Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/13/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/13/0110

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Index

32 Steuerrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §103 Abs1;
EStG 1988 §103 idF 1993/818;
EStG 1988 §112a;
EStG 1988 §2 Abs1;
SteuerreformG 1993 Art1 Z65;
  1. EStG 1988 § 103 heute
  2. EStG 1988 § 103 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. EStG 1988 § 103 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. EStG 1988 § 103 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 103 gültig von 31.12.2004 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 103 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. EStG 1988 § 103 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  8. EStG 1988 § 103 gültig von 01.12.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 103 gültig von 31.07.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  10. EStG 1988 § 103 gültig von 30.07.1988 bis 30.07.1992
  1. EStG 1988 § 103 heute
  2. EStG 1988 § 103 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. EStG 1988 § 103 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. EStG 1988 § 103 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 103 gültig von 31.12.2004 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 103 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. EStG 1988 § 103 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  8. EStG 1988 § 103 gültig von 01.12.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 103 gültig von 31.07.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  10. EStG 1988 § 103 gültig von 30.07.1988 bis 30.07.1992
  1. EStG 1988 § 112a heute
  2. EStG 1988 § 112a gültig ab 01.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Zuzugsbegünstigung gemäß Paragraph 103, EStG 1988 gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Antrag vom 12. Juli 1993 auf Gewährung einer Zuzugsbegünstigung nach Paragraph 103, EStG 1988 wird nicht Folge gegeben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1993 stellte der Beschwerdeführer an den Bundesminister für Finanzen den Antrag auf Zuerkennung einer Zuzugsbegünstigung gemäß Paragraph 103, EStG "und daher auch die aus dem Ausland bezogenen Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen". Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger, habe rund 30 Jahre im Ausland gelebt und mit 1. April 1992 seinen ordentlichen Wohnsitz nach Österreich verlegt. Neben einer ASVG-Pension beziehe der Beschwerdeführer eine Firmenpension von rund "DM 2.000,-- pro Monat aus der BRD". Für diese Einkommensteile werde die erwähnte Zuzugsbegünstigung beantragt.

Mit Note vom 27. Juli 1993, GZ. Sch 2151/1/1-IV/4/93, teilte der Bundesminister für Finanzen dem Beschwerdeführer zum Antrag vom 12. Juli 1993 mit, daß der Zuzug vom Ausland ins Inland unter dem Gesichtspunkt der europäischen Integration nicht mehr durch steuerliche Maßnahmen förderungswert erscheine und daher steuerliche Zuzugsbegünstigungen nicht mehr gewährt werden könnten.

Eine gegen dieses Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 27. Juli 1993 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 1994, 93/13/0198, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen, weil dem erwähnten Schreiben kein Bescheidcharakter zukomme.

In der am 29. August 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, B-VG wurde Säumnis der belangten Behörde geltend gemacht, weil diese mehr als sechs Monate über seinen Antrag vom 12. Juli 1993 nicht entschieden und damit ihre Entscheidungspflicht verletzt habe.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof über diese Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet hatte, gab die belangte Behörde dem Antrag mit Bescheid vom 12. Juni 1995 insoweit statt, als die nicht unter Paragraph 98, EStG 1988 fallenden Einkünfte sowie zu veranlagende kapitalertragsteuerpflichtige Zinsen mit einem ermäßigten Steuersatz (Ansatz als außerordentliche Einkünfte im Sinn des Paragraph 37, leg. cit.) zu besteuern seien. Diese Begünstigung sollte für den Zeitraum ab dem Zuzug des Beschwerdeführers bis einschließlich 1993 gelten, wobei nach den Begründungsausführungen zu diesem Bescheid eine Verlängerung ab dem 1. Jänner 1994 wegen Neufassung des Paragraph 103, EStG 1988 i.V.m.

Paragraph 112 a, EStG 1988 nicht mehr in Aussicht genommen werden könne.

Gegen den Bescheid vom 12. Juni 1995 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, weil der Bescheid erst am 13. Juli 1995 und somit außerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof der säumigen Behörde aufgetragenen Frist nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG zugestellt worden sei. In dieser Beschwerde wurde aus "anwaltlicher Vorsicht" noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde dahingehend releviert, "daß aufgrund der allgemeinen Prinzipien der Rechtsordnung jemand nicht deshalb schlechter gestellt werden darf als ein anderer, weil der rechtzeitig eingebrachte Antrag des einen von der Behörde nicht behandelt, wohl aber der gleichzeitig eingebrachte Antrag des anderen gleich behandelt worden ist". Zum Antrag auf Zuzugsbegünstigung vom 12. Juli 1993 enthält die Beschwerde noch die zusätzlichen Angaben, daß der Beschwerdeführer in Dienstnehmereigenschaft bei der deutschen H. AG als Geschäftsführer der Auslandstöchter dieser Firma ("200 bis 1500 Beschäftigte") 1965 bis 1969 in Pakistan, bis 1972 auf den Philippinen, bis 1977 in Afghanistan, bis 1983 wieder in Pakistan und zuletzt bis 1992 neun Jahre lang in der Türkei tätig gewesen und mit Beginn seiner Pension nach Österreich zurückgekehrt sei. Die Firmenpension beziehe er von der H. AG.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 27. März 1996, 95/13/0200, den angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 1995 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Einem Antrag auf Wiederaufnahme des mittlerweile mit Beschluß vom 2. August 1995, 94/13/0208, abgeschlossenen Säumnisbeschwerdeverfahrens, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Juli 1996, 96/13/0071, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG Folge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag auf Zuzugsbegünstigung erwogen:

Paragraph 103, Absatz eins, EStG 1988 lautete in der ursprünglichen Fassung (die Änderung des Paragraph 103, EStG 1988 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1992, bezog sich lediglich auf die Einfügung eines Absatz 4,):

"Zuzugsbegünstigung

Paragraph 103, (1) Bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, kann der Bundesminister für Finanzen für einen bestimmten Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen.

Für diese Anordnung gilt folgendes:

  • Strichaufzählung
    Es können bestimmte, insbesondere ausländische Einkünfte ganz oder teilweise aus der Besteuerungsgrundlage ausgeschieden oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden oder
  • Strichaufzählung
    es kann der Besteuerung lediglich der dem inländischen Verbrauch entsprechende Betrag zugrunde gelegt werden oder
  • Strichaufzählung
    es können die Besteuerungsgrundlage oder die Steuer auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
Einkünfte im Sinne des Paragraph 98,, ausgenommen kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte, müssen jedoch stets voll besteuert werden."

Durch das Steuerreformgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 (ausgegeben am 30. November 1993), wurde Paragraph 103, EStG 1988 folgendermaßen geändert:

"§ 103. (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter Paragraph 98, fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Finanzen nachzuweisen.

  1. Absatz 2Absatz eins, ist auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind."

Als Paragraph 112 a, EStG 1988 wurde durch das Steuerreformgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818, eingefügt:

"§ 112a. Paragraph 103, ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1992, weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist."

Nach Art. römisch eins Ziffer 65, sub-Z. 1 Steuerreformgesetz 1993 sind die (übrigen) Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 1993, sofern nichts anderes bestimmt ist, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden.

Ein Zuzugsbegünstigungsbescheid ist nach Paragraph 103, EStG 1988 alter Fassung für einen bestimmten Zeitraum zu erlassen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, EStG 1988, wonach der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen ist, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, ist dieser Zeitraum im Sinne des Paragraph 103, EStG 1988 jeweils auf ein entsprechendes Kalenderjahr zu beziehen.

Die Bestimmung des Paragraph 103, EStG neuer Fassung ist im Sinne des Art. römisch eins Ziffer 65, SteuerreformG 1993 im Falle der Veranlagung der Einkommensteuer "erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994" anzuwenden. Bei verständiger Würdigung dieser Übergangsbestimmung bedeutet dies, daß Paragraph 103, EStG neuer Fassung erstmals für solche Zeiträume präjudiziell ist, die nach dem 31. Dezember 1993 gelegen sind (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1995, 94/13/0089).

Für den Beschwerdefall folgt daraus, daß über die Gewährung der Zuzugsbegünstigung jedenfalls hinsichtlich der Zeit bis einschließlich des Kalenderjahres 1993 nach den Bestimmungen des Paragraph 103, EStG 1988 alter Fassung abzusprechen ist. Die vom Beschwerdeführer aus "anwaltlicher Vorsicht" in seiner Beschwerde zu Zl. 95/13/0200 (betreffend Geltendmachung der Unzuständigkeit der Behörde für die Bescheiderlassung am 13. Juli 1995) angesprochenen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Weitergeltung des Paragraph 103, alter Fassung auch über das Jahr 1993 hinaus, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits vor der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, erteilt worden oder deren Erteilung schriftlich in Aussicht gestellt worden war, können dahingestellt bleiben, weil nach dem Antragsvorbringen schon eine Gewährung der Zuzugsbegünstigung auf Grundlage des Paragraph 103, EStG 1988 alter Fassung nicht in Betracht kommt.

Wer eine Begünstigung in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtlichen Begünstigungen gestützt werden können vergleiche dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 1274, sowie Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz. 12 zu Paragraph 115,, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Begründung des Antragstellers betreffend Zuerkennung der Zuzugsbegünstigung erschöpft sich im wesentlichen in dem Vorbringen, er habe nach langjähriger beruflich bedingter Auslandstätigkeit nach seiner Pensionierung den Wohnsitz wieder in seinen Heimatstaat verlegt.

Damit werden aber weder Gründe persönlicher Billigkeit angesprochen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1993, 93/13/0163, betreffend die Rückwanderung eines im Jahr 1939 aus rassischen und politischen Gründen verfolgten Österreichers), noch überhaupt eine mit dem Zuzug verbundene übermäßige Steuerbelastung (zu diesem allgemein der Gewährung einer Zuzugsbegünstigung zugrundeliegenden Härtegedanken siehe etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1970, 408/70) dargetan. Die Rückkehr nach einer aus beruflichen Gründen erfolgten Wohnsitznahme im Ausland nach Österreich rechtfertigt für sich allein auch unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1986, 85/13/0174) noch keine Ausnahme von den allgemeinen Besteuerungsvorschriften.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Stempelgebühren für Beilagen waren nur in Höhe von S 60,-- (für die in einfacher Ausfertigung vorgelegten Kopien des Antrages und des Postaufgabebuches) zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130110.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996130110_19970528X00

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