Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 86/14/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6448 F/1989

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/14/0203

Entscheidungsdatum

07.11.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 151;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0023 E 25. Jänner 1983 VwSlg 5750 F/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Mißbrauch iSd Paragraph 22, BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts römisch II, 133 f; E 24.11.1982, 81/13/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140203.X04

Im RIS seit

07.11.1989

Dokumentnummer

JWR_1986140203_19891107X04

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