Die Zuerkennung der Witwenversorgung setzt nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 ÄrzteG 1998 - völlig unmissverständlich - voraus, dass die Revisionswerberin mit dem verstorbenen Arzt "im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat" (daran ändert nichts, dass § 35 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Salzburg noch nicht ausdrücklich auf die eingetragene Partnerschaft Bezug nimmt). Die behauptete Auslegungsbedürftigkeit des § 102 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist daher angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht gegeben (vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292, mwN).Die Zuerkennung der Witwenversorgung setzt nach dem Wortlaut des Paragraph 102, Absatz eins, ÄrzteG 1998 - völlig unmissverständlich - voraus, dass die Revisionswerberin mit dem verstorbenen Arzt "im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat" (daran ändert nichts, dass Paragraph 35, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Salzburg noch nicht ausdrücklich auf die eingetragene Partnerschaft Bezug nimmt). Die behauptete Auslegungsbedürftigkeit des Paragraph 102, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ist daher angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht gegeben vergleiche zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292, mwN).