Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 5Ob5/70 (5Ob6/70) 8Ob76/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066125

Geschäftszahl

5Ob5/70 (5Ob6/70); 8Ob76/85

Entscheidungsdatum

13.02.1986

Norm

stmk LStVG §26 Abs2
stmk LStVG §27 Abs3

Rechtssatz

"Anrainer" im Sinne dieser Bestimmungen ist derjenige, dessen Liegenschaft mit einer anderen, im fremden Eigentum stehenden Liegenschaft eine gemeinsame Grundgrenze (Rain) oder wenigstens einen gemeinsamen Grenzpunkt besitzt. Nicht mehr von einer anrainenden, sondern nur von einer "benachbarten" Liegenschaft kann gesprochen werden, wenn sich zwischen zwei Liegenschaften eine dritte, im fremden Eigentum stehende Liegenschaft befindet, bei der aber doch ein gewisses räumliches Naheverhältnis gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 5/70
    Entscheidungstext OGH 28.01.1970 5 Ob 5/70
    Veröff: EvBl 1970/226 S 400
  • 8 Ob 76/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 76/85
    nur: "Anrainer" im Sinne dieser Bestimmungen ist derjenige, dessen Liegenschaft mit einer anderen, im fremden Eigentum stehenden Liegenschaft eine gemeinsame Grundgrenze (Rain) oder wenigstens einen gemeinsamen Grenzpunkt besitzt. Nicht mehr von einer anrainenden, sondern nur von einer "benachbarten" Liegenschaft kann gesprochen werden, wenn sich zwischen zwei Liegenschaften eine dritte, im fremden Eigentum stehende Liegenschaft befindet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0066125

Dokumentnummer

JJR_19700128_OGH0002_0050OB00005_7000000_002

Navigation im Suchergebnis