Landesrecht konsolidiert

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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit Art. 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-GesundheitNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/2013 aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/2017

Bundesland

Vorarlberg

Typ

S

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

50 Gesundheitswesen

Text

5. Abschnitt
Konkretisierung der partnerschaftlichen
Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff

Artikel 16
Ausrichtung der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff

  1. Absatz einsAuf Basis der in Abschnitt 2 dargestellten Prinzipien und Ziele der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff sowie den in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung formulierten Bestimmungen ist die Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff in den nachfolgenden vier Steuerungsbereichen
    1. Ziffer eins
      Ergebnisorientierung,
    2. Ziffer 2
      Versorgungsstrukturen,
    3. Ziffer 3
      Versorgungsprozesse und
    4. Ziffer 4
      Finanzziele gemäß Abschnitt 6
    zu konkretisieren.
  2. Absatz 2Für alle im Rahmen der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren.
  3. Absatz 3Bund, Länder und Sozialversicherung auf Bundesebene bzw. Land und Sozialversicherung auf Landesebene verantworten gemeinsam und gegenseitig den Vertragsabschluss, die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff. Dies schließt eine gegenseitige Information und Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Auswirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein. Zur Umsetzung der verbindlich vereinbarten Ziele haben Bund, Länder und Sozialversicherung einander umfassend und wechselseitig zu unterstützen. Im Konfliktfall ist jedenfalls die jeweilige Zielsteuerungskommission zu befassen.
  4. Absatz 4Die Partner des Bundes-Zielsteuerungsvertrags haben sicherzustellen, dass die bestehenden Zielsteuerungssysteme im Bereich der öffentlichen Vorheriger SuchbegriffGesundheit dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag bzw. den Landes-Zielsteuerungsverträgen nicht widersprechen.

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20000396

Dokumentnummer

LVB40005634

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