An die Übernahmeklage sind im allgemeinen schärfere Anforderungen zu stellen, wenn der Beklagte Kommandistist und nicht persönlich haftender Gesellschafter ist. Das gilt jedoch nicht, wenn das gesellschaftswidrige Verhalten des Kommanditisten derartig ist, daß es die gleichen Gefahren und Nachteile für den klagenden Gesellschafter mit sich bringt, wie wenn sich ein persönlich haftender Gesellschafter eines solchen Verhaltens schuldig gemacht hätte.
Veröff: NJW 1961,1767