[12] 1. Zur Verfahrensrüge
[13] 1.1. Ein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO kann nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte (RS0116273). [13] 1.1. Ein Verfahrensmangel nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO kann nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte (RS0116273).
[14] 1.2. Die Klägerin behauptet in der Revision, dass sie im Falle der Erörterung der zweitinstanzlichen Rechtsansicht zu ihrer fehlenden Aktivlegitimation (zur Geltendmachung der Ungültigkeit des Übergabsvertrags) folgendes ergänzende Vorbringen erstattet hätte:
„Die Beklagte wusste, dass keine wirkliche Übergabe stattgefunden hat und dass drei gesetzliche Erben vorhanden waren, bei denen Erb- und Pflichtteilsansprüche bestanden. Durch die rechtsgrundlose Aneignung und den Verkauf des Hauses hat sie in das Erbrecht der Klägerin eingegriffen, indem sie die Vermögenslosigkeit der Verlassenschaft herbeigeführt hat. Dadurch hat sie den Erbteil der Klägerin rechtswidrig um 83.333,33 EUR verkürzt und ihr so einen Schaden zugefügt. Die Beklagte haftet der Klägerin daher auch aus Schadenersatz gemäß §§ 1295 ff ABGB.“„Die Beklagte wusste, dass keine wirkliche Übergabe stattgefunden hat und dass drei gesetzliche Erben vorhanden waren, bei denen Erb- und Pflichtteilsansprüche bestanden. Durch die rechtsgrundlose Aneignung und den Verkauf des Hauses hat sie in das Erbrecht der Klägerin eingegriffen, indem sie die Vermögenslosigkeit der Verlassenschaft herbeigeführt hat. Dadurch hat sie den Erbteil der Klägerin rechtswidrig um 83.333,33 EUR verkürzt und ihr so einen Schaden zugefügt. Die Beklagte haftet der Klägerin daher auch aus Schadenersatz gemäß Paragraphen 1295, ff ABGB.“
[15] 1.3. Damit formuliert die Klägerin nur die von ihr angestrebten Rechtsfolgen der behaupteten Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses zwischen dem Erblasser (bzw der mangels Einantwortung weiterhin bestehenden Verlassenschaft) und der Beklagten, auf die sie sich in erster Instanz aber ohnehin bereits berufen hat. Ein zusätzliches Tatsachensubstrat enthält das in der Revision erstattete Vorbringen nicht. Dass aber die Erörterung der darin geäußerten Rechtsansicht zu keinem anderen Ergebnis führen hätte können, wird noch darzulegen sein. Mit dem in der Revision erstatteten Vorbringen zeigt die Klägerin somit nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf.
[16] 1.4. Warum die Vorinstanzen verpflichtet gewesen sein sollten, das Verfahren zur Einleitung einer Nachtragsabhandlung zu unterbrechen, um die Einantwortung der Klägerin und somit deren Aktivlegitimation abzuwarten, bleibt unerfindlich. Ein solcher (zwingender) Unterbrechungsgrund ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Vielmehr setzt die Verlassenschaft mit dem Tod die Rechtsposition des Verstorbenen als juristische Person fort (§ 546 ABGB idF ErbRÄG 2015) und ist daher parteifähig und bis zur Einantwortung allein aktiv und passiv klagslegitimiert (zur insoweit identen Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 vgl RS0008131 [T2, T4]; vgl auch RS0008114, RS0012288 und RS0008181). [16] 1.4. Warum die Vorinstanzen verpflichtet gewesen sein sollten, das Verfahren zur Einleitung einer Nachtragsabhandlung zu unterbrechen, um die Einantwortung der Klägerin und somit deren Aktivlegitimation abzuwarten, bleibt unerfindlich. Ein solcher (zwingender) Unterbrechungsgrund ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Vielmehr setzt die Verlassenschaft mit dem Tod die Rechtsposition des Verstorbenen als juristische Person fort (Paragraph 546, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015) und ist daher parteifähig und bis zur Einantwortung allein aktiv und passiv klagslegitimiert (zur insoweit identen Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 vergleiche RS0008131 [T2, T4]; vergleiche auch RS0008114, RS0012288 und RS0008181).
[17] 2. Zur Rechtsrüge
[18] 2.1. Wirksamkeit der Schenkung irrelevant
[19] 2.1.1. Der erkennende Senat hat sich erst kürzlich in der Entscheidung vom 6. 8. 2020, 2 Ob 195/19v, mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auseinandergesetzt (vgl dazu insbesondere Rz 74 ff). [19] 2.1.1. Der erkennende Senat hat sich erst kürzlich in der Entscheidung vom 6. 8. 2020, 2 Ob 195/19v, mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auseinandergesetzt vergleiche dazu insbesondere Rz 74 ff).
[20] Die dortigen Erwägungen sind auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Auch hier erfolgte entweder eine wirksame Schenkung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person außerhalb der Zweijahresfrist des § 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 oder es fand überhaupt keine wirksame Schenkung statt. Im ersten Fall lag keine hinzurechnungspflichtige Schenkung vor, im zweiten Fall hätte nur die ruhende Verlassenschaft mögliche Ansprüche gegen die Beklagte. Mangels Schenkung und mangels Einantwortung würde auch im vorliegenden Fall die Beklagte der Klägerin nicht für den Pflichtteil haften. Auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch aufgrund der Veräußerung der Liegenschaft stünde allein der Verlassenschaft als unmittelbar Geschädigter zu (vgl RS0022638). [20] Die dortigen Erwägungen sind auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Auch hier erfolgte entweder eine wirksame Schenkung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person außerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 782, Absatz eins, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 oder es fand überhaupt keine wirksame Schenkung statt. Im ersten Fall lag keine hinzurechnungspflichtige Schenkung vor, im zweiten Fall hätte nur die ruhende Verlassenschaft mögliche Ansprüche gegen die Beklagte. Mangels Schenkung und mangels Einantwortung würde auch im vorliegenden Fall die Beklagte der Klägerin nicht für den Pflichtteil haften. Auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch aufgrund der Veräußerung der Liegenschaft stünde allein der Verlassenschaft als unmittelbar Geschädigter zu vergleiche RS0022638).
[21] 2.1.2. Es hat auf das Ergebnis somit keinen Einfluss, ob der mangels Notariatsakts nicht formgültig errichtete Schenkungsvertrag durch „wirkliche Übergabe“ geheilt wurde (2 Ob 195/19v Rz 76). Es ist daher auch irrelevant, ob eine solche Heilung durch den Auszug des Erblassers im März 2019 eintreten konnte, wie dies in der Revision behauptet wird (vgl jedoch 9 Ob 149/04h; RS0011383). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin würde es an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ungültigkeit des Übergabsvertrags fehlen, steht jedenfalls mit der erörterten Rechtsprechung im Einklang und bedarf daher keiner höchstgerichtlichen Korrektur. [21] 2.1.2. Es hat auf das Ergebnis somit keinen Einfluss, ob der mangels Notariatsakts nicht formgültig errichtete Schenkungsvertrag durch „wirkliche Übergabe“ geheilt wurde (2 Ob 195/19v Rz 76). Es ist daher auch irrelevant, ob eine solche Heilung durch den Auszug des Erblassers im März 2019 eintreten konnte, wie dies in der Revision behauptet wird vergleiche jedoch 9 Ob 149/04h; RS0011383). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin würde es an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ungültigkeit des Übergabsvertrags fehlen, steht jedenfalls mit der erörterten Rechtsprechung im Einklang und bedarf daher keiner höchstgerichtlichen Korrektur.
[22] 2.2. Kein Rechtsmissbrauch
[23] 2.2.1. Das in erster Instanz erstattete Vorbringen der Klägerin zur rechtsmissbräuchlichen Entziehung ihrer Pflichtteilsansprüche durch Abschluss des Übergabsvertrags steht zwar im Widerspruch zur behaupteten Unwirksamkeit der Schenkung, setzt doch die „Entziehung“ von Ansprüchen eine formgültige Schenkung an die Beklagte voraus. Einer Klärung der – im Folgenden unterstellten – Heilung der Formungültigkeit bedarf es aber auch unter dem Aspekt eines auf Rechtsmissbrauch gestützten Anspruchs nicht (vgl im Übrigen schon Punkt 2.1.2.). [23] 2.2.1. Das in erster Instanz erstattete Vorbringen der Klägerin zur rechtsmissbräuchlichen Entziehung ihrer Pflichtteilsansprüche durch Abschluss des Übergabsvertrags steht zwar im Widerspruch zur behaupteten Unwirksamkeit der Schenkung, setzt doch die „Entziehung“ von Ansprüchen eine formgültige Schenkung an die Beklagte voraus. Einer Klärung der – im Folgenden unterstellten – Heilung der Formungültigkeit bedarf es aber auch unter dem Aspekt eines auf Rechtsmissbrauch gestützten Anspruchs nicht vergleiche im Übrigen schon Punkt 2.1.2.).
[24] 2.2.2. Soweit Schädigungsabsicht behauptet wird, ist die Revisionswerberin nämlich auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Senats zu verweisen: Erfolgte die Schenkung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person außerhalb der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015, können sich die Pflichtteilsberechtigten nicht erfolgreich darauf stützen, dass die Schenkung rechtsmissbräuchlich nur zur Vermeidung einer Schenkungsanrechnung vorgenommen worden sei (2 Ob 145/16m; RS0131055). Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 (2 Ob 80/18f). [24] 2.2.2. Soweit Schädigungsabsicht behauptet wird, ist die Revisionswerberin nämlich auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Senats zu verweisen: Erfolgte die Schenkung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person außerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015, können sich die Pflichtteilsberechtigten nicht erfolgreich darauf stützen, dass die Schenkung rechtsmissbräuchlich nur zur Vermeidung einer Schenkungsanrechnung vorgenommen worden sei (2 Ob 145/16m; RS0131055). Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 (2 Ob 80/18f).
[25] 2.2.3. Zur damit im Zusammenhang stehenden Behauptung, die Beklagte sei „de facto“ nur Treuhänderin des Erblassers gewesen, hat die Klägerin kein zusätzliches Tatsachenvorbringen erstattet, sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich kein Hinweis auf eine Treuhandschaft.
[26] 2.2.4. Die weitere Revisionsbehauptung, es liege ein (nicht näher definiertes) Umgehungsgeschäft vor, verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) und ist daher unbeachtlich. [26] 2.2.4. Die weitere Revisionsbehauptung, es liege ein (nicht näher definiertes) Umgehungsgeschäft vor, verstößt gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) und ist daher unbeachtlich.
[27] 2.2.5. Das Berufungsgericht hat rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten mit ausführlicher Begründung verneint. Im Lichte der erörterten Rechtsprechung wirft diese Beurteilung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. [27] 2.2.5. Das Berufungsgericht hat rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten mit ausführlicher Begründung verneint. Im Lichte der erörterten Rechtsprechung wirft diese Beurteilung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[28] 2.3. Keine analoge Anwendung von § 757 ABGB auf den Lebensgefährten. [28] 2.3. Keine analoge Anwendung von Paragraph 757, ABGB auf den Lebensgefährten.
[29] 2.3.1. Analogie setzt eine regelwidrige Gesetzeslücke voraus. Eine Analogie ist jedenfalls dann unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen (RS0106092 [T2]).
[30] 2.3.2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft letzteres hier zu. Auch diese Rechtsansicht kann sich bereits auf oberstgerichtliche Rechtsprechung zur aktuellen Rechtslage stützen, wonach eine Lebensgefährtin nach dem Erblasser nicht pflichtteilsberechtigt ist (2 Ob 64/19d).
[31] Mit ihrer gegenteiligen These zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, zumal die dafür ins Treffen geführte Literaturstelle (Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch, 166) ihre Rechtsansicht nicht trägt. [31] Mit ihrer gegenteiligen These zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, zumal die dafür ins Treffen geführte Literaturstelle (Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch, 166) ihre Rechtsansicht nicht trägt.
[32] 3. Ergebnis:
[33] Da die Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht erforderlich ist, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
[34] Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [34] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.