(1)Absatz einsDie private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 26 unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen dem Kinder- und Jugendhilfeträger schriftlich anzuzeigen.Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 26, unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen dem Kinder- und Jugendhilfeträger schriftlich anzuzeigen.