Gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f AuslBG ist zu bestrafen, wer "entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt". Hier handelt es sich nicht - wie in § 26 Abs. 1 letzter Satz AuslBG - um eine Verpflichtung des Arbeitgebers in bestimmter Weise für etwas Vorsorge zu treffen, sondern um ein schlichtes Verbot der Beeinträchtigung bestimmter Amtshandlungen. Eine dem § 26 Abs. 1 letzter Satz AuslBG vergleichbare Verpflichtung des Arbeitgebers für etwas Vorsorge zu treffen ist mit Bezug auf die Normen der § 26 Abs. 4 oder § 26 Abs. 4a iVm § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f legcit jedoch nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG ist zu bestrafen, wer "entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt". Hier handelt es sich nicht - wie in Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz AuslBG - um eine Verpflichtung des Arbeitgebers in bestimmter Weise für etwas Vorsorge zu treffen, sondern um ein schlichtes Verbot der Beeinträchtigung bestimmter Amtshandlungen. Eine dem Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz AuslBG vergleichbare Verpflichtung des Arbeitgebers für etwas Vorsorge zu treffen ist mit Bezug auf die Normen der Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 26, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, legcit jedoch nicht vorgesehen.