Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0084
Entscheidungsdatum
06.03.2019
Index
27/01 Rechtsanwälte
Rechtssatz
Bei den für den Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 4 RAO 1868 maßgebenden geleisteten Verhandlungsstunden handelt es sich um einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung einer Sondervergütung, zumal daneben (abgesehen vom Fall des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO 1868) kein in verwaltungsökonomischer Weise objektivierbarer Anknüpfungspunkt zur Feststellung eines notwendigen außergewöhnlichen Verfahrensaufwands besteht (VfGH 29.11.2018, G 112/2018).Bei den für den Vergütungsanspruch nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 maßgebenden geleisteten Verhandlungsstunden handelt es sich um einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung einer Sondervergütung, zumal daneben (abgesehen vom Fall des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO 1868) kein in verwaltungsökonomischer Weise objektivierbarer Anknüpfungspunkt zur Feststellung eines notwendigen außergewöhnlichen Verfahrensaufwands besteht (VfGH 29.11.2018, G 112/2018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017030084.L01
Im RIS seit
02.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2017030084_20190306L01