Entscheidungstext 15Os146/08x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os146/08x

Entscheidungsdatum

13.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Hans G***** gegen die Antragsgegnerinnen S***** GmbH und B***** AG wegen Paragraphen 6, Absatz eins,, Vorheriger Suchbegriff7aNächster Suchbegriff Absatz eins,, 33 Absatz 2, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff, AZ 093 Hv 10/07g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Mag. Hans G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der (einen in der Tageszeitung „Der Standard" vom 12. Dezember 2006 sowie zeitgleich auf der Websitehttp://derstandard.at veröffentlichten Artikel betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Hans G***** gegen die Antragsgegnerinnen S***** GmbH und B***** AG wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil vom 22. Juni 2007, GZ 093 Hv 10/07g-11, die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7 a, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff sowie auf Einziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff ab. Der dagegen erhobenen Berufung des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 7. Mai 2008, AZ 17 Bs 249/07b, (ON 20), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht (sowie der Sache nach auch gegen das erstinstanzliche Urteil) richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK, der Antrag des Antragstellers Mag. Hans G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff.

Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff sowie im selbständigen Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff - in welchen gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff der Antragsteller (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten, demgemäß aber der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers hat - sind nach gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO, auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung, nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0123643, RS0123644).

Da somit dem Antragsteller ein Antragsrecht gemäß Paragraph 363 a, StPO nicht zusteht, war der Antrag schon bei nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO per analogiam in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffMedienG zurückzuweisen.

Anmerkung

E89496 15Os146.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00146.08X.1113.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081113_OGH0002_0150OS00146_08X0000_000

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