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ERL_BKA_20160119_GZ_920_900_0001_III_5_2016

Bundesministerium

Bundeskanzleramt

Genehmigungsdatum

19.01.2016

Typ

Rundschreiben

Geschäftszahl

GZ 920.900/0001-III/5/2016

Titel

Rundschreiben zur 2. Dienstrechts-Novelle 2015

Text

Die 2. Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, enthält neben den ab 1. Jänner 2016 geltenden Bezugsansätzen vor allem Anpassungen und Korrekturen, die trotz ihres Umfanges vornehmlich technischer Natur sind. Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung bietet das Bundeskanzleramt – Sektion Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation im Folgenden nähere Ausführungen zu den wichtigsten Änderungen sowie zu weiteren aktuellen dienstrechtlichen Fragestellungen an.

Der Gesetzestext und die Materialien stehen auf der Intranet-Homepage der Sektion römisch III des BKA zur Verfügung: http://oeffentlicherdienst.intra.gv.at

Die zitierten Gesetzesbestimmungen des BDG beziehen sich im Folgenden auch auf die entsprechenden Bestimmungen des LDG, des LLDG, des RStDG und des VBG, sofern dies in Betracht kommt und nichts anderes angegeben ist.

Dieses Rundschreiben gibt lediglich die Rechtsansicht des Bundeskanzleramtes zu den einzelnen Themenbereichen wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Wir ersuchen, dieses Rundschreiben den im jeweiligen Wirkungsbereich befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Kenntnis zu bringen.

Inhaltsverzeichnis

1.      Aktuelles zum Disziplinarverfahrensrecht 3

2.      Rückwirkende Anwendung der Bundesbesoldungsreform 2015 4

3.      Anpassung der Amtstitelregelungen im Allgemeinen Verwaltungsdienst an das neue Besoldungssystem 6

4.      Berechnung der Wahrungszulagen anlässlich der Gehaltsanpassung mit 1. Jänner 2016 7

5.      Neuregelung der Verwendungszulagen 8

5.1.    Allgemeines 8

5.2.    Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Allgemeiner Verwaltungsdienst (Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 170 a, Absatz eins,) 11

5.3.    Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Exekutivdienst (Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 170 a, Absatz eins,) 13

5.4.    Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Militärischer Dienst (Paragraph 92, in Verbindung mit Paragraph 170 a, Absatz eins,) 15

5.5.    Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung (Paragraph 117 e, in Verbindung mit Paragraph 170 a, Absatz eins,) 17

6.      Neuerungen beim Universitätspersonal 19

6.1.    Ernennung von Universitätsdozenten 19

6.2.    Neuregelung der Hochschulassistentenzulage 20

6.2.1. Allgemeines 20

6.2.2. Valorisierte Dienstzulage der Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten von März bis Dezember 2015 (Paragraph 49, GehG in Verbindung mit Paragraph 170 a, Absatz eins, GehG) 21

6.2.3. Valorisierte Dienstzulage der Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten von März bis Dezember 2015 (Paragraph 54 a, VBG in Verbindung mit Paragraph 170 a, Absatz eins, GehG) 23

7.      Änderungen in der Reisegebührenvorschrift 1955 25

7.1.    Ersatz für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln 25

7.2.    Beförderungszuschuss 25

1.         Aktuelles zum Disziplinarverfahrensrecht

Aus gegebenem Anlass werden die Präsidialistinnen und Präsidialisten der obersten Dienstbehörden gebeten, die oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission darauf aufmerksam zu machen, besonderes Augenmerk auf die durchgängige Anonymisierung der gem. Paragraph 128 a, BDG 1979 im RIS zu veröffentlichenden rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisse und Einstellungsbeschlüsse zu legen. Weiters ist an die in Paragraph 128 b, BDG 1979 normierte Verpflichtung der oder des Vorsitzenden der Disziplinarkommission zur Übermittlung der Tätigkeitsberichte der Disziplinarkommission an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (E-Mail: iii1@bka.gv.at) zu erinnern.

2.         Rückwirkende Anwendung der Bundesbesoldungsreform 2015

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 hat die Bundesbesoldungsreform 2015 keine wesentlichen Änderungen erfahren. Insoweit der Vollzug Änderungs- und Korrekturbedarf aufgezeigt hat (z.B. bei den Verwendungszulagen), werden die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen im Nachfolgenden in eigenen Kapiteln behandelt. Die einzige wesentliche Neuerung bei den Bestimmungen zur Überleitung von Bediensteten sind die neu geschaffenen Paragraph 169 c, Absatz 6 a, und 6b GehG. Bei Absatz 6 a, handelt es sich um eine – in Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung durch die Gerichte erforderlich geworden – bloße Klarstellung, dass die Bundesbesoldungsreform 2015 das frühere Besoldungssystem vollständig ersetzt. Daher sind z.B. bei einem Bediensteten, der im Februar 2015 übergeleitet wurde, auch die Bezüge für die davor liegenden Zeiten im Bedarfsfall auf Grundlage seines im Rahmen der Überleitung festgesetzten Besoldungsdienstalters (BDA) zu bemessen. Dabei sind die seitdem vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten entsprechend beim BDA in Abzug zu bringen.

Nachdem das bei der Überleitung festgesetzte BDA aber regelmäßig zu einer niedrigeren Einstufung führt als die früheren Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag, würde seine unmittelbare Anwendung auf die vor der Bundesbesoldungsreform 2015 geltenden Gehaltstabellen bei einer Rückaufrollung zu finanziellen Einbußen für die Bediensteten führen. Um solche Einbußen im Fall einer Rückaufrollung zu vermeiden, wurde die etwas kasuistisch anmutende Bestimmung des Absatz 6 b, bzw. für Vertragsbedienstete Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 15, VBG geschaffen. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei einer rückwirkenden Anwendung des BDA von einem um eine bestimmte Anzahl an Jahren verbesserten Wert auszugehen ist. Im Ergebnis führt dies dazu, dass das BDA um genau jene Anzahl von Biennien verbessert wird, die erforderlich ist, um auch in den alten Gehaltstabellen wieder die bisherige Einstufung zu erreichen.

Beispiel: Eine Exekutivbeamtin E 2b erhielt für November 2014 Bereitschafts-, Journaldienst- und Mehrdienstleistungsvergütungen, diese wurden auf Grundlage der Gehaltsstufe 10 (alt) bemessen. Sie ist am 1. Jänner 2015 in die GS 11 (alt) vorgerückt und wurde anschließend im Februar 2015 in die GS 10 (neu) übergeleitet. Ihr BDA beträgt mit Anfang März 2015 daher 18 Jahre und 2 Monate. In diesem Monat macht sie geltend, dass ihre Vergütungen für November 2014 nicht korrekt verrechnet worden seien. Eine Überprüfung durch die Dienstbehörde ergibt, dass die Dienstzeiten der Exekutivbeamtin tatsächlich fehlerhaft verrechnet wurden. Gemäß Paragraph 169 c, Absatz 6 a, ist auch für die neuerliche Bemessung der Bezüge für November 2014 das BDA zugrunde zu legen, wobei es um die zwischen dem Anfang des jeweiligen Bezugsmonats (z.B. 1. November 2014) und dem jeweiligen Stichtag für die Feststellung des BDA (z.B. 1. März 2015) vergangene Zeit zu vermindern ist. Ein BDA von 18 Jahren und 2 Monaten am 1. März 2015 ergibt daher für den 1. November 2014 ein BDA von 17 Jahren und 10 Monaten, was wiederum der Gehaltsstufe 9 entspricht. Damit die Exekutivbeamtin bei der Rückaufrollung keine Verluste erleidet, ist aber gemäß Paragraph 169 c, Absatz 6 b, Ziffer 4, Litera b, GehG von einem um zwei Jahre (eine Gehaltsstufe) verbesserten BDA auszugehen: Das ergibt ein BDA von 19 Jahren und 10 Monaten zum 1. November 2014 bzw. die Gehaltsstufe 10 als Bemessungsgrundlage für die Rückaufrollung. Im Ergebnis haben die gesetzlichen Bestimmungen also bewirkt, dass die Exekutivbeamtin bei der Rückaufrollung in den alten Gehaltstabellen wieder genau die Einstufung erreicht, die sie vor der Überleitung bereits erreicht hatte.

3.         Anpassung der Amtstitelregelungen im Allgemeinen Verwaltungsdienst an das neue Besoldungssystem

Nachdem die gemeinsam mit der Bundesbesoldungsreform 2015 geschaffene Übergangsregelung des Paragraph 169 e, Absatz 3, GehG für die Anwendung auf dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen im laufenden Dienstbetrieb wenig praktikabel ist, wurden anlässlich der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 die Bestimmungen über die Amtstitel im Allgemeinen Verwaltungsdienst in Paragraph 140, Absatz 2, BDG 1979 neu gefasst und an das neue Besoldungssystem angepasst. Nunmehr ist klar geregelt, welches BDA erreicht werden muss, um einen bestimmten Amtstitel zu führen. Im Ergebnis fallen die Amtstitel bei den übergeleiteten Beamtinnen und Beamten zum selben Zeitpunkt an wie im alten Besoldungssystem. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe der bisherige Amtstitel nach Paragraph 169 d, Abs.GehG gewahrt bleibt und gemeinsam mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe eine Verbesserung des BDA nach Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG um sechs, zwölf oder achtzehn Monate erfolgt, durch welche auch das Anfallen der Amtstitel entsprechend „vorgezogen“ wird.

Beispiel: Ein Beamter A 1/2, GS 12 (alt) seit 1. Jänner 2014, wird im Februar 2015 in die GS 8 (neu) übergeleitet und hat mit Ende Februar 2015 ein BDA von 14 Jahren und 2 Monaten. Im alten Besoldungssystem hätte er die GS 14 (alt) am 1. Jänner 2018 erreicht und ab diesem Tag gemäß Paragraph 140, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 alter Fassung den Amtstitel „Hofrat“ geführt. Gemäß Paragraph 140, Absatz 2, BDG 1979 neuer Fassung ist dafür nunmehr ein BDA von 19 Jahren und 6 Monaten erforderlich. Der Beamte vollendet mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ein BDA von 16 Jahren und rückt daher am 1. Jänner 2016 in die GS 9 (neu) vor, die zugleich seine Überleitungsstufe ist. Mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe wird sein BDA gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG um achtzehn Monate auf insgesamt 17 Jahre und 6 Monate verbessert. Damit fehlen ihm ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe am 1. Jänner 2016 noch zwei Jahre bis zur Vollendung eines BDA von 19 Jahren und 6 Monaten. Im Ergebnis führt er also auch im neuen System ab dem 1. Jänner 2018 den Amtstitel „Hofrat“.

4.         Berechnung der Wahrungszulagen anlässlich der Gehaltsanpassung mit 1. Jänner 2016

Die 2. Dienstrechts-Novelle 2015 enthält nicht nur neue Beträge für die ab 1. Jänner 2016 gebührenden Bezüge, sondern ordnet in Paragraph 170 a, Absatz eins, GehG auch eine Valorisierung der Überleitungsbeträge der übergeleiteten Bediensteten an. Im Ergebnis bedeutet dies eine Valorisierung der Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulagen, d.h. mit 1. Jänner 2016 sind auch sämtliche Wahrungszulagen neu zu bemessen. An der bereits erfolgten Überleitung ändert sich durch diese Valorisierung der Überleitungsbeträge nichts. Die Valorisierung der Überleitungsbeträge erfolgt – mit Ausnahme des Post- und Telekombereichs – durch eine Erhöhung um 1,3% und kaufmännische Rundung auf ganze Cent. Während die neuen Gehaltsansätze also wieder in gewohnter Weise auf 10 Cent genau gerundet wurden, werden die Überleitungsbeträge und damit die Wahrungszulagen auf den Cent genau berechnet.

Im Post- und Telekombereich hat die Valorisierung der Überleitungsbeträge gemeinsam mit der Gehaltsanpassung durch Verordnung des jeweiligen Unternehmensvorstands zu erfolgen (Paragraph 170 a, Absatz 2, GehG).

Beispiel: Eine Beamtin A 2 wurde im Februar 2015 von der GS 16 (alt) in die GS 15 (neu) übergeleitet. Ihr Überleitungsbetrag von 3 220,5 € wurde nach Paragraph 170 a, Absatz eins, GehG alter Fassung bereits mit 1. März 2015 auf 3 278 € valorisiert. Sie ist mit 1. Juli 2015 in die GS 16 (Überleitungsstufe) vorgerückt und erhält seitdem die Wahrungszulage 2 nach Paragraph 169 c, Absatz 9, Ziffer 2, GehG in Höhe von (3 352 € - 3 278 €) / 3 = 24,67 €. Mit 1. Jänner 2016 wird ihr Überleitungsbetrag gemäß Paragraph 170 a, Absatz eins, GehG neuerlich valorisiert auf 3 278 € + 1,3% = 3 320,61 €. In Verbindung mit dem neuen Gehaltsansatz für die GS 16 ergibt sich als Wahrungszulage 2 ab 1. Jänner 2016 der Betrag von (3 395,6 € - 3 320,61 €) / 3 = 25 €.

5.         Neuregelung der Verwendungszulagen

5.1.    Allgemeines

Die ursprünglich im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 vorgenommene Anpassung der Verwendungszulagen hat sich im Vollzug als nur eingeschränkt praktikabel erwiesen und darüber hinaus nicht alle Anwendungsfälle in zufriedenstellender Art und Weise gelöst. Aus diesem Grund wurde mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 eine gänzliche Neuregelung vorgenommen, die den Vollzug wesentlich vereinfachen und zugleich dafür sorgen soll, dass es rechnerisch weder zu Verlusten noch „Übergenüssen“ im Vergleich zur alten Rechtslage kommt. Die Neuregelung wurde zwar erst am 28. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, jedoch wurde sie rückwirkend mit der Bundesbesoldungsreform 2015 am 12. Februar in Kraft gesetzt, um eine Rechtsgrundlage für allfällige Nachzahlungen an jene Bediensteten zu schaffen, die aufgrund der vormaligen Regelung Verluste erlitten hätten. Nachdem die Rechtslage bis Ende Dezember 2015 aber faktisch eine andere war und die bis dahin empfangenen Verwendungszulagen somit nicht „zu Unrecht“ empfangen wurden, sind die bis dahin entstandenen rechnerischen „Übergenüsse“ keine Übergenüsse im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG. Dementsprechend liegen hereinzubringende Übergenüsse bei den Verwendungszulagen, die sich bis zur Umsetzung der Neuregelung in PM-SAP ergeben, erst ab Jänner 2016 vor.

Die Neuregelung der Verwendungszulagen folgt einem einfachen Prinzip: An die Stelle der früheren Formeln tritt eine einfache Tabelle, in der für jede Gehaltsstufe jeder Verwendungsgruppe ein Betrag angeführt ist. Diesen Betrag erhält eine Beamtin oder ein Beamter bei Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe. Bei einer Höherverwendung auf einem noch höheren Arbeitsplatz erhält die Beamtin oder der Beamte zusätzlich auch die in derselben Zeile (Gehaltsstufe) für die höheren Verwendungsgruppen angeführten Beträge.

Dabei ist zu beachten, dass bei den übergeleiteten Beamtinnen und Beamten bis zum Erreichen der Zielstufe eine abweichende Tabelle (Absatz eins a, des jeweiligen Paragraphen) zur Anwendung gelangt.

Für den Zeitraum von März 2015 bis Ende Dezember 2015 ist Paragraph 170 a, Absatz eins, GehG auch bei den neu geschaffenen Tabellen für die Verwendungszulagen zu beachten: D.h. die für diesen Zeitraum im Gesetz angeführten Tabellen sind – mit Ausnahme des Post- und Telekombereichs – um 1,77% zu erhöhen und auf ganze Euro aufzurunden. Die valorisierten Tabellen für diesen Zeitraum sind unten beigefügt. Im Post- und Telekombereich haben die Valorisierungen - allenfalls gemeinsam mit den jeweiligen Gehaltsanpassungen – durch Verordnung des jeweiligen Unternehmensvorstands zu erfolgen (Paragraph 175, Absatz 82, Ziffer 3, GehG).

Beispiel 1: Ein Beamter A 2 wird auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 verwendet. Im Februar 2015 wurde er von der GS 15 (alt), letzte Vorrückung am 1. Juli 2013, in die GS 14 (neu) übergeleitet. Von März 2015 bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe am 1. Juli 2015 erhält er gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, GehG den für die GS 14 angeführten Betrag von 502 € als Verwendungszulage (492,3 € laut Tabelle nach Paragraph 170 a, Absatz eins, GehG valorisiert). Ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe am 1. Juli 2015 erhält er den für die GS 15 angeführten Betrag von 545 € (535,3 € nach Paragraph 170 a, Absatz eins, GehG valorisiert) bzw. ab 1. Jänner 2016 den abermals valorisierten Betrag von 552,1 €. Ab der vorgezogenen Vorrückung in die Zielstufe (GS 16) am 1. Jänner 2017 erhält er nicht mehr den in Paragraph 34, Absatz eins a, GehG angeführten Betrag, sondern den in Paragraph 34, Absatz eins, für die GS 16 angeführten Betrag von 585,5 €.

Beispiel 2: Ein Beamter PT 5 (Telekom Austria AG) wird auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 verwendet. Im Februar 2015 wurde er von der GS 17 (alt), letzte Vorrückung am 1. Juli 2015, in die GS 16 (neu) übergeleitet. Ab März 2015 gebührt ihm als Verwendungszulage gemäß Paragraph 106, Absatz 2, GehG der für seine Verwendungsgruppe und seine Gehaltsstufe in der Tabelle nach Paragraph 106, Absatz eins a, Ziffer 3, GehG angeführte Betrag von 240,4 € und zusätzlich der für die Verwendungsgruppe PT 4 in derselben Zeile angeführte Betrag von 94,9 €. Der für die Verwendungsgruppe PT 3 angeführte Betrag bleibt außer Betracht, da dieser für Beamtinnen und Beamte vorgesehen ist, die tatsächlich in die Verwendungsgruppe PT 3 ernannt sind und noch höher verwendet werden. Für die Valorsierung sind ausschließlich die Verordnungen des Vorstands der Telekom Austria AG beachtlich, d.h. Paragraph 170 a, Absatz eins, GehG gelangt nicht zur Anwendung.

Wie in den früheren Bestimmungen ist auch in der Neuregelung der Verwendungszulage eine Sonderregelung für den Fall enthalten, dass die Funktionszulage bzw. im Post- und Telekombereich die Dienstzulage der höher verwendeten Beamtin oder des höher verwendeten Beamten höher ist als jene Funktionszulage bzw. Dienstzulage, die sie oder er erhalten würde, wenn sie oder er anstelle einer Höherverwendung tatsächlich auf den höheren Arbeitsplatz ernannt worden wäre. In diesem Fall wird die Verwendungszulage um die halbe Differenz zwischen den Funktionszulagen bzw. Dienstzulagen gekürzt vergleiche etwa Paragraph 34, Absatz 2, GehG).

Damit wird es während des Bienniums im Regelfall zu keiner Veränderung bei der Verwendungszulage mehr kommen, sondern nur noch gemeinsam mit einer Vorrückung. Eine Veränderung während des Bienniums ist nur in einem Sonderfall möglich: Wenn bisher nur eine gekürzte Verwendungszulage gebührt hat (z.B. bei Kürzung nach Paragraph 34, Absatz 2, GehG bei Verwendung von A 3/4 auf A 2/2), während des Bienniums in der Ergänzungseinreihung eine höhere Funktionsstufe erreicht wird (z.B. in A 2 die Funktionsstufe 4 erreicht wird, aber in der Grundeinreihung A 3 noch nicht) und dies dazu führt, dass die Kürzung sich betragsmäßig verändert oder gänzlich entfällt.

5.2.         Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Allgemeiner Verwaltungsdienst (Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 170 a, Absatz eins,)

Für nicht übergeleitete Beamtinnen und Beamte und Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der Zielstufe (Paragraph 34, Absatz eins,):

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

220

89

17

16

16

16

2

197

93

22

17

19

19

3

202

97

27

19

21

21

4

216

102

31

20

24

24

5

243

106

36

22

26

26

6

302

111

40

23

29

28

7

335

137

48

23

33

31

8

356

182

59

24

37

33

9

377

227

69

25

40

36

10

399

272

79

26

43

39

11

422

317

89

28

46

41

12

439

363

101

30

49

44

13

454

410

116

30

54

46

14

491

440

134

29

60

49

15

534

451

146

27

76

51

16

578

462

149

24

102

54

17

622

472

153

22

129

57

18

649

512

167

20

144

60

19

654

546

180

20

145

62

Für übergeleitete Beamtinnen und Beamte bis zum Erreichen der Zielstufe (Paragraph 34, Absatz eins a,):

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

214

91

19

16

17

17

2

191

95

24

18

20

20

3

206

99

29

20

22

22

4

220

104

33

21

25

25

5

251

108

38

23

28

27

6

318

114

43

23

31

30

7

340

160

53

24

35

32

8

361

205

64

24

38

34

9

382

250

74

26

42

37

10

405

295

84

27

45

40

11

428

339

94

29

48

43

12

442

387

109

30

51

45

13

457

434

123

29

57

48

14

502

445

145

28

63

50

15

545

457

147

26

89

53

16

589

467

151

23

116

56

17

633

477

155

20

142

58

18

654

546

180

20

145

62

19

654

546

180

20

145

62

5.3.         Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Exekutivdienst (Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 170 a, Absatz eins,)

Für nicht übergeleitete Beamtinnen und Beamte und Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der Zielstufe (Paragraph 75, Absatz eins,):

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

103

40

50

2

100

52

54

3

107

62

68

4

130

57

82

5

138

76

86

6

146

94

89

7

171

95

93

8

195

97

93

9

244

98

--

10

318

86

--

11

367

65

--

12

379

69

--

13

395

93

--

14

416

99

--

15

426

93

--

16

434

89

--

17

442

85

--

18

490

84

--

19

533

84

--

Für übergeleitete Beamtinnen und Beamte bis zum Erreichen der Zielstufe (Paragraph 75, Absatz eins a,):

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

103

35

50

2

96

69

57

3

119

55

79

4

142

59

84

5

134

93

88

6

158

95

91

7

183

96

94

8

207

97

94

9

281

99

--

10

355

74

--

11

378

55

--

12

379

83

--

13

411

102

--

14

422

95

--

15

430

91

--

16

438

87

--

17

446

84

--

18

533

84

--

19

533

84

--

5.4.         Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Militärischer Dienst (Paragraph 92, in Verbindung mit Paragraph 170 a, Absatz eins,)

Für nicht übergeleitete Beamtinnen und Beamte und Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der Zielstufe (Paragraph 92, Absatz eins,):

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO 1

M BUO 2

M ZCh

und

und

und

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

Euro

1

124

136

114

62

66

2

157

120

108

66

71

3

178

143

111

61

75

4

213

165

113

57

80

5

256

194

118

60

84

6

299

235

137

63

89

7

335

278

165

70

95

8

351

321

189

82

101

9

377

343

226

93

106

10

431

359

277

105

112

11

467

406

307

117

118

12

497

451

322

130

--

13

548

--

353

145

--

14

595

--

374

162

--

15

639

--

380

172

--

16

676

--

388

172

--

17

685

--

398

173

--

18

--

--

442

186

--

19

--

--

481

198

--

Für übergeleitete Beamtinnen und Beamte bis zum Erreichen der Zielstufe (Paragraph 92, Absatz eins a,):

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO 1 und

M BUO 2 und

M ZCh

M ZUO 1

M ZUO 2

Euro

1

153

136

106

64

68

2

169

114

111

68

73

3

203

153

111

55

77

4

245

169

116

58

82

5

289

203

121

62

87

6

331

245

153

65

92

7

347

289

177

76

98

8

363

331

200

87

104

9

420

347

251

99

109

10

462

363

302

111

115

11

485

420

312

122

121

12

536

462

333

138

121

13

584

--

372

152

--

14

628

--

376

172

--

15

673

--

384

172

--

16

685

--

393

172

--

17

685

--

403

173

--

18

--

--

481

198

--

19

--

--

481

198

--

5.5.         Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung (Paragraph 117 e, in Verbindung mit Paragraph 170 a, Absatz eins,)

Für nicht übergeleitete Beamtinnen und Beamte und Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der Zielstufe (Paragraph 117 e, Absatz eins,):

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

stufe

Euro

1

0

97

0

0

164

2

19

89

0

0

144

3

32

88

1

0

159

4

22

109

2

17

170

5

15

130

4

24

189

6

10

148

7

25

212

7

7

165

11

28

233

8

6

180

16

31

251

9

7

193

21

36

268

10

11

204

28

42

283

11

17

212

36

49

297

12

26

218

44

57

308

13

36

221

53

66

318

14

49

223

63

77

326

15

64

224

75

89

331

16

81

223

87

102

333

17

90

222

90

106

334

Für übergeleitete Beamtinnen und Beamte bis zum Erreichen der Zielstufe (Paragraph 117 e, Absatz eins a,):

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

stufe

Euro

1

0

102

0

0

160

2

37

76

0

0

138

3

26

99

1

0

166

4

18

120

3

23

171

5

12

140

5

24

195

6

8

157

8

26

217

7

6

173

12

28

238

8

6

187

17

32

256

9

9

199

23

38

272

10

14

208

30

44

287

11

21

215

37

50

300

12

30

220

46

59

311

13

42

223

56

69

320

14

56

224

66

80

327

15

72

224

77

92

332

16

90

222

90

106

334

17

90

222

90

106

334

6.         Neuerungen beim Universitätspersonal

6.1.    Ernennung von Universitätsdozenten

Im Vollzug an den Universitäten hat sich gezeigt, dass die mit der Bundesbesoldungsreform 2015 neu gestalteten Gehaltstabellen für Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind, sodass es bei einer linearen Überstellung zum Universitätsdozenten zu Einbußen im Vergleich zum früheren Besoldungssystem gekommen wäre. Aus diesem Grund wurde Paragraph 170, Absatz 3 a, BDG 1979 geschaffen, demzufolge die besoldungsrechtliche Stellung einer ins neue Besoldungssystem übergeleiteten Universitätsassistentin oder eines ins neue Besoldungssystem übergeleiteten Universitätsassistenten um eine Gehaltsstufe zu verbessern ist, wenn sie oder er nach Erreichen der Zielstufe zur Universitätsdozentin oder zum Universitätsdozenten ernannt wird. Bis zum Erreichen der Zielstufe ist demgegenüber (wie bisher bereits) nach Paragraph 169 d, Absatz 9, GehG vorzugehen, d.h. die Universitätsassitentin oder der Universitätsassistent ist so zu stellen, als wäre sie oder er bereits vor der Überleitung zur Universitätsdozentin oder zum Universitätsdozenten ernannt und anschließend ins neue Besoldungssystem übergeleitet worden. Im finanziellen Ergebnis sind beide Methoden übrigens gleichwertig, d.h. die Verbesserung um eine Gehaltsstufe, die bei einer Überstellung nach Erreichen der Zielstufe vorzunehmen ist, führt zu keiner Besserstellung gegenüber einer Überstellung vor Erreichen der Zielstufe, die nach Paragraph 169 d, Absatz 9, zu behandeln ist.

Diese Verbesserung um eine Gehaltsstufe ist ausschließlich beim beamteten Universitätpersonal vorzunehmen, nicht aber bei den Vertragsbediensteten.

Beispiel 1: Eine Universitätsassistentin, GS 15 (alt) mit letzter Vorrückung am 1. Juli 2013, wurde in das neue Besoldungssystem in die GS 12 (neu) übergeleitet. Sie ist am 1. Juli 2015 in die Überleitungsstufe GS 13 (neu) und am 1. Jänner 2016 vorgezogen in die Zielstufe GS 14 (neu) vorgerückt. Sie wird mit 1. März 2016 zur Universitätsdozentin ernannt. Gemäß Paragraph 170, Absatz 3 a, BDG 1979 ist ihr BDA mit diesem Tag um zwei Jahre (eine Gehaltsstufe) zu verbessern. D.h. ab 1. März 2016 gebührt ihr als Universitätsdozentin das Gehalt der GS 15 (neu), ihr Vorrückungstermin bleibt unverändert.

Beispiel 2: Dieselbe Universitätsassistentin wird nicht am 1. März 2016, sondern bereits mit 1. Oktober 2015 zur Universitätsdozentin ernannt. Da sie zu diesem Zeitpunkt die Zielstufe noch nicht erreicht hat, kommt nicht Paragraph 170, Absatz 3 a, BDG 1979 zur Anwendung, sondern Paragraph 169 d, Absatz 9, GehG: Sie ist also ab 1. Oktober 2015 so zu stellen, wie sie stünde, wäre sie bereits vor der Überleitung zur Universtiätsdozentin ernannt worden. Im konkreten Fall wäre sie dann als Universitätsdozentin von der GS 15 (alt) in die GS 13 (neu) übergeleitet worden und wäre am 1. Juli 2015 in die Überleitungsstufe GS 14 (neu) vorgerückt. D.h. ab Wirksamwerden der Überstellung am 1. Oktober gebührt ihr ein Gehalt der GS 14 (neu) sowie die auf dieser Grundlage neu berechnete Wahrungszulage 2. Am 1. Jänner 2016 ist sie vorgezogen in die Zielstufe GS 15 (neu) vorgerückt, somit gebühren ihr am 1. März 2016 im Ergebnis exakt dieselben Bezüge wie im Beispiel 1.

6.2.    Neuregelung der Hochschulassistentenzulage

6.2.1.  Allgemeines

Die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 in Paragraph 49, Absatz 2, und 2a GehG sowie in Paragraph 54 a, Absatz 4 und Absatz 4 a, VBG geschaffene Neuregelung der sogenannten Hochschulassistentenzulage oder auch „HAss.-Zulage“ entspricht in ihrer Grundstruktur weitgehend der Neuregelung der Verwendungszulage in Paragraph 34, GehG: Für jede Gehaltsstufe wird ein Betrag angeführt, der künftig als Dienstzulage gebührt. Dabei ist abermals zu berücksichtigen, dass bis zum Erreichen der Zielstufe die abweichende Tabelle gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, GehG bzw. Paragraph 54 a, Absatz 4 a, VBG zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis erhalten die Bediensteten bis zum Erreichen der Zielstufe exakt jene Beträge, die sie auch im alten Besoldungssystem als Dienstzulage erhalten hätten. Ab dem Erreichen der Zielstufe erhalten sie Beträge, die in einer mehrjährigen Durchrechnung den Bezügen im alten Besoldungssystem entsprechen.

Wie bei der Verwendungszulage ist auch bei der Hochschulassistentenzulage zu berücksichtigen, dass die im Gesetz neu geschaffenen Tabellen für den Zeitraum von März bis Dezember 2015 noch nicht valorisiert und daher gemäß Paragraph 170 a, Absatz eins, GehG alter Fassung um 1,77% aufzuwerten und anschließend auf ganze Euro aufzurunden sind. Die entsprechend valorisierten Tabellen werden nachfolgend dargestellt.

6.2.2.  Valorisierte Dienstzulage der Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten von März bis Dezember 2015 (Paragraph 49, GehG in Verbindung mit Paragraph 170 a, Absatz eins, GehG)

Bei übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ab Erreichen der Zielstufe (Paragraph 49, Absatz 2, GehG):

in der Gehaltsstufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

85

305

2

129

404

3

184

460

4

185

461

5

184

461

6

185

463

7

186

464

8

186

464

9

186

464

10

186

464

11

186

464

12

186

474

13

186

519

14

204

591

15

258

644

16

258

644

Bei übergeleiteten Beamtinnen und Beamten bis zum Erreichen der Zielstufe (Paragraph 49, Absatz 2 a, GehG):

in der Gehaltsstufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

110

386

2

184

460

3

185

461

4

184

461

5

184

463

6

186

464

7

186

464

8

186

464

9

186

464

10

186

464

11

186

465

12

186

501

13

187

573

14

258

644

15

258

644

16

258

644

6.2.3.  Valorisierte Dienstzulage der Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten von März bis Dezember 2015 (Paragraph 54 a, VBG in Verbindung mit Paragraph 170 a, Absatz eins, GehG)

Bei übergeleiteten Vertragsbediensteten ab Erreichen der Zielstufe (Paragraph 54 a, Absatz 4, VBG):

in der Entlohnungsstufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

76

270

2

106

377

3

179

456

4

186

460

5

184

459

6

182

462

7

188

461

8

187

453

9

174

452

10

186

464

11

186

464

12

186

467

13

185

466

14

194

414

15

176

440

16

88

615

17

352

879

18

352

879

19

352

879

Bei übergeleiteten Vertragsbediensteten bis zum Erreichen der Zielstufe (Paragraph 54 a, Absatz 4 a, VBG):

in der Entlohnungsstufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

82

351

2

177

455

3

186

461

4

186

458

5

180

462

6

187

463

7

192

454

8

170

448

9

186

464

10

186

464

11

186

462

12

186

483

13

180

415

14

235

411

15

0

527

16

352

879

17

352

879

18

352

879

19

352

879

7.         Änderungen in der Reisegebührenvorschrift 1955

7.1.    Ersatz für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 gibt es eine Änderung in Paragraph 5, Absatz 3, RGV. Demnach gebührt der oder dem Bediensteten nur noch gegen Nachweis ein Ersatz der entstandenen Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln vom und zum Bahnhof.

7.2.    Beförderungszuschuss

Auch wird die – nicht länger vollziehbare – (Übergangs-)Regelung des Paragraph 7 a, RGV neu definiert. Anstelle der fixen Beträge, die für zurückgelegte Eisenbahnstrecken gebührten, tritt ein Beförderungszuschuss. Dieser deckt sämtliche Beförderungskosten (alle Massenbeförderungsmittel im Fern- und Nahverkehr) ab.

Folgende Staffelung ergibt sich aus dem Gesetzestext:

Zurückgelegte Weglänge  Zuschuss in Euro

Kilometer 1 bis 50        0,20 € je Kilometer

Kilometer 51 bis 300     0,10 € je Kilometer

Ab Kilometer 301          0,05 € je Kilometer

Auf einer Wegstrecke, die nicht länger als acht Kilometer ist, beträgt der Beförderungszuschuss insgesamt 1,64 €. Der Beförderungszuschuss darf pro Wegstrecke höchstens 52,00 € betragen.

Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend.

Beispiel: Eine Dienstnehmerin des Bundesministeriums für Bildung und Frauen legt bei einer Dienstreise von 1010 Wien, Minoritenplatz 5, zur Bundeshandelsakademie nach 9020 Klagenfurt, Kumpfgasse 21A, 303 Kilometer zurück. Der Beförderungszuschuss beträgt für die Hinfahrt insgesamt 35,15 € (50 Kilometer * 0,20 € + 250 Kilometer * 0,10 € + 3 Kilometer * 0,05 €). Bei der Rückfahrt legt sie 301 Kilometer zurück. Hierfür beträgt der Beförderungskostenzuschuss 35,05 €.

Werden für eine oder mehrere Teilstrecken die Auslagen nachgewiesen (wird beispielsweise eine Teilstrecke mit dem Zug zurückgelegt), ist für den Beförderungszuschuss die Summe der Weglängen der übrigen Teilstrecken der Wegstrecke maßgebend.

Für Rückfragen zum Thema Reisegebühren steht Ihnen die Abteilung III/2 (Frau Kiedler, LL.M.) zur Verfügung (E-Mail: iii2@bka.gv.at).

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Dokumentnummer

ERL_BKA_20160119_GZ_920_900_0001_III_5_2016

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