Landesrecht konsolidiert Steiermark

Navigation im Suchergebnis

Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG § 1

Kurztitel

Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 15/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

8220 Aufzug

Text

1. Abschnitt
Geltungsbereich

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt
    1. Ziffer eins
      den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen,
    2. Ziffer 2
      die Verbesserung der Sicherheit durch Einbau von Sicherheitsbauteilen und Beachtung von Grundsätzen bei einer wesentlichen Änderung an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und
    3. Ziffer 3
      die sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen einschließlich der Hebeeinrichtungen für Personen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die eine der Bundesgesetzgebung unterliegende Anlage darstellen oder Bestandteil einer solchen sind.
  3. Absatz 3Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden.

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

20001290

Dokumentnummer

LST40019634

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2016/15/P1/LST40019634

Navigation im Suchergebnis