[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
[6] Das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112921; RS0112769). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn diese durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112769 [T12]; RS0112921 [T23]). Dieser Fall liegt hier vor:
[7] Die in der Revision als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage hat der Senat bereits davor in seiner Entscheidung zu 10 ObS 25/25m, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, mit ausführlicher Begründung geklärt. [7] Die in der Revision als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichnete Rechtsfrage hat der Senat bereits davor in seiner Entscheidung zu 10 ObS 25/25m, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, mit ausführlicher Begründung geklärt.
[8] Nach der Entscheidung zu 10 ObS 25/25m lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung, die fiktive Schwerarbeitsmonate in Fällen der Arbeitsunterbrechung infolge des Konsums von Urlaub (RS0126110) und (obiter) aufgrund von Krankenstand während der Entgeltfortzahlung (10 ObS 98/20i Rz 32; 10 ObS 103/10k), nicht aber für Zeiten des Bezugs von Krankengeld (10 ObS 98/20i), der Ausübung des Mandats als freigestellte Betriebsrätin (10 ObS 117/16b) oder für Zeitausgleich (10 ObS 85/20b) anerkennt, keine zwingend gebotene Gleichbehandlung von Urlaubs- und gesetzlichen Feiertagen ableiten. Sie entspräche auch nicht dem Zweck des § 4 Satz 2 SchwerarbeitsV, Versicherten, die besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV ausüben, vor dem Verlust eines Schwerarbeitsmonats zu bewahren, nur weil eine (kurzfristige) Arbeitsunterbrechung vorliegt. Aus dem grundsätzlichen Ziel der SchwerarbeitsV, den Erwerb von Schwerarbeitszeiten nur dann zu ermöglichen, wenn Schwerarbeit auch tatsächlich geleistet wird, folgt, dass davon nicht jede nach dem Wortlaut mögliche „Unterbrechung“ der Arbeit erfasst werden soll. Vielmehr sollen Versicherte generell nur dann geschützt werden, wenn für sie Arbeitszeit „ausfällt“. Damit scheiden von vornherein arbeitsfreie Tage, bei denen es wie bei der Feiertagsruhe zum „Entfall“ der Arbeitszeit kommt, aus. Nach der Teleologie des § 4 Satz 2 SchwerarbeitsV muss der „Ausfall“ überdies auf den jeweiligen Versicherten individuell treffende Unwägbarkeiten beruhen und nicht etwa auf freiwilligen Entscheidungen (zB Mandatsausübung als freigestellter Betriebsrat) oder gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Abgeltung geleisteter Dienste (zB Zeitausgleich). Gesetzliche Feiertage, die im jeweiligen Betrieb generell arbeitsfrei sind, erfüllen beide Kriterien nicht. Es wäre auch ein nicht erklärbarer Wertungswiderspruch, die Feiertagsruhe insofern anders zu behandeln als andere gesetzliche Ruhezeiten, die nach der Rechtsprechung keine Schwerarbeitszeiten begründen (vgl 10 ObS 81/22t Rz 27). [8] Nach der Entscheidung zu 10 ObS 25/25m lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung, die fiktive Schwerarbeitsmonate in Fällen der Arbeitsunterbrechung infolge des Konsums von Urlaub (RS0126110) und (obiter) aufgrund von Krankenstand während der Entgeltfortzahlung (10 ObS 98/20i Rz 32; 10 ObS 103/10k), nicht aber für Zeiten des Bezugs von Krankengeld (10 ObS 98/20i), der Ausübung des Mandats als freigestellte Betriebsrätin (10 ObS 117/16b) oder für Zeitausgleich (10 ObS 85/20b) anerkennt, keine zwingend gebotene Gleichbehandlung von Urlaubs- und gesetzlichen Feiertagen ableiten. Sie entspräche auch nicht dem Zweck des Paragraph 4, Satz 2 SchwerarbeitsV, Versicherten, die besonders belastende Tätigkeiten iSd Paragraph eins, Absatz eins, SchwerarbeitsV ausüben, vor dem Verlust eines Schwerarbeitsmonats zu bewahren, nur weil eine (kurzfristige) Arbeitsunterbrechung vorliegt. Aus dem grundsätzlichen Ziel der SchwerarbeitsV, den Erwerb von Schwerarbeitszeiten nur dann zu ermöglichen, wenn Schwerarbeit auch tatsächlich geleistet wird, folgt, dass davon nicht jede nach dem Wortlaut mögliche „Unterbrechung“ der Arbeit erfasst werden soll. Vielmehr sollen Versicherte generell nur dann geschützt werden, wenn für sie Arbeitszeit „ausfällt“. Damit scheiden von vornherein arbeitsfreie Tage, bei denen es wie bei der Feiertagsruhe zum „Entfall“ der Arbeitszeit kommt, aus. Nach der Teleologie des Paragraph 4, Satz 2 SchwerarbeitsV muss der „Ausfall“ überdies auf den jeweiligen Versicherten individuell treffende Unwägbarkeiten beruhen und nicht etwa auf freiwilligen Entscheidungen (zB Mandatsausübung als freigestellter Betriebsrat) oder gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Abgeltung geleisteter Dienste (zB Zeitausgleich). Gesetzliche Feiertage, die im jeweiligen Betrieb generell arbeitsfrei sind, erfüllen beide Kriterien nicht. Es wäre auch ein nicht erklärbarer Wertungswiderspruch, die Feiertagsruhe insofern anders zu behandeln als andere gesetzliche Ruhezeiten, die nach der Rechtsprechung keine Schwerarbeitszeiten begründen vergleiche 10 ObS 81/22t Rz 27).
[9] Das Ergebnis zu 10 ObS 25/25m deckt sich mit der Rechtsansicht der Vorinstanzen. Die in der Revision angestellten rechtlichen Erwägungen, die der Argumentation des Revisionswerbers zu 10 ObS 25/25m entsprechen, geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzugehen.
[10] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [10] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).