretungskosten im Strafverfahren) ein.
[11] Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 10.530,58 EUR als zu Recht, die eingewandte Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Betrag von 10.530,58 EUR sA zu bezahlen. Dabei ging es neben dem eingangs dargelegten Sachverhalt ua auch von folgenden, im Berufungsverfahren von der Beklagten bekämpften Feststellungen aus:
[12] Es kann nicht festgestellt werden, wer die gegenständlichen Überweisungen an den Überweisungsautomaten tatsächlich vornahm. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob jemand anderer Zugriff auf das Konto der Beklagten hatte und ohne Auftrag Abhebungen von ihrem Konto tätigte. […] Die Mitarbeiterinnen konnten ihre persönlichen Gegenstände in einem verschließbaren Spind verwahren. [...] Die Beklagte tätigte im klagsgegenständlichen Zeitraum regelmäßig, meist mehrmals wöchentlich, Barbehebungen von ihrem Konto.
[13] Davon ausgehend bejahte das Erstgericht einen Rückforderungsanspruch des Klägers nach § 1431 ABGB. Ein gutgläubiger Verbrauch durch die Beklagte liege nicht vor. Die Gegenforderung sei nicht berechtigt, weil die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Austritt durch die Beklagte nicht vorgelegen seien. Die Strafanzeige des Klägers sei nicht wider besseres Wissen erfolgt. Der Beklagten stehe daher auch kein Ersatz der Vertretungskosten vor dem Strafgericht zu. [13] Davon ausgehend bejahte das Erstgericht einen Rückforderungsanspruch des Klägers nach Paragraph 1431, ABGB. Ein gutgläubiger Verbrauch durch die Beklagte liege nicht vor. Die Gegenforderung sei nicht berechtigt, weil die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Austritt durch die Beklagte nicht vorgelegen seien. Die Strafanzeige des Klägers sei nicht wider besseres Wissen erfolgt. Der Beklagten stehe daher auch kein Ersatz der Vertretungskosten vor dem Strafgericht zu.
[14] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte selbst in rechtswidriger Weise die Beträge von seinem auf ihr Konto überwiesen habe. Da nicht feststehe, wie es zu den Überweisungen gekommen sei, könnten die Zahlungen im Hinblick auf § 1431 ABGB nicht dem Kläger als Leistenden zugerechnet werden. Das Angebot der Beklagten, zumindest einen Teil der Zahlungen oder den Betrag in Raten zurückzuzahlen, stelle auch kein konstitutives Anerkenntnis dar. Eine Auseinandersetzung mit den von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängeln, einer Aktenwidrigkeit und ihren Beweisrügen erfolgte aufgrund dieser Rechtsansicht nicht. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. [14] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte selbst in rechtswidriger Weise die Beträge von seinem auf ihr Konto überwiesen habe. Da nicht feststehe, wie es zu den Überweisungen gekommen sei, könnten die Zahlungen im Hinblick auf Paragraph 1431, ABGB nicht dem Kläger als Leistenden zugerechnet werden. Das Angebot der Beklagten, zumindest einen Teil der Zahlungen oder den Betrag in Raten zurückzuzahlen, stelle auch kein konstitutives Anerkenntnis dar. Eine Auseinandersetzung mit den von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängeln, einer Aktenwidrigkeit und ihren Beweisrügen erfolgte aufgrund dieser Rechtsansicht nicht. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
[15] In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[16] Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.
[17] Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
[18] Der Kläger bringt vor, Leistender iSd § 1431 ABGB gewesen zu sein, weil die Geldbeträge von seinem Konto aufgrund von Erlagscheinen, die er unterschrieben habe, auf das Konto der Beklagten rechtsgrundlos überwiesen worden seien. Das Klagebegehren sei aber auch im Hinblick auf § 1041 ABGB und das Anerkenntnis der Beklagten berechtigt. Dazu war zu erwägen: [18] Der Kläger bringt vor, Leistender iSd Paragraph 1431, ABGB gewesen zu sein, weil die Geldbeträge von seinem Konto aufgrund von Erlagscheinen, die er unterschrieben habe, auf das Konto der Beklagten rechtsgrundlos überwiesen worden seien. Das Klagebegehren sei aber auch im Hinblick auf Paragraph 1041, ABGB und das Anerkenntnis der Beklagten berechtigt. Dazu war zu erwägen: