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Rechtssatz für 4Ob18/19d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132501

Geschäftszahl

4Ob18/19d

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Rechtssatz

Beim Netzzutrittsentgelt (Paragraph 54, ElWOG) handelt es sich um (einmalige) Kosten für zusätzliche Leitungsanlagen, die unmittelbar (ausschließlich) für die erstmalige Herstellung eines Anschlusses oder die Vergrößerung eines bestehenden Anschlusses erforderlich sind. Demgegenüber ist Netzbereitstellungsentgelt (Paragraph 55, ElWOG) ein Pauschalbetrag für die Nutzung der bestehenden Infrastruktur aufgrund bereits früher erfolgter Investitionen in das Netz durch Ausbau oder Modernisierung; damit werden mittelbare Aufwendungen im Netz (auch in einem vorgelagerten Netz) abgegolten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/19d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 18/19d
    Beisatz: So bereits 10 Ob 31/12z; 2 Ob 133/13t. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132501

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20190226_OGH0002_0040OB00018_19D0000_001

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