"Unterdrücken" einer Urkunde setzt voraus, daß dabei der bestehende Gedankeninhalt unversehrt bleibt, weshalb ab dem nachfolgenden Verfälschen der Urkunde § 229 Abs 1 StGB nicht mehr in Betracht kommt."Unterdrücken" einer Urkunde setzt voraus, daß dabei der bestehende Gedankeninhalt unversehrt bleibt, weshalb ab dem nachfolgenden Verfälschen der Urkunde Paragraph 229, Absatz eins, StGB nicht mehr in Betracht kommt.