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Rechtssatz für IIZR54/60

Gericht

AUSL BGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0103515

Geschäftszahl

IIZR54/60

Entscheidungsdatum

08.06.1961

Norm

SchG Art32 I

Rechtssatz

Der Bezogene eines Schecks kann sich trotz Artikel 32, römisch eins SchG wirksam gegenüber dem Aussteller verpflichten, einen Widerruf des Schecks vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten. Nimmt der Bezogene eines Schecks eine Sperre des Ausstellers mit der Abrede entgegen, ihn nicht einzulösen, sondern den Aussteller von der Vorlegung zu benachrichtigen, so ist er verpflichtet, die Sperre auch solchen Dritten mitzuteilen, die nicht ausdrücklich wegen der Ordnungsmäßigkeit des Schecks, sondern wegen der Zahlungsfähigkeit des Ausstellers bei ihm Rückfrage halten, sofern deren Anlaß erkennbar der gesperrte Scheck ist.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1961:RS0103515

Dokumentnummer

JJR_19610608_AUSL000_0020ZR00054_6000000_001

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