Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2018/03/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0031

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Index

E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §120a
UVPG 2000 §17 Abs3
UVPG 2000 §24f Abs1
UVPG 2000 §24f Abs2
62007CJ0002 Paul Abraham VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009

Rechtssatz

Die Festlegung der Flugrouten durch die Austro Control GmbH ist vom gegenständlichen UVP-Verfahren zu unterscheiden, in dem es um die Beurteilung der Umweltverträglichkeit des geplanten Vorhabens geht. Dabei sind nicht nur Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, die unmittelbar mit der Errichtung der dritten Landebahn verbunden sind, sondern auch solche, die durch die Benutzung und den Betrieb der aus diesen Arbeiten hervorgegangenen Anlagen hervorgerufen werden können vergleiche in diesem Sinne etwa EuGH 28.2.2008, C-2/07, Abraham, RNr. 43). Die Flugrouten, über welche die neu zu errichtende Start- und Landebahn künftig genutzt werden soll, gehören zu den prognostischen Annahmen, die im UVP-Verfahren insbesondere für die Prüfung der Belastung durch Schadstoffe und durch Lärm zugrunde zu legen sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0002 Paul Abraham VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J01

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018030031_20190306J01

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