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Rechtssatz für 1ZR78/58

Gericht

AUSL BGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0103627

Geschäftszahl

1ZR78/58

Entscheidungsdatum

09.10.1959

Norm

UWG §9 B1
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Ist eine dem Kunstschutz unterliegende figürliche Darstellung von ihrem Urheber unter einem Phantasienamen allgemein bekannt gemacht worden, so ist es unlauter, wenn nunmehr ein anderer diesen Namen als Kennzeichnung für seine Ware benutzt und als Warenzeichen eintragen läßt und damit dem Urheber der Figur praktisch die Möglichkeit nimmt, sein Urheberrecht durch Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Waren auf diesem Warengebiet auszuwerten.

Veröff: NJW 1960,38

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0103627

Dokumentnummer

JJR_19591009_AUSL000_0010ZR00078_5800000_001

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