"Angerufenes Gericht" im Sinne des § 44 Abs 1 JN ist auch jedes Rechtsmittelgericht, an das die Entscheidungskompetenz aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels übergeht."Angerufenes Gericht" im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, JN ist auch jedes Rechtsmittelgericht, an das die Entscheidungskompetenz aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels übergeht.