Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2015 hat der Verfassungsgerichtshof in den Gesetzesprüfungsverfahren G 233/2014 und G 5/2015 die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs. 1 StPOParagraph 106, Absatz eins, StPO idF BGBl. I Nr. 195/2013 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2016 in Kraft.
Die Kundmachung der Aufhebung ist mit BGBl. I Nr. 85/2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015, erfolgt.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof (zusammengefasst) aus, dass der Gesetzgeber die Behördenzuständigkeit zur Gewährung von Rechtsschutz gegen Akte polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt davon abhängig mache, auf welche Rechtsgrundlage der Akt gestützt werde bzw. richtigerweise zu stützen sei. Dadurch stelle er den Rechtsschutzsuchenden angesichts der verfassungsrechtlich verpönten Unklarheit der Zuständigkeitsregelungen insbesondere bei doppelfunktionalen Prozesshandlungen jedoch vor eine nahezu unlösbare Aufgabe, werde von diesem doch verlangt, ohne genaue Kenntnis der näheren Umstände innerhalb der Rechtsmittelfrist das zu leisten, was üblicherweise erst am Ende eines umfassenden behördlichen Ermittlungsverfahrens feststehe, nämlich einen behördlichen Zwangsakt rechtlich richtig einzuordnen. Unterstelle der Betroffene den Akt der falschen Rechtsgrundlage und rufe daher eine unzuständige Rechtsschutzbehörde an, trage er das volle Risiko, den gesamten Rechtsschutz zu verlieren.
Bei mehreren in Betracht kommenden Rechtsschutzinstanzen habe die Abgrenzung durch den Gesetzgeber so zu erfolgen, dass sich die Zuständigkeit im konkreten Fall ohne weiteres nach objektiven Kriterien schon aus dem Gesetz selbst erschließe.
Der Rechtsschutzsuchende laufe regelmäßig Gefahr, sein Begehren bei der unzuständigen Behörde anhängig zu machen. Dieser Umstand verstoße gegen das durch Art. 83 Abs. 2 (iVm Art. 18) B-VG gewährleistete Recht, weil es dem Rechtsschutzsuchenden objektiv verunmöglicht werde, die korrekte Abgrenzung zwischen zwei aus seiner Sicht konkurrierenden Rechtsschutzzuständigkeiten vorzunehmen.Der Rechtsschutzsuchende laufe regelmäßig Gefahr, sein Begehren bei der unzuständigen Behörde anhängig zu machen. Dieser Umstand verstoße gegen das durch Artikel 83, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18,) B-VG gewährleistete Recht, weil es dem Rechtsschutzsuchenden objektiv verunmöglicht werde, die korrekte Abgrenzung zwischen zwei aus seiner Sicht konkurrierenden Rechtsschutzzuständigkeiten vorzunehmen.
Als Erstinformation bringt das Bundesministerium für Justiz den Wortlaut des angeschlossenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zur Kenntnis. Zeitgerecht vor dem Außerkrafttreten der Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs. 1 StPO wird ein die Folgen der Entscheidung erläuternder Erlass verlautbart werden. Als Erstinformation bringt das Bundesministerium für Justiz den Wortlaut des angeschlossenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zur Kenntnis. Zeitgerecht vor dem Außerkrafttreten der Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in Paragraph 106, Absatz eins, StPO wird ein die Folgen der Entscheidung erläuternder Erlass verlautbart werden.