Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2011/15/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8849 F/2013

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2011/15/0107

Entscheidungsdatum

19.09.2013

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0202 E 26. Februar 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 293 b, BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2003/15/0110). Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011150107.X06

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011150107_20130919X06

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