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Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 15.12.2016
§ 0 am 15.12.2016
§ 2 am 15.12.2016
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.05.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches
Hebeanlagengesetz
2015 – StHebAG
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 15/2016
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
8220 Aufzug
Text
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1
Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1)
Absatz eins
Dieses Gesetz regelt
1.
Ziffer eins
den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen,
2.
Ziffer 2
die Verbesserung der Sicherheit durch Einbau von Sicherheitsbauteilen und Beachtung von Grundsätzen bei einer wesentlichen Änderung an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen Sicherheitsverordnung – MSV,
BGBl. Nr. 306/1994
, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996,
BGBl. Nr. 780/1996
, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und
die Verbesserung der Sicherheit durch Einbau von Sicherheitsbauteilen und Beachtung von Grundsätzen bei einer wesentlichen Änderung an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und
3.
Ziffer 3
die sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen einschließlich der Hebeeinrichtungen für Personen.
(2)
Absatz 2
Dieses Gesetz gilt nicht für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die eine der Bundesgesetzgebung unterliegende Anlage darstellen oder Bestandteil einer solchen sind.
(3)
Absatz 3
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden.
Im RIS seit
02.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Gesetzesnummer
20001290
Dokumentnummer
LST40019634
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2016/15/P1/LST40019634
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